BVwG W200 2122630-1

W200 2122630-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2122630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2122630.1.00

Spruch

W200 2122630-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.01.2016, Passnummer 6713595, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 13.10.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein.

Dem Antrag angeschlossen waren neben einem Meldezettel folgende ärztliche Unterlagen:

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 15.12.2015 ein. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"(...) Anamnese:

09/2015 Arthroskopie linke Schulter, mehrfach Operationen am linken Knie, zuletzt 01/2015 Knie-OP mit Knietotalendoprothesenwechsel, mehrfach Lendenwirbelsäulenoperationen, zuletzt 2013 mit Dekompression L2/3, CHE, 04/2015 Arthroskopie rechte Schulter,

30.11. bis 04.12.2015 stationär im Krankenhaus Speising zur Schmerztherapie wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden, insgesamt 5 OPs an der rechten Schulter, links 2 OPs, in den 60er Jahren 3x OP an der HWS

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann nicht treppauf und treppab gehen, ich kann nicht bergauf und bergab gehen. Es fehlt die Kraft im linken Bein. Das linke Knie schmerzt und schwillt an, ich habe ständig Kreuzschmerzen. Diese Schmerzen strahlen in Richtung der linken Leiste und teilweise ins linke Bein aus. Beide Füße sind fast taub. Beim Gehen benötige ich Walkingstöcke oder die Begleitung einer Person. Treppauf muss ich mit dem linken Fuß nachstellen. Ich habe keinen Halt im linken Knie und stürze häufig.

(...)

Hilfsmittel: Walkingstöcke

Sozialanamnese: Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen LWS vom 30.11.2015: zeigt eine Rotationsskoliose an der Lendenwirbelsäule, massiv degenerative Veränderungen, massiv Randzackenbildungen seitlich und auch vorne, kein auffälliges Wirbelgleiten.

Untersuchungsbefund:

(...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum; unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: am rechten Rippenbogen eine etwas eingezogene 8 cm lange horizontale Narbe, im rechten Unterbauch eine etwa 15 cm lange alte Narbe

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Rechte Schulter: Der Deltamuskel ist kräftiger ausgebildet. Vorne im Narbenbereich besteht eine Eindellung und lokaler Druckschmerz. Die Narbe ist etwa 15 cm lang. In Höhe des großen Rollhöckers und über der Bizepssehne besteht kein wesentlicher Druckschmerz.

0° Abduktionstest ist negativ.

Linke Schulter: etwa 5 cm lange blasse Narbe, weiters Narben nach Arthroskopie. Der Deltamuskel ist im Seitenvergleich schmächtiger ausgebildet. Es besteht kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. 0 ° Abduktionstest ist negativ.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern seitengleich frei beweglich, Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist mäßig links hinkend. Die Standphase links ist unsicher. Der Zehenballengang ist möglich, der Einbeinstand links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 3 cm. Erhebliche Verschmächtigung der linken Oberschenkelmuskulatur. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird vom Knie abwärts als vermindert angegeben, an den Füßen sockenförmig als nahezu fehlend angegeben.

Rechtes Knie: gering arthrotisch aufgetrieben. Es besteht kein Druck- oder Bewegungsschmerz. Das Knie ist bandfest und ergussfrei.

Linkes Knie: bandförmige, etwa 20 cm lange, blasse Narbe streckseitig. Es besteht ein praller Erguss. Das Gelenk ist nicht überwärmt und nicht gerötet, ist etwas seitenbandlocker. Das Gelenk ist diffus druckschmerzhaft. Streckaußenseitig am Schienbeinkopf ist eine alte blasse Narbe sichtbar.

