BVwG G303 2118634-1

G303 2118634-1Bundesverwaltungsgericht13.09.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2118634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2118634.1.00

Spruch

G303 2118634-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 19.10.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 28.07.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 18.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingebracht. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen samt Auftreten von Bandscheibenvorfällen Der obere Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung zweier Abschnitte der Wirbelsäule bei Haltungsschwäche ohne neurologischen Ausfallserscheinungen

02.01. 02

40

2

Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach operiertem Speichenbruch mit kompliziertem Heilungsverlauf Fixer Rahmensatzwert. Die Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung mit Schmerzaktivierung und Bewegungseinschränkung und beinhaltet die derzeitig behandelte Sehnenverletzung des Daumes

02.06. 22

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad, sich aus der Gesundheitsschädigung 1 ergebe. Sie werde durch die Gesundheitsschädigung 2 nicht weiter angehoben, da die mittelgradige Funktionseinschränkung eines Handgelenkes im Zusammenwirken mit der mittelgradigen Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirke.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Der BF nahm mit Schreiben vom 09.09.2015 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Darin führte er aus, dass auf Grund des komplizierten Bruches des rechten Handgelenkes massive Bewegungseinschränkungen und eine Kraftabschwächung im Bereich des rechten Armes, des rechten Handgelenkes und vor allem eine Bewegungsunfähigkeit im Bereich des rechten Daumens bestehe. Diese Beschwerden würden zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des BF führen. Dies sei nicht entsprechend mitberücksichtigt worden. Zudem sei er noch in laufender Behandlung. Er leide weiters an einem Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten sowie an schlimmen Ein- und Durchschlafstörungen. Auf Grund dieser genannten Beschwerden komme es im Zusammenwirken jedenfalls zu einem höheren Prozentsatz des Grades der Behinderung.

5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres, aufgrund der Aktenlage erstelltes, medizinisches Sachverständigengutachten von

XXXX vom 05.10.2015 ein.

Darin wurde seitens des Sachverständigen XXXX als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ausgeführt, dass eine Änderung der Wirbelsäulenerkrankung nicht belegt werde. Eine mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes sei in der letzten Begutachtung bereits vorgelegen und sei berücksichtigt. Das MRT und der Befund des XXXX würden keine Zunahme der Einschränkung belegen. Sie würden aber die laufende Behandlung, auch mit einer möglichen Besserung des Zustandes durch eine weitere Operation bestätigen. Die im September 2015 aufgetretene akute Knieverletzung links sei primär nicht als dauerhafte Einschränkung zu sehen und würde sich noch in Behandlung befinden. Weitere gesundheitliche Änderungen seien nicht belegt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht eingetreten.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.

7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte und mit 04.11.2015 datierte, als "Parteiengehör" bezeichnete Beschwerde des BF. Der BF wiederholte darin die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten, unter Pkt. 4 angeführten, Einwendungen.

8. Mit weiterem Schreiben des BF vom 25.11.2015, welches an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX gerichtet wurde, brachte der BF nochmals eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2015 der belangten Behörde ein. Auch hier wurden seitens des BF die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten, unter Pkt. 4 angeführten, Einwendungen wortgleich dargelegt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.07.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Einengung der Nervenwurzellöcher und des Wirbelkanals der Halswirbelsäule (C5/6) mit Kraftlosigkeit der Arme, unterer RSW bei maßgeblichen Einschränkungen und klinischen Defiziten

02.01. 03

50

2

Operierter Speichenbruch rechts (2005), Riss der Daumenbeugesehne, Abnützungen des rechten Schultergelenkes; oberer RSW bei geringen funktionellen Einschränkungen

02.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus der Gesundheitsstörung 1 gebildet werde; durch die Gesundheitsstörung 2 werde dieser nicht weiter angehoben, da keine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Der medikamentös behandelte Bluthochdruck und die Schädigung der Nerven (Polyneuropathie) würden aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigungen beziehungsweise ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert erreichen und würden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen werden.

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

  • Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Einengung der Nervenwurzellöcher und des Wirbelkanals der Halswirbelsäule mit Kraftlosigkeit der Arme (50 % GdB)

  • Operierter Speichenbruch rechts, Riss der Daumenbeugesehne, Abnützungen des rechten Schultergelenkes (20% GdB)

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 28.07.2016.

Es konnten im gegenständlichen Verfahren die Gesundheitsschädigungen " Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten" und "Ein- und Durchschlafstörungen" nicht als behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters, in dem die österreichische Staatsbürgerschaft des BF eingetragen ist, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Dass der BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, kann dem medizinischen Gutachten von XXXX entnommen werden.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF und noch von der belangten Behörde übermittelt. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von insgesamt von 50 von Hundert objektiviert.

Das in der Beschwerde angeführte Leiden "Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten" wurde seitens des ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht als eigenständiges, behinderungsrelevantes Leiden eingeschätzt. Die Polyneuropathie insgesamt erreicht aufgrund der geringfügigen Beeinträchtigungen nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen keinen maßgeblichen Behinderungswert. Daher ist auch das "Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten" als solches bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu berücksichtigen.

Die weiters in der Beschwerde angeführte Ein- und Durchschlafstörung des BF wurde im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht attestiert. Es wurde dazu auch kein einziges medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht. Daher konnte es auch im gegenständlichen Verfahren nicht als behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden.

Die ihm Rahmen der medizinischen Begutachtung am 28.07.2016 vorgelegten medizinischen Beweismittel belegen den Grad der Behinderung der Wirbelsäulenerkrankung bereits seit Mai 2016. Diese sind jedoch aufgrund der bestehenden Neuerungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert konnte jedoch jedenfalls ab 28.07.2016 festgestellt werden, da der Sachverständige XXXX aufgrund des im Rahmen seiner medizinischen Begutachtung erhobenen klinischen Befundes das Wirbelsäulenleiden des BF, welches bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt wurde, als führende Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung in diesem Ausmaß eingeschätzt hat.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.07.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem eine solche auch nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.07.2016 zugrunde gelegt.

Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):

"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Die vom BF ihm Rahmen der medizinischen Begutachtung ergänzend vorgelegten Beweismittel sind daher von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Da der Sachverständige XXXX die führende Gesundheitsschädigung 1 "Degeneratives Wirbelsäulensyndrom", welche bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt wurde und als solche nicht von der Neuerungsbeschränkung erfasst ist, mit maßgeblichen Einschränkungen und klinischen Defiziten aufgrund seiner persönlichen medizinischen Begutachtung am 28.07.2016 mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert eingeschätzt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch der Gesamtgrad der Behinderung in dieser Höhe ab dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung vorliegt.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit 28.07.2016 erfüllt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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