W200 2124390-1•BVwG W200 2124390-1
W200 2124390-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz
W200 2124390-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 17.03.2016, Zl. 14-1030381801-14931314, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012
hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens, reiste am 24.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 1992 sein Vater und Großvater wegen eines Grundstücksstreites von drei seiner Cousins ermordet worden seien. Seine Mutter sei daraufhin mit den Kindern nach Jalalabad geflüchtet. Seit Anfang März (fünf Tage vor seiner Ausreise) sei sein Bruder verschollen und sie vermuteten, dass die oben erwähnten Cousins des Vaters damit im Zusammenhang stünden. Weiters wollte er seine jetzige Frau heiraten, deren Vater hätte jedoch 10 LAG gefordert. Dies hätte er nicht bezahlen können, seine nunmehrige Frau sei zu ihm gereist und sie hätten im März 2014 ohne Zustimmung des Vaters nach muslimischem Recht geheiratet.
Sein Schwiegervater hätte davon erfahren, sei zu ihm gekommen und hätte ihm vorgeworfen, dass er seine Tochter entführt und gegen seinen Willen geheiratet hätte und er dafür ihn und auch seine Tochter töten würde. Er hätte auch seine Frau mitnehmen wollen, hätte jedoch zu wenig Geld dafür gehabt. Er wolle seine Frau später, wenn er Geld habe, nach Österreich nachholen.
Im Rahmen der Einvernahme am 17.11.2015 machte der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend und legte seine Tazkira und seinen Führerschein im Original vor.
Er hätte am 01.01.1993 (21.03.2014) in Jalalabad geheiratet. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, wisse er nicht. Er kenne auch die Telefonnummer nicht und hege auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Er wisse auch nicht, wie seine Familie derzeit lebe. Zu Bekannten und Freunden hätte er keinen Kontakt.
Als Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan eine Liebesbeziehung zu seiner Nachbarin namens XXXX gehabt zu haben. Seine Mutter hätte bei den Nachbarn um ihre Hand angehalten, deren Eltern hätten jedoch eine Million Afghani für die Einwilligung zur Ehe verlangt. Die Nachbarn seien aber dann weggezogen und ihr Vater hätte XXXX einem anderen Mann geben wollen. XXXX hätte diesen aber nicht heiraten wollen und sei von zu Hause fortgelaufen und zu ihnen gekommen. Seine Mutter wollte, dass XXXX zurück zu ihrer Familie gehe, ihr Vater hätte jedoch behauptet, dass er sie entführt hätte. Er hätte beide töten wollen, um seine Familienehre wiederherzustellen. Daraufhin sei er gezwungen gewesen XXXX zu heiraten, da ihr Vater nicht in die Ehe eingewilligt hätte. Der Vater hätte dann seinen Bruder auf den Weg von Kunar nach Hause entführt. Zuerst hätten sie nicht gewusst, wo der Bruder gewesen sei, bis sie von der Entführung vom Nachbarn erfahren hätte. Er hätte den Bruder erst freilassen wollen, wenn seine Ehefrau und er selbst zu ihm gehen würden. Nach dem die Lage für ihn dermaßen gefährlich worden sei, hätten ihm seine Mutter und seine Ehefrau geraten, die Heimat zu verlassen. Sie hätten gesagt, dass sein Schwiegervater ihn verfolgen würde und so hätte er sich zur Ausreise entschlossen. Seine Ehefrau hätte er damals nicht mitnehmen können.
Auf das Neuerungsverbot hingewiesen gab der Beschwerdeführer an auch vom Cousin seines Vaters verfolgt zu werden, da dieser seiner Familie vor 22 Jahren ein Grundstück weggenommen hätte. Sein Vater und sein Großvater seien bei dem Streit um dieses Grundstück vom Cousin des Vaters ermordet worden. Die Mutter hätte seine Geschwister und ihn dann nach Jalalabad in Sicherheit gebracht.
