W235 2130315-1•BVwG W235 2130315-1
W235 2130315-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W235 2130315-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. 16-1107920705-160358304-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22.11.2011 in Frankreich und jeweils am 03.07.2014 und am 31.08.2015 in Deutschland Asylanträge gestellt hat.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Weiters brachte sie vor, dass ihre Tochter seit dem Jahr 2003 in Österreich lebe und ihr Sohn seit dem Jahr 2011 in Deutschland aufhältig sei.
Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie die Russische Föderation im August 2011 verlassen habe und über Polen nach Frankreich gereist sei. Sie habe damals nach Frankreich gewollt. Insgesamt sei sie dreimal von Deutschland nach Frankreich zurückgeschickt worden, sei aber jedes Mal wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Sie habe jeweils in Polen, in Frankreich und in Deutschland Asylanträge gestellt. In Frankreich habe sie eine negative Entscheidung erhalten und in Deutschland sei ihr mitgeteilt worden, dass Frankreich das für sie zuständige Land sei. Die Beschwerdeführerin wolle hier bleiben, weil ihre Tochter hier wohne. Sie habe Angst, dass sie von Frankreich zurück in die Russische Föderation geschickt werde. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gefahren, weil ihre Tochter hier lebe.
Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland und Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 25).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich.
1.4. Mit Schreiben vom 22.03.2016 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Frankreich angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 14.04.2016 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 79).
1.6. Am 07.06.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren.
In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin, von der sie emotional abhängig sei. Ihre Tochter kaufe ihr Kleidung und gebe ihr ein wöchentliches Taschengeld von € 60,00. Jedes Wochenende übernachte sie bei ihrer Tochter. Auch kaufe ihr ihre Tochter Lebensmittel. In einer Familiengemeinschaft lebe sie mit ihrer Tochter nicht.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Frankreich zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Frankreich wolle, da die französischen Behörden beabsichtigen würden, sie nach Hause abzuschieben und sie in ihrer Heimat ein politisches Problem habe. In der Russischen Föderation werde sie sicher inhaftiert oder umgebracht. Eine Außerlandesbringung nach Frankreich wäre ein Selbstmord für die Beschwerdeführerin. Sie habe in Frankreich mehrmalige Einvernahmen gehabt und eine negative Entscheidung erhalten.
Nach Ausfolgung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Frankreich gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle über Frankreich nichts hören. In der Folge wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt.
Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte ohne nähere Begründung einen Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe und sich Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich lebe die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling. Zu dieser Tochter bestehe kein relevantes Familienleben und hätten auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des mit Frankreich geführten Konsultationsverfahrens und aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin [in Österreich] seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Es hätten keine qualifizierten Abhängigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festgestellt werden können, die über die üblichen familiären Verhältnisse hinausgingen. Die finanzielle und emotionale Unterstützung durch die Tochter begründe noch lange kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Hervorzuheben sei, dass Dublin-Rückkehrer in Frankreich wie jeder andere Asylantragsteller behandelt würden. Wenn ein Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, könne diese Person einen Folgeantrag stellen. Dublin-Rückkehrer hätten in Frankreich denselben Zugang zur Unterbringung wie Erstantragsteller und hätten ebenso das Recht auf kostenlose Rechtshilfe auf allen Ebenen des Verfahrens. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in Frankreich einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt habe, dass sie von Frankreich in ihr Heimatland abgeschoben würde, sei anzumerken, dass eine solche Entscheidung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden könne. Zusammengefasst sei zur Lage in Frankreich anzumerken, dass dort jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren geführt werde und zwar bei gleichzeitig bestehender, ausreichender Versorgung und Unterbringung, einschließlich medizinischer Versorgung. Die Zulässigkeit einer Abschiebung aus Frankreich in ihr Heimatland könne sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Auch könne sich eine allfällige Haft oder Schubhaft nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Es sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen ergeben hätten. Auch habe die Beschwerdeführerin keine konkreten, auf sie persönlich bezogene Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung nach Frankreich als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 22.03.