BVwG W231 2101660-1

W231 2101660-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2101660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2101660.1.00

Spruch

W231 2101660-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafterin der Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 zunächst eine EBP iHv EUR 4.372,92 zugesprochen. Mit Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP iHv EUR 3.310,79 zugesprochen, was auf eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen zurückzuführen war. Mit weiterem Abänderungsbescheid vom 27.01.2010 sprach die AMA der beschwerdeführenden Partei erneut eine EBP für 2008 iHv EUR 4.372,38 zu.

3. Am 26.07.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.09.2012 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde von der beschwerdeführenden Partei dazu ebenfalls nicht eingebracht.

4. Mit weiterem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei nach Abzug einer 5% Modulation EBP für 2008 iHv EUR 4.131,42 zugesprochen und eine Rückforderung iHv EUR 240,96 ausgesprochen. Aus Spruch und Begründung dieses Bescheides ist zu schließen, dass die Ergebnisse der VOK vom 26.07.2012 auf der Alm BNr. XXXX in diesem Bescheid noch keine Berücksichtigung fanden. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die sich primär gegen die Ergebnisse der VOK 2012 wendet.

5. Die Ergebnisse der VOK 2012 berücksichtigend wurde der beschwerdeführenden Partei mit weiterem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 nach Abzug einer 5% Modulation EBP für 2008 iHv EUR 3.265,71 zugesprochen und eine Rückforderung iHv EUR 865,71 ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 26.07.2012 Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne ("Flächensanktion"). Da die vierjährige Verjährungsfrist verstrichen sei, wurde jedoch keine solche Flächensanktion verhängt. Dieser Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 erging als Berufungsvorentscheidung.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht "Berufung", die als Vorlageantrag zu beurteilen ist.

Ausgeführt wird darin: Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden. Der Beschwerdeführer hätte keinen Fördervorteil erwirkt, die EBP sei lediglich auf mehrere Hektar verteilt worden. Die Rückforderung sei nicht angemessen. Die Ermittlung der Almfutterfläche sei derart kompliziert, dass es auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, diese exakt zu ermitteln. In der Durchführung der VOK habe es in den letzten Jahren enorme Veränderungen gegeben und sei dies ein subjektiver Prozess. Die bei der VOK 2012 ermittelte Fläche sei im selben Umfang auf die vier vorangegangenen Jahre übertragen worden, was nichts rechtens sei. Die beschwerdeführende Partei werde völlig unverschuldet bestraft und sanktioniert. Sie treffe an der allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Es sei Verjährung eingetreten.

7. Die belangte Behörde legte dem Gericht am 25.02.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Almen BNr. XXXX und XXXX.

Am 27.08.2008 fand auf der erstgenannten Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, am 26.07.2012 fand auf der zweitgenannten Alm BNr. XXXX eine VOK statt, bei der jedenfalls Flächenabweichungen von deutlich über 20% festgestellt wurden. Statt einer beantragten Fläche von 30 ha wurde eine Futterfläche von 8,97 ha ermittelt, was eine Differenzfläche von 21,03 ha bedeutet. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 zunächst eine EBP iHv EUR 4.372,92 zugesprochen. Mit Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP iHv EUR 3.310,79 zugesprochen, was auf eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen zurückzuführen war. Mit weiterem Abänderungsbescheid vom 27.01.2010 sprach die AMA der beschwerdeführenden Partei erneut eine EBP für 2012 iHv EUR 4.372,38 zu. Mit weiterem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei nach Abzug einer 5% Modulation EBP für 2008 iHv EUR 4.131,42 zugesprochen und eine Rückforderung iHv EUR 240,96 ausgesprochen. Aus Spruch und Begründung dieses Bescheides ist zu schließen, dass die Ergebnisse der VOK vom 26.07.2012 auf der Alm BNr. XXXX in diesem Bescheid noch keine Berücksichtigung fanden. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die sich primär gegen die Ergebnisse der VOK 2012 wendet. Die Ergebnisse der VOK 2012 wurden im Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 berücksichtigt und nach Abzug einer 5% Modulation EBP für 2008 iHv 3.265,71 zugesprochen sowie eine Rückforderung iHv EUR 865,71 ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich einer VOK vom 26.07.2012 Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne ("Flächensanktion"). Da die vierjährige Verjährungsfrist gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 verstrichen war, wurde von der AMA tatsächlich keine Flächensanktion verhängt. Dieser Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 erging als Berufungsvorentscheidung.

1.2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Hinreichend konkretes Vorbringen für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK auf der Alm BNr. XXXX wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet, weshalb das Ergebnis der VOK als erwiesen anzusehen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Rechtsgrundlagen:

Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 und 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

"Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

2.3. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat ihren Bescheid vom 28.05.2013, mit dem der beschwerdeführenden Partei EBP für 2008 iHv EUR 4.131,42 zugesprochen wurde, mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 abgeändert. Der Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung deutlich ergibt, als Berufungsvorentscheidung erlassen. Die beschwerdeführende Partei hat gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht einen zulässigen Vorlageantrag eingebracht:

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gegen den Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).

Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.05.2013.

Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Änderungen dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013 der Spruch der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung tritt, in dem die Änderungen bei den Zahlungsansprüchen und Flächendaten, die sich insbesondere durch die VOK vom 26.07.2012 auf der Alm BNr. XXXX ergeben haben, berücksichtigt werden, ohne dass jedoch eine Flächensanktion verhängt wird. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

2.4. Rechtlich folgt für die eingebrachte Beschwerde:

2.4.1. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche von 30,00 ha im Rahmen einer VOK eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,97 ha ermittelt, was für die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 21,03 ha bedeutet.

Das Ergebnis der VOK ist nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen, sondern begnügt sich mit allgemein gehaltenen Hinweisen zur Schwierigkeit der Futterflächenermittlung (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

2.4.2. Wie dargelegt, wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.

Aus diesem Grund wäre gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 als Flächensanktion keine EBP zu gewähren gewesen ("Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.") Von der Flächensanktion wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Damit ist durch das erkennende Gericht nicht auf die Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.

2.4.3. Soweit von der beschwerdeführenden Partei mit dem Ersuchen um Einstellung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesucht wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung hat. Auch gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufungen aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

2.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. zB. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.