BVwG W226 2127067-1

W226 2127067-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2127067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2127067.1.00

Spruch

W226 2127067-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA Russische Föderation , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1047494609-140263040, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016,

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs.2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, Tschetschenin und Moslem, reiste am 09.12.2014 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.12.2104 wurde sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo sie zu ihren familiären Verhältnissen erklärte, dass ihr Ehemann als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich lebe. Die eigenen Angehörigen seien teils in Tschetschenien, teils in Polen aufhältig.

Sie habe im März 2014 ihren Ehemann nach moslemischem Ritus geheiratet, dann den Entschluss gefasst, von Polen nach Österreich zur reisen. In Polen habe sie mehrere negative Entscheidungen bekommen. In Tschetschenien sei die Sicherheitslage schlecht, sie müsse dort um ihr Leben fürchten.

Im Zuge ihrer Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom " XXXX " XXXX vom XXXX vor, worin beurkundet wird, dass die Beschwerdeführerin teils in Österreich, teils in Polen nach moslemischem Ritus geheiratet hat. Bei dem in dieser Heiratsurkunde genannten "Ehemann" handelt es sich um den Vater des in weiterer Folge am XXXX in Österreich geborenen Sohnes XXXX der ebenso wie sein Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Nachdem die polnische Ausländerbehörde mit Schreiben vom 19.12.2014 eine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens unter Hinweis auf die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger abgelehnt hatte, wurde die Beschwerdeführerin nunmehr am 23.02.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin verwies dabei darauf, dass sie in der 31. Woche schwanger sei und legte sie den Mutter-Kind-Pass vor. Die Beschwerdeführerin verwies erneut darauf, dass sie am XXXX in Polen standesamtlich geheiratet habe, bestätigte in weiterer Folge, dass es nur eine traditionelle Eheschließung in einer Moschee gewesen sei. Eine standesamtliche Ehe in Österreich sei unmöglich gewesen, da beide Pässe, der Inlandspass und der Reisepass bereits abgelaufen und deshalb ungültig seien. Sie habe bereits beim BFA vorgesprochen, dass man ihr den Reisepass ausfolge, damit sie bei der russischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen könne, aber beim BFA habe man ihr gesagt, dass es unmöglich sei, solange das Verfahren laufe.

Nach weiteren Schilderungen zum Asylverfahren in Polen führte die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen dahingehend aus, dass ihr selbst die Einzelheiten unbekannt gewesen seien, sie wisse nur, dass der Vater die Mutter sehr schlecht behandelt und oft geschlagen habe. Alle Angehörigen seien nunmehr in Tschetschenien, nur die Mutter und ein minderjähriger Bruder hätten in Polen einen positiven Bescheid bekommen, seien aber jetzt auch auf Urlaub in Tschetschenien. Die Mutter würde in Polen arbeiten, der Bruder besuche die Schule und wenn die Mutter Urlaub habe, dann fahre sie nach Hause. In der Russischen Föderation habe es keine konkrete gezielte Verfolgung ihrer eigenen Person als Tschetschenin gegeben, sie sei nur ein einziges Mal mit ihrer Mutter in Tschetschenien kontrolliert worden.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind gerne in Österreich bleiben würde, sie sei seit 2009 auf der Flucht, das habe damals die Mutter entschieden und es sei nicht leicht, jeden Tag mit Angst zu leben, wenn der Morgen anbreche.

Auf die Frage, ob sie weitere Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Vater sehr böse auf sie gewesen sei, als er erfahren habe, dass sie gegen seinen Willen geheiratet habe. Er habe sie bedroht. Wenn sie nach Hause zurückkehre, werde er sich darum kümmern, dass sie "bekomme, was sie verdiene."

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 19.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei nach vier negativen Asylbescheiden in Polen illegal nach Österreich eingereist.

Sie verfüge in Österreich über verwandtschaftliche Verhältnisse (Tante), ihr Ehemann (traditionell) sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Sie habe keine Fluchtgründe geltend gemacht.

Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei.

In der Zusammenfassung der Angaben der Beschwerdeführerin kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit einer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger eine Rückführung von Polen in den Herkunftsstaat vereiteln wolle und sich ein Aufenthaltsrecht in einem europäischen Land verschaffen wolle. Sie habe jedoch Verwandte im Herkunftsstaat, weshalb sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen würde. Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den österreichischen Ehemann nur nach traditionellem Ritus geehelicht habe. Sie bestreite den Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und habe auch nicht vorgebracht, einen Deutschkurs zu besuchen. Der Ehemann sei ohne Beschäftigung, die Beschwerdeführerin selbst sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines Zusammenlebens mit den Verwandten in Österreich sei nicht vorgebracht worden und könne von der Behörde auch nicht erkannt werden bzw. könne ein Familienleben mit dem tschetschenisch-stämmigen Ehemann auch im Herkunftsland fortgesetzt bzw. begründet werden.