Hüft- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Gestrecktes Bein heben und halten ist links nur mit Mühe, rechts gut durchführbar.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S rechts 0-0-140, links 0-0-100, Sprunggelenke und gehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel ist horizontal. Der rechte Beckenkamm steht gering höher. S-förmige Rotationsskoliose in der Lendenwirbelsäule. Die Brustkyphose ist annähernd regelrecht. Über C6/7 blasse alte Narbe, C7 ist etwas prominent. Es besteht deutlich Hartspann lumbal mit Druckschmerz im Bereich der oberen LWS. Weiters besteht Hartspann zervikal, Druckschmerz hier rechts betont. An der vorderen Halsseite ist rechts eine blasse alte unauffällige Narbe nach vorderem Zugang zur HWS sichtbar.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: KJA 3/14, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 40-0-40 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA10, Seitwärtsneigen und Rotation sind zu je 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet 2 Walkingstöcke. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt (...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehrfachen Operationen an Hals- und Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule, mittelgradig an Brust- und Lendenwirbelsäule

02.01. 02

40 vH

02

Knietotalendoprothese links Wahl dieser Position, da praller Gelenkserguss und Schwäche der Oberschenkelmuskulatur nach Quadrizepssehnenriss

02.05. 20

30 vH

03

Mehrfach Schulteroperationen beidseits

02.06. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 v. H.

(...)"

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer einzig die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist Träger eines Coclea-Implantates" vorliegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen würden. Eine kurze Wegstrecke sei unter Verwendung von Walkingstöcken zumutbar und möglich. Die verwendeten Stöcke würden das Einsteigen und Aussteigen nicht behindern. Die Beine könnten gehoben werden, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen sowie ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten festgehalten, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.12.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.

In der gegen den Bescheid vom 21.01.2016 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu seiner Untersuchung am 15.12.2015 aus, dass er nach Befragung über den Grund seines Ansuchens und die Beschwerden seine Befunde habe vorlegen wollen. Darauf sei die forsche Reaktion des Arztes gewesen, dass dieser ausgeführt habe, er brauche keine Befunde und er solle nur reden, wenn er gefragt werde. Bei den körperlichen Untersuchungen habe er mit Erlaubnis des Arztes auch reden dürfen. Das Urteil über die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht richtig. Die öffentlichen Verkehrsmittel benütze er nur in Begleitung seiner Frau als Stütze und zum Ein- und Aussteigen, um einen Sturz zu vermeiden. Bei der letzten Punktion in der Skodagasse am 29.12.2015 habe der behandelnde Primar deutliche Worte zum Beschwerdeführer gesprochen, wonach dieser mit den jetzigen Beschwerden leben müsse. Das Einknicken, die Punktionen, die Bewegungseinschränkungen und die Schmerzen würden einer Behinderung gleichkommen. Das Gehen sei dem Beschwerdeführer nur möglich, wenn er die Knie durchstrecke. Der Beschwerdeführer habe den Gutachter um Hilfe für sein linkes Knie ersucht, um eine Besserung zu erreichen. Zur Diagnose "LWS" habe ihm der behandelnde Arzt empfohlen sich keiner "LWS-OP" zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe am 17.02.2016 einen Termin bei einem Facharzt, um eine Zweitmeinung zur "LWS" einzuholen.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

Das vom BVwG eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.07.2016 ergab Folgendes:

"(...)

mehrfache Lendenwirbelsäulen-Operationen

mehrfache Operationen im linken Kniegelenk, 2013 Knietotalendoprothesen-Wechsel (4. KTEP), zuletzt OP 01/2015 mit Synovektomie und Streckapparatrekonstruktion, seit 01/2015 mehrfache Punktionen des linken Kniegelenks.

insgesamt 5 Operationen der rechten Schulter, zuletzt Arthroskopie 04/2015, insgesamt 2 Operationen an der linken Schulter, zuletzt Arthroskopie 09/2015 mit subacromialer Dekompression, Ballonimplantation und Tenotomie der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Rotatorenmanschette.

12/2015 eine Woche stationär im Krankenhaus Speising zur Schmerztherapie wegen Wirbelsäulenbeschwerden.

11/2015 Rehabilitationsaufenthalt in Bad Vigaun

Zwischenanamnese seit 15.12.2015:

04/2016: Dekompression L2/L3 links aufgrund von Gefühlsstörungen und Schmerzen 17. 5. 2016 Varizenoperation links-Stripping, rechts Teilentfernung der Varizen

Befunde:(...)

Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, lebt in Einfamilienhaus.

Berufsanamnese: Pensionist

Medikamente: Wobenzym, kein Schmerzmittel Allergien: 0 Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX, FÄ für Orthopädie

Derzeitige Beschwerden:

"Beschwerden habe ich in den Schultergelenken, Beweglichkeit ist über die Horizontale eingeschränkt, Krepitation, die Kraft ist gut.

Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke Leiste. Kribbeln und Taubheit außenseitig linkes Bein bis zum Sprunggelenk, Zehen 1-3 bds.sind taub. Schmerzen habe ich im linken Kniegelenk innenseitig, sind erträglich. Benötige regelmäßig Lymphdrainagen. Beim Bergabgehen und bei gewissen Bewegungen ist das linke Knie instabil. Einsteigen in Niederflurwagen geht, Stufensteigen nur im Nachstellschritt. Fahre nur noch mit Gattin mit der Straßenbahn, seit ich einmal auf einer Rolltreppe gestürzt bin. Ich soll wegen der Schulter nicht mit Krücken gehen. Die Muskeln der Schultern sind sehr schwach.

Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Gattin, allein fahre ich nur mit dem Taxi wegen der Unsicherheit."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 168 cm, Gewicht 70 kg, RR 160/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: Narben rechte Schulter 8 cm, linke Schulter 6 cm, HWS dorsal median unterer Bereich 8 cm, LWS median mittlerer Bereich 10 cm, linkes Kniegelenk median ventral etwa 20 cm.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schultergelenke rechts: Krepitation ab 90° und schmerzhafter Bogen, Apprehension-Test rechts positiv, Druckschmerz im Bereich des ventralen Gelenkspalts und AC- Gelenks. Außenrotation geringgradig geschwächt, sonst seitengleiche Kraftverhältnisse. Schultergelenk links: keine Krepitation, kein schmerzhafter Bogen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/100, S beidseits 0/160, IR/AR 60/0/40, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nackengriff endlagig eingeschränkt durchführbar, Schürzengriff bis L 4 beidseits.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 43 cm, links 41 cm, Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur, Unterschenkel rechts 33 cm, links 32 cm. Umfang Kniegelenk rechts 35,5 cm, links 39 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider Vorfüße und Zehen 1-3 als gestört angegeben.

Kniegelenk links: Zustand nach Knietotalendoprothese, Überwärmung, deutlich Erguss, Seitenbänder in Strecksteilung stabil, in 30° Beugestellung+ federnd aufklappbar Kniegelenk rechts: unauffällig

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links aktiv nicht möglich, passiv kann die linke untere Extremität kurz gehalten werden. Rechts Abheben bis 60° möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz untere LWS median, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 30/0/30, R 70/0/70

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen jeweils 30°.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Donjoy-Schiene linkes Knie in Begleitung der Gattin ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild mit angelegter Schiene zeigt einen nahezu steifes Vorführen der linken unteren Extremität, sonst unauffällig.

Barfußgang ohne Schiene zeigt ein nahezu versteiftes Vorführen links, beim Drehen etwas unsicher, insgesamt ohne Hilfsmittel raumgewinnend möglich. Lagewechsel gelingt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.(...)

STELLUNGNAHME:

ad I) Diaqnosenliste:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen an der Hals-und Lendenwirbelsäule mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne motorisches Defizit

  2. Knietotalendoprothese links

  3. Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke bei Zustand nach mehrfachen Operationen beidseits mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit

ad 2)

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Im Bereich des linken Kniegelenks liegt bei Zustand nach mehreren Operationen und Wechsel der Prothese mit rezidivem Gelenkserguss eine Schwäche der Oberschenkelmuskulatur vor. Dadurch wird eine eingeschränkte Beugefähigkeit bis zum rechten Winkel und eine eingeschränkte Steh-und Gehleistung bedingt, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.

