BVwG W213 2131276-1

W213 2131276-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Dienststelle, Ermittlungspflicht, Ersatzkraft, Justizwachebeamter,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Personalplanung,<br/>Sabbatical, Stellenplan

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2131276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2131276.1.00

Spruch

W213 2131276-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, Generaldirektion, vom 16.05.2016, GZ. BMJ-3005387/0001-II 4/b/2016, betreffend Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals (§ 78e BDG), beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2a in der Funktion "Kommandant Besuche" in der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 01.10. 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom 01.03.2016 bis 29.02.2020 (Dienstfreistellung vom 01.03.2019 bis 31.10.2019).

Seitens der Anstaltsleiterin wurde der Antrag nur befürwortet, wenn für die Zeit der Dienstfreistellung eine adäquate Vertretung zur Verfügung gestellt werde; der Dienststellenausschuss hat den Antrag befürwortet.

Mit Erlass der belangten Behörde vom 11.03. 2016, GZ. BMJ-3005387/0001- II 4/b/2015, wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten die Abweisung des gegenständlichen Antrags mangels Gewährleistung einer erforderlichen Vertretung in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab. Der Zentralausschuss hat bei den am 12.05.2016 im BMJ stattgefundenen Beratungen die Ablehnung des gegenständlichen Antrags zur Kenntnis genommen und keine Vorlage an den BM für Justiz verlangt.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 78e BDG) aus, dass eine Sabbaticalvereinbarung nicht eingegangen werden dürfe, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zwecke dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden könne. Komme eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, sei der Antrag abzuweisen.

In der XXXX gebe es 59 systemisierte E2a-Planstellen und 5 systemisierte E2b-Planstellen; demgegenüber stehe zum Stichtag 1.11. 2015 eine Besetzung von 56,75 E2a-Vollzeitkräften, 4,50 E2b-Vollzeitkräften und 1 E2c Vollzeitkraft tatsächlich in Verwendung.

Dabei seien laufende Abwesenheiten im Exekutivdienst bedingt durch Krankenstände, Kuraufenthalte, Urlaube, Pflegefreistellungen, Sonderurlaube, Seminare usw. noch nicht berücksichtigt. Ferner hätten nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigten, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass zwingende Rechtsansprüche auf Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz vorrangig zu befriedigen seien.

Fehlten Beamte auf Funktionsplanstellen, so würden diese mit Bediensteten aus dem allgemeinen Wachdienst vorübergehend besetzt, da keine fertig ausgebildeten E2a-Beamten zur Verfügung stünden. Das schwäche die Kapazitäten für Aus- und Vorführungen, Visitationen und sonstige Sicherheitsmaßnahmen und bedinge, dass bei unplanbaren dienstlichen Notwendigkeiten eine Extrembelastung der übrigen Mitarbeiter stattfinde.

Der im Bereich der XXXX bestehende Personalmangel könne von der Dienstbehörde auch nicht durch anderweitige Personalmaßnahmen (z. B. Dienstzuteilungen aus anderen Justizanstalten) ausgeglichen werden, da den zum Stichtag 01.11.2015 systemisierten 2035 E2a-Planstellen, 1098 systemisierten E2b-Planstellen und 2 systemisierten E2c-Planstellen für den Bereich der Justizanstalten eine Besetzung von 1948,95 E2a-Vollzeitkräften, 982,98 E2b-Vollzeitkräften und 125,13 E2c-Vollzeitkräften gegenüberstehe.

Mit "Dienstzuteilungen aus anderen Anstalten", also aus anderen Dienststellen innerhalb des Planstellenteilbereiches, könne sich das beschriebene Problem nur verlagern. Generell gelte gemäß Punkt 6 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Personalplans, dass durch die Aufnahme von Ersatzkräften die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte ausgabenwirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden dürfe, sodass eine Vertretung für den Antragsteller also erst aufgenommen werden dürfte, wenn dieser effektiv freigestellt seit.

Gemäß Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplans könnten daher für Bedienstete, die wegen eines dort genannten Grundes vorübergehend abwesend seien, Vertragsbedienstete befristet für die Dauer der Freistellung als Ersatzkräfte aufgenommen werden.

Gemäß Punkt 4 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Teiles des Personalplans könnten für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (AspirantInnen) im ersten Ausbildungsjahr befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abgeschlossen werden, wobei für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses jedoch im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden seien, also für eine Besetzung nicht zur Verfügung stünden. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang habe gemäß § 6 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.