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen, sodass nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in Frankreich der Zugang zum Asylverfahren verweigert würde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im Verfahren keine Personen festgestellt werden hätten können, mit welchen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Ferner sei die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich anerkannter Flüchtling und habe daher die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin in Frankreich zu besuchen. Auch vermöge insbesondere die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Frankreich sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Frankreich aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren ein psychologisches Gutachten beantragt habe. Dieser Antrag sei dahingehend begründet worden, da sich die Beschwerdeführerin, wenn sie nach Frankreich abgeschoben werde, selbst töten würde. Auf diesen Antrag sei die Behörde nicht näher eingegangen und habe auch kein psychologisches Gutachten eingeholt. Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, bei ihrer Tochter leben zu wollen und in Österreich bleiben zu können. Sie sei auch wirtschaftlich von ihrer Tochter abhängig, da die Beschwerdeführerin zu wenig finanzielle Mittel habe und ohne Geld von ihrer Tochter nicht überleben könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie hat ihren Herkunftsstaat im August 2011 verlassen und reiste auf dem Landweg nach Frankreich, wo sie am 22.11.2011 einen Asylantrag stellte, der in weiterer Folge abgelehnt worden war. Ferner reiste die Beschwerdeführerin aus Frankreich dreimal nach Deutschland, wo ihr Sohn aufhältig ist und stellte dort am 03.07.2014 und am 31.08.2015 Asylanträge. Da die Beschwerdeführerin von Deutschland aus jedes Mal wieder nach Frankreich überstellt wurde, begab sie sich diesmal illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 09.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 22.03.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin (geb. 1979) ist seit Jänner 2004 in Österreich aufhältig und hat den Status eines anerkannten Konventionsflüchtlings. Zu dieser Tochter konnte jedoch eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur nicht festgestellt werden. Insbesondere lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer volljährigen Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt und konnten auch keine besonderen Unterstützungsleistungen festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich:
Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 15 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bzw. zum Reiseweg, zu ihren Familienangehörigen in Österreich und Deutschland, zu ihrer dreimaligen Ausreise aus Frankreich nach Deutschland und (damit zusammenhängend) zu ihrer Überstellung aus Deutschland nach Frankreich, zu ihrer nunmehrigen illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin am 22.11.2011 in Frankreich und jeweils am 03.07.2014 und am 31.08.2015 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. wurde die dreimalige Ausreise aus Frankreich nach Deutschland samt Rücküberstellung von Deutschland nach Frankreich von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht.
Ferner wurde die Asylantragstellung in Frankreich auch durch die französische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 bestätigt. Dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Frankreich abgelehnt worden war, ergibt sich sowohl aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch aus der Zustimmungserklärung Frankreichs, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Frankreich ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen könnten, ergibt sich daraus, dass das Vorliegen einer solchen Erkrankung im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde und Gegenteiliges auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen ist. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Erkrankungen zu leiden (vgl. AS 9) bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren (vgl. AS 87). Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die Beschwerdeführerin selbstmordgefährdet ist (vgl. AS 146: "... da ich, wenn ich nach Frankreich abgeschoben werde, mich selbst töten werde."), ist darauf zu verweisen, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin sinnentfremdet und aus ihrem Zusammenhang gerissen wiedergegeben wurde. Wörtlich gestaltete sich die Einvernahme (vgl. AS 89) nämlich wie folgt:
"Vorhalt: ... Sie haben nunmehr die Gelegenheit, zu geplanten
Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich möchte nicht nach Frankreich zurück, weil sie beabsichtigen mich nach Hause abzuschieben, ich habe in meiner Heimat ein politisches Problem, ich werde dort sicher inhaftiert oder umgebracht.
F: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Frankreich entgegen?
A: Das wäre ein Selbstmord für mich."
Diesem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich weder zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstmordgefährdet ist noch, dass sie vorhat, sich bei einer Überstellung nach Frankreich umzubringen, sondern lediglich, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, von Frankreich in die Russische Föderation abgeschoben zu werden und eine solche Abschiebung in den Herkunftsstaat - in den Augen der Beschwerdeführerin - mit einem Selbstmord gleichzusetzen wäre. Darüber hinaus wurde im Verfahren weder eine körperliche oder psychische Erkrankung noch eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht und/oder durch die Vorlage geeigneter Unterlagen bestätigt.
Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister durch das Bundesverwaltungsgericht vom 19.07.2016. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ferner aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister vom 12.09.2016 durch die erkennende Einzelrichterin. Die Negativfeststellung, dass eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte, gründet sich - ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich - auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auf den Akteninhalt. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Deutschland aufhältig ist, ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen.
