BVwG I406 2131593-2

I406 2131593-2Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2131593-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2131593.2.00

Spruch

I406 2131593-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Migrantinnenverein St.Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 13-473254002-105968339, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, irakischer Staatsangehöriger zu sein, bis März 2007 in Bagdad und vor der Einreise nach Österreich in Marseille bei seinem Bruder gelebt zu haben, jedoch von den französischen Behörden ausgewiesen worden zu sein.

Im Dublin-Verfahren teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei, weshalb sein Verfahren am 20.01.2009 in Österreich zugelassen wurde.

Im Zuge von Diebstahlsermittlungen wurde der Beschwerdeführer einvernommen und mitgeteilt, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin in irakischem Dialekt nicht möglich gewesen sei und die Einvernahme auf Hocharabisch durchgeführt habe werden müssen. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Italien mehrere Datensätze zu Aliasidentitäten des Beschwerdeführers vorlägen, wobei er als Staatsangehörigkeiten Marokko bzw. Algerien angegeben habe.

Am 19.05.2009 verließ der Beschwerdeführer sein Quartier der Grundversorgung und wurde von der Grundversorgung und melderechtlich abgemeldet. Sein Nachbar habe angegeben, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei Marokkaner und fahre zurück nach Italien. Er verfügte danach über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich.

Mit Bescheid vom 27.05.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 04.06.2010 ersuchten die italienischen Behörden Österreich um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2010 nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen. Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und am 11.10.2010 wegen diverser Verstöße gegen das SMG und versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle betreten und am folgenden Tag in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Festnahme trug er ein auf seinen Namen lautendes Formular zum Bargeldtransfer an eine namentlich genannte Person in Marokko bei sich. Vor der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Das Asylverfahren wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.

Am 13.11.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut in Untersuchungshaft genommen.

Am 01.12.2010 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, im Mai 2009 zu seiner in Italien lebenden Schwester gereist und vier Monate lang bei ihr geblieben zu sein, danach sei er noch drei oder vier Monate bei einem Freund geblieben, ehe er im Sommer 2010 aufgegriffen und nach Österreich überstellt worden sei. Die Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren.

Am 21.12.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und beharrte darauf, Staatsangehöriger des Irak zu sein. Die Dolmetscherin, die anderes behaupte, habe ihn aus religiösen Gründen verleumdet. In Marokko habe er nur eine Freundin, der er Geld überweisen habe wollen. Weitere Angaben machte er nicht.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Bescheid vom 10.01.2011 wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 02.02.2011 vom Asylgerichtshof abgewiesen.

Mit Bescheid vom 09.04.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2011 enthaftet, danach verfügte er über keine Meldeadresse.

Am 07.07.2011 wurde er erneut festgenommen, am folgenden Tag mangels Heimreisezertifikats entlassen und am 21.09.2011 wiederum festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und am 22.02.2013 aus der Haft entlassen. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2013 erneut festgenommen, am 25.03.2013 infolge Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks aber aus der Schubhaft entlassen. Danach verfügte er über keine Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.04.2013 wiederum festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und am 15.10.2014 aus der Haft entlassen. Er verfügte danach über eine Obdachlosenmeldeadresse bei einem Bewährungshilfeverein in 1020 Wien.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.2015 erneut festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchmitteldelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 13.01.2016 wurde dem Bundesamt das voraussichtliche Entlassungsdatum mitgeteilt. Am 15.03.2016 ersuchte die Regionaldirektion um die Ausstellung eines irakischen Heimreisezertifikats. Am 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Regionaldirektion das diesbezügliche Formblatt übermittelt. Am 22.03.2016 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er das Formblatt nicht ausfüllen werde, weil er kein Heimreisezertifikat wolle, da er in Österreich bleiben möchte.

Am 05.04.2016 suchte die Regionaldirektion um die Ausstellung eines marokkanischen Heimreisezertifikats an und urgierte dies am 14.07.2016. Am 25.07.2016 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer von der Botschaft des Königreichs Marokko als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt worden sei.