Das heiße im Ergebnis, dass eine erst mit Beginn der Freistellung des Antragsstellers aufzunehmende Kraft verpflichtend unmittelbar mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zunächst die über einjährige Grundausbildung zu absolvieren hätte und daher am Arbeitsplatz des Antragstellers zumindest ein Jahr lang nicht zur Verfügung stehe.

Selbst eine längere Zeit absehbare Freistellung räume damit nach dem System des Personalplans keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen (vgl. VwGH 28.1.2010, Zl. 2009/12/0051).

Allein aus diesem Zusammenspiel zwischen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Personalplans und den langfristigen Ausbildungserfordernissen im Exekutivdienst, wobei der Auszubildende bereits eine Planstelle besetze, ohne tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen, ergebe sich logisch zwingend bei normalem Verlauf, dass für die Freistellung des Beschwerdeführers keine Vertretung zur zeitgerecht Verfügung stehen könne.

Es ergebe sich darüber hinaus auch, dass die anderen gesetzlich vorgesehenen, einem Sabbatical noch vorgehenden Abwesenheiten wie etwa durch Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979, Mutterschutzfristen, Karenzen oder Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG oder dem VKG etc. im gesamten Planstellenbereich stets zu unvermeidlichen Lücken zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem planstellenmäßig zugewiesenen Personal führen müssten, selbst wenn sie nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans formal ersatzfähig seien. Dabei sei zu beachten, dass ein tatsächlicher "Ersatz" im Sinne einer Neuaufnahme von Auszubildenden auch hier nur erfolgen könne, wenn die festgesetzte ausgabenwirksame Personalkapazität dadurch nicht überschritten werde.

Weil am Beginn jedes neuen Dienstverhältnisses im Exekutivbereich zunächst eine mehr als einjährige Ausbildungsphase stehe, resultiere schon daraus laufend, eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem formal und dem tatsächlich vorhandenen Personal, die nur durch Mehrleistungen ausgeglichen werden könne. Schließlich stehe jedes für solche Fälle neu oder ersatzweise aufgenommene Personal selbst bei lückenloser Nachbesetzung in optimaler Planstellenbewirtschaftung wegen des am Beginn der Verwendung stehenden Ausbildungserfordernisses immer erst nach Ablauf der gut einjährigen Ausbildungsphase tatsächlich auf dem freigewordenen Arbeitsplatz zur Verfügung.

Diese Problematik der selbst bei ersatzfähigen Abwesenheiten oder auch frei gewordenen Planstellen aufgrund der Regelungen des Personalplanes und der Ausbildungserfordernisse zwingend auftretenden Vakanzen verschärfe sich bei nicht ersatzfähigen Abwesenheiten wie etwa Suspendierungen, während derer zugewiesene Personalkapazitäten tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, Ersatz mangels freier Planstellen aber nicht einmal ausgebildet werden könne.

Diese erhebliche und selbst bei optimaler Bewirtschaftung bestehende Grunddifferenz zwischen der Zahl der besetzten Planstellen und dem real in der Dienststelle vorhandenen Personal ergebe sich zwingend, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen wie etwa ein Freiwerden bereits ausgebildeten, bisher anderswo verwendeten Personals (abzubauende Personalüberstände) zu erwarten seien, was aber hier nicht einmal ansatzweise im Raum stehe. Durch weitere Freistellungen wie die hier gegenständliche würde die Situation noch verschärft werden.

Insgesamt lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbaticals damit nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Vorname des Beschwerdeführers "XXXX" und nicht "XXXX" laute.

Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 78e BDG, der Gewährung eines Sabbaticals, durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Richtig sei, dass nach § 78e BDG zwar kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines solchen zustehe, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dies ein sogenanntes "gebundenes Ermessen" darstelle. Das bedeute, dass eine Abweisung des Antrages nur dann zu erfolgen habe, wenn besonders wichtige Gründe einer Gewährung entgegenstünden.

Die belangte Behörde führe an, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Gewährleistung einer erforderlichen Vertretung abzuweisen gewesen sei und argumentiere zunächst mit den bei der XXXX vorhandenen 59 systemisierten E2a-Planstellen und 5 systemisierten E2b-Planstellen, gesamt daher 64. Demgegenüber stehe eine Besetzung von 56,75 E2a­Vollzeitkräften, 4,5 E2b-Vollzeitkräften und 1 E2c-Vollzeitkraft, d.h. 62,25 Voltzeitäquivalenten gegenüber. Es sei daher ersichtlich, dass der Stellenplan nicht ausgeschöpft sei und daher noch die Aufnahme von 1,75 Vollzeitäquivalenten möglich wäre. Die Argumentation, dass auf absolute Rechtsansprüche wie Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz Bedacht genommen werden müsse sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht relevant, da nach § 7 Abs. 2 und 3 des Personalplans 2016 für die genannte Personengruppe ohnehin Ersatzkräfte in Form von provisorischen Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden könnten. Da die Freistellung des Beschwerdeführers erst vom 01.03.2019 bis 31.10. 2019 geplant ist, könnte die belangte Behörde daher noch dafür Sorge tragen, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers aufgenommen werde.