Befragt, ob sich die von ihm angegebene Verfolgung wegen der Grundstücke auf einer bloßen Annahme gründe, dass er deshalb verfolgt werden könnte, antwortete er, dass er dies von verschiedenen Personen in Afghanistan erfahren hätte. Sein Cousin und dessen Söhne hätten Angst davor, dass sich sein Bruder und er rächen würden. Sie wollten das aber gar nicht. Dieser Cousin des Vaters hätte einen Sohn und drei Ehefrauen. Diese hätten viele Kinder. Der Cousin des Vaters fürchte sich nicht vor ihnen, sie fürchten sich vor ihm.
Befragt, warum dieser Cousin nach 22 Jahren plötzlich Angst vor der Rache hätte, antwortete er, das nicht zu wissen. Sie hätten auch nichts gemacht.
Befragt, warum die Nachbarn trotz der vereinbarten Ehrschließung zwischen ihm und seiner Frau plötzlich an einen anderen Ort gezogen seien, antwortete er, dass sie zuvor in der Nachbarschaft in Miete gelebt hätten, danach hätten sie ein Haus bezogen. Die Nachbarn seien im Jahr 1390 (2011) umgezogen. Das genaue Datum wisse er nicht.
Befragt, warum die ursprünglich vereinbarte Ehe nicht zustande gekommen sei, antwortete er, dass er damals noch nicht gearbeitet hätte und sich die Ehe nicht leisten hätte können. Seine Ehefrau sei am 05.12.1392 (24.02.2014) von zuhause weggelaufen.
Darauf hingewiesen, dass er offensichtlich im Jahr 2014 das nötige Geld zur Ehe mit dieser Frau gehabt hätte und befragt, warum er diese dann nicht geschlossen hätte, antwortete er, dass er dies ja wollte, aber bevor sie offiziell heiraten hätten können, sei sie von ihrem Vater bereits einem anderen Mann versprochen worden. Befragt, warum die Ehefrau einem anderen Mann versprochen worden sei, wo doch die Ehevereinbarung mit ihm bereits getroffen worden sei, antwortete er, dies nicht zu wissen. Der Schwiegervater beschuldigte ihn der Entführung, weil er wisse, dass sie sich geliebt hätten. Deshalb hätte er ihn beschuldigt.
Mit seiner Ehefrau hätte er zwischen 1390 und 1392 zwei bis drei Mal pro Monat telefonischen Kontakt gehabt.
Sein Schwiegervater hätte von diesen Telefonaten nicht erfahren. Er hätte erst davon erfahren, als seine Mutter mit seiner Frau gesprochen hätte und die Vereinbarung der Ehe getroffen worden sei. Diese Ehevereinbarung sei im Jahr 1390 (2011) getroffen worden, als er die Schule beendet hätte.
Befragt, wie er davon erfahren hätte, dass der Vater seiner Frau sie beide töten hätte wollen, antwortete er, dass seine Familie wolle, dass seine Frau nach Hause gehe. Sie wollten auch, dass alles offiziell geregelt wäre. Der Vater seiner Frau hätte aber gesagt, dass nun die Ehre seiner Familie beschmutzt wäre und sie beide sterben müssten. Zu ihm hätte er gar nichts gesagt, seine Mutter hätte ihm gesagt, dass er und seine Frau an ihn übergeben werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie seinen Bruder schon lange festgehalten. Dieser sei zehn Tage nach der Eheschließung entführt worden.
Befragt, was der Vater der Ehefrau zwischen dem Weglaufen seiner Tochter (24.02.2014) und der Eheschließung (21.03.2014) gemacht hätte, antwortete er, dass er nichts gemacht hätte. Der Vater der Ehefrau hätte sie dann bedroht. Sein Bruder sei am 30.03.2014 entführt worden. Er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Sein Schwiegervater hätte die Entführung seiner Mutter mitgeteilt so wie, dass er ihn erst freilassen werde, wenn er seine Frau und ihn hätte.
