BVwG I401 2118795-1

I401 2118795-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Auslandswohnsitz, Mitgliedstaat,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2118795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2118795.1.00

Spruch

I401 2118795-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 11.11.2015, GZ: 1259 280552, betreffend "Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.10.2015 stellte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beim Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Begründend wurde nach Zitierung der zu Grunde gelegten Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf österreichisches Arbeitslosengeld mit seinen deutschen Versicherungszeiten in der erweiterten Rahmenfrist vom 03.03.2013 bis zum 05.10.2015 erfülle. Er habe aber unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs nach dem AlVG keine Versicherungszeiten in Form von arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich erworben. Eine Zusammenrechnung seiner (in Deutschland erworbenen) ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der EG-Verordnung (883/2004) (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) nicht erfolgen.

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers vom anspruchsbegründenden Grundsatz der "1 Tag Regel", welche per se für Grenzgänger nicht gelte, nicht Abstand genommen werden könne. Davon könne ausschließlich im Fall des Vorliegens einer Grenzgängereigenschaft nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bzw. dann Abstand genommen werden, wenn die Wohnsitzverlegung während der letzten Beschäftigung aus familiären Gründen erfolgt wäre und der Beschwerdeführer nicht mehr in den Beschäftigungsmitgliedstaat zurückkehren werde. Nur in diesem Fall wäre der Wohnsitzstaat, im gegenständlichen Fall Österreich, für die Leistungsgewährung zuständig, ohne dass bei der Leistungsgewährung im Wohnstaat eine Mindestbeschäftigungsdauer (1-Tag-Regel) zu prüfen wäre. Darüber hinaus könne von der Erfüllung der 1-Tages-Regelung nur dann Abstand genommen werden, wenn die Übersiedelung zu einem bereits in Österreich lebenden Ehepartner vollzogen werde, wobei familiäre Gründe nur dann vorlägen, wenn bereits zu betreuende Kinder in Österreich leben.

Während des besagten Zeitraumes habe sich der Beschwerdeführer überwiegend und dauerhaft in Deutschland aufgehalten. Nach Artikel 11 DVO (Durchführungsverordnung) 987/2009 (gemeint: der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) habe sich der Lebensmittelpunkt in Deutschland befunden. Die Erfüllung der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten 1-Tages-Regelung sei in seinem Fall unverzichtbar, weil keine "Grenzgängereigenschaft" im Sinne dieser Verordnung vorliege. Da der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Wohnsitzbegründung am 05.10.2015 in Österreich und der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am selben Tag keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (zu ergänzen: in Österreich) nachweisen könne, sei der gegenständliche Antrag abzulehnen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte er aus, dass sich jeder EU-Bürger aufgrund des Freizügigkeitsrechts dort niederlassen könne, wo er wolle. Die erworbenen Anwartschaften seien in den ausgewählten Wohnort zu übertragen. Man könne nicht erwarten, dass sich ein EU-Bürger ein Leben lang dort aufhalte, wo er einen Teil seiner Anwartschaft erworben habe. Die ihm seitens der belangten Behörde vorgeschlagene Lösung, er solle wieder dort hinziehen, wo er seine Anwartschaft erworben habe, sei für ihn absurd. Er erwarte, dass das Freizügigkeitsrecht umgehend umgesetzt werde.

4. Mit Schreiben vom 22.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Ausführungen im Bescheid und führte ergänzend aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

5. Mit Schreiben vom 02.03.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.12.2015. Es äußerte darin die Ansicht, dass eine Zusammenrechnung von (deutschen und österreichischen) Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nur dann erfolge, wenn die Person in dem Staat, in welchem sie die Leistung beantragt habe, was im gegenständlichen Fall Österreich sei, unmittelbar zuvor Versicherungs- und Beitragszeiten erworben habe und somit beschäftigt gewesen sei. Aus Artikel 61 der Verordnung Nr. 883/2004 ergebe sich, dass die betreffende Person vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Staat beschäftigt gewesen sein muss. Darin sei keine Verletzung des Freizügigkeitsrechts zu sehen. Ziel dieser Regelung sei es, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in welchem die betroffene Person unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt habe, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen. Einem aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug über Versicherungszeiten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: HVB) sei zu entnehmen, dass er seit dem Tag der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, somit seit 05.10.2015, im Bezug einer Leistung nach dem (Tiroler) Mindestsicherungsgesetz stehe.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zum Vorlagebericht der belangten Behörde und zu diesem Schreiben eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2. Er war in der Zeit vom 01.09.1996 bis zum 31.01.1998 selbständig in Österreich erwerbstätig und erhielt in der Zeit vom 28.02. bis 31.07.1998 Arbeitslosengeld nach dem AlVG. Im Jahr 1998 gab er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich auf, zog nach Deutschland und hielt sich dort bis (zumindest) 02.10.2015 auf. Sein Lebensmittelpunkt befand sich seit dem Jahr 1998 bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG in Deutschland.

