BVwG W200 2120276-1

W200 2120276-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2120276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2120276.1.00

Spruch

W200 2120276-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.12.2015, Passnummer 9213490, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Am 18.12.1992 war dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass über einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 % ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom 15.04.2013 war der am 15.10.2012 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen worden. Von Amts wegen war der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers mit 60 % neu festgesetzt worden.

Zweitverfahren:

Am 13.08.2015 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers war ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 07.10.2015 ein. Es wurden insbesondere Folgendes festgestellt:

"(...) Gesamtmobilität - Gangbild:

Leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, 2 Stützkrücken werden zur Untersuchung mitgebracht"

(...) Funktionseinschränkungen:

  1. Zustand nach Pankreas Teilresektion wegen nektrotisierender Pankreatitis

  2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

  3. Zustand nach Choledochojejunostomie und Gallenblasenentfernung

  4. Diabetische Polyneuropathie links

  5. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

  6. Beinverkürzung links 2 cm

  7. Kosmetisch störende Operationsnarben am Hals und Bauch

  8. Bewegungseinschränkungen rechtes Hüftgelenk

  9. Milzverlust

Gutachterliche Stellungnahme:

Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Der AW benötigt keine Gehhilfe und kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden."

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

In der gegen den Bescheid vom 11.01.2016 erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass folgende Korrekturen im Gutachten vom 07.10.2015 zu erfolgen hätten:

"Zehenstand, nur bei Gleichgewichtsproblemen bedingt möglich.

Fersenstand unmöglich.

Zum Gehen werden 2 Stützkrücken dauernd benötigt (große Schmerzen auch bei kurzen Wegen). Bei der Untersuchung habe ich die Krücken nur kurzfristig abgelegt.

(...)

Bei Funktionseinschränkungen:

Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 (kann aus med. Sicht wegen des Allgemeinzustandes (Narkose und Gase), nicht operiert werden). Die Schmerzen werden vom Orthopäden auf Grund der CT vom 20.10.2015 diesem Umstand zugeordnet (Beilage 1, mit Röntgenbefund vom 13.07.2015).

2 Nervenwurzelblockaden (die letzte am 17.11.2015 im SMZ Ost) haben schlussendlich nicht den gewünschten Erfolg gebracht (Beilage 2). Mehrmalige Injektionen und Infusionen haben auch keine Besserung gebracht.

Bei Gutachterlicher Stellungnahme:

Die Gehhilfen werden für jede Strecke benötigt. Große Schmerzen treten dabei immer auf. 300 Meter erfordern noch zusätzlich eine überdurchschnittliche Kraftanstrengung. Das bedeutet in der Folge eine massive Erschwernis bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Tatsächlich habe ich ständig massive Schmerzen, ausgehend von der rechten Hüfte über das rechte Bein bis in den Fußbereich. Außerdem liegen Gleichgewichtsstörungen vor (Stehen auf einem Bein ohne Krücken nicht möglich)."

Zusammen mit der Beschwerde wurden ein CT-Befund des Abdomes vom 17.11.2015 sowie die letzten Leberwerte vom 30.11.2015 übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie sowie "Msc. Orhopädie" vom 03.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 01.06.2016 ein. Im Gutachten wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

"(...) Gesamtmobilität- Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit Schuhen und Krücken geringgradig verlangsamt, nicht hinkend. Der Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe vorsichtig mit gehemmtem Abrollen, etwas kleinschrittig, insgesamt raumgewinnend.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Diagnosenliste:

  1. Zustand nach Pankreasteilresektion wegen nekrotisierender Pankreatitis

  2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

  3. Zustand nach Choledochojejunostomie und Gallenblasenentfernung

  4. Diabetische Polyneuropathie

  5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach bildwandlergezielter Nervenwurzelblockade S1 rechts

  6. Geringfügiger Beckenschiefstand

  7. Kosmetisch störende Operationsnarben am Hals und Bauch

  8. Bewegungseinschränkung rechtes Hüftgelenk

  9. Milzverlust

ad 2) In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Weder die diabetische Polyneuropathie noch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule führen zu einer erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, sodass kurze Wegstrecken alleine, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden können.

Dokumentierte Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Hüftgelenks mit Zeichen eines Impingements führen zwar zu endlagigen Beugeschmerzen, Ein- und Aussteigen ist jedoch möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.

Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein.

Eine relevante Einschränkung des Allgemeinzustands und der körperlichen Belastbarkeit sind nicht objektivierbar. Kraft und Koordination sind zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Gleichgewichtsprobleme können anhand vorgenommener Untersuchung nicht festgestellt werden.

Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, insbesondere wird auf die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung hingewiesen, das Gehen ist ohne Gehhilfe raumgewinnend möglich.

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist anhand aufgelisteter Leiden und radiologischer Befunddokumentationen nicht begründbar, insbesondere konnte ein ausreichend sicheres, raumgewinnendes Gehen ohne Gehhilfe beobachtet werden.

Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden?

Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Als Schmerztherapie angegeben wird Diclostad 100 mg einmal täglich, Novalgin bei Bedarf. Diesbezüglich ist eine zumutbare Therapieoption mit Intensivierung der medikamentösen Behandlung gegeben.

Ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?

Bei der klinischen Untersuchung konnte im Liegen eine geringgradige Vorfußheberschwäche und Großzehenheberschwäche beidseits festgestellt werden. Der Barfußgang zeigte jedoch eine ausreichende Bodenfreiheit. Die Ganganalyse zeigt zwar eine geringgradige Abrollhemmung beider Füße bei diabetischem Polyneuropathiesyndrom, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Somit liegt keine erhebliche Einschränkung mit maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung vor.

Erhebliche Einschränkungen psychischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor.

ad 6) Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor?

Nein.

ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (AS 118-120) abweichenden Beurteilung.

Beurteilung weicht nicht vom bisherigen Ergebnis ab.

ad 8) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich

Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 03.06.2016 übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Im Rahmen des Parteiengehörs langte eine Stellungnahme vom 06.07.2016 beim BVwG ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass sich seine gesundheitliche Situation in den letzten Wochen extrem verschlechtert habe. Der bereits dokumentierte Bandscheibenvorfall bereite ihm beim Gehen, Stehen, jedoch auch im Liegen massive Schmerzen (ausgehend im rechten Bein rückwärts, von der Lendenwirbelsäule, über Ober- und Unterschenkel, bis in den Zehenbereich. Eine gewisse Taubheit der unteren Extremitäten sorge zusätzlich für Gleichgewichtsprobleme. Er sei entgegen den Feststellungen im Gutachten trotz zweier Gehhilfen nicht in der Lage kurze Strecken zu gehen. Die ihm von einem praktischen Arzt und einem Orthopäden verschriebenen Schmerzmittel würden keine Erleichterung bringen. Auch verabreichte Injektionen bzw. Infiltrationen würden keinen Erfolg zeigen. Das Heben des rechten Beines sei in Liegeposition wegen der Schmerzen faktisch unmöglich. Auch das Abbiegen im rechten Kniegelenk bis 90 Grad sei aus Schmerzgründen nicht möglich. Der Orthopäde habe zwar - wie auch den Gutachtern bekannt - mit einer Nervenwurzelblockade S1 rechts die Ursache für die Schmerzen zu bekämpfen versucht, leider jedoch ohne Erfolg. Als weitere Maßnahme käme noch eine Operation in Frage, bei der von einem Lendenwirbel eine Stelle weggenommen werden sollte, die wie vom Orthopäden vermutet auf den besagten Nerv drücken dürfte. Die Problematik sei nur, dass bei dieser OP eine Narkose notwendig wäre. Auf Grund der Vorerkrankungen und langen Intensivbehandlung im AKH sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Komplikationen zu rechnen. Daher sehe man seitens der Spezialisten keine Möglichkeit die Ursache für die Schmerzprobleme dauerhaft zu beseitigen. Das vielmehr noch, weil auch die dokumentierten Verknöcherungen bei der rechten Hüfte für zusätzliche Schmerzen verantwortlich sein könnten. Eine Entfernung dieser Verkalkungen sei - wegen der zu erwartenden Narkoseprobleme - nicht möglich. Von diesen Verkalkungen dürften auch in letzter Zeit Schmerzen im Innenbereich des rechten Oberschenkels herrühren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.

1.2. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.

1.3. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Caput/Collum: Narbe nach Tracheostoma, leicht eingezogen, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Narbe nach Operation im Oberbauch, quer über den gesamten Oberbauch vom rechten Rippenbogen bis zum linken Rippenbogen, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unaff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Gynäkomastie,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30 cm, thorakaler Schober 30/32 cm, Ott: 10/14 cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Nierenlager: beidseits frei

Obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des rechten Hüftgelenkes 0/0/90 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Hüftgelenke verzichtet, Beinlängendiff. links -2,0 cm, kein Schuhausgleich, krepitierendes Reiben beider

Kniegelenke bei festem Bandapparat, seitengleicher Umfang beider

Kniegelenke bei festem Bandapparat, seitengleicher Umfang beider

Kniegelenke: 36 cm, Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur,

Umfang des rechten Unterschenkels: 32 cm (lins 30 cm), Peroneusteilparese mit Fußhebeschwäche beidseits, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex mäßig gut auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersenstand möglich

Gesamtmobilität- Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit Schuhen und Krücken geringgradig verlangsamt, nicht hinkend. Der Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe vorsichtig mit gehemmtem Abrollen, etwas kleinschrittig, insgesamt raumgewinnend.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Art der Funktionseinschränkungen:

  1. Zustand nach Pankreasteilresektion wegen nekrotisierender Pankreatitis

  2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

  3. Zustand nach Choledochojejunostomie und Gallenblasenentfernung

  4. Diabetische Polyneuropathie

  5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach bildwandlergezielter Nervenwurzelblockade S1 rechts

  6. Geringfügiger Beckenschiefstand

  7. Kosmetisch störende Operationsnarben am Hals und Bauch

  8. Bewegungseinschränkung rechtes Hüftgelenk

  9. Milzverlust

1.3.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

Weder die diabetische Polyneuropathie noch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule führen zu einer erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, sodass kurze Wegstrecken alleine, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden können.