Befragt, warum der Schwiegervater seine Tochter nicht zurückgeholt hätte, antwortete er, dass es nur mehr eine Lösung gebe - dies sei beide zu töten, da sonst seine Ehre beschmutzt worden sei. Wieso er das nicht gemacht hätte, wisse er nicht. Er sei nur noch nachts nach Hause gekommen und hätte sich tagsüber versteckt. Woher der Schwiegervater von der Eheschließung erfahren hätte, wisse er nicht. Er glaube aber, dass er es von anderen Personen erfahren hätte. Er hätte auch nicht gesagt, wo sich seine Ehefrau und er mit ihm treffen hätten sollen, damit der Bruder freigelassen werde.
Angezeigt hätte er die Ereignisse bei der Polizei nicht. Befragt, warum er keine Anzeige erstattet hätte, sagte er "Ich weiß es nicht". Er hätte mit seiner Ehefrau 15 Tage in einer Lebensgemeinschaft gelebt.
Seine Mutter hätte schließlich in die Vermählung eingewilligt, da der Schwiegervater nur noch wollte, dass sie beide sterben.
Auf den Vorhalt, dass nicht glaubwürdig sei, dass der Schwiegervater den Bruder entführte, wo er doch genau gewusst hätte, dass er seine Tochter und ihn bei ihm zu Hause auffinden könne und sie eigentlich nur von dort holen hätte müssen, antwortete er, dass man sie beide steinigen hätte wollen. Auch seine Familie sei umgezogen als die Nachbarn umgezogen seien. So hätte er nicht genau den Aufenthaltsort gekannt.
Auf den Hinweis, dass unglaubwürdig sei, dass er derart schwerwiegende Bedrohungen nicht bei der Polizei angezeigt hätte, antwortete er, Angst davor gehabt zu haben, dass sein Schwiegervater ihn dann finde. Deswegen sei er nicht zur Polizei gegangen.
Weiters darauf hingewiesen, dass unglaubwürdig sei, dass der Schwiegervater nach dem Weglaufen seiner Tochter fast einen Monat lang nichts unternommen hätte und erst nach der Eheschließung begonnen hätte sie zu bedrohen, antwortete er, dass dieser nicht gewusst hätte, wo seine Tochter sei. Er hätte davon erfahren, als seine Mutter versucht hätte seine Ehefrau wieder zu ihrer Familie zu bringen. Er hätte sie aber nicht zurücknehmen wollen, weshalb sie dann geheiratet hätten. Abschließend führt er aus, dass sein Schwiegervater zu ihm gar nichts gesagt hätte. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass er und seine Frau an ihn übergeben werden sollten. Dies hätte seine Mutter nicht gemacht und sie hätten geheiratet. Zehn Tage nach der Eheschließung sei dann der Bruder entführt worden.
Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2016 hat er den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Identität und die Abstammung aus der Stadt Jalalabad, Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischer Glaube sowie seine Berufstätigkeit als Vorarbeiter auf Baustellen festgestellt. Nicht festgestellt wurde die Eheschließung des Beschwerdeführers.
Auch nicht festgestellt werden konnte laut BFA, dass er in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch den angeblichen Schwiegervater oder anderer Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Ein Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund einer persönlichen Verfolgung hätte ebenso nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurden die Wiedersprüche zwischen den Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 17.11.2015 wiedergegeben:
einerseits die Entführung des Bruders durch den Cousin des Vaters, andererseits durch den angeblichen Schwiegervater.
Weiters hätte er bei der Erstbefragung angegeben, dass der angebliche Schwiegervater nach der Hochzeit zu ihm persönlich gekommen sei und ihm die Entführung der Tochter sowie die Eheschließung gegen seinen Willen vorgeworfen hätte, während er bei der Einvernahme am 17.11.2015 angegeben hätte, dass er persönlich nie einen Kontakt zum angeblichen Schwiegervater gehabt hätte und von der angeblichen Bedrohung nur von seiner Mutter erfahren hätte.
