BVwG W200 2131474-1

W200 2131474-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2131474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2131474.1.00

Spruch

W200 2131474-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.07.2016, PassNr. 4729387, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 22. März 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend wurde als Gesundheitsschädigungen "COPD4, Diabetes Mellitus Typ 2, Niereninsuffizienz angegeben. Weiters war ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKA-RZ Hocheck vom 24. Februar 2016 über einen stationären Aufenthalt vom 28.01. bis 25.02.2016 samt Therapieübersicht angeschlossen.

Das vom Sozialministeriumsservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.07.2016 ergab Folgendes:

"Anamnese:

COPD seit 2012 bekannt, seit Februar 2016 eine Langzeitsauerstofftherapie in Anwendung, wurde im Rehabzentrum Hochegg verordnet.

Zuckerkrankheit seit 2013 bekannt, Bluthochdruck seit etwa 15 Jahren. 2006 Herzinfarkt. Bekannte Niereninsuffizienz seit Jänner 2016 mit Kreatinin-Werten zwischen 1,4 und 1,5.

Der Blutdruck ist therapeutisch befriedigend eingestellt.

Ein Schlaganfall sei nicht durchgemacht worden. Atembeschwerden seit etwa 4 Jahren, steht in regelmäßiger lungenärztlicher Kontrolle und Behandlung.

Allergie: keine bekannt

Alkohol: negiert, Nikotin: früher 30-40 Zigaretten täglich, derzeit nurmehr 2-3 Stk.

Derzeitige Beschwerden

Atemnot seit etwa 4 Jahren, Husten, häufig auch Auswurf, Kurzatmigkeit schon bei kurzen Gehstrecken, mit der Sauerstoffflasche könne er nur kurze Gehstrecken gehen, den Weg zur Straßenbahn von 800-900 Metern lege er innerhalb von 20 Minuten zurück, seine Frau benötige nur 10 Minuten.

Zu gegenständlichen Untersuchung wird eine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt.

(...) Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand- und Ernährungszustand

67 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, normale Sauerstoffsättigung, es wird eine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt, unter dieser Therapie normale Sauerstoffsättigung von 96%

Größe: 178 cm Gewicht: 94 kg Blutdruck: 160/100

Status (Kopf / Fußschema - Fachstatus:

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 70 pro Minute

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit bronchitischen trockenen Rasselgeräuschen beidseits

Leib: reizlose Narbe beidseits nach Leistenbruch-Operationen, adipös, über

Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei

Gliedmaßen: beidseits finden sich Knöchelödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, normale allgemeine Mobilität ist gegeben, es wir keine Gehhilfe verwendet

(...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

(...) Kardiorespiratorisch kompensierte Verhältnisse, unter zumutbarer mobiler Sauerstoffversorgung gute Mobilität, die Verwendung dieses Heilbehelfes zur Verbesserung der Atembeschwerden ist zumutbar, sodass Wegstrecken von 300-400 Metern unter Zuhilfenahme dieser Behandlung möglich und zumutbar sind. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen, kardiovaskuläre Folgeerscheinungen wie Cor pulmonale oder Rechtsherz-Insuffizienz liegen nicht vor, keine hochgradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, keine psychiatrischen Leidenszustände."

In weiterer Folge stellte das Sozialministeriumsservice einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% aus. Mit Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne öffentliche Verkehrsmittel erreichen, besteigen und sicher benützen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei der gutachterlichen Überprüfung auf eine Zeit von sechs Minuten - für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine zurücklegbare Wegstrecke von 300 bis 400 Meter - abgestellt worden sei. Dies sei jedoch eine statistische Messung, die nächste Haltestelle läge 800 Meter von seinen Wohnort entfernt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 80 von Hundert.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

bei mobiler Sauerstoffversorgung normale Sauerstoffsättigung, unter dieser Therapie normale Sauerstoffsättigung von 96%

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit bronchitischen trockenen Rasselgeräuschen beidseits

Gliedmaßen: beidseits finden sich Knöchelödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich

Art der Funktionseinschränkungen:

schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankungen mit sekundärer Lungenüberblähung und Langzeitsauerstofftherapie (COPD IV), Diabetes mellitus, chronische Niereninsuffizienz mit einfacher Hypertonie, koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2006

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum nur mit mobiler Sauerstoffversorgung selbständig fortbewegen und wird durch die Verwendung durch dessen Verwendung die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde lungenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 06.07.2016 eingeholt worden, in dem Gutachten der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer konsequent unter mobiler Sauerstoffversorgung steht.

Die pulmologische Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel anschaulich zusammen und stuft das Leiden 1 unter Pos.Nr. 06.06.04, "sehr schwere Form - COPD IV" ein, die von "schwersten Ventilationsstörungen, Exacerbationen können lebensbedrohlich sein" spricht.

Für den erkennenden Senat ist aus dem Ergebnis der Untersuchung abzuleiten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert würde, zumal eine durchgehende mobile Sauerstoffversorgung besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Beim Beschwerdeführer liegt nach Ansicht des erkennenden Senates eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. entspricht diese rechtliche Einschätzung auch dem Willen des Gesetzgebers. Er leidet an COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.