1.3. In der Zeit von Februar 2010 bis 30.06.2013 erwarb der Beschwerdeführer in Deutschland Versicherungszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung und in der Zeit vom 25.02.2014 bis zum 28.09.2015 sonstige Versicherungszeiten. Im Zeitraum vom 14.06.2013 bis 02.10.2015 verbüßte der Beschwerdeführer eine Strafhaft in Deutschland und erwarb in diesem Zeitraum 349 Tage der Arbeitslosenversicherung.

1.4. Der Beschwerdeführer unterlag in der Zeit vom 03.10. bis zum 04.10.2015 in Österreich weder als unselbständig noch als selbständig Erwerbstätiger der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem ASVG oder GSVG noch der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG.

1.5. Seit 05.10.2015 steht er im Bezug einer (bedarfsorientierten) Mindestsicherung und ist seit 28.12.2015 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als arbeitssuchend bei der belangten Behörde vorgemerkt.

2. Beweiswürdigung:

Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen keine Einwände erhoben hat.

Die Feststellungen über den gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld, die Zeiten der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem AlVG, den Zeitraum (vom 03.10. bis 04.10.2015), in dem er nicht der Vollversicherung (in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) nach dem ASVG oder GSVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlag, die in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten und sonstigen Zeiten, zu seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland sowie den Bezug einer (bedarfsorientierten) Mindestsicherung (ab 05.10.2015) fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf dem Versicherungsdatenauszug des HVB jeweils vom 05.09.2016, seinen in der Niederschrift der belangten Behörde vom 05.10.2015 gemachten Angaben sowie dem von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit München, ausgefüllten Dokument P DU1 vom 23.10.2015 und deren Arbeitsbescheinigung vom 13.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 28/2015, lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. §§ 7 und 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

...

Anwartschaft

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

...

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

..."

3.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 lauten wie folgt:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt

b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

c) ...

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) ...

j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;

...

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) ...

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ...

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) ...

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Artikel 62

Berechnung der Leistungen

(1) ...

Artikel 63

Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen.

Artikel 64

Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1) Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;

d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.

(2) Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.

(3) Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4) Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) ...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(3) ...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) ..."

3.2.3. Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 8. April 1992 (in der Rechtssache C-62/91, Gray, Slg 1992, I-2737 Rn 12) klar, dass es zulässig sei, den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem suchen, in dem sie unmittelbar zuvor gearbeitet oder Beiträge gezahlt haben, von Voraussetzungen abhängig zu machen, die zum Ziel haben, die Arbeitsuche im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung zu fördern, diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen und schließlich sicherzustellen, dass diese Leistungen nur denjenigen gewährt werden, die tatsächlich eine Beschäftigung suchen.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte (mit Bezugnahme auf dieses Urteil des EuGH) in seinen Erkenntnissen vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0163, vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0087, aus, dass die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Art. 61 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist. Dessen Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ist eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 sowie das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, C-443/11, Jeltes ua.). Die Unbedenklichkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 51 EGV (bzw. Art. 45 Abs. 3 AEUV) hat der EuGH (in seinem Urteil vom 08.04.1992, C-62/91, Gray) bejaht. Wenn § 12 Abs. 4 AlVG an diese Anspruchsvoraussetzung anknüpft, ist darin kein Verstoß gegen die genannte Verordnung zu erblicken.

3.2.5. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit 05.10.2015 nicht in Österreich beschäftigt war. Damit erfüllt er die Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, wonach er unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag in Österreich der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG oder GSVG bzw. AlVG unterlag, nicht.