Es wurde ausgeführt, dass er auf die Frage, warum er nicht persönlich vom Schwiegervater bedroht worden sei, ausgeführt hätte, dass dieser nicht gewusst hätte, wo er sich aufhalte, und dies den Angaben widerspreche, dass er den Bruder auf dem Nachhauseweg entführt haben hätte sollen, mit dem er ja zusammengelebt hätte, und deshalb auch gewusst hätte, wo er lebe. Laut seinen Angaben hätte er auch immer an derselben Adresse in Jalalabad gelebt. Auf die Frage, warum der angebliche Schwiegervater den Bruder entführt haben hätte sollen und nicht zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu töten, hätte er sich mit der Aussage gerechtfertigt, dass er - als die Nachbarn umgezogen seien - auch einen Adresswechsel vorgenommen hätte. Dabei handle es sich um eine situationsangepasste Antwort.
Unglaubwürdig sei, dass man eine derartige Bedrohung nicht bei der Polizei anzeige. Auch sei unglaubwürdig, dass der Schwiegervater erst nach der Hochzeit mit den Bedrohungen begonnen hätte und das Monat zuvor seiner Ehefrau völlig unbehelligt bei ihm leben hätte können.
Darauf hingewiesen hätte er widersprüchliche Angaben gemacht, dass nämlich sein Schwiegervater nicht gewusst hätte, wo seine Tochter gewesen wäre.
Zum Vorbringen betreffend den Cousin seines Vaters wurde ausgeführt, dass laut seinen eigenen Angaben es nie eine persönliche Bedrohung seiner Person durch diesen gegeben hätte. Weiters sei höchst fragwürdig, warum er plötzlich nach immerhin 22 Jahren verfolgt werden sollte.
In der Beschwerde wurde die mangelnde Schutzfähigkeit in Afghanistan geltend gemacht sowie, dass der Beschwerdeführer gute Gründe dafür angegeben hätte, dass er persönlich ins Fadenkreuz genommen worden wäre. Das Eingehen einer außerehelichen Beziehung bzw. die Ehe ohne Einwilligung des Vaters in Afghanistan sei auch gerichtlich strafbar und die Angaben des Beschwerdeführers hätten daher jedenfalls in dieser Hinsicht überprüft werden müssen.
Es wurde darauf verwiesen, dass die polizeiliche Erstbefragung nicht darauf abziele, die Fluchtgründe des Asylwerbers erschöpfend darzustellen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am 02.09.2016 nannte er als Grund für die Reise nach Europa Grundstücksstreitigkeiten. Die Cousins seines Vaters hätten seinen Vater und Großvater umgebracht - wegen der Felder. Aus diesem Grund seien sie nach Jalalabad gezogen. Deswegen hätten sie auch immer wieder das Haus in Jalalabad wechseln müssen. Der zweite Grund sei, dass es auch immer Miethäuser gewesen sein.
Befragt, ob er tatsächlich 20 Jahre lang verfolgt worden wäre, antwortete er, dass keine Verfolgung stattgefunden hätte, als sie klein gewesen seien. Als sie jedoch größer geworden seien, hätten die Cousins Angst bekommen, dass sie sich rächen würden. Der zweite Grund für das Verlassen Afghanistans sei, dass er sich in die Tochter des Onkels väterlicherseits verliebt hätte. Er hätte seine Mutter hingeschickt. Die Eheschließung sei zugesagt worden. Die Eltern des Mädchens hätten jedoch viel Geld für die Eheschließung verlangt. Er sei damals Student gewesen und hätte kein Geld besessen. Die Eltern des Mädchens und das Mädchen seien umgezogen und er selbst hätte Geld gespart und seine Mutter danach wieder hingeschickt, um mitzuteilen, dass er sie jetzt heiraten möchte. Es sei ihnen dann aber gesagt worden, dass sie mit jemand anderem verlobt sei. Dieser Mann sei sehr reich. Seine nunmehrige Frau hätte diese Person nicht heiraten wollen, sei von dort geflohen und zu ihm nach Hause gekommen.