Insbesondere ist auf das ausreichend sichere Gangbild ohne Gehhilfe zu verweisen. Eine höhergradige Instabilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung verunmöglicht, kann nicht festgestellt werden und wird durch die achsgeführte Wechselknietotalendoprothese verhindert. Eine gänzliche Insuffizienz des Oberschenkelstreckapparates liegt nicht vor, das linke Bein kann aktiv vorgeführt und von der Unterlage abgehoben gehalten werden.

Trotz Schwäche der Quadrizepsmuskulatur können Niveauunterschiede im Nachstellschritt überwunden werden.

Die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ist ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen ist gewährleistet.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen nur mäßige Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, Kraft und Beweglichkeit sind ausreichend.

ad 3) Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind weder durch entsprechende Befunde dokumentiert noch konnten Hinweise anhand vorgenommener Untersuchung festgestellt werden.

ad 4) Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, Begründung siehe Punkt 2.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit mäßig links hinkendem, raumgreifendem Gehen mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis - abschwellendes Medikament, keine Schmerzmittel - ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

ad 5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor. Angegeben werden zwar Gefühlstörungen im Bereich der Zehen 1-3 beidseits, ein motorisches Defizit kann bei Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen jedoch nicht festgestellt werden. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen führen zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Gangablaufs.

ad 6) Eine hochgradige Immunschwäche ist weder durch entsprechende Befunde belegt noch findet sich dafür ein Hinweis bei der klinischen Untersuchung."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Integument: Narben rechte Schulter 8 cm, linke Schulter 6 cm, HWS dorsal median unterer Bereich 8 cm, LWS median mittlerer Bereich 10 cm, linkes Kniegelenk median ventral etwa 20 cm.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schultergelenke rechts: Krepitation ab 90° und schmerzhafter Bogen, Apprehension-Test rechts positiv, Druckschmerz im Bereich des ventralen Gelenkspalts und AC- Gelenks. Außenrotation geringgradig geschwächt, sonst seitengleiche Kraftverhältnisse. Schultergelenk links: keine Krepitation, kein schmerzhafter Bogen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F beidseits 0/100, S beidseits 0/160, IR/AR 60/0/40, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nackengriff endlagig eingeschränkt durchführbar, Schürzengriff bis L 4 beidseits.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 43 cm, links 41 cm, Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur, Unterschenkel rechts 33 cm, links 32 cm. Umfang Kniegelenk rechts 35,5 cm, links 39 cm. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider Vorfüße und Zehen 1-3 als gestört angegeben.

Kniegelenk links: Zustand nach Knietotalendoprothese, Überwärmung, deutlich Erguss, Seitenbänder in Strecksteilung stabil, in 30° Beugestellung+ federnd aufklappbar Kniegelenk rechts: unauffällig

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links aktiv nicht möglich, passiv kann die linke untere Extremität kurz gehalten werden. Rechts Abheben bis 60° möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz untere LWS median, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 30/0/30, R 70/0/70

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen jeweils 30°.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Donjoy-Schiene linkes Knie in Begleitung der Gattin ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild mit angelegter Schiene zeigt einen nahezu steifes Vorführen der linken unteren Extremität, sonst unauffällig.

Barfußgang ohne Schiene zeigt ein nahezu versteiftes Vorführen links, beim Drehen etwas unsicher, insgesamt ohne Hilfsmittel raumgewinnend möglich. Lagewechsel gelingt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Bandscheibenoperationen an der Hals-und Lendenwirbelsäule mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne motorisches Defizit

? Knietotalendoprothese links

? Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke bei Zustand nach mehrfachen Operationen beidseits mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit

1.3.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.

2. Beweiswürdigung:

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 15.12.2015 eingeholt.

Im Untersuchungsbefund des Gutachtens vom 22.12.2015 ist insbesondere Folgendes vermerkt:

"Der Barfußgang ist mäßig links hinkend. Die Standphase links ist unsicher. Der Zehenballengang ist möglich, der Einbeinstand links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 3 cm. Erhebliche Verschmächtigung der linken Oberschenkelmuskulatur. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird vom Knie abwärts als vermindert angegeben, an den Füßen sockenförmig als nahezu fehlend angegeben.

