BVwG W200 2125253-1

W200 2125253-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2125253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2125253.1.00

Spruch

W200 2125253-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.03.2016, Passnummer 9705115, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer war am 03.03.2016 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert ausgestellt worden.

Am 16.07.2015 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Konvolut an Unterlagen übermittelt.

Die belangte Behörde holte ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 04.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 27.11.2015 sowie ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am 31.07.2015 ein.

Schließlich wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Das Gutachten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...) Gesamtmobilität - Gangbild:

Hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, kommt mit Rollmobil zur Untersuchung

(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

12.02. 01 Tab. Kolonne 4 Zeile 4

50 vH

02

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen

02.01. 02

30 vH

03

Zustand nach Dickdarmteilresektion, mehrfacher chirurgischer Intervention wegen perforiertem Divertikel, Bauchwandbruch bei Zustand nach mehrfacher Operation

gz. 07.04.04

20 vH

04

Mäßiger Bluthochdruck, Zustand nach Cardioversion

gz. 05.01.02

20 vH

05

Restless legs Syndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht; inkludiert mildes organisches Psychosyndrom

gz. 04.06.01

20 vH

06

Makuladegeneration beidseits mit Einschränkung des Sehvermögens rechts auf 0,3 und links auf 0,6 und Kunstlinsenimplantation beidseits + 10%

11.02. 01 Tab. Kolonne 4, Zeile 2

30 vH

07

Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken insbesondere der Hüft- und Kniegelenke, Zustand nach operierter Sehnenruptur linkes Sprunggelenk Oberer Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen sind, jedoch nur endlagige Funktionsstörung objektivierbar ist

02.02. 01

20 vH

08

Chronisch venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar geringe Rückflussstörung nachweisbar, jedoch keine trophischen Hautstörungen bestehen

05.08. 01

20 vH

09

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Lungenblähung Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht

06.06. 01

10 vH

10

Prostatakarzinom, Zustand nach Strahlentherapie 2010 Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährugn kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist

gz. 13.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

(...) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.

Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, wird in der aktuellen Begutachtung gerade nicht objektiviert.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. (...)"

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Ehefrau könne nicht verstehen, warum der 82jährige Beschwerdeführer, der kaum 30 Meter ohne ihre Hilfe gehen könne, vom Arzt eine Ablehnung erhalte. Der Beschwerdeführer ist sehr wohl auf die Hilfe der Ehefrau als Begleitperson angewiesen. Bei den Untersuchungen sei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit einem Behindertenfahrzeuge anwesend gewesen und der Beschwerdeführer habe von seiner Ehefrau an- und ausgezogen werden müssen. Als untersuchender Arzt könne man die körperliche Einschränkung nicht übersehen. Der Grad der Behinderung könne nicht als klein eingestuft werden, nachdem die Mobilität nur durch sein Behindertenfahrzeug möglich sei. Außerdem sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen großer Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar. Es wurde um Ausstellung eines Parkausweises ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Msc. Orthopädie, basierend auf einer Untersuchung am 23.06.2016 ein. Im Gutachten vom 13.07.2016 wurden gleichlautend die im Gutachten vom 27.08.2015 beschriebenen entsprechenden Funktionseinschränkungen aufgelistet und weiters wurde zum Verfahrensgegenstand ausgeführt:

"(...) Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt im Rollmobil (Elektromobil mit 3 Rädern) mit Halbschuhen in Begleitung der Gattin, das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer teilweise mit Anhalten leicht vorgeneigt und verlangsamt, etwas schwerfällig, insgesamt jedoch sicher und raumgewinnend möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

(...)

ad 2) Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke erreichen kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglicht. Im Bereich der Wirbelsäule liegt eine ausreichende Beweglichkeit vor, ein neurologisches Defizit konnte nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegt eine ausreichende Beweglichkeit ohne Hinweis für höhergradige Arthrose vor.

Eine höhergradige Atemnot bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung und Lungenblähung liegt nicht vor, Bedarfsmedikation ist ausreichend.

Die weiteren aufgelisteten Leiden liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.

ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es konnte weder eine höhergradige Beeinträchtigung der Herz-Kreislaufleistung noch der Lungenfunktion nachgewiesen werden.

ad 4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken, siehe Punkt 2.

Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.

Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung, welche die Verwendung eines Elektromobils erfordert und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde, ist durch aufgelistete Leiden und vorgelegte Dokumente nicht begründbar.

Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

Es bestehen therapeutische Optionen hinsichtlich Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen einschließlich medikamentöse Behandlungen der Wirbelsäulenbeschwerden und Hüft-und Knieleiden. Eine eventuelle operative Sanierung ist zumutbar.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - teilweise mit Anhalten leicht vorgeneigt und verlangsamt, etwas schwerfällig, insgesamt jedoch sicher und raumgewinnend möglich-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis - Behandlung der Polyneuropathie mit Neupro, sonst keine Schmerzmittel - ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

ad 5) Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor.

Die neuropathischen Beschwerden bei Polyneuropathie der unteren Extremitäten sind suffizient medikamentös behandelt, Lähmungserscheinungen liegen nicht vor.

ad 6) Eine hochgradige Immunschwäche ist nicht dokumentiert. (...)"

Im Zuge des Parteiengehörs vom 10.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass gemäß § 46 BBG idgF ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Am 17.08.2016 langte ein mit 11.08.2016 datiertes und mit "Einspruch" betiteltes Schreiben beim BVwG ein. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sein Gesamtzustand mehr als nicht zufriedenstellend sei und ihm die Fortbewegung die größten Schwierigkeiten mache. Verwiesen wurde darauf, dass im Anhang neuere Befunde und Gutachten übermittelt werden. Er sei bei fast allen Gelegenheiten auf seine Gattin angewiesen. Zusammen mit dem Schreiben wurden ein orthopädisches Gutachten vom 09.07.2016, ein lungenfachärztlicher Befund vom 04.08.2016 und eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 10.08.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgeräte beidseits.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, basal beidseits zartes exspiratorisches Giemen. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: geringgradig Druckschmerz über dem gesamten Abdomen angegeben, Narbe median und UB links, teilweise deutlich eingezogen, Dehiszenz des Rectus abdominis mit Bruchpforte und reponierbarem Bruchinhalt paramedian links des Nabels, keine Einklemmungssymptomatik erkennbar.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Druckschmerzen werden im Bereich beider Schultergelenke angegeben bei sonst unauffälligen Gelenken.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern frei beweglich, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, beidseits distale Unterschenkelödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich beider Füße und Unterschenkel bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben.

Hüftgelenke beidseits: Rotationsschmerzen, keine Stauchungsschmerzen.

Kniegelenk beidseits: keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Umfangsvermehrung, Patella mäßig verbacken, rechts mehr als links, endlagige Beugeschmerzen, stabile Gelenke.

Füße beidseits: Narbe links median im Bereich des Rückfußes bzw. des Innenknöchels, mäßig Senkfuß links mehr als rechts.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 20/0/20, Knie beidseits 0/5/120, Sprunggelenke S 1/3 eingeschränkt, Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 70 ° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren BWS und unteren LWS, ISG frei, Ischiadicusdruckpunkt rechts positiv.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich BWS/LWS:

FBA: 15 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer teilweise mit Anhalten leicht vorgeneigt und verlangsamt, etwas schwerfällig, insgesamt jedoch sicher und raumgewinnend möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt.

Art der Funktionseinschränkungen:

Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Dickdarmteilresektion, mehrfacher chirurgischer Intervention wegen perforiertem Divertikel, Bauchwandbruch bei Zustand nach mehrfacher Operation, Mäßiger Bluthochdruck, Zustand nach Cardioversion, Restless legs Syndrom, Makuladegeneration beidseits mit Einschränkung des Sehvermögens rechts auf 0,3 und links auf 0,6 plus Kunstlinsenimplantation beidseits + 10%, Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken insbesondere der Hüft- und Kniegelenke, Zustand nach operierter Sehnenruptur linkes Sprunggelenk, Chronisch venöse Insuffizienz, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Lungenblähung, Prostatakarzinom, Zustand nach Strahlentherapie 2010

1.3.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich mit Hilfsmittel (gegebenenfalls mit Gehstock oder Stützkrücken) fortzubewegen.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 04.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 27.11.2015 sowie ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am 31.07.2015 sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Msc. Orthopädie, basierend auf einer Untersuchung am 23.06.2016 ein. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausdrücklich festgestellt.