Ferner führe die belangte Behörde an, dass im Bereich der XXXX ein Personalmangel bestehe, der auch nicht anderweitig ausgeglichen werden könne und führe an, wie viele systemisierte E2a-, E2b- und E2c-Planstellen im Bereich der Justizanstalten, gesamt nämlich 3.135, zur Verfügung stünden. Zunächst sei festzuhalten, dass die Justizanstalten vom Aufnahmestopp im Bundesdienst ausgeschlossen seien und es daher laufend zu Neuaufnahmen komme. Vor zwei Jahren habe der Bundesminister für Justiz, 100 Planstellen für den Strafvollzug zugesichert. Diese Personalaufstockung sei teilweise im Gange. Auch neulich sei den Medien zu entnehmen gewesen, dass unter dem Titel "Sicherheitspaket: Justizminister Brandstetter freut sich über 180 zusätzliche Plan­ stellen für den Strafvollzug" in den nächsten Jahren weitere Aufnahmen erfolgen würden. Sehe man sich den Personalplan für 2016 an, so würden für das Finanzjahr 2016 insgesamt 3.227 E2a-/E2b-/E2c-Planstellen systemisiert. Es stünden daher zu den angegebenen besetzten Planstellen von insgesamt 3.057,06 (wie es die belangte Behörde im letzten Absatz der Seite 2 des Bescheides anführe) noch zusätzlich knapp 170 Planstellen zur Verfügung. Daraus lasse sich ableiten, dass es in den nächsten Jahren jedenfalls Neuaufnahmen geben werde und daher eine Vertretung des Beschwerdeführer während der Dienstfreistellung vom 01.03. 2019 bis 31.10.2019 jedenfalls möglich sei.

Die belangte Behörde weise weiters darauf hin, dass gemäß § 7 des Personalplanes durch die Aufnahme von Ersatzkräften die im Personalplan festgesetzte auszahlungswirksame Personalkapazität nicht überschritten werden dürfe. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung des Sabbaticals mit einer Rahmenzeit von 4 Jahren und einer Freistellungsphase von 8 Monaten weniger verdiene als ein vollbeschäftigter Beamter und diese Einsparung daher für die Aufnahme einer Ersatzkraft aufgewendet werden könne. Dadurch wäre diese Maßnahme kostenneutral und widerspräche nicht den Vorschriften des Personalplans.

Richtigerweise führe die belangte Behörde an, dass Aspirantinnen und Aspiranten mittels befristeten Sonderverträgen gemäß § 36 VBG aufgenommen würden. Mit einer weiteren Aufnahme von Aspirantinnen und Aspiranten sei in den nächsten Jahren zu rechnen. Es sei daher davon auszugehen, dass einige ihren Ausbildungslehrgang dann beendet haben würden, wenn die Dienstfreistellungsphase des Beschwerdeführers beginnen solle. Auch aus diesem Grund sei für eine Vertretung gesorgt. Es sei daher nicht nötig, erst mit Beginn der Freistellungsphase jemanden aufzunehmen. Eine vorausschauende Dienstbehörde könne danach trachten, schon vorher Justizwachebeamtinnen und -beamte auszubilden, zumal im Stellenplan noch genug Planstellen zur Verfügung stünden.

Es werde daher beantragt, den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass dem Antrag des Beschwerdeführer auf Gewährung einer Dienstfreistellung im Sinne des § 78e BOG 1979 (Sabbatical) mit einer Rahmenzeit vom 01.03.2016 bis 29.02.2020 (Dienstfreistellung vom 01.03.2019 bis 31.10.2019) stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Ergänzend wird festgestellt, dass der Vorname des Beschwerdeführers "XXXX" und nicht "XXXX" lautet.

