BVwG W200 2125964-1

W200 2125964-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2125964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2125964.1.00

Spruch

W200 2125964-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.04.2016, PassNr. 8700603, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Angeschlossen wurde neben einem Meldezettel ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen übermittelt.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde. Im Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

"(...) Klinischer Satus - Fachstatus:

Caput: HNA frei, Pupillenrkt. seitengleich

Collum: o.B.

Thorax symmetrisch

Lunge: hyperson. KS; tlw. abgeschwächte VA, Basen tief stehend

Herz: HT rein, rhy

Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen

WS: nur geringe Abweichungen vom Lot; KS untere BWS und LWS, bei endlagiger Rot. und Lat. flex. lumb. Schmerzen, FBA 30 cm

OE: frei; nur geringe endlagige Elevationseinschränkung;

UE: frei:

Varizen an beiden Waden, ausgeprägte venöse Gefäßzeichnung um die Knöchel und an den Fußrändern. Keine Ödeme.

Periphere Pulse palpabel.

Gesamtmobilität - Gangbild: Freies Gangbild, zieht sich frei stehend aus und an. Leichte Dyspnoe nach körperlicher Untersuchung und dem Anziehen.

(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung III Unterer Rahmensatz bei guter körperlicher Belastbarkeit, geringe Exazerbationsneigung

06.06. 03

50 vH

02

Chronische Lumbalgie Oberer Rahmensatz bei Beschwerden, jedoch ohne medikamentöse Therapie; Mitberücksichtigung der begleitenden Osteoporose und des Zustandes nach Einbruch des 8. Brustwirbelkörpers. Wahl der Position bei guter Beweglichkeit und Belastbarkeit im Alltag

02.01. 01

20 vH

03

Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz, da ohne Beschwerden

05.08. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da sie keinen ungünstigen Einfluss auf Leiden 1 ausüben. (...)

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein (...)"

Am 15.07.2015 war dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass über einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ausgestellt worden.

Zweitverfahren:

Am 24.02.2016 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Es wurde ausgeführt, dass die Lunge immer schlechter arbeite. Er leide in öffentlichen Verkehrsmitteln sofort nach dem Einsteigen an akutem Sauerstoffmangel und müsse seinen "Notfallspray" verwenden.

Es wurde neben einem Kurzbrief der Lungenambulanz vom 23.02.2016 und vom 18.03.2016 ein Befund über "Bodyplethysmographie/Fluss-Volumen" vom 23.02.2016 übermittelt.

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Festgehalten wurde in der Anamnese insbesondere, dass COPD III, Osteoporose und Zn. N. WK-Einbruch BWK 8 vorliegen. COPD habe sich im letzten Jahr verschlechtert, "fast wöchentlich" seien Kontrollen am Ambulatorium der WGKK erfolgt. Das Sauerstoffgerät sei zu Hause, nach Bedarf werde dies für etwa 15 Minuten verwendet. Gefragt nach der möglichen Gehstrecke wurde vom Beschwerdeführer angegeben: "Einkaufen gehen, etwa 500 m, geht". Bei Bedarf verwende der Beschwerdeführer Berodualsprays.

Im Gutachten wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne sich frei stehend an- und ausziehen, es besteht keine auffällige Belastungsdyspnoe und es seien im Sitzen vertiefte Atemzüge festgestellt worden. Das Gangbild wurde als frei und flüssig beschrieben. Wenige Stufen wurden (vor dem Ordinationseingang) frei und flüssig bewältig. Es wurde eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Funktionseinschränkung festgestellt. Im Gutachten wurde insbesondere ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke selbständig ohne Verwendung eines Sauerstoffgeräts zurückgelegt werden kann. Das Ein- und Aussteigen (über wenige Stufen) sei selbständig und aus eigener Kraft möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei als sicher zu erachten - die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dem eingeholten Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2016 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es werde im Bescheid, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400) Meter angeführt. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er 500 Meter schaffe, aber mehrmals stehenbleiben müsse, sei korrekt. Dass aber die Haltestelle der Lokalbahn in XXXX 650 Meter und die Haltestelle XXXX 1,2 Kilometer von seiner Wohnadresse entfernt sei, darüber sei nicht gesprochen worden. Er schaffe diese Wegstrecke nicht mehr und der Grund sei nicht eine körperlichen Behinderung, sondern seine Lunge. Es sei einem lungenkranken Menschen nicht zumutbar, die Lokalbahn zu benützen und er verwies dabei auf Ausdünstungen der in der Lokalbahn mitfahrenden ausländischen Staatsbürger.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinmedizinischer Status:

Caput, Collum: o.B.

