BVwG I401 2107489-1

I401 2107489-1Bundesverwaltungsgericht14.09.2016

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Teilstattgebung, Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2107489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2107489.1.00

Spruch

I401 2107489-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Markus HEIS und Dr. Hannes PAULWEBER, Rechtsanwälte, Anichstraße 3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck Regionale Geschäftsstelle, vom 29.04.2015, Zl. LGSTi/IV/0566/130269-702-2015-R (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Widerruf bzw. Berichtigung der Bemessung und Rückforderung der Notstandshilfe" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 22.08.2011 stellte Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe. Im bundeseinheitlichen Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein, und bejahte die Frage, dass in ihrem Haushalt Angehörige leben. Bei der Frage, ob im Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vorliegen, merkte sie an, dass ein Wohnungskredit in bestimmter Höhe bestehe.

Auf Seite 4 des Antragsformulars wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des AlVG sofort mitzuteilen, wenn sie in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) eintrete bzw. einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug habe. Weiters wurde sie darüber informiert, dass sie innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung anzuzeigen habe.

Das Antragsformular wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt.

In einer gegenüber der belangten Behörde abgegebenen "Erklärung über das Nettoeinkommen" vom 22.09.2011 wies der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf hin, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2011 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 10.000,--, monatlich in etwa gleich bleibend, erzielt zu haben.

In der mit der Beschwerdeführerin am 27.09.2011 aufgenommenen Niederschrift durch die belangte Behörde bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes bezüglich des Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit und versicherte, wesentliche Änderungen in dessen Einkommenssituation umgehend bekannt zu geben.

Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin ab 19.08.2011 (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen sie von der Tiroler Gebietskrankenkasse ein Krankengeld erhielt) ohne Anrechnung des Partnereinkommens (de-facto) Notstandshilfe.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.12.2012, am 04.12.2013 und 22.12.2014 weitere Anträge auf Notstandshilfe, welche ihr gewährt wurde. In jenem vom 05.12.2012 habe sie angegeben, verheiratet, aber getrennt lebend zu sein.

2. Mit Bescheid vom 28.01.2015 widerrief die belangte Behörde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2011 bis 31.01.2012 (im Folgenden auch relevanter Zeitraum) bzw. berichtigte sie die Bemessung rückwirkend und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 1.902,88 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzuzahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da das zur Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe bekannt gegebene Einkommen des damaligen Ehemannes aus dessen selbstständiger Tätigkeit wesentlich niedriger gewesen sei, als das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011.

3. Mit dem am 25.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:

Die belangte Behörde habe, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, den Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 vom Finanzamt Innsbruck erhalten und sogleich den angefochtenen Bescheid erlassen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, was einen groben Verfahrensfehler darstelle.

Dem festgestellten Sachverhalt könne nicht entnommen werden, welcher der Tatbestände des § 25 AlVG verwirklicht worden sei. Dass das zur Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe vom damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wesentlich niedriger gewesen sei, als das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2011 ergebende, erfülle keinen der Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe lägen somit nicht vor.

Der belangten Behörde liege nur der Einkommensteuerbescheid des geschiedenen Ehemannes für das Jahr 2011 vor, sodass eine Rückforderung der Notstandshilfe allenfalls bis 31.12.2011 möglich, eine solche bis 31.01.2012 ohne weitere Ermittlungen unzulässig sei. Sie könne nicht davon ausgehen, dass der geschiedene Gatte auch im Jahr 2012 ein wesentlich höheres Einkommen als das angegebene erzielt habe.