Befragt, ob es sich dabei um seine Cousine handle, antwortete er, dass es kein echter Onkel sei. Es sei der Cousin seines Vaters. Der Großvater hätte drei Brüder gehabt, jeder hätte dann Söhne. Seine Frau sei die Tochter des Cousins seines Vaters.
Befragt, warum er das bisher nicht gesagt hätte, antwortete er, dass er noch nie detailliert befragt worden sei.
Darauf hingewiesen, dass er sehr wohl von alleine gesagt hätte, dass die Cousins des Vaters für die Grundstücksstreitigkeiten verantwortlich seien, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass er beim ersten Interview nicht so genau etwas angeben soll. Beim großen Interview sei ihm gesagt worden, dass er die wichtigsten Sachen angeben solle.
Darauf hingewiesen, dass er immer gesagt hätte, dass der Vater des Mädchens der Nachbar gewesen sei, antwortete er, dass diese tatsächlich die Nachbarn gewesen seien.
Darauf hingewiesen, dass er diese Tatsache jedoch sehr wohl von alleine angegeben hätte, antwortete er, dass man ihm gesagt hätte, dass er die Geschichte erzählen solle.
Das Mädchen sei dann bei ihm gewesen und sie hätten es jedoch zurückbringen wollen, um das Problem in Ruhe zu lösen. Er meine mit "wir" seinen Bruder und seine Mutter. Sein Schwiegervater hätte in beschuldigt, dass er das Mädchen entführt hätte und dass sie nunmehr eine Schande für seine Familie seien. Sie wollten, dass es von seiner Mutter und seinem Bruder begleitet werde. Das Mädchen hätte das abgelehnt. Sein Schwiegervater wollte nicht, dass sie alleine zurückkomme, sondern auch er hätte mitkommen sollen, da er der Verursacher sei. Er hätte beide umbringen wollen. Da der Schwiegervater nicht einverstanden gewesen sei, dass sie bei ihm selbst zuhause sei, hätte er sie nunmehr geheiratet. Der Schwiegervater sie nicht einverstanden gewesen. Zehn Tage später, als sein Bruder von Kunar nach Jalalabad unterwegs gewesen sei, sei dieser entführt worden. Sein Schwiegervater hätte gesagt: "Solange er und meine Tochter nicht nach Hause zurückkehren, wird der Bruder nicht freigelassen." Er wolle einfach beide umbringen, damit die Familie keine Schande mehr hätte.
Befragt, wo der Bruder sei, antwortete er, es nicht zu wissen.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass das Verschwinden des Bruders mit den Grundstücksstreitigkeiten in Verbindung stehe, während er danach immer den Schwiegervater als Entführer genannt hätte, antwortete er, dass er zu Beginn gedacht hätte, dass es Grundstückstreitigkeiten sein könnten. Als der Schwiegervater es selbst gesagt hätte, hätten sie gewusst, dass das Problem wegen des Mädchens sei. Auf die Wiederholung der Frage antwortete er, dass die Familie zwei Probleme gehabt hätte: Das eine Problem sei seine Frau, das zweite Problem seien die Grundstücke. Als sein Schwiegervater es ausgesprochen hatte, seien sie sicher gewesen.
Er hätte mit seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter zusammengewohnt.
Befragt, wieso der Schwiegervater den Bruder entführt hätte und nicht gleich auf ihn zugegriffen hätte, antwortete er, dass er zuhause gewesen wäre. Von der vorsitzenden Richterin darauf hingewiesen, dass dies kein Hindernis sei, denn wenn er mit seinem Bruder zusammenlebe, dann wisse der Schwiegervater haargenau, wo er sich aufhalte, antwortete er, dass er selbst auch in der Provinz Khost gearbeitet hätte. Sein Bruder sei unterwegs entführt worden, nicht zuhause. Jemand hätte auch nach ihm gefragt - wo er in Khost arbeite, wo er sei. Man hätte geantwortet, dass er nach Hause gegangen sei.
Befragt, warum er das bis jetzt nicht gesagt hätte, antwortete er, so zu antworten, wie er gefragt werde.
