BVwG W159 1218249-2

W159 1218249-2Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsrecht, Behebung der<br/>Entscheidung, ersatzlose Behebung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1218249-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1218249.2.00

Spruch

W159 1218249-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte am 20.02.2000 einen Antrag auf Asyl, der nach Durchführung eines Verfahrens bezüglich des Status des Asylberechtigten mittels Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.04.2004, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Ihm wurde gemäß § 8 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundesasylamtes vom 09.04.2013 eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis 06.04.2014 erteilt.

Er wurde rechtskräftig mit 03.12.2013 vom LG Linz, Zl. XXXX , wegen §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer wurde für den 16.06.2014 zu einer Befragung zur RD OÖ geladen, wobei sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes hiefür entschuldigen ließ.

Er wurde ein weiteres Mal mit Urteil des LG Linz vom 04.11.2014, Zl. XXXX , wegen versuchter Nötigung §§ 15 zu 105 StGB und § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben vom 26.03.2015, eingelangt am 27.3.2015, brachte er eine Säumnisbeschwerde (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. § 8 Abs. 1 VwGVG ein.

Am 21.05.2015 wurde er vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen.

Dort erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen.

Der Ladung für den 16.06.2014 habe er nicht folgen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befunden habe. Er legte medizinische Unterlagen vor, aus denen sich ein Krankenhausausfenthalt für den besagten Zeitraum nicht ergebe.

Dem Beschwerdeführer wurde der bisherige Verfahrensgan vorgetragen sowie ihm seine strafrechtliche Verurteilung vorgehalten.

Auch wurde ihm vorgehalten, dass die von ihm verübte Straftat den Tatbestand eines Verbrechens erfülle, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Er erklärte, dies verstanden zu haben.

Er habe keine Bezugspersonen in Afghanistan. Er habe aber Kontakt zu seinen Freunden, die er ab und zu anrufe. Er erklärte auf Nachfrage, in den letzten 12 Jahren Kontakt mit seinen Freunden in Afghanistan gehalten zu haben.

Aufgrund seiner Schwierigkeiten könne er nicht nach Afghanistan zurück. Die Taliban hätten vor, ihn umzubringen. Er habe auch niemanden mehr in Afghanistan. Seine Freunde würden ihn nicht unterstützen können. Er habe sich auch immer in Österreich aufgehalten und sei seit dem Jahr 2000 nie in Afghanistan oder Pakistan gewesen. Seine Freunde dort könnten ihn nicht unterstützen und ihm auch keine vorübergehende Unterkunft gewähren.

Auf Vorhalt, dass die Taliban nicht an der Macht seien, meinte er, dass dies nicht stimme. Diese würden in 26 Provinzen kämpfen und Bombenanschläge auch in Kabul und anderen großen Städten machen. Er habe in Österreich fast durchgehend für einen Zeitraum von 10 Jahren gearbeitet. Zuletzt habe er bis zum Jahr 2011 gearbeitet. Er habe zwar überall Arbeit gesucht, aber keine gefunden. Er erklärte, Bestätigungen von Firmen bringen zu können, wo er sich beworben habe. Er habe eine Lebensgefährtin, mit der er nicht zusammenlebe. Diese sei Mongolin und habe eine Niederlassungsbewilligung.

In Österreich habe er viele Freunde. Er gehe nach dem Aufstehen auf Arbeitssuche und schlafe dann in der Notschlafstelle.

Bei seiner Freundin könne er nicht schlafen, da diese eine 1-Zimmer-Wohnung und eine Tochter habe. Bei Freunden komme er ab und zu für 1 bis 2 Nächte unter. Aufgrund des Umstandes, dass er nur €

600,00 (Notstand) bekomme, könne er sich eine Wohnung nicht leisten. Er habe bislang keine afghanischen Dokumente vorgelegt und wisse auch nicht, ob er eines von der Botschaft bekomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2015 wurde dem Bescherdeführer der ihm mit Bescheid vom 06.04.2004, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) In Spruchpunkt II. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu einem Verbrechen verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Darin wird ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt worden sei, folge, dass sein Aufenthalt in Österreich gemäß § 46a FPG geduldet sei.

Der Beschwerdeführer bestätigte auch, zu einem Verbrechen verurteilt worden zu sein.

In Österreich sei er von 2004 bis 2011 durchgehend berufstätig und nie auf staatliche Hilfe angewiesen gewesen. Im Jahr 2011 sei er von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, woraufhin sein Alkoholproblem angefangen habe. Die lange Arbeitssuche und die Ungewissheit hätten letztlich zu seiner Straffälligkeit geführt. Nach seiner Verurteilung habe er jedoch verstanden, dass er sein Leben ändern müsse. Er habe sich wegen seiner Alkoholproblems in Behandlung begeben. Der Beschwerdeführer wolle arbeiten, habe vor einem Jahr seine Wohnung verloren und sei gezwungen, auf der Straße bzw. in Notschlafstellen zu schlafen.