Rechtes Knie: gering arthrotisch aufgetrieben. Es besteht kein Druck- oder Bewegungsschmerz. Das Knie ist bandfest und ergussfrei.

Linkes Knie: bandförmige, etwa 20 cm lange, blasse Narbe streckseitig. Es besteht ein praller Erguss. Das Gelenk ist nicht überwärmt und nicht gerötet, ist etwas seitenbandlocker. Das Gelenk ist diffus druckschmerzhaft. Streckaußenseitig am Schienbeinkopf ist eine alte blasse Narbe sichtbar.

Hüft- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Gestrecktes Bein heben und halten ist links nur mit Mühe, rechts gut durchführbar.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S rechts 0-0-140, links 0-0-100, Sprunggelenke und gehen sind seitengleich frei beweglich."

Der Gutachter beschreibt hinsichtlich der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes, dass der Beschwerdeführer in Halbschuhen zur Untersuchung am 15.12.2015 gekommen sei und zwei Walkingstöcke verwendet habe. Festgestellt wurde, dass das Aus- und Ankleiden teils im Stehen, teils im Sitzen erfolgt sei.

Schlussfolgernd führt der Gutachter im Gutachten vom 22.12.2015 aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen würden. Eine kurze Wegstrecke sei unter Verwendung von Walkingstöcken zumutbar und möglich. Die verwendeten Stöcke würden das Einsteigen und Aussteigen nicht behindern. Die Beine könnten gehoben werden, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen sowie ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten festgehalten, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Das vom BVwG eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin kommt zum gleichen Ergebnis: Laut diesem nachvollziehbaren Gutachten liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Nach diesem Gutachten kann das objektivierbare Ausmaß des Defizits im Bereich des linken Kniegelenks keine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend begründen, zumal der Beschwerdeführer ein ausreichend sicheres Gangbild ohne Gehhilfe aufweist. Eine höhergradige Instabilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung verunmöglicht, kann nicht festgestellt werden und wird durch die achsgeführte Wechselknietotalendoprothese verhindert. Eine gänzliche Insuffizienz des Oberschenkelstreckapparates liegt nicht vor, das linke Bein kann aktiv vorgeführt und von der Unterlage abgehoben gehalten werden. Trotz Schwäche der Quadrizepsmuskulatur können Niveauunterschiede im Nachstellschritt überwunden werden. Die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ist ausreichend und das sichere Ein-und Aussteigen ist gewährleistet.

Ein motorisches Defizit kann bei Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen jedoch nicht festgestellt werden. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen führen zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Gangablaufs.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen nur mäßige Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, Kraft und Beweglichkeit sind ausreichend. Erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen bzw. eine hochgradige Immunschwäche liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Der Beschwerdeführer behauptet im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Begleitung seiner Frau als Stütze und zum Ein- und Aussteigen benütze, um einen Sturz zu vermeiden. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass bei Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014 bereits ausdrücklich festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer, welcher zur Untersuchung mit zwei Walkingstöcken erschienen war, eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von Walkingstöcken zumutbar und möglich ist und die verwendeten Stöcke das Einsteigen und Aussteigen nicht behindern. In dem vom BVwG eingeholten Gutachten wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer gar selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Donjoy- Schiene linkes Knie in Begleitung der Gattin ohne weitere Hilfsmittel zur Untersuchung kommt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens sowie des vom BVwG eingeholten Gutachtens. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Beim Beschwerdeführer liegt weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Zum Vorbringen wird auch angemerkt, dass die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend sind.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Schiene, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den vorliegenden Gutachten wurde nach einer jeweiligen Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde unfallchirurgisches Sachverständigengutachten sowie vom BVwG neuerlich ein Gutachten einer bisher nicht mit dem Verfahren betrauten Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte nicht vorliegen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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