Befragt, ob der Schwiegervater auch nicht gewusst hätte, wo er lebe, antwortete er, dass dieser nach Kunar umgezogen sei und auch sie das Haus gewechselt hätten.
Darauf hingewiesen, dass der Schwiegervater einfach dem Bruder folgen hätte können und herausfinden hätte können, in welchem Haus er wohne, antwortete er, dass es leicht gewesen sei, seinen Bruder zu entführen. Die Sicherheitslage zwischen Kunar und Jalalabad sei sehr gefährlich. Dort hätte er den Bruder leichter erwischen können.
Befragt, warum er beim BFA gesagt hätte, dass er sich tagsüber versteckt hätte und nur nachts nach Hause gekommen sei, wenn doch der Schwiegervater nicht genau gewusst hätte, wo er sich aufhalte, antwortete er, dass damit die Zeit gemeint wäre, wo er nicht zur Arbeit gegangen sei und nach Hause gekommen sei.
Wiederholt befragt, warum er sich verstecke, wenn der Schwiegervater nicht wisse, wo er sei, antwortete er, dass er Angst gehabt hätte.
Darauf hingewiesen, dass - selbst wenn er sich tagsüber versteckt hätte und nur in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei (wie er behaupte) - der Schwiegervater wohl nicht so dumm sei, dass er ihn nicht in der Nacht abpasse, wiederholte er, Angst gehabt zu haben.
Befragt, was diese Vorgangsweise dem Schwiegervater bringe - außer einer Verzögerung - antwortete er, dass er damit erzwingen hätte wollen, dass sie freiwillig zu ihm gehen sollten.
Befragt, wann er erstmalig bedroht worden sei, gab er an, dass dies an seiner Arbeitsstelle in Khost gewesen sei. Man hätte ihm gesagt, dass diese Leute wie Taliban ausgesehen hätten. Das zweite Mal hätte er sich bedroht gefühlt, als sie seine Frau zum Schwiegervater schicken hätten wollen und dieser aber auch nach ihm verlangt hätte und das dritte Mal seien Grundstückstreitigkeiten gewesen.
Befragt, ob die erstmalige Bedrohung vor der Eheschließung stattgefunden hätte, antwortete er, dass die Bedrohung wegen der Grundstückstreitigkeiten vor der Eheschließung gewesen seien, das Problem mit seiner Ehefrau sei nach der Eheschließung gewesen und hätte dadurch drastisch zugenommen und das Problem in Khost sei auch nach der Eheschließung gewesen. Direkt "face to face" sei er niemals vom Schwiegervater bedroht worden.
Befragt, warum der Schwiegervater nicht gegen ihn vorgehen hätte sollen, als sich seine zukünftige Ehefrau bei ihm aufgehalten hätte, antwortete er: "Keine Ahnung."
Befragt, warum weder er noch seine Mutter die Bedrohung angezeigt hätten, antwortete er, dass die Regierung Beweise brauchen und sein Schwiegervater ein mächtiger Mann sei.
Befragt, warum er seine Frau zurückgelassen hätte, antwortete er, dass er sie mitnehmen hätte wollen. Sie hätte keine finanziellen Möglichkeiten gehabt und er hätte sich in Gefahr befunden.
Darauf hingewiesen, dass seine Frau genauso gefährdet sei wie er, wenn nicht sogar mehr, antwortete er, dass es in seinem Kulturkreis so sei: "Wenn eine Frau alleine zuhause sei, werde sie nicht bestraft." Diese Bestrafung werde stattfinden, wenn sie beide gemeinsam seien. Befragt, ob seine Frau somit in Sicherheit sei, antwortete er, dass sie natürlich ein Problem hätte. Er stehe mit ihr nicht in Kontakt. Er wisse nicht, wie es ihr gehe. Darauf hingewiesen, dass er sie nachholen lassen wollte, antwortete er, dass sie keinen Kontakt mehr hätten.