Es sei von der belangten Behörde keine Zukunftsprognose über seinen Aufenthalt ohne subsidiären Schutz getätigt worden. Auch würden sich keine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid befinden. Er sei lediglich einmal bedingt verurteilt worden und habe sich seither an die Gesetze gehalten. Er werde sich auch in Zukunft daran halten.

Er habe vor 15 Jahren sein Heimatland verlassen, habe in Afghanistan kein familiäres oder soziales Netzwerk. Umgekehrt habe er sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut und er verfüge über einen großen Freundeskreis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren

75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

1. ) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009):

"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 mit 01.01.2010 in Kraft getreten. (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 war gegenüber der Stammfassung nicht geändert worden und gilt bis heute in der Stammfassung.)

Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).

Der Beschwerdeführer ist nach § 130 (1. Fall StGB) vom LG Linz rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Haft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd. § 17 Abs. 1 StGB.

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen, was das Bundesamt mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getan hat. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an.

Das BFA ist im Lichte des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates die Lage hinsichtlich eines Ausschlusses einer Gefahr iSd. Art. 3 EMRK so ausreichend verbessert hat, dass dem Beschwerdeführer jetzt eine Rückkehr zumutbar wäre, insbesondere fehlt es ihm an Bezugspersonen, die einen sozialen Rückhalt im Falle der Rückkehr geben könnten.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - dh. einem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur aus einem dort genannten Grund und nicht (auch) aus einem der Gründe des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt wird - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Dies hat das Bundesamt zu Recht mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides getan. Dieser gehört unverändert dem Rechtsbestand an.

2. ) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 10 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" und lautet idF des FNG-Anpassungsgesetzes:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG und § 73 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 in der oben wiedergegebenen Fassung mit 01.01.2014 in Kraft getreten.

Die einschlägigen Vorschriften des AsylG 2005 über Aufenthaltstitel lauten:

§ 54 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" und lautet idF des FNG:

"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 55 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 56 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015):

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" und lautet idF des FrÄG 2015:

"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Gemäß § 73 Abs. 14 AsylG 2005 sind § 57 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2015 am 20.07.2015 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG sind alle übrigen oben wiedergegebenen Vorschriften mit 01.01.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. Mit Blick auf den Text dieser Bestimmung - der oben wiedergegeben ist - hat es dies verneint; der Beschwerdeführer tritt dem in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen.

Die Aufrechterhaltung des Privatlebens ist nicht Ziel des § 57 AsylG 2005, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005, der bereits behandelt worden ist. Die privaten Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 MRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen (Umstände des Privatlebens in gewisser Weise auch nach § 56 AsylG 2005, der aber schon sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommt).

Der Sache nach zielt die Beschwerde somit auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels allerdings von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG ist aber erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor:

Nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (vgl. auch § 52 Abs. 2 FPG). In solchen Fällen - in Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, ebenso in jenen des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 - ist vielmehr auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, also gleichsam ein "bloßer" Refoulementschutz zu gewähren (im Gegensatz zum subsidiären Schutz, mit dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist: § 8 Abs. 4 AsylG 2005). Der Aufenthalt solcher Fremder im Bundesgebiet ist zu dulden (§ 46a Abs. 1 Z 2 FPG: "Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß [...] §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist"). (Dies hat das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch festgehalten.) Ein solcher Aufenthalt ist nicht rechtmäßig (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Ein Aufenthaltstitel - sei es nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005, sei es im Sinne des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 (§§ 54 bis 62 AsylG 2005) - soll mit dem Ausspruch des (bloßen) Refoulementschutzes nicht verbunden sein, sondern der Aufenthalt des Fremden bloß geduldet werden. Ein derart geduldeter Aufenthalt soll im übrigen auch nicht in eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" münden können, weil § 57 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 dies für Duldungen nach der Z 2 des § 46a Abs. 1 FPG ausdrücklich nicht vorsieht (und überdies auch für die Duldungen nach den anderen beiden Ziffern dieser Bestimmung ausschließt, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist).

Nach dem Willen des Gesetzgebers des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der damit gleichzeitig Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie umsetzen wollte, sollen Personen, die bestimmte dort bezeichnete Handlungen begangen haben oder die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufenthaltsstaats gefährden, von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein. Österreich steht es nicht frei, solchen Personen dennoch - entgegen Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie - subsidiären Schutz zu gewähren (Art. 3 Statusrichtlinie). Das bedeutet im Zusammenhang der österreichischen Rechtsordnung, dass ihnen zwar der bloße Refoulementschutz gewährt werden kann bzw. muss, nicht aber die mit dem subsidiären Schutz Hand in Hand gehende befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) erteilt werden darf. Diese Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen, wollte man Fremden, denen der subsidiäre Schutz verweigert werden muss und denen nur ein bloßer Refoulementschutz zugestanden wird, einen vergleichbaren anderen Aufenthaltstitel wie jenen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.