Die Ehe der Beschwerdeführerin sei seit langem zerrüttet gewesen und der geschiedene Ehegatte sei mit Anfang Dezember 2011 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Deshalb sei es gemäß § 3 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung nicht rechtmäßig, dass das damalige Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zugerechnet werde. Sie habe sich im maßgeblichen Zeitraum in einer Notlage befunden. Ein eigenes Einkommen habe sie nicht gehabt und es sei von ihrem geschiedenen Ehemann keine Unterstützung zu erwarten gewesen, sodass sie gänzlich auf sich alleine gestellt und auf die Notstandshilfe angewiesen gewesen sei. Sie sei vom Ergebnis des Einkommensteuerbescheides für 2011 selbst überrascht worden, zumal ihr geschiedener Ehemann sie über seine wahren Einkünfte im Unklaren gelassen habe. Er habe die Beschwerdeführerin weder an seinen Einkünften teilhaben lassen, noch ihr Auskünfte darüber erteilt. Deshalb könne ihr von der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie über diese Einkünfte Bescheid gewusst habe. Der geschiedene Ehegatte habe ihr immer nur geringfügige Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt. Auch im Rahmen des Vergleichs im Ehescheidungsverfahren sei er nicht bereit gewesen, Unterhaltszahlungen jedweder Art zu leisten. Darauf, dass der geschiedene Ehegatte unrichtige Erklärungen über sein Nettoeinkommen abgegeben habe, habe die Beschwerdeführerin keinen Einfluss gehabt. Sie habe die Notstandhilfe gutgläubig empfangen. Sie sei daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Bei der Beschwerdeführerin lägen besonders berücksichtigungswürde Umstände vor, die es rechtfertigten, von einer Rückforderung abzusehen. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gelinge es ihr nicht, eine ihrem Leistungskalkül entsprechende Anstellung zu finden. Sie sei geschieden, auf sich alleine gestellt und auf die Notstandshilfe angewiesen. Die Rückforderung könne sie nicht aufbringen. Sie treffe kein Verschulden.

Die Beschwerdeführerin stellte neben den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes H. vom 16.12.2011 über die "gesonderte Wohnsitznahme gemäß § 92 Abs. 3 AGBG" bei.

4. Im Schreiben vom 16.04.2015 legte die belangte Behörde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - dar, der Beschwerdeführerin sei auf Grund des am 27.05.2011 gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt bis voraussichtlich 18.08.2011 ein solches zuerkannt worden, weil sie die Anwartschaft nicht erfüllt habe und Resttage hätten bezogen werden müssen. Sie habe letztmals am 01.10.2010 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 140 Tagen erfüllt. Das Arbeitslosengeld sei damals auf der Basis der Bemessungsgrundlage des Jahres 2009 in Höhe von € 824,22 (inkl. zweier Familienzuschläge) zuerkannt und berechnet worden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Erreichen des Höchstausmaßes im Zeitraum vom 27.05. bis 18.08.2011, mit einer Unterbrechung wegen Einstellung (Kontrollmeldeversäumnis), in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 17,78 gestanden.

Laut elektronischem Leistungsakt sei am 19.07.2011 in einem Aktenvermerk festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und große familiäre Probleme und einen erhöhten Betreuungsaufwand ihrer Tochter bekannt gegeben habe.

Nach einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.09.2011 übe der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.10.2010 eine selbständige Tätigkeit aus.

Aus der mit der Beschwerdeführerin am 07.10.2011 getroffenen, bis längstens 06.01.2012 gültigen Betreuungsvereinbarung ergäben sich keine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des damaligen Ehemannes bzw. gehe ein Auszug desselben aus der gemeinsamen Wohnung nicht hervor, was sich auch aus der am 30.01.2012 einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung ergebe.

Einer der belangten Behörde übermittelten Krankengeldbestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19.12.2011 bis 05.01.2012 arbeitsunfähig gewesen sei und im Zeitraum vom 22.12.2011 bis 05.01.2012 Krankengeld bezogen habe. Sie habe im Zeitraum vom 19.08.2011 bis 31.01.2012 Notstandshilfe in der Höhe von € 16,99 täglich bezogen, wobei es in den Zeiträumen vom 27.08. bis 10.09.2011 und vom 22.12.2011 bis 29.01.2012 eine Unterbrechung des Bezuges gegeben habe. Im relevanten Zeitraum sei ein Gesamtbetrag von € 1.902,88 zur Auszahlung gelangt.

Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 zu viel Notstandshilfe erhalten, weil nach den von der belangten Behörde eingeholten Informationen die maßgeblichen, im Jahr 2011 erzielten Einkünfte des damaligen Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von €

175. 231,-- höher als das von ihm zuvor angegebene Einkommen gewesen sei.

Ausgehend von der Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin in Höhe von € 624,22 (richtig: € 824,22) und des - unter Berücksichtigung der Freigrenze für den Ehemann und der Zusatzbeiträge für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und des Aufwandes für Kreditrückzahlungen (zur Hälfte) - ermittelten monatlichen Anrechnungsbetrages des Ehemannes errechne sich für den Zeitraum vom 19.08.2011 bis 31.12.2012 (richtig: 2011) ein Anspruch auf Notstandshilfe von täglich € 0,--. Auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2012 ergebe sich (aus der dargestellten) Berechnung ein Anspruch auf Notstandshilfe von täglich € 0,--.