Im Bereich der belangten Behörde bzw. der Dienststelle des Beschwerdeführers stellte sich die Planstellenlage (Stand 01.11.2015) wie folgt dar:

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Veränderungen in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.03.2016

Exekutivdienst

E1

E2a

E2b

E2c

Summen

Besetzt zum Stichtag

1,00

56,75

4,50

1,00

63,25

Plus

Minus

Stand zum 01.04.2016

1,00

56,75

4,50

1,00

63,25

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Für den gesamten Exekutivdienst im Bereich des Bundesministeriums für Justiz zeigte sich folgendes Bild:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

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Freie Arbeitsplätze-VGr OM minus freie Arbeitsplätze E2 b und E2c:

82,95

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Freie Arbeitsplätze-VGr. OM

E1

3

E2 a

47

Mögliche Besetzungen von Arbeitsplätzen

50

Freie Arbpl. E2b/E2c

78,75

  • Ersatzfähig-Gesamt

71,88

  • Ersatzaufnahmen

  • 146,13

Mögliche Aufnahmen

4,50

Freie Arbeitsplätze-VGr OM minus freie Arbeitsplätze E2 b und E2c: 54,50

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die im Bescheid erfolgte Angabe eines falschen Vornamens des Beschwerdeführers durch einen offensichtlichen Schreibfehler hervorgerufen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 78e BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Sabbatical

§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn


1. -keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. -der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei


1. -Karenzurlaub oder Karenz,

2. -gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3. -Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4. -Suspendierung,

5. -unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

6. -Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben dargestellte Personalsituation im Bereich der XXXX im Besonderen und der Justizwache im Bereich der belangten Behörde im Allgemeinen ausgeführt, dass eine Vertretung durch einen anderen geeigneten Bundesbediensteten nicht in Betracht komme und eine Neuaufnahme - und damit eine Vertretung des Beschwerdeführers - angesichts der mindestens einjährigen Ausbildungsdauer nicht möglich sei.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass einerseits die durch den Personalplan vorgegebenen und systemisierten Planstellen nicht zur Gänze besetzt seien, weshalb also sehr wohl die Aufnahme einer Ersatzkraft möglich sei und die Vertretung des Beschwerdeführers während der Freistellungsphase sicherzustellen. Darüber hinaus habe der Bundesminister für Justiz (medien-) öffentlich die Schaffung zusätzlicher 180 Planstellen für den Bereich der Justizwache in den nächsten Jahren angekündigt. Ferner seien schon im Personalplan 2016 insgesamt 3227 Planstellen der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c vorgesehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zu Recht erhebliche Ermittlungsdefizite auf: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die personalführenden Stellen die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind. Selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes räumt keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN).

Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass eine von der belangten Behörde detailliert aufgezeigte Personalknappheit zwar grundsätzlich als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 78e Abs. 1 BDG zu sehen ist. Allerdings hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, warum es nicht möglich ist für eine Vertretung des Beschwerdeführers während der beantragten Freistellungsphase (01.03. Bis 1.10.2019) Sorge zu tragen. Aus den von ihr ins Treffen geführten Planstellenzahlen ergibt sich, dass im gesamten Bereich des Bundesministeriums für Justiz mit Stand 01.04.2016 4,50 E2b bzw. E2c-Planstellen durch Neuaufnahmen besetzt werden könnten. Selbst an der Dienststelle des Beschwerdeführers waren mit Stand 01.04.2016 0,75 E2b-Arbeitsplätze vakant, was eine entsprechende Aufnahme ermöglicht hätte. Darüber hinaus fehlen im bekämpften Bescheid jegliche Feststellungen über die künftige Personalentwicklung, die jedoch angesichts der der belangten Behörde bekannten Altersstruktur der Bediensteten und der laufenden Ausbildungslehrgänge zumindest in groben Zügen abschätzbar ist. Nur aufgrund einer detaillierten Darstellung der gegenwärtigen Personalsituation unter Einbeziehung der künftigen Entwicklung - soweit diese absehbar ist - kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden, ob eine Vertretung des Beschwerdeführers - allenfalls durch Neuaufnahme einer Ersatzkraft (§ 7 Abs. 8 des allgemeinen Teils des Personalplans 2016, BGBl. I Nr. 141/2015) - gewährleistet werden kann oder nicht.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen u. a. dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde angesichts der oben aufgezeigten Mängel nur ansatzweise Ermittlungen zur Darstellung der ihr nach dem Personalplan zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Planstellenbewirtschaftung angestellt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde unter Zugrundelegung aktuellen Zahlenmaterials und eine Abschätzung der zukünftigen Personalentwicklung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung Sabbaticals neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird dieser seinen Antrag jedoch zu modifizieren haben, da der Beginn des ursprünglich beantragten Rahmenzeitraums (01.03.2016) bereits in der Vergangenheit liegt und eine rückwirkende Stattgebung dieses Antrags nicht mehr möglich ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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