BVwG W145 2119356-1

W145 2119356-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2119356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2119356.1.00

Spruch

W145 2119356-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.10.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 12.10.2015 festgestellt, dass

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), VSNR XXXX, im Zeitraum von 21.01.2015 bis 30.06.2015 und von 01.10.2015 bis derzeit laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.

2. Dieser Bescheid vom 12.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin, nach vorhergehendem erfolglosem Zustellversuch, durch Hinterlegung mit Zustellnachweis am 19.10.2015 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid vom 12.10.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, eingelangt bei der SVA am 30.11.2015, Beschwerde erhoben.

4. Mit Schreiben der SVA vom 07.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde überprüfen zu können, wurde sie aufgefordert, zu zwei Fragen Stellung zu nehmen, nämlich, wann innerhalb der Abholfrist sie das Schriftstück behoben habe und was der Grund für eine eventuell verspätete Abholung gewesen sei.

5. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17.12.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass die Abholfrist ihres Rsb-Briefes mit 19.10.2015 begonnen und mit 02.11.2015 geendet habe. Sie habe den Brief am 31.10.2015 übernommen. Da die Poststelle in XXXX täglich um 12:30 Uhr schließe, sei es ihr aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Brief früher abzuholen. Ihres Erachtens sei die Beschwerde daher noch rechtzeitig eingebracht worden.

6. Die Beschwerdesache wurde am 30.12.2015 von der SVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.10.2015 wurde versucht, den Bescheid der SVA vom 12.10.2015, welcher eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, an der Adresse der Beschwerdeführerin mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt von der Abgabenstelle nicht ortsanwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab 19.10.2015 war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und wurde schließlich am 31.10.2015, sohin innerhalb der Abholfrist, von der Beschwerdeführerin übernommen. Die Abholfrist (Fristenlauf) begann mit 19.10.2015, dem Tag der Hinterlegung, zu laufen; die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am 16.11.2015. Die mit 27.11.2015 datierte Beschwerde langte am 30.11.2015 - sohin verspätet - bei der SVA ein.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Umstand, dass am 16.10.2015 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 19.10.2015 beim Postamt hinterlegt war, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor. Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Brief am 31.10.2015 übernommen hat, sind unstrittig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Poststelle täglich um 12:30 Uhr schließe und ihr deswegen aus zeitlichen Gründen keine frühere Abholung der Briefsendung möglich gewesen sei, wird als unsubstantiiert und nicht zum Erfolg führende Rechtfertigung gewertet.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 17 ZustG lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4)..."

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 16.10.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 19.10.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 19.10.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der Beschwerdeführerin der mittels Zustellnachweis zuzustellende Bescheid vom 12.10.2015 sohin am 19.10.2015 zugestellt. Eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle, welche gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bewirken könnte, dass das Dokument als nicht zugestellt gilt, kann im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, den Bescheid am 31.10.2015 übernommen zu haben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 12.10.2015 beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen ab Zustellung. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung daher am 19.10.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 16.11.2015. Die Beschwerde, datiert mit 27.11.2015, langte am 30.11.2015 und damit eindeutig verspätet bei der SVA ein.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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