W173 2112614-1•BVwG W173 2112614-1
W173 2112614-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, gutgläubiger Verbrauch, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W173 2112614-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.11.2014, Zl. II/7-EBP/07-122102142, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 11.04.2007 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 280,10 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, Zl. II/7-EBP/07-69452409, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 6.418,03 gewährt. Dabei wurden 27,25 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,68 ha (beantragte Heimfläche von 13,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,24 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,25 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm BNr. XXXX am 05.08.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 von 197,08 ha.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, Zl. II/7-EBP/07-122102142, wurde dem BF auf Grund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.354,44 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 63,59 ausgesprochen. Dabei wurden 27,25 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,68 ha (beantragte Heimfläche von 13,44 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,24 ha) und eine ermittelte Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 26,98 ha (Heimfläche von 13,44 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,54 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 0,27 ha festgestellt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid vom 18.11.2104 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und ihm die ursprünglich gewährte EBP 2007 in Höhe von EUR 6.418,03 zu gewähren.
Begründend verwies der BF auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1507-I/7/2013, mit welchem in einem gleichgelagerten Sachverhalt festgestellt worden sei, dass der damals angefochtene Bescheid betreffend die EBP 2007 infolge Verjährung ersatzlos aufzuheben gewesen sei. Nach der entscheidenden Behörde sei hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle abzustellen. Mit diesem Tag würden die Flächenabweichungen festgestellt und bekanntgegeben werden.
Im Fall des BF habe die Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 stattgefunden, sodass mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen seien. Von einem fehlenden guten Glauben sei nicht auszugehen, sodass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückforderung - bezogen auf die ermittelte anteilige Futterfläche auf der Alm - verjährt sei.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 280,10 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 28.6.2013 wurden für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiben ist, für die Jahre 2009 bis 2012 Korrekturen für die Almfutterflächen eingereicht. So wurde die Almfutterfläche von 260 ha auf 200 ha reduziert. Für das Jahr 2013 wurde die beantragte Almfutterfläche mit 197,36 ha beziffert.
Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.2013 beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 auf der Alm BNr. XXXX jedoch 197,08 ha. Auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle 2013 (in der Folge VOK) wurden die Almfutterflächen der genannten Alm rückwirkend nicht nur für das Jahr 2007, sondern auch für die nachfolgenden Jahre bis 2013 ermittelt, wobei ab dem Jahr 2008 auch noch eine Nachkontrolle (in der Folge NK) erfolgte. Für die Antragsjahre 2008 wurde ebenfalls eine Almfutterfläche von 197,08 ha (VOK und NK), für das Antragsjahr 2009 eine von 181,56 ha (VOK) bzw. 197,08 ha (NK), für das Antragsjahr 2010 eine von 181,56 ha (VOK) bzw. 186,77 ha (NK), für das Antragsjahr 2011 eine von 181,56 ha (VOK) bzw. 186,77 ha (NK) und für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von 185,68ha bzw. 182,43ha festgestellt. Die ermittelte Almfutterfläche für 2013 wurde mit 197,11 ha (VOK) bzw. 197,29 ha (NK) beziffert.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid sprach die belangte Behörde eine Rückforderung von Euro 63,59 gegenüber dem BF aus. Es wurde die beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,24 ha und die ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,54 ha herangezogen. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Das Ergebnis der von der belangten Behörde 2013 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurde vom BF nicht bestritten. Es liegen auch keine diesem Ergebnis widersprechende Belege vorgelegt. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Die Korrekturanträge vom 28.6.2013 zu den Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiben ist, für die Jahre 2009 bis 2012 ergeben sich aus dem Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung der MFA.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
Art. 22 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, S.1), in der Folge VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
.........."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, in der Folge VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
..........
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für
die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen
der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen
mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte
Fläche zu betrachten;
..........
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen
Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
..........
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf
spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin
auf spätestens 15. Juni festsetzen.
..........
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen.
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
..........
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den
Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen
Kenntnis genommen hat.
..........
Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und
Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft
werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen
und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen
Verpflichtungen eingehalten wurden.
..........
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
..........
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
..........
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden
keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben
vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine
Schuld trifft.
..........
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur
Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten
Zinsen verpflichtet.
..........
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
.........."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, in der Folge VO (EG) 2988/95, lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
.........."
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 05.08.213 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben.
Das unbestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.08.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 19,24 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,54 ha zugrunde zu legen.
Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, ergab sich nicht. Diesbezüglich wurden vom BF auch keine Belege vorgelegt.
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom BF selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Außerdem enthält Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Soweit der BF im vorliegenden Verfahren einwendet, er hätte die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen.
Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil) Beträgen normiert. Der BF kann sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 28.12.2007 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten (Teil) Beträge vorbehalten bleibt.
Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet allerdings auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass beim BF bereits bei der Einreichung seines Mehrflächenantrages im Jahr 2007 eine falsche Flächenangabe vorgelegen ist. Solche lagen aber auch für die Jahre 2009 bis 2012 - wie oben aufgezeigt wurdevor, wobei diese 2013 rückwirkend beträchtlich von 260ha auf 200ha korrigiert wurden. Erst 2013 wurde die beantragte Almfutterfläche mit 197,36ha beziffert. Daraus sollten offensichtlich auch geringe Differenzflächen bei der Almfutterfläche rückwirkend von 2012 bis 2009 resultieren. Wie sich auch aus der oben zitieren Judikatur des VwGH ergibt, sind die Handlungen des Almbewirtschafters als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, dem BF zuzurechnen. Im Fall des BF sind damit bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge wiederholt Unregelmäßigkeiten nach dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2012 zu den Flächenangaben der betroffenen Almfutterfläche erfolgt. Insofern unterscheidet sich auch die gegenständliche Sachverhaltskonstellation von jener die der vom BF zitierten Entscheidung des BMLFUW zu Grunde lag.
Die belangte Behörde konnte daher in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu Recht davon ausgehen, dass für das Jahr 2007 noch keine Verjährung des Rückforderungsanspruches vorlag (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 15.9.2011, 2006/17/0018).
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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