W235 2134076-1•BVwG W235 2134076-1
W235 2134076-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage
W235 2134076-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1097009400/151886824-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers reisten gemeinsam mit ihm ebenso illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.11.2015 gleichlautende Anträge.
1.2. Am 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, er habe Afghanistan gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von dort aus seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Wie die weiteren Länder, über die sie gefahren seien, heißen würden, wisse er nicht. Die schlepperunterstützte Reise habe sein Vater organisiert. [Anm.: Der Vater des Beschwerdeführers gab zum Reiseweg der Familie an, dass diese von Griechenland aus weiter über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren sei. Von Kroatien aus seien sie über Slowenien nach Österreich gebracht worden].
1.3. Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2015 mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien führt.
1.4. Betreffend den Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.12.2015 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien.
1.5. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass dieses Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert wurde.
1.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.
1.7. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden sich nachstehende medizinische Unterlagen:
Seite 3 eines Befundes;
Aufenthaltsbestätigung eines Universitätsklinikums vom 09.04.2016, derzufolge der Beschwerdeführer von 06.04.2016 bis 11.04.2016 mit der Diagnose "Prox. HL-Konkretment links" in stationärer Behandlung war;
Ambulanzbericht sowie CT-Befund eines Landesklinikums vom 06.04.2016 mit folgendem Ergebnis: "Prox. Ureterkonkrement li. von 1,3 cm Länge mit Erweiterung des Nierenbeckenkelchsystems im Sinne einer Harnstauung III. Grades und einer verzögerten Harnausscheidung sowie Hinweise auf Begleitnephritis";
Auszug von Laborergebnissen;
Entlassungsbrief eines Universitätsklinikums, Abteilung für Urologie und Andrologie vom 11.04.2016 mit der Entlassungsdiagnose:
Proximaler Harnleiterstein links und
1.8. 24.05.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er angab, dass er wegen Nierensteinen operiert worden und fünf Tage lang im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Morgen müsse er wieder ins Spital, da Blut beim Urinieren gekommen sei. Er habe aufgrund der Schmerzen nach der Operation Tabletten bekommen. Abgesehen von seinen mitgereisten Familienangehörigen habe er in Österreich noch eine Tante und einen Bruder. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Kroatien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie in Kroatien so viele Schwierigkeiten gehabt habe und nicht mehr zurückwolle. Als er zu seiner Mutter habe gehen wollen, habe ihn ein Polizist auf den Fuß geschlagen. Das Verhalten der Polizei sei unmenschlich gewesen. Es sei kalt gewesen und habe geregnet und trotzdem hätten sie im Freien stehen müssen. Ein Polizist habe seiner Mutter einen Koffer auf ihr Auge geschlagen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 06.04.2016 bis 11.04.2016 in stationärer Behandlung gewesen sei, da ihm ein Nierenstein entfernt worden sei. Nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gegeben. Auf diesen Umstand sei Kroatien mittels gesondertem Schreiben hingewiesen worden. Es liege ein Familienverfahren vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt sei oder diese dort zu erwarten habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 14 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers aus seinen Angaben im Verfahren, aus den vorgelegten Befunden und aus dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums ergebe. Die illegale Einreise nach Kroatien habe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und daraus ergeben, dass Kroatien die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nicht abgelehnt habe. Systemische Mängel im Asylverfahren würden in Griechenland bestehen, jedoch nicht in Kroatien, weshalb im vorliegenden