Befragt, wie konkret er wisse, dass man ihm wegen der Grundstücke bzw. einer potentiellen Rache antun wolle, antwortete er, dass sie es von anderen Leuten erfahren hätten. Die Leute würden darüber reden. Da sie immer wieder das Haus gewechselt hätten, sei ihm nichts passiert. Sie hätten nicht gewollt, dass alle mitkriegen, wo sie leben würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, sunnitischer Paschtune aus Jalalabad stammend. Er reiste am 24.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Drogenanbau
UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).
Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).
Quellen:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
Kommentar:
Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).
Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Quellen:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 25.6.2015).
Die Arbeit von internationalen und afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch von Vereinen wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Aktivist/innen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.2015). Mit Stand Februar 2015 wurden seit dem Jahr 2005 3.415 lokale NGOs und 4.016 internationale NGOs beim Wirtschaftsministerium (MoE-Ministry of Ecomomy) registriert. Die Zahl aktiver lokaler NGOs beträgt 1.665 und die der internationalen 275 (ICNL 25.2.2015).
Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 6.11.2015).
Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women¿s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen. Sie erarbeiten derzeit in Absprache mit der internationalen Gebergemeinschaft ein Konzept zum besseren Schutz ihrer Mitglieder (AA 6.11.2015).
Es existierten keine gesetzlichen Hindernisse, die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen einschränken (ICNL 25.2.2015).
Quellen:
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 02.09.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Primär ist auszuführen, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hinterließ auch in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck.
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass sein Vater und Großvater von den Cousins des Vaters wegen Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden zu sein und dass diese nunmehr seinen Bruder entführt hätten. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA nannte er als Fluchtgrund die Liebesbeziehung zur Tochter des Nachbarn und erst auf das Neuerungsverbot hingewiesen nannte er die Verfolgung durch die Cousins des Vater wegen der Grundstücke als Fluchtgrund. In dieser Einvernahme gab er auch erstmalig an, dass sein Bruder wegen der Liebebeziehung entführt worden sei.
Im Rahmen der Verhandlung am 02.09.2016 wiederum thematisierte er als erstes auf die Frage nach dem Grund für das Verlassen seines Heimatstaates wieder die Grundstücksstreitigkeiten. Die Liebesbeziehung zu einer Frau nannte er erst als zweiten Grund für seine Ausreise. Auch gab er in diesem Zusammenhang erstmalig an, dass seine angebliche Ehefrau die Tochter des Cousins des Vaters sei. Darauf hingewiesen, dass er das bisher nicht ausgesagt hätte, versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass man ihn nicht gefragt hätte. Darauf hingewiesen, dass er sehr wohl die Cousins des Vaters als dessen Mörder und die Verantwortliche für die Grundstücksstreitigkeiten genannt hätte, antwortete er, dass er nicht nur bei der Erstbefragung, sondern auch bei der Einvernahme durch das BFA darauf hingewiesen worden sei nichts genau anzugeben bzw. nur die wichtigen Sachen anzugeben. Diese Rechtfertigung geht nach Einsicht in die 16-seitige Niederschrift vom 17.11.2015 ins Leere, wonach die Einvernahme ca. fünf Stunden gedauert hat.
Dass ein Unterschied in der Wichtigkeit der Angaben über die Verwandtschaft der Verfolger zum Beschwerdeführer in zwei verschiedenen behaupteten Fluchtgeschichten besteht, ist keinesfalls nachvollziehbar.
Es deuten diese Angaben vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung seine Fluchtgeschichten mangels deren tatsächlichen Vorliegen verwechselt bzw. "vermischt" hat, und deshalb ein angeblicher Mörder des Vaters (ein Cousin) auch der angebliche Verfolger im behaupteten Fluchtgrund der vom Cousin, der gleichzeitig der Nachbar gewesen sein hätte soll, abgelehnten Liebesbeziehung zu dessen Tochter sein soll.