Nach einem Auszug aus dem zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin seit 29.09.1997 mit Hauptwohnsitz (an der angeführten Adresse) gemeldet. An derselben Adresse sei deren Ehemann im Zeitraum vom 29.09.1997 bis 02.01.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 08.04.2015 den Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefordert, zum Datum seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung und dazu Stellung zu nehmen, ob der vorliegende Einkommensteuerbescheid (für das Jahr 2011) in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser habe am 15.04.2015 in einem Telefonat geäußert, dass er mit 30. oder 31.12.2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Sein Einkommen sei in diesem Jahr deshalb so hoch gewesen, weil er 2010 von der Bank einen "Nachlass" erhalten habe, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. 2011 sei dieses Konto dann von der Bank geschlossen worden, weshalb dieser "Nachlass" 2011 steuerlich berücksichtigt worden sei. Dies habe von ihm nicht beeinflusst werden können. Es sei auch korrekt, dass er seit 01.12.2005 als Selbständiger vollversichert sei.

5. In ihrer Replik vom 23.04.2015 legte die Beschwerdeführerin dar, dass der geschiedene Ehemann mit Anfang Dezember (zu ergänzen: 2011) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Aus der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes H. vom 10.12.2011 (richtig: 16.12.2011) gehe hervor, dass die Ehe seit längerer Zeit faktisch beendet gewesen sei und lange vor der Ehescheidung keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin von dieser Zahlung in (namhafter) Höhe an ihren geschiedenen Ehemann keine Kenntnis erlangt und habe es sich, laut Angaben des Ehemannes, auch um kein "gewöhnliches Einkommen" gehandelt. Aus welchem Grund der Ehegatte diese Zahlung erhalten habe, sei ihr nicht bekannt. Sicher sei, dass sie von dieser Zahlung nie etwas erhalten habe. Unwahre Angaben könnten ihr sohin nicht unterstellt werden.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2015 wurde der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2015 insoweit Folge gegeben, als der Zeitraum des Widerrufs der Notstandshilfe vom 19.08.2011 bis 31.01.2012 auf die Zeiträume vom 19.08.2011 bis 26.08.2011 und von 11.09.2011 bis 21.12.2011 berichtigt und der zu leistende Rückzahlungsbetrag von € 1.902,88 auf € 1.868,90 herabgesetzt wurde.

Nach Wiedergabe des (oben dargelegten) Verfahrensganges, der anzuwendenden Bestimmungen des AlVG, der Notstandshilfe-Verordnung, der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung und des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 19.08. bis 26.08.2011 (acht Tage), vom 11.09. bis 21.12.2011 (102 Tage) und vom 30.01.2012 bis 31.01.2012 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 16,99 bezogen habe. In den dazwischen liegenden Zeiträumen habe es eine Unterbrechung des Bezuges von Notstandshilfe gegeben.

Die belangte Behörde gehe aufgrund einer Melderegisterauskunft, einer vom geschiedenen Ehemann ab 01.01.2012 gemieteten Wohnung sowie vor dem Hintergrund des gerichtlichen Vergleichs, wonach dieser aus der Wohnung der Beschwerdeführerin bis spätestens 01.01.2012 ausziehen habe müssen, davon aus, dass der gemeinsame Haushalt am 30.12.2011 aufgelöst worden sei. Der Ehemann habe dazu am 15.04.2015 telefonisch gegenüber der belangte Behörde angegeben, dass er am 30. oder 31.12.2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Daher habe eine Anrechnung (zu ergänzen: des Einkommens des Ehemannes) nach dem 30.12.2011 zu unterbleiben und sei die Notstandshilfe daher nur für 110 Tage á € 16,99 mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.868,90 zu widerrufen und von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei die Beschwerdeführerin auch ohne ihr Verschulden zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich die unberechtigte Empfangnahme aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergebe. Im konkreten Fall könne dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt worden sei oder ob die Beschwerdeführerin erkennen habe müssen, dass die Leistung ihr nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe. Für eine Rückforderung sei ausreichend, dass sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid die nicht zustehende Leistung ergebe. § 25 Abs. 1 AlVG enthalte einen von einem Verschulden unabhängigen Rückforderungstatbestand. Die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an Personen, bei denen erst im Nachhinein festgestellt werden könne, ob ihnen eine Leistung mit Rücksicht auf das Einkommen des Angehörigen tatsächlich gebühre, erfolge daher nicht endgültig. Der ansonsten eintretende Nachteil, dass solche Personen stets erst im Nachhinein Leistungen aus Arbeitslosenversicherung gewährt werden könne, werde vom Gesetzgeber dadurch vermieden. Damit könne die Beschwerdeführerin aber auch nicht einwenden, dass sie die Notstandshilfe gutgläubig verbraucht habe.