Dokumentierte Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Hüftgelenks mit Zeichen eines Impingements führen zwar zu endlagigen Beugeschmerzen, Ein- und Aussteigen ist jedoch möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.

Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11.01.2016, wonach er die Gehhilfen für jede Strecke benötigt, kann vom erkennenden Senat ebensowenig nachvollzogen werden wie die Behauptung in der Stellungnahme vom 06.07.2016, dass er entgegen dem Gutachten nicht in der Lage sei kurze Strecken trotz zweier Gehhilfen zu gehen. Der Beschwerdeführer war zur Untersuchung am 01.06.2016 mit zwei Unterarmkrücken erschienen ist, obwohl im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 ausdrücklich festgehalten wurde, der Beschwerdeführer war selbständig gehend mit Halbschuhen zur Untersuchung erschienen. Das Gangbild wurde dergestalt beschrieben, dass es mit Schuhen und Krücken geringgradig verlangsamt, jedoch nicht hinkend war. Der Barfußgang war im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe vorsichtig mit gehemmtem Abrollen erfolgt, er war etwas kleinschrittig, insgesamt jedoch raumgewinnend.

Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, insbesondere wird auf die geringgradige Gangbildbeeinträchtigung hingewiesen, das Gehen ist ohne Gehhilfe raumgewinnend möglich.

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist anhand aufgelisteter Leiden und radiologischer Befunddokumentationen nicht begründbar, insbesondere konnte ein ausreichend sicheres, raumgewinnendes Gehen ohne Gehhilfe beobachtet werden.

Auch bei der Untersuchung am 07.10.2015 aufgrund derer das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom selben Tag erstellt worden war, wurde das Gangbild wie folgt beschrieben:

"leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe 2 Stützkrücken werden zur Untersuchung" mitgebracht. Der erkennende Senat kann die Notwendigkeit der zu den zwei Untersuchungen mitgebrachten Krücken aufgrund der ausführlichen Feststellungen zum Gangbild nicht erkennen.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Eine relevante Einschränkung des Allgemeinzustands und der körperlichen Belastbarkeit sind nicht objektivierbar. Kraft und Koordination sind zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Gleichgewichtsprobleme können anhand vorgenommener Untersuchung nicht festgestellt werden.

Vermehrte Schmerzen sind laut orthopädischem Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Als Schmerztherapie wird Diclostad 100 mg einmal täglich sowie Novalgin bei Bedarf angegeben. Diesbezüglich ist eine zumutbare Therapieoption mit Intensivierung der medikamentösen Behandlung gegeben.

Dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör behauptet, die ihm verschriebenen Schmerzmittel würden keine Erleichterung bringen. Auch das Heben des rechten Beines sei laut Beschwerdeführer in der Liegeposition wegen der Schmerzen faktisch unmöglich. Auch das Abbiegen im rechten Kniegelenk bis 90 Grad sei aus Schmerzgründen nicht möglich. Diese bloßen Behauptungen vermochten jedoch keine andere Einschätzung zu bewirken.

Bei der klinischen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen am 01.06.2016 konnte im Liegen eine geringgradige Vorfußheberschwäche und Großzehenheberschwäche beidseits festgestellt werden. Der Barfußgang zeigte jedoch eine ausreichende Bodenfreiheit. Die Ganganalyse zeigt zwar eine geringgradige Abrollhemmung beider Füße bei diabetischem Polyneuropathiesyndrom, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Somit liegt keine erhebliche Einschränkung mit maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung vor.

Einschränkungen psychischer oder intellektueller Funktionen und eine hochgradige Immunschwäche liegen nicht vor und wurden auch nie behauptet.

In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Auch die Schulterverletzung und deren Folgen werden im Gutachten genauestens beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten, welches zum gleichen Ergebnis gelangt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Zuge des Parteiengehörs vom 06.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen im eingeholten Gutachten wurden nicht erhoben.

Es wurde in der Stellungnahme vom Beschwerdeführer insbesondere eine Verschlechterung des Zustandes behauptet, diesbezüglich ist jedoch auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 zweiter Satz BBG zu verweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieses Vorbringen ist daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bilden Gutachten ärztlicher Sachverständiger (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 07.10.2015 und ergänzend vom BVwG ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie sowie "Msc. Orhopädie" vom 03.06.2016 aufgrund einer Untersuchung vom 01.06.2016 ein eingeholt worden. In vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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