2.2. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin zu den ausgefolgten Länderberichten lediglich an, dass sie über Frankreich nichts hören wolle (vgl. AS 89). Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen lassen und darüber hinaus wurde den diesbezüglichen Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz unbestritten und pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt dahingehend bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs zweifelsfrei ergibt, zumal die Beschwerdeführerin in Frankreich ihren ersten Asylantrag gestellt hat und sich Frankreich ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, in Frankreich bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Frankreichs obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im französischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Frankreich, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die französischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Frankreich keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt habe und/oder nicht ausreichend versorgt worden sei, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme in Frankreich - weder mit den französischen Behörden noch in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungslage - hatte. Dass die Beschwerdeführerin mehrfach aus Frankreich nach Deutschland gereist ist, hat sohin nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin in Frankreich, sondern vielmehr mit dem Umstand, dass ihr Sohn in Deutschland aufhältig ist, zu tun. Ebenso verhält es sich mit der nunmehrigen Weiterreise der Beschwerdeführerin nach Österreich. Der einzige Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr nach Österreich weitergereist ist, liegt darin, dass ihre Tochter in Österreich als Konventionsflüchtling dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist und sie bei ihrer Tochter leben will (vgl. AS 13: "Ich bin jetzt nach Österreich gefahren, weil meine Tochter XXXX hier in Österreich ist.").
Generell ist auszuführen - auch in Bezug auf die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Frankreich werde sie in die Russische Föderation abschieben -, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus der Russischen Föderation getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Frankreich einen Folgeantrag einzubringen, der jedoch - ähnlich der Situation in Österreich - neue Elemente enthalten muss, um als zulässig angesehen zu werden (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides).
Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführerin in Frankreich, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Frankreich nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am französischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im französischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Auch der Umstand, dass es infolge einer ihren Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation kommen könnte, vermag - wie bereits oben erwähnt - keine systemischen Mängel des französischen Asylwesens bzw. einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu begründen.
Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller haben. Sie haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe und Verwendung ihrer Muttersprache bzw. einer für sie verständlichen Sprache. Es bestehen sohin im Fall der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass diese im Fall einer Überstellung nach Frankreich tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte.
3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt nicht behauptet - zu der in der Beschwerde konstruierten "Selbstmordgefährdung" vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses - und auch keine diesbezüglichen ärztlichen Bestätigungen oder Ähnliches vorgelegt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Frankreich jedenfalls gewährleistet ist.
Betreffend die in der Beschwerde behauptete "Selbstmordgefährdung" der Beschwerdeführerin ist nochmals auf die beweiswürdigenden Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin keine Selbstmordgefährdung vorliegt und eine Solche (ebenso wie eine sonstige Erkrankung) im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist. Aus diesem Grund ist das Bundesamt dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zu Recht nicht nähergetreten, zumal dieser im Rahmen der Einvernahme vom 07.06.2016 gestellte Antrag entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht begründet worden war (vgl. AS 91).
3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).
3.2.5.2. Im gegenständlichen Fall lebt die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin seit Anfang 2004 in Österreich und hat mittlerweile den Status eines Konventionsflüchtlings erlangt. Eine Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern fällt zwar nicht unter die "Kernfamilie", kann allerdings nach Art. 8 EMRK relevant sein, wenn diese Beziehung eine gewisse Intensität erreicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt; auch nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Erstaufnahmezentrum XXXX ausgezogen ist, lebt sie nicht etwa bei ihrer Tochter, sondern - wie dem diesbezüglichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist- einer Integrationsunterkunft der XXXX. Darüber hinaus wurden im Verfahren auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten im Sinne von Unterhaltsverpflichtungen oder einer intensiven Pflegebedürftigkeit behauptet. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin gelegentlich Geld gibt, ihr Kleidung oder Lebensmittel kauft und/oder sie fallweise am Wochenende bei sich übernachten lässt, stellt keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit dar, zumal das Leben der Beschwerdeführerin ohnehin durch die Leistungen des österreichischen Staates im Rahmen der Grundversorgung finanziert wird. Aufgrund des aktiven Bezugs der Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin ist sohin das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin könne ohne das Geld ihrer Tochter nicht überleben, vollkommen unverständlich. Auch sind im Verfahren keine besonderen Unterstützungstätigkeiten der Tochter gegenüber der Beschwerdeführerin - wie beispielsweise die Anwesenheit als Vertrauensperson bei der Einvernahme vor dem Bundesamt oder Ähnliches - hervorgekommen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit Anfang 2004 - sohin seit über zwölf Jahren - in Österreich lebt und sohin während dieser Zeit alleine aufgrund der jahrelangen, örtlichen Trennung gar kein Familienleben mit einer gewissen Intensität aufgebaut bzw. aufrechterhalten werden konnte. Zusammengefasst - insbesondere aufgrund des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushalts und des lediglich einige Monate andauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich samt unsicheren Aufenthaltsstatus - ist sohin festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein besonders intensives Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter, die bereits seit ca. zwölf Jahren in Österreich lebt, vorliegt, sodass eine Überstellung nach Frankreich die Beschwerdeführerin nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben verletzt.
3.2.5.3. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, zumal eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden war.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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