Das AlVG kenne keine Gründe, die eine Nachsicht bei der Rückforderung einer Leistung zuließen. Die Rückforderung könne bei einem gestellten Antrag der Beschwerdeführerin und nach Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 24 Abs. 4 AlVG in Raten zurückbezahlt bzw. gestundet werden.

7. Mit dem am 21.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 18.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 28.01.2015 (richtig: vom 20.02.2015) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 21.05.2015 den Verwaltungsakt samt Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 verwiesen werde und die belangte Behörde auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

9. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2016, in dem der Beschwerdeführerin das vorliegende Ermittlungsergebnis, die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid verbundene Bindungswirkung und die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Leistung, auch wenn den Empfänger kein Verschulden trifft, zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgte von ihr weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2011 einen weiteren Antrag auf Notstandhilfe. Diese wurde ihr in der Zeit vom 19.08. bis 26.08.2011 (für acht Tage) und in der Zeit vom 11.09. bis 21.12.2011 (für 102 Tage), somit für 110 Tage, in der Höhe von € 16,99 täglich, somit insgesamt in der Höhe von € 1.868,90, und vom 30.01. bis 31.01.2012 in der Höhe von € 33,98 (€ 16,99 x 2 Tge) gewährt. Der Notstandshilfebezug war in der Zeit vom 27.08. bis 10.09.2011 wegen eines Auslandsaufenthaltes und vom 22.12.2011 bis 29.01.2012 wegen des Bezuges von Krankengeld unterbrochen.

1.2. Nach einer "Kreditbestätigung" einer Bank vom 18.08.2011 haben die Beschwerdeführerin und ihr (geschiedener) Ehemann am 27.12.2010 einen Kredit für "Wohnraumbeschaffung" in namhafter Höhe, der mit einer Rate in der Höhe von € 834,-- zu tilgen ist, aufgenommen.

1.3. In der (schriftlichen) "Erklärung über das Einkommen" vom 22.09.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, selbstständig erwerbstätig zu sein und im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2011 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.000,-- bzw. ein etwa gleich bleibendes monatliches Einkommen erzielt zu haben. Er unterliegt auf Grund der von ihm seit 01.12.2005 ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG).

In dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 06.12.2012 für das Kalenderjahr 2011 sind bei ihm Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von €

150. 835,23 ausgewiesen.

1.4. Am 16.12.2011 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr - nunmehr geschiedener - Ehemann einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich im Hinblick auf ein ab dem 01.01.2012 eingegangenes Mietverhältnis verpflichtete, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die eheliche Wohnung zu verlassen und bis zu diesem Termin der Beschwerdeführerin sämtliche Wohnungsschlüssel für die Wohnung zurückzugeben.

Der Ehemann hat am 30. oder 31.12.2011 die eheliche Wohnung verlassen. An der (unverändert bestehenden) Wohnadresse der Beschwerdeführerin war er bis einschließlich 02.01.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 02.01.2012 erfolgte die Wohnsitzmeldung des Ehemannes an einem anderen (Haupt) Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, ebenso die Angaben des geschiedenen Ehemannes und der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde zu seinem angeblichen Nettoeinkommen im Jahr 2011. Die tatsächlich im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 06.12.2012 ausgewiesen.

2.2. Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann bis 30.12.2011 mit Hauptwohnsitz an derselben Wohnadresse gemeldet waren und bis zu diesem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem zwischen ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 16.12.2011 sowie der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen telefonischen Erklärung des Ehemannes vom 15.04.2015. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr damaliger Ehemann sei bereits Anfang Dezember 2011 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, liegen keine Anhaltspunkte vor; gegen diese spricht insbesondere der gerichtliche Vergleich. Ihr Vorbringen untermauerte sie auch nicht durch geeignete Beweismittel.

2.3. Die Feststellungen über die durch einen Auslandsaufenthalt und den Bezug von Krankengeld unterbrochenen Zeiträume des Notstandshilfebezuges und die Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt bzw. der Beschwerdevorentscheidung und blieben von der Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:

"(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) normiert, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 33 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:

"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2010) hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen.