Am 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Strafhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide, aber keine Fragen beantworten wolle; er habe Kopfschmerzen. Er wolle wissen, warum er nach Marokko abgeschoben werde, er sei kein Marokkaner. Auf den Vorhalt, dass die marokkanische Botschaft bestätigt habe, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei, gab er an, dass die irakische Botschaft bestätigt habe, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Als Beweis hiefür legte er das ihm am 18.03.2016 vom Bundesamt übermittelte Formblatt zur Beantragung eines Heimreisezertifikats vor. Das Formular sei nicht ausgefüllt, weil er keine Zeit gehabt habe, es auszufüllen, er habe in der Haft einen Deutschkurs besucht. Er wolle selbständig zur Botschaft gehen und einen Pass beantragen. In zwei Tagen werde er entlassen, dann gehe er selbst zur Botschaft. Auf den Vorhalt, dass er seit 2008 nie zur Botschaft gegangen sei, um einen Pass zu beantragen, gab er an, dass er in Österreich oft in Haft gewesen sei. Er spreche nicht Deutsch, seine Muttersprache sei Arabisch, aber er spreche auch Italienisch und Französisch. Er bekomme Schlaf- und Beruhigungsmittel, ein Psychiater habe ihm diese Medikamente verschrieben. Er habe eine Blutuntersuchung hinter sich und keine Erkrankungen. Er habe einen Meldezettel in Wien. Er sei nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren nicht ausgereist, weil er in Haft gewesen sei. Nach seiner Haftentlassung habe er es vergessen. Der Bewährungshilfeverein habe ihm einen Meldezettel gegeben und er sei zweimal pro Woche zur Therapie gegangen. Er habe keine Personaldokumente. Sein Bruder wohne in der Nähe von Salzburg in einer Wohnung, dort könne er unterkommen. Er habe kein Geld, aber sein Bruder werde ihn unterstützen. Nähere Angaben zu seinem Bruder wolle er nicht machen, er wolle ihm keine Probleme machen. Er habe in Österreich nur illegal gearbeitet und nachts Zeitungen in Wien verteilt. Im Falle der Freilassung würde er zu seinem Bruder gehen. Er sei 2008 von Frankreich nach Italien und Österreich gekommen. Er sei 2005 ausgereist, vom Irak nach Ägypten, weiter nach Libyen und von dort nach Frankreich. Im Irak lebten alle Verwandten der väterlichen Seite. Er stamme aus dem Irak und habe eine Bestätigung von der irakischen Botschaft - das Formblatt vom 18.03.2016. Auf den Vorhalt seiner Vorstrafen gab er an, dass das stimme, vielleicht verlasse er Österreich. Auf den Vorhalt, warum er nicht schon früher ausgereist sei, gab er an, dass er es versucht habe, aber immer wieder in Haft gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass über ihn die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt werde, gab er an, dass er freiwillig nach Italien oder Frankreich gehen werde. Auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot bestehe, gab er an, dass er seinen Bruder holen, die EU verlassen und nach Hause fahren werde. Marokko werde ihn nicht akzeptieren und wieder nach Österreich zurückschieben, er wolle nicht nach Marokko, er wolle in den Irak abgeschoben werden. Auf den Vorhalt, dass er freiwillig von Marokko in den Irak weiterreisen könne und die Frage, warum er über kein Reisedokument verfüge und die letzten acht Jahre lang nicht um die Ausstellung eines Dokuments bemüht habe, gab er an, dass ihn die Drogen zerstört hätten. Man denke wahrscheinlich, dass er Marokkaner sei, weil er in Innsbruck sei und dort alle Marokkaner seien, aber er wolle nicht nach Marokko und wisse nicht, wohin er in Marokko gehen solle.