Im vom BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Msc. Orthopädie, basierend auf einer Untersuchung am 23.06.2016 war ausführlich dargelegt worden, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke kein Ausmaß erreichen, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglicht. Im Bereich der Wirbelsäule liegt eine ausreichende Beweglichkeit vor, ein neurologisches Defizit konnte nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegt eine ausreichende Beweglichkeit ohne Hinweis für höhergradige Arthrose vor. Eine höhergradige Atemnot bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung und Lungenblähung wurden verneint, Bedarfsmedikation wurde als ausreichend eingestuft. Festgestellt wurde, dass die weiteren aufgelisteten Leiden nicht in einem Ausmaß vorliegen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 wurde weiters festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Es konnte weder eine höhergradige Beeinträchtigung der Herz-Kreislaufleistung noch der Lungenfunktion nachgewiesen werden. Auch wurden von fachärztlicher Seite erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche die Mobilität erheblich einschränken, nachvollziehbar verneint. Es wurde darauf verwiesen, dass kurze Wegstrecken allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden können. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung, welche die Verwendung eines Elektromobils erfordert und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde, ist durch aufgelistete Leiden und vorgelegte Dokumente nicht begründbar. Das Einsteigen und das Aussteigen wurden als möglich eingestuft, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberen Extremitäten frei beweglich sind und somit ein sicherer Transport gegeben ist.

Verwiesen wurde im Gutachten darauf, dass therapeutische Optionen hinsichtlich Intensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen einschließlich medikamentöser Behandlungen der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Hüft- und Knieleiden bestehen. Eine eventuelle operative Sanierung wurde als zumutbar eingestuft. Anhand des beobachteten Gangbilds - teilweise mit Anhalten leicht vorgeneigt und verlangsamt, etwas schwerfällig, insgesamt jedoch sicher und raumgewinnend möglich-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und anhand der derzeitigen Therapieerfordernis - Behandlung der Polyneuropathie mit Neupro, sonst keine Schmerzmittel - ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers laut Gutachten kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

Schließlich wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 ausgeschlossen, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen. Die neuropathischen Beschwerden bei Polyneuropathie der unteren Extremitäten sind suffizient medikamentös behandelt, Lähmungserscheinungen liegen nicht vor. Schließlich wurde im Gutachten festgestellt, dass eine hochgradige Immunschwäche nicht dokumentiert ist.

In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Im Zuge des Parteiengehörs vom 10.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass gemäß § 46 BBG idgF ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche alle zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.

In der am 17.08.2016 eingelangten Stellungnahme zum vom BVwG eingeholten Gutachten vom 13.07.2016 wurde lediglich erneut behauptet, dass sein Gesamtzustand mehr als nicht zufriedenstellend sei und ihm die Fortbewegung die größten Schwierigkeiten mache. Er sei bei fast allen Gelegenheiten auf seine Gattin angewiesen. Verwiesen wurde darauf, dass im Anhang neuere Befunde und Gutachten übermittelt werden. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Beschwerdebehauptungen den eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Auf die am 17.08.2016 nachträglich vorgelegten Befunde (orthopädisches Gutachten vom 09.07.2016, ein lungenfachärztlicher Befund vom 04.08.2016 und eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 10.08.2016) ist § 46 letzter Satz BBG anzuwenden, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen - d.h. vom erkennenden Senat auch nicht zu berücksichtigen sind - insofern hat die Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer weiteren Stellungnahme zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aufgrund der nachträglich vorgelegten Unterlagen zu unterbleiben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Wie aus dem Gutachten ersichtlich (vgl. II.1 und 2) liegen beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Es liegt weder eine höhergradige Beeinträchtigung der Herz-Kreislaufleistung noch der Lungenfunktion vor. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche die Mobilität erheblich einschränken, vor.

Kurze Wegstrecken können allein, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das Einsteigen und das Aussteigen wurden als möglich eingestuft. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberen Extremitäten.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor. Eine hochgradige Immunschwäche liegt ebenfalls nicht vor. Die neuropathischen Beschwerden bei Polyneuropathie der unteren Extremitäten sind suffizient medikamentös behandelt, Lähmungserscheinungen liegen nicht vor.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 04.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 27.11.2015 sowie ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am 31.07.2015 und ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Msc. Orthopädie, basierend auf einer Untersuchung am 23.06.2016 ein. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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