Darüber hinaus steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgab und ihn seither (zumindest) bis 02.10.2015 in Deutschland hatte. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.06.2013 bis 02.10.2015 in Deutschland eine Strafhaft verbüßte und für ihn in der Zeit vom 25.02.2014 bis 28.09.2015 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (nach dem in Deutschland geltenden § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) entrichtet wurden, wodurch er "sonstige Versicherungszeiten" in Deutschland erwarb, ist er nicht als Grenzgänger im Sinn des Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Damit liegt verfahrensgegenständlich auch ein Fall des Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung Nr. 883/2004 nicht vor. Dass der Beschwerdeführer als ("echter" oder "unechter") Grenzgänger tätig war und er seinen Wohnsitz bzw. seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, wird von ihm auch nicht behauptet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, jeder EU-Bürger könne sich aufgrund des Freizügigkeitsrechts dort niederlassen, wo er wolle, und die erworbenen Anwartschaften seien in den ausgewählten Wohnort zu übertragen, weil man nicht erwarten könne, dass sich ein EU-Bürger ein Leben lang dort aufhalte, wo er einen Teil seiner Anwartschaft erworben habe, ist die (oben wiedergegebene) Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten.

Die Regelungen zur Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dienen der Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, wozu auch das Recht gehört, sich in einem anderen Mitgliedstaat um eine (mit einem Aufenthaltsrecht verbundene) Stelle zu bewerben. Da es ein Spannungsverhältnis zwischen der Ausübung der Freizügigkeit und dem nationalen Arbeitsmarkt des anderen Mitgliedstaates (hier: Österreichs) gibt, sehen die Art. 61 ff der Verordnung Nr. 883/2004 Sonderregelungen für die Zusammenrechnung von (Beschäftigungs- bzw. Versicherungs) Zeiten, die Berechnung des Arbeitslosengeldes, die Exportierbarkeit von Leistungen und die Zuständigkeit vor.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und der tatsächliche Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat und zwar in jenem bestehen, dessen Arbeitsmarkt der Arbeitnehmer zuletzt (hier: in Deutschland) angehört und dort unmittelbar vorher (sonstige) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten erworben hat. Zwischen der Beendigung der Beschäftigung (hier: mit 28.09.2015) und der (vom Beschwerdeführer unterlassenen) Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Deutschland dürfen keine Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sein. Damit Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 zur Anwendung kommt, muss der Antragsteller vor der Antragstellung zumindest einen Tag ("Ein-Tages-Regel") beschäftigt gewesen sein. Darin ist keine Verletzung des Freizügigkeitsrechtes zu sehen; denn Ziel ist es, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Antragsteller unmittelbar zuvor (Arbeitslosen) Versicherungszeiten (hier: in Deutschland) erworben hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen.

Art. 64 der Verordnung Nr. 883/2004 ermöglicht zwar die Ausübung des Freizügigkeitsrechtes der arbeitslosen Person durch den Export von Geldleistungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (hier: von Deutschland nach Österreich), unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. Nach dieser Bestimmung behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Deutschland) erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit. Bereits die festgelegten Bedingungen, wonach der Beschwerdeführer der Arbeitsverwaltung Deutschlands als arbeitssuchend für mindestens vier Wochen zur Verfügung stand, liegen im konkreten Fall nicht vor; denn er wurde dort nicht vorstellig.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es genüge für den Erwerb des Anspruches auf Arbeitslosengeld in Österreich bzw. die Mitnahme des im (ehemaligen) Beschäftigungsstaat (in Deutschland) an sich erworbenen, jedoch dort nicht geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben bzw. im Anschluss an eine länger dauernde Auslandsbeschäftigung in den (ehemaligen) Wohnsitzstaat zurückzukehren, ohne in diesem zumindest einen Tag gearbeitet zu haben, ist mit den Koordinierungsregelungen der Verordnung Nr. 883/2004 nicht vereinbar. Dieser von ihm vertretene Standpunkt liefe auf die im Gutdünken des Beschwerdeführers liegende Bestimmung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und - damit verbunden - auf ein Ausnutzen des Sozialsystems des vom Beschwerdeführer (willkürlich) gewählten Wohnsitzstaates (hier: Österreichs) hinaus, in dem er vor der Antragstellung keine Beschäftigungszeiten zurückgelegt und über einen (längeren) Zeitraum keine Beiträge entrichtet hat.

3.2.6. Da der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung keine Beschäftigung in Österreich ausübte und er auch nicht Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004 war, liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines Arbeitslosengeldes nach dem AlVG nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (zur "Ein-Tages-Regel") ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

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