Mit Bescheid vom 27.07. 2016, Zl. erteilte ihm die belangte Behörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte dabei fest, der Beschwerdeführer heiße ALYANE Abderrazak und sei am 24.08.1978 geboren, sei ein Fremder und besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft sondern sei Staatsbürger Marokkos, er sei gesund, spreche arabisch, französisch, italienisch und etwas Deutsch, befinde sich seit dem Jahr 2008 in Österreich, dies abgesehen von seinen Zeiten als Asylwerber unrechtmäßig, sei in Österreich nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, abgesehen von seinen Inhaftierungszeiten in diversen Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren oder dem Flüchtlingsheim Hohenfeld, aus dem er sich entfernt habe ohne eine neue Adresse bekannt zu geben, habe, abgesehen von seinen Versicherungszeiten als Asylwerber, in Österreich keine Sozialversicherung gehabt und sei hier nie legal beschäftigt gewesen; der Beschwerdeführer sei ledig, habe in Österreich keine Familienangehörigen oder soziale Anknüpfungspunkte; weiters traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Unter Anführung seiner strafrechtlichen Verurteilungen stellte die belangte Behörde zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fest, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten bewiesen habe, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere, er sei nach Österreich eingereist, um hier Straftaten begehen zu können und stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Österreich einen Bruder zu haben, zu diesem jedoch weitere Auskünfte verweigert, daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass es einen solchen Bruder tatsächlich gebe, jedenfalls begründe eine allfällige familiäre Bindung zu seinem Bruder keinen Verbleib im Bundesgebiet.

Mit einem weiteren Bescheid wurde das gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

Diese Bescheide, die Verfahrensanordnungen betreffend Rückkehrberatung und Rechtsberatung sowie die Belehrung über die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Mit Schreiben, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht und bei diesem eingelangt am 04.08.2016, erhob der Beschwerdeführer gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde Beschwerde.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.

Betreffend die von der belangten Behörde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.08.2016 dazu auf, binnen zwei Wochen die Gründe darzulegen, weshalb er den Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig erachte.

Mit Erkenntnis vom 25.08.2016, Zl.: W112 2132801-1/9E wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers und stellte gemäß § 22a Absatz 3 BFA- VG und § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Mit Schreiben vom 29.08.2016 übermittelte der Migrantinnenverein Sankt Marx die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Zustell- sowie Vertretungsvollmacht und brachte in Beantwortung auf den Mängelbehebungsauftrag vor, die belangte Behörde könne die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar darlegen, weiters gehe sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien starke familiäre Anknüpfungspunkte zu haben nicht nach, weiters sei die durch das BFA- VG verkürzte Frist zur Erhebung einer Beschwerde zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht ausreichend und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht verfassungskonform, weiters wird ausgeführt, "beantragt wird daher auf gegebenen Anlass, ein Gesetzesprüfungsverfahren bei VfGH anzuregen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er heißt XXXX, geboren am XXXX.

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom 11.10.2010 RK 11.10.2010

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG

PAR 15 105/1 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 13.02.2013

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 11.10.2010

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 11.10.2010

LG F.STRAFS.XXXX vom 29.10.2010

zu LG F.STRAFS.XXXX 11.10.2010

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.XXXX vom 07.01.2011

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 11.10.2010

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX vom 18.10.2011

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom 07.01.2011 RK 07.01.2011

PAR 83/1 84 ABS 2/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 07.01.2011

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.06.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 01.04.2011

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 07.01.2011

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.XXXX vom 18.10.2011

zu LG F.STRAFS.XXXX RK 07.01.2011

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX vom 16.05.2013

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom 18.10.2011 RK 18.10.2011

§ 12 2. Fall StGB, § 15 StGB § 288 (1) StGB

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 18.10.2011

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 21.09.2012

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom 16.05.2013 RK 21.05.2013

§ 27 (1) Z 1 1.2 Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1.2 Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 05.04.2013