Abs. 3 leg. cit. normiert:

"Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. ...

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) ...

c) ...

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen."

§ 36a AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2003) lautet:

"(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3.2.2. Der mit "Beurteilung der Notlage" überschriebene § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) normiert in seinem Abs. 1, dass Notlage vorliegt, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, beträgt.

§ 6 Abs. 3 bis 6 NH-VO sehen Erhöhungen der Freigrenzen in bestimmten - gegenständlich nicht vorliegenden - Fällen vor sowie § 6 Abs. 7 bis 9 NH-VO enthalten Regelungen über die Vorgehensweise bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständige Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223; vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030, jeweils mwN).

Eine Anrechnung des Einkommens des Ehemanns der Arbeitslosen setzt voraus, dass die Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, die Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit ihrem Ehemann nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung seines Einkommens auf die ihr gebührende Notstandshilfe zu entgehen. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, wären jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann als Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0236, mwN).

3.2.4. Die Beschwerdeführerin tritt, obwohl ihr mehrmals Gelegenheit dazu geboten wurde, insbesondere den sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.12.2011 und der Erklärung ihres geschiedenen Ehemannes ergebenden Feststellungen, wonach er auf Grund des mit 01.01.2012 beginnenden Mietverhältnisses bis spätestens zu diesem Zeitpunkt die eheliche Wohnung verlassen und der Beschwerdeführerin sämtliche Wohnungsschlüssel für die eheliche Wohnung zurückgeben muss und er am 30.12.2011 (oder am 31.12.2011) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, nicht substantiiert entgegen.

Sie behauptet bloß, dass ihr Ehemann bereits Anfang Dezember 2011 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Ohne geeignete angebotene oder vorgelegte Beweismittel über die Wohnsitznahme des Ehemannes an einem anderen Ort zu einem früheren Zeitpunkt ist es, insbesondere bei Fragen nach höchstpersönlichen Umständen, nicht möglich, eine von einer umfassenden (bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 16.12.2011 jedenfalls bestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. von einem gemeinsamen Wohnen abweichende getrennte Lebensführung durch darauf gerichtete Ermittlungsschritte festzustellen.

Durch die gemeinsame Haushaltsführung bis 30.12.2011 ist aber die Voraussetzung für die Anrechnung des Einkommens des Ehemannes gegeben. Dass die Beschwerdeführerin - nach ihrem Vorbringen - über die wahren (im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 06.12.2012 für das Jahr 2011 ausgewiesenen und von ihr unbestritten gebliebenen) Einkünfte des Ehemannes keine Kenntnis erlangt bzw. er sie darüber im Unklaren gelassen habe und sie an diesen Einkünften nicht habe teilhaben können, ändert an der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten in Anrechnung auf den Notstandshilfeanspruch nach § 36 Abs. 3 lit. B. AlVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NH-VO nichts.

3.2.5. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sehe sich außerstande, den rückgeforderten Betrag zurückzuzahlen, ist auf § 25 Abs. 4 zweiter Satz AlVG zu verweisen, dass es der (zahlungswilligen) Beschwerdeführerin offen steht, unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine zinsenfreie Ratenzahlung oder eine Stundung bezüglich der Rückerstattung des geforderten Betrages zu beantragen.

3.2.6. Ausgehend von den sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 ergebenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zu Recht. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin kam es - wie bereits ausgeführt - dabei nicht an.

Dadurch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (im Zweifel bereits) am 30.12.2011 die gemeinsame Wohnung verließ, hatte die Anrechnung seiner Einkünfte für den nach der Bezugsunterbrechung vom 22.12.2011 bis 29.01.2012 liegenden Zeitraum vom 30.01. bis 31.01.2012 zu unterbleiben und war ihr daher Notstandshilfe für diese beiden Tagen in der Höhe von insgesamt € 33,98 (wieder) zu gewähren. Die Rückforderung der für den Zeitraum vom 19.08. bis 26.08.2011 und vom 11.09. bis 21.12.2011 bezogenen Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht.

Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge und die Höhe des zurückgeforderten Betrages werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben.

Die Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt (über den Bezug der Notstandhilfe in den der Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegten Zeiträumen, die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die tatsächlich bis 30.12.2011 bestehende Hausgemeinschaft und die Höhe des Rückforderungsbetrages) und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht Notstandhilfe bezogen hat.

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