W200 2118048-1•BVwG W200 2118048-1
W200 2118048-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2118048-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.11.2015, Passnummer 3701238, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 03.06.2015 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice unter Anschluss ärztliche Bestätigungen ein.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 27.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Es wurden insbesondere Folgendes festgestellt:
"Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schuppenflechte eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da generalisierter Hautbefall mit Gelenksbeteiligung
gz 01.01.03
60 vH
02
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
20 vH
03
mäßiger Bluthochdruck
20 vH
04
vegetative Dystonie unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Das führende Leiden
unter lf. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2
bis 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht."
Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung nicht vorliegen. Ausgeführt wurde diesbezüglich:
"(...)
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.
Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. (...)"
Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 28.11.2014 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei bei der Untersuchung am 27.08.2015 nicht nach seinem Befinden befragt worden. Er sei nicht in der Lage die Stufen bei der Straßenbahn zu benutzen. Er könne in seinem Wohnhaus nur ein Stufe nach der anderen nehmen, wenn er hinauf- oder hinuntergehe. Daher zweifle der Beschwerdeführer die Feststellung über den guten Allgemeinzustand an. Seine rechte Hand sei durch Rheuma im Gelenk versteift. Auch das sei nicht in Augenschein genommen worden. In der linken Schulter sei das Gelenk versteift, sodass er mit der Hand nicht mehr bis zum Kopf komme und wenn er in der Straßenbahn stehen müsse, könne er sich nicht festhalten, da er keine Kraft habe. Auch die Einschränkung seiner Gehfähigkeit sei nicht untersucht worden. Er bestehe auf eine Begutachtung durch einen anderen Arzt, da er zu dem Arzt für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 27.08.2015 erstellt hatte, kein Vertrauen habe.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Dem Beschwerdeführer war am 13.11.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt worden.
In der gegen den Bescheid vom 09.11.2015 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf eine zweite Untersuchung bestehe, da er nicht ordentlich untersucht worden sei. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen sei er nicht in der Lage Stiegen und Treppen zu steigen (Schnellbahn, Bus, Straßenbahn). Durch seine Rheumaerkrankung sei seine Beweglichkeit extrem eingeschränkt in den oberen Extremitäten. Es wurde um eine neuerliche Ersuchung ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 20.05.2016 ein. Im Gutachten wurde zu den gestellten Fragen insbesondere wie folgt ausgeführt:
"(...) Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1 (Dauernde Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen. Es wird ersucht anzuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken):
Funktionseinschränkungen:
1 Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung.
2 Degenerative Veränderungen der LWS.
3 Mäßiger Bluthochdruck.
4 Vegetative Dystonie.
Die Mehrgelenkerkrankungen im Rahmen der Schuppenflechte führen zu Funktionsbehinderungen der Gelenke an der OE und UE, die ein mittelgradiges Ausmaß erreichen. Gravierende Achsfehlstellungen oder Funktionsausfälle sind weder an den Gelenken der OE noch an den Gelenken der UE feststellbar. Geringgradige Veränderungen liegen im Bereich der LWS vor, es liegt keine neurologische Defizitsymptomatik vor. Die Funktionsbehinderungen sind eher funktionell bedingt und teilweise auch der Adipositas geschuldet. Die innerfachärztlichen Erkrankungen, Punkt 4 und 5 in der Diagnosenliste, entziehen sich einer orthopädischen Beurteilung, da hier eine Fachüberschreitung vorliegend ist.
Frage 2 (Liegen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?):
Soweit die orthopädischen Leiden betreffend liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Frage 3 (Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere das Gehen (dem BF) verbunden):
Es liegen mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen an den Gelenken der UE vor. Die Schmerzen sind dauernd als leicht zu beurteilen. Vermehrte Gelenksbeschwerden können einerseits durch den schubhaften Verlauf der Grunderkrankung (Psoriasis Arthritis) hervorgerufen werden, die auch eine belastungsabhängige Komponente aufweisen. Das Auftreten von mittelgradigen Schmerzen ist fallweise gegeben.
Starke Schmerzen sind aufgrund der Funktionsbehinderungen und auch bei stärkerer Belastung nicht zu erwarten und auch aus den Unterlagen nicht ableitbar. Relevante Einschränkungen ergeben sich nur für längere Gehstrecken.
Kurzstrecken unter 400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden sind unter den gegebenen Voraussetzungen bewältigbar. (...)
Frage 5 (Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis (AS 9-23) abweichenden Beurteilung):
Soweit das orthopädische Fachgebiet befasst, ergibt sich vom bisherigen Ergebnis sowohl bei den orthopädischen Diagnosen als auch in den daraus zu ziehenden Schlüssen keine abweichende Beurteilung.
Frage 6 (Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist):
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte orthopädische Gutachten übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte eine Stellungnahme vom 18.07.2016 beim BVwG ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass es ihm durch die laufende Verschlechterung nicht mehr möglich sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Er müsse alle seine Wege mit dem Taxi erledigen. Von "400 Meter Gehen" sei keine Rede mehr. Er habe sich ein Auto geleast, obwohl er keinen Führerschein besitze, daher fahre sein Freund, der für ihn die Einkäufe, den Haushalt, Bankbesuche und Behördenwege erledige. Das Stiegensteigen sei für ihn eine Qual.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.
1.2. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
1.3.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Kopf: Zähne: saniert, Brillenträger, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Gynäkomastie, Psoriasisbefall ges. Thorax,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son.