Thorax: symmetrisch

Lunge: Basen tief stehend, giemend, leicht spastisches AG,

Herztöne: rein, rhythmisch, tachykard.

Abdomen: weich, 0 DS, keine patholog. Resistenzen,

Periphere Pulse palpabel

Geringe Varikositas

Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben werden.

Knie, Hüften frei,

WS. Im Lot, kein KS, freie Beweglichkeit

OE: frei

Kann sich frei stehend an- und ausziehen, keine auffällige Belastungsdyspnoe, im Sitzen vertiefte Atemzüge. Gangbild frei und flüssig, wenige Stufen (vor Ordinationseingang) werden frei und flüssig bewältigt.

Art der Funktionseinschränkungen: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung III, Chronische Lumbalgie, Krampfadern beidseits

1.3.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht zwar eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (COPD III), jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Diese ist im unteren Rahmensatz einzustufen, weil gute körperliche Belastbarkeit und geringe Exazerbationsneigung vorliegen. Es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung,

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen. Eine kurze Wegstrecke kann selbständig ohne Verwendung eines Sauerstoffgeräts zurückgelegt werden. Der Beschwerdeführer unterzieht sich keiner Langzeitsauerstofftherapie.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Beim der Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.

Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt worden war, wurden Funktionsbeeinträchtigungen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen, verneint und festgestellt, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems des Beschwerdeführers vorliegt.

Schließlich ist im ärztlichen Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag festgestellt worden, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bestehe. Im Gutachten wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer frei stehend an- und ausziehen kann. Das Vorhandensein eines auffälligen Belastungsdyspnoe wurde verneint, es wurden im Sitzen vertiefte Atemzüge festgestellt. Das Gangbild wurde als frei und flüssig beschrieben. Wenige Stufen waren bei der Untersuchung (vor dem Ordinationseingang) frei und flüssig bewältig worden. Es wurde eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Funktionseinschränkung festgestellt. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke selbständig ohne Verwendung eines Sauerstoffgeräts zurückgelegt werden kann. Das Ein- und Aussteigen (über wenige Stufen) wurde als selbständig und aus eigener Kraft möglich beschrieben.

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Hinsichtlich der urgierten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" konnte eine auf 300 Meter beschränkte Gehstrecke durch eine diesbezügliche Funktionseinschränkung gerade eben nicht bestätigt werden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer selbst - im Rahmen der Untersuchung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.04.2016 befragt nach der möglichen Gehstrecke - aus, dass er rund 500 Meter zurücklegen könne und bei Bedarf Berodualsprays verwende. Im Rahmen der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich dieser Behauptung einzig darauf verwiesen, dass die Haltestellen in der Nähe seines Wohnortes weiter entfernt seien.

In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche alle zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.

In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016 wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und die Behauptung in den Raum gestellt, es sei einem lungenkranken Menschen nicht zumutbar, die Lokalbahn zu benützen, wobei auf Ausdünstungen mitfahrender Personen verwiesen worden war. Mit diesen Beschwerdeausführungen konnte der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, es liegt jedoch eine gute körperliche Belastbarkeit und geringe Exazerbationsneigung vor.

In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der belangten Behörde wurde festgestellt, dass keine festgestellte Funktionsbeeinträchtigung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.

Diese rechtliche Einschätzung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in seinen Erläuterungen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie als gegeben sieht.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen. Eine kurze Wegstrecke kann selbständig ohne Verwendung eines Sauerstoffgeräts zurückgelegt werden kann.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Zum Vorbringen wird auch angemerkt, dass die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend sind.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.

Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Zum Vorbringen der Entfernung der nächsten Haltestelle wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen:

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom 22. Oktober 2002, 2001/11/0258).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag der bereits befassten Ärztin eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und schlüssig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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