Auch vermischte der Beschwerdeführer offensichtlich die beiden Fluchtgeschichten dahingehend, dass sein Bruder einmal aus Gründen der Grundstücksstreitigkeiten ein anderes Mal auf Grund der abgelehnten Liebesbeziehung entführt worden sein hätte sollen.
In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass die behauptete Vorgangsweise des "Schwiegervaters" - konkret den Bruder zu entführen - absolut unplausibel ist:
Dass dieser nicht gleich auf den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau zugreifen sollte, geht völlig an der Realität vorbei, zumal der "Schwiegervater" - wenn auch der Beschwerdeführer behauptet, dass der "Schwiegervater" seinen Wohnsitz nicht kannte - diesen leicht herausfinden hätte können, indem er den mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt wohnenden Bruder zu seinem Haus folgt. Die beschriebene Vorgangsweise würde die behauptete Schande des "Schwiegervaters" nur ausdehnen.
Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer beim BFA, dass der "Schwiegervater" wollte, dass sich das Ehepaar (der Beschwerdeführer und die Tochter des "Schwiegervaters") selbst stellen sollten, damit er sie steinigen lassen könnte. Warum diese geplante Vorgangsweise nicht durch einen direkten Zugriff auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau genauso erfolgen kann, wurde nicht dargelegt.
Ein Widerspruch ist auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er sich einerseits tagsüber versteckt hätte und nur nachts nach Hause gekommen sei, während er andererseits behauptet, dass der "Schwiegervater" nicht gewusst hätte, wo er sich aufhalte, weshalb er auf seinen Bruder zurückgegriffen hätte. Darauf hingewiesen, dass ein Verstecken tagsüber keinesfalls effektiv sei, da es einen Zugriff des "Schwiegervaters" in der Nacht nicht verhindert, antwortete er zusammenhanglos, dass er Angst gehabt hätte.
Erstmalig gab er in der Verhandlung des BVwG an, dass er dreimal bedroht worden sei:
Einmal an der Arbeitsstelle in Khost, ein zweites Mal als seine Ehefrau zum "Schwiegervater" geschickt werden hätte sollen und ein drittes Mal wegen der Grundstücksstreitigkeiten. Diese Behauptung kann nur als unglaubwürdige Steigerung angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer plötzlich auch angab, dass man ihm gesagt hätte, dass die Leute, die in an der Arbeitsstelle bedroht hätten, wie Taliban ausgesehen hätte. Als unglaubwürdige Steigerung wird auch gewertet, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2016 angab, die Bedrohungen nicht angezeigt zu haben, weil sein "Schwiegervater" ein mächtiger Mann sei, während er beim BFA ausgesagt hatte, dass er im Fall einer Anzeigeerstattung Angst gehabt hätte, dass sein "Schwiegervater" seinen Aufenthaltsort erfahre und ihn finde.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der "Schwiegervater" erst nach der Eheschließung gegen den Beschwerdeführer vorgegangen ist, während seine "Ehefrau" und er vor der Eheschließung, als die "Ehefrau" in seinem Haus gewohnt hatte, unbehelligt geblieben waren.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine "Ehefrau", die derselben Gefährdung unterliegt wie der Beschwerdeführer - wenn nicht noch stärker gefährdet ist - in Afghanistan zurückgelassen haben soll. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit 2014 keinen Kontakt mehr zu ihr pflegt, spricht völlig gegen seine Glaubwürdigkeit, wonach er sie laut seinen ursprünglichen Angaben nach Österreich nachholen wollte. Seine Ausführungen, dass seine Frau alleine zu Hause nicht bestraft werde, gehen darüber hinaus völlig an der in Afghanistan herrschenden Realität vorbei.
Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer keinerlei Bedauern über die angebliche Lage des Bruders bzw. liegt nicht einmal andeutungsweise ein Interesse an dessen angeblicher Lage vor.
Wie nunmehr ausgeführt sind die Angaben des Beschwerdeführers somit ausgesprochen widersprüchlich und gehen diese auch an der Lebenserfahrung und Realität vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtabwägung aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte und in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren könne, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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