Das Bundesamt hat es daher zu Recht unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen. In einem Fall wie hier, in dem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden für unzulässig erklärt wird, kommt ein solcher Aufenthaltstitel von vornherein nicht in Frage.

Ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 kommt somit nicht in Betracht. Unter diesen Umständen erhebt sich freilich die Frage, ob in einer derartigen Konstellation auch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 (Z 2 oder 3) AsylG 2005 überhaupt in Frage kommen kann, deren Voraussetzungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid geprüft und über die es im Spruch abgesprochen hat.

Die §§ 8 und 10 AsylG 2005 stellen gleichsam ein Programm auf, in welcher Reihenfolge die Asylbehörde zu prüfen hat: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt abgewiesen, so ist zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zu gewähren ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), ist auch dies nicht der Fall, so ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005). § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normiert dafür als weitere Voraussetzung, dass nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und dass kein Fall des § 8 Abs. 3 a oder des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt; darüber hinaus ist eine Rückkehrentscheidung va. dann nicht zulässig, wenn dem § 9 BFA-VG entgegensteht (in einem solchen Fall ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist; vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der Wortsinn des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ("Eine Entscheidung ... ist

mit einer Rückkehrentscheidung ... zu verbinden, wenn der Antrag ...

abgewiesen wird und ... von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §

57 nicht erteilt wird sowie ... kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9

Abs. 2 vorliegt") schließt es nicht aus, auch in Fällen des bloßen Refoulementschutzes einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, da die Feststellung des bloßen Refoulementschutzes ja voraussetzt, dass der Antrag im Punkt des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. Dem entspricht auch der Text des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Wird ein asylrechtlicher Titel (Asyl oder subsidiärer Schutz) aberkannt, so ist ein ähnliches Prüfungsprogramm wie bei der Abweisung im Asylpunkt oder im Punkt des subsidiären Schutzes vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG 2005). Auch hier schließt der Text des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und des § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht aus, bei bloßem Refoulementschutz einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen; § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 legt dies sogar nahe.

Dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein solcher Titel in den Fällen des § 8 Abs. 3a und des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt. Es gibt keinen Grund, einem Fremden, der seinen subsidiären Schutz gleichsam verwirkt hat, zwar einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK (also einen Titel nach § 55 AsylG 2005) generell zu verweigern, ihm aber eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies etwa zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder deshalb erforderlich erscheint, weil der Fremde Opfer von Gewalt wurde. Eine solche "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" soll offenbar den ansonsten rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden rechtmäßig machen und nur Fremden erteilt werden, die nicht über einen anderweitigen Aufenthaltstitel verfügen. Es gibt keinen Grund, dies auch dann zu tun, wenn aus anderen Gründen der Aufenthalt des betreffenden Fremden gerade nicht rechtmäßig gemacht, sondern nur geduldet werden soll. (In solchen Fällen stehen diese Gründe ja zuvor bereits einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entgegen.) Es ist nicht zu erkennen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ein höheres Interesse an der Legalisierung des rechtswidrigen Aufenthaltes bestünde als in den Fällen des Art. 8 MRK (§ 55 AsylG 2005). Das Bundesverwaltungsgericht meint daher, dass § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - teleologisch reduziert - sich nur auf Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehen darf, in denen (nur) nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgegangen worden ist. Das Letztere wäre zB dann der Fall, wenn die frühere Bedrohung des Fremden in seinem Herkunftsstaat weggefallen ist; in einem solchen Fall wäre gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen.

Es besteht auch kein Bedarf danach, einem Fremden, der etwa als Zeuge in einem Strafverfahren in Frage kommt und bei dem daher die Voraussetzungen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen können, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn seine Abschiebung ohnedies nicht zulässig ist. Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die über einen anderen Aufenthaltstitel verfügen, wird der Abschiebeschutz bereits durch diesen Titel vermittelt; bei Fremden, denen bloß Refoulementschutz zuerkannt worden ist, wird dieser Schutz genügen. Sie sind vor der Abschiebung sicher und können daher ihre Interessen etwa zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verfolgen, sie stehen auch insoweit der Strafjustiz zB als Zeugen zur Verfügung. Auch dass es Fälle geben könnte, in denen der Aufenthalt legalisiert werden müsste, weil dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich wäre, ist nicht zu ersehen.

Auch § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ist dementsprechend teleologisch auf die Fälle zu reduzieren, in denen den betroffenen Fremden nicht bloßer Refoulementschutz zuerkannt worden ist, sondern in denen sie über keinerlei Aufenthaltstitel oder Abschiebeschutz verfügen.

Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 somit von vornherein nicht in Frage kommt, hätte das Bundesamt dessen Voraussetzungen nicht prüfen müssen und darüber nicht spruchmäßig entscheiden dürfen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit ersatzlos aufzuheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und lediglich Rechtsfragen zu löschen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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