BVwG W101 2002399-1

W101 2002399-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, Kaufvertrag, Liegenschaftserwerb

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2002399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2002399.1.00

Spruch

W101 2002399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian PICHLER, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Reutte vom 13.11.2013, Zl. 860 TZ 1976/2013 - VNR 3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit €

200. 000,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.200,00, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.208,00, verpflichtet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Reutte (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1/1 Anteil an der gesamten Liegenschaft EZ 992 KG 86021 XXXX aufgrund des Kaufvertrages vom 24.01.2013. Für die Gebührenbemessung war der im Kaufvertrag vom 24.01.2013 ausgewiesene Kaufpreis iHv € 200.000,00 als Bemessungsgrundlage angegeben worden.

Mit Beschluss des BG vom 15.07.2013, Zl. TZ 1976/2013, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.

In weiterer Folge erließ das BG am 13.11.2013 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 860 TZ 1976/2013 - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 3025,00 (Bemessungsgrundlage: € 275.000,00) gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 3.033,00, verpflichtet worden war.

Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit am 27.11.2013 eingebrachtem Berichtigungsantrag, in welchem sie die Berichtigung der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr gemäß der Kurzbewertung eines beigelegten Sachverständigengutachtens vom 14.11.2013 über den Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft auf einen Betrag iHv € 2.407,90 beantragte.

In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag dem Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2014 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechts an der gesamten Liegenschaft EZ 992 KG 86021 XXXX begehrt hat und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen worden ist.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die in Rede stehende Liegenschaft einen Kaufpreis iHv € 200.000,00 bezahlt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Kaufpreis iHv € 200.000,00 ist dem Kaufvertrag vom 24.01.2013 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1).

TP 9 GGG in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte die Gebühr bei 1,1 vH vom Wert des Rechtes fest.

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin als Käuferin der in Rede stehenden Liegenschaft einen Kaufpreis von € 200.00,00 bezahlt und damit gemäß § 26 Abs. 2 GGG den Wert des einzutragenden Rechts unter Vorlage des Kaufvertrags als Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung angegeben.

Die belangte Behörde legt der Gebührenbemessung hingegen einen Betrag iHv € 275.000,00 zu Grunde. Dies ergebe sich aus Punkt 5 des Kaufvertrages, der ein mit € 275.000,00 limitiertes Vorkaufsrecht für den Verkäufer vorsehe und stelle somit den tatsächlichen Wert der Liegenschaft dar.

Wird die Einverleibung des Eigentumsrechts an der gesamten Liegenschaft begehrt und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen, so ist der Wert der Gegenleistung für den Erwerb der gesamten Liegenschaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, TP 9 GGG, E 13). Wert der Gegenleistung für den Erwerb der gesamten Liegenschaft ist fallbezogen der im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreis iHv € 200.000,00.

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).

Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage, um den Wert des Rechtes auf € 275.00,00 zu erhöhen, sondern hätte unter Berücksichtigung auf die Anknüpfung an den formalen äußeren Tatbestand den im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreis iHv € 200.00,00 - wie von der Beschwerdeführerin im Antrag richtigerweise angegeben - als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Berichtigungsantrages vorgelegten Schätzgutachtens ist anzumerken, dass im Sinne der oben beschriebenen höchstgerichtlichen Judikatur nicht der nachträglich geschätzte Wert, sondern der im Kaufvertrag als Kaufpreis ausgewiesene Wert des Rechtes maßgeblich für die gegenständliche Gebührenbemessung ist.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage mit € 200.000,00 festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist sohin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 2.200,00, sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.208,00, verpflichtet.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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