In rechtlicher Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass weder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung noch eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK vorgetragen worden sei. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Sie befinde sich erst sei relativ kurzer Zeit in Österreich, habe den Großteil des bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht und würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der eigene Vater über Skype angedroht habe, die Beschwerdeführerin zu ermorden, da sie ohne sein Einverständnis geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin fürchte aus näher dargestellten Gründen ihre Ermordung bzw. häusliche Gewalt wegen ihrer Weigerung, sich dem strengen Sittenkodex für tschetschenische Frauen zu unterwerfen, somit asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die sich den strengen Gesetzen für Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft widersetzen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin näher zu hinterfragen, sodass es spezieller Feststellungen bezüglich "Gewalt gegen Frauen" und konkret Ehrenmorden bedurft hätte.

In weiterer Folge wurden noch weitere Angaben vor der belangten Behörde korrigiert bzw. ergänzt und die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.09.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher mit der Beschwerdeführerin die Frage der Aktualität der Fluchtgründe erörtert wurde.

In der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurden nunmehr Dokumente, die die Geburt des Sohnes XXXX , geboren am XXXX in XXXX, österreichischer Staatsbürger, belegen. Der nach muslemischem Ritus angetraute Ehemann ist der Vater dieses genannten Sohnes der Beschwerdeführerin (Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX Zahl XXXX vom XXXX Staatsbürgernachweis betreffend XXXX, ausgestellt vom Standesamtsverband XXXX zur Zahl XXXX am XXXX und Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamtsverband XXXX am XXXX , wonach der nach muslemischem Ritus angetraute Ehemann die Vaterschaft zum Kind der Beschwerdeführerin anerkennt.

Im Laufe der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 09.12.2014, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Tschetschenin und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX - - dem Vater des am XXXX geborenen Sohnes XXXX - nach moslemischem Ritus verheiratet. Der Sohn der Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Lebensgefährte geht derzeit keiner dauerhaften legalen Beschäftigung nach, ist jedoch bemüht, eine begonnene Lehre in absehbarer Zeit abzuschließen.

Es besteht zweifellos ein intensives Familienleben der Beschwerdeführerin mit XXXX , die beabsichtigte Eheschließung scheiterte bisher erkennbar einzig an der Unmöglichkeit, gültige Dokumente bei der Russischen Botschaft in XXXX zu besorgen, da offensichtlich die Rückgabe von abgelaufenen Dokumenten durch die belangte Behörde - aus welchen Gründen immer - nicht veranlasst werden konnte. .

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrage auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 ist der im Spruch genannte Bescheid vom 19.04.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu B)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des BFA zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

So wird in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Übrigen normiert § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.

Gemäß den soeben zitierten Bestimmungen ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, wonach im Fall der Beschwerdeführer ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055, klargestellt, dass nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken.

Auch im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 wird judiziert:

"Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014)."

Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, sowie vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154, jeweils unter Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein "Familienleben" im obengenannten Sinn, was bereits ausführlich begründet wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte führen in Österreich mit dem gemeinsamen Sohn, ebenfalls ein österreichischer Staatsbürger, ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, wovon sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

Das Bundesgericht kommt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig ist. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, mit dem in absehbarer Zeit eine Eheschließung zu erwarten ist, ist österreichischer Staatsbürger, ebenso der zwischenzeitig im Bundesgebiet geborene Sohn der Beschwerdeführerin.

Für das erkennende Gericht ist nicht erkennbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne das Kind, dem als österreichischem Staatsbürger nicht ohne Weiteres ein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation zukäme, zumutbar ist und ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, dass jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG für einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu entscheiden war. Weder für den Sohn noch für den Lebensgefährten und zukünftigen Ehegatten, den Kindesvater, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diesen in absehbarer Zeit in der Russischen Föderation eine Wohnsitznahme und eine dauernde Niederlassung möglich wäre, angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer des Lebensgefährten und der Abwesenheit der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch ein unzumutbar und deshalb eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Dies hat gem. § 58 Abs. 2 AsylG zwingend zur Folge, dass der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist. Da die Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zugestanden hat, noch keinerlei Deutschprüfung absolviert zu haben, sind auch die Voraussetzungen für Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" nicht gegeben, da Nachweise betreffend den Erwerb der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau A2 für die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden konnten.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 nicht nachweisen konnte, war ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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