Klopfschall
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, verstärkte Krümmungen im Sinn eines Rundrückens und Hohlkreuzes. Seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien
seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10 cm, thorakaler Schober 30/33 cm, Ott: 10/14 cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule
HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20, ohne Beschwerden.
BWS: R je 20, Ott 30/32 endlagig schmerzhaft
LWS: FBA +50 (aufgrund der Adipositas), Seitneigen je 10,
Schmerzangaben L5/S1 bds.
Grob neurologisch: Lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination
symmetrisch und seitengleich. Hirnnerven frei.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Psoriasisbefall gesamtes Abdomen und Dorsum,
Nierenlager: beidseits frei,
Obere Extremität:
Rechtshänder. Plumpe Handgelenke rechts mit geringer Bajonettstellung sonst normale Gelenkkonturen, normale Achsverhältnisse, keine Muskelatrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re: S 40/0/100, F 100/0/20, Rotation frei
Schulter li: S 40/0/100, F 100/0/20, Rotation frei.
Ellbogen re: S 0/5/120, R je 80, bandfest kein Erguss, kein Kapselbandschmerz, S 0/5/120, R je 80, bandfest kein Erguss, kein Kapselbandschmerz
Ellbogen li: S 0/5/120, R je 80, bandfest kein Erguss, kein Kapselbandschmerz
Handgelenk re: S je 20 plump, mäßige Bajonettstellung, mäßiger Druckschmerz im Kapselbandapparat, keine Gelenksinstabilität bei stabilen Bandverhältnissen
Handgelenk li: S je 30, endlagig schmerzhaft
Langfinger re: Plumpe Gelenkkonturen, Rheumaknoten, Langfingerbeweglichkeit beidseits ist aber nicht eingeschränkt Plumpe Gelenkkonturen
Langfinger li: Rheumaknoten.
Nackengriff: ist nicht möglich
Schürzengriff: möglich
Kraft: Mäßiggradig eingeschränkt, Grobgriff ist seitengleich, Faustschluss
Fingerfertigkeit: komplett. Spitz-, Zangen- und Schlüsselgriff möglich
Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, plumpe Gelenkkonturen im Bereich beider Kniegelenke. Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re: S 0/0/90, R je 20, F je 20. Bewegungsschmerz in allen Richtungen
Hüfte li: S 0/0/90, R je 20, F je 20. Bewegungsschmerz in allen Richtungen
Knie re: S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ
Knie li: S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ
Ob. Sg: Frei beweglich
Unt. Sg: Frei beweglich
Füße: Mäßiggradiger Spreizfuß beidseits, leichte Schwielenbildung 2-4 beidseits jedoch ohne Dekompensationszeichen. Rückfuß gerade, keine Knickfußbildung.
Allgemein: aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, adipös, kurzatmig. Rechtshänder. Brille. Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau.
Haut psoriatische Plaques im Bereich des Stammes und an den Extremitäten.
Gangbild: Ist kleinschrittig. Das rechte Bein ca. 20 Grad außen rotiert. Zehen-Fersenstand unsicher. Einbeinstand unsicher. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege mittelrasch, zielsicher.
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich
Art der Funktionseinschränkungen:
1 Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung.
2 Degenerative Veränderungen der LWS.
3 Mäßiger Bluthochdruck.
4 Vegetative Dystonie.
1.3.1. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die Mehrgelenkerkrankungen im Rahmen der Schuppenflechte führen zu Funktionsbehinderungen der Gelenke an der OE und UE, die ein mittelgradiges Ausmaß erreichen. Gravierende Achsfehlstellungen oder Funktionsausfälle sind weder an den Gelenken der OE noch an den Gelenken der UE feststellbar. Geringgradige Veränderungen liegen im Bereich der LWS vor, es liegt keine neurologische Defizitsymptomatik vor. Die Funktionsbehinderungen sind eher funktionell bedingt und teilweise auch der Adipositas geschuldet.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu. Eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems wurde durch objektive medizinische Befunde nicht belegt.
Es liegen mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen an den Gelenken der UE vor. Die Schmerzen sind dauernd als leicht zu beurteilen. Vermehrte Gelenksbeschwerden können einerseits durch den schubhaften Verlauf der Grunderkrankung (Psoriasis Arthritis) hervorgerufen werden, die auch eine belastungsabhängige Komponente aufweisen. Das Auftreten von mittelgradigen Schmerzen ist fallweise gegeben.
Starke Schmerzen sind aufgrund der Funktionsbehinderungen und auch bei stärkerer Belastung nicht zu erwarten und auch aus den Unterlagen nicht ableitbar. Relevante Einschränkungen ergeben sich nur für längere Gehstrecken.
Kurzstrecken unter 400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden sind unter den gegebenen Voraussetzungen bewältigbar.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Auch die Schulterverletzung und deren Folgen werden im Gutachten genauestens beschrieben.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Zuge des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 zur Kenntnis gebracht. In der dazu ergangenen Stellungnahme wurde lediglich behauptet, er könne nicht eine Strecke von 400 Metern zurückliegen und das Stiegensteigen sei eine Qual für ihn. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen im eingeholten Gutachten wurden nicht erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bilden Gutachten ärztlicher Sachverständiger (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin am 27.08.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag und ergänzend vom BVwG ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 20.05.2016 eingeholt worden. In vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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