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 15.10.2014

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom 19.05.2015 RK 19.05.2015

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 01.05.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 29.07.2016

1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fußen auf den Angaben der Botschaft von Marokko. Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde, wie in der Beschwerde behauptet, ohne Nachweis aus ungeklärten Gründen von der Staatsangehörigkeit Marokko ausgehe. Der Beschwerdeführer trat auch der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.08.2016 im Schubhaftverfahren trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. Die marokkanische Staatsangehörigkeit ergibt sich überdies aus den Angaben, die der Beschwerdeführer in Italien zu seiner Staatsangehörigkeit machte. Bei dem von ihm in der Einvernahme vor dem Bundesamt als Beweis für seine irakische Staatsangehörigkeit vorgelegten, unausgefüllten Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, das ihm die belangte Behörde am 18.03.2016 übermittelte und dessen Ausfüllen er am 21.03.2016 verweigerte, handelt es sich um kein taugliches Beweismittel zum Beweis einer Staatsangehörigkeit.

Die Angaben zum Aufenthaltsstatus, zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, seinen unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität sowie zum Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Herkunft, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, den nicht gegebenen familiären und privaten Anknüpfungspunkten sowie der Einkommenssituation in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Angabe, er habe einen Bruder in Österreich, ist nicht glaubhaft, da er keine weiteren Angaben zu einem solchen erstattete.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage

1. § 10 Abs. 2 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1, § 55 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...

3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) ...

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. ...".

A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55

und 57 Asylgesetz 2005

1. 1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

1.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.

1.3. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - die gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen wäre, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - kommt, da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen hat, nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Ausführungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers unter A)

3.3.3. würde diese auch schwerer wiegen als familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt eines in Österreich wohnhaften Bruders.

2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung

1. Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2.1. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit den Verstößen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung jedenfalls sein Interesse am Verbleib überwiegt.

3. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes

1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits fünf Mal, vor allem wegen Suchtmitteldelikten sowie wegen schwerer Körperverletzung, von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ausgeht.

2.2. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 27.05.2009 illegal ist und er seither einen beachtlichen Teil der Zeit auf Grund von fünf strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft zubrachte und einen weiteren beachtlichen Teil untergetaucht war (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Seine Integration in Österreich ist daher vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als überaus geringfügig einzustufen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe in Italien schützenswerte familiäre Interessen, ist ihm insbesondere entgegen zu halten, dass angesichts seines Aufenthaltes in Österreich in den vergangenen acht Jahren vom Bestehen eines Familienlebens in Italien oder davon, dass ihm an einem solchen etwas läge, nicht auszugehen ist und dass - auch im Fall dass diese Interessen bestünden - sein strafbares Verhalten solche bei weitem überwiegt. Bei der Abwägung seiner - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass er sich auch durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung und durch das Übel der Haft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

3. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass vor dem Hintergrund seiner privaten Interessen in Italien der Mitgliedstaat Italien vom Geltungsbereich des Einreiseverbotes herauszunehmen gewesen wäre, ist er daraufhin zuweisen, dass das Fremdenpolizeigesetz 2005 eine solche Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches nicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2015, Zl. Ra 2015/21/0054).

4. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von

einem Gericht ... zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 59 Monaten beträgt die Überschreitung der Tatsache einer Verurteilung zu "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" beinahe das Zehnfache. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.

5. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist erfüllt [vgl. dazu die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.3.], sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Soweit in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrag ausgeführt wird, die durch das BFA-VG verkürzte Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht ausreichend und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht verfassungskonform, "beantragt wird daher auf gegebenen Anlass, ein Gesetzesprüfungsverfahren bei VfGH anzuregen", ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit Hilfe der Rechtsberatung einen Monat nach der angefochtenen Entscheidung erstellte Mängelbehebung weitgehend substanzlos ist und nicht einmal Behauptungen enthält, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen würden.

A) 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen oben unter Punkt A) 3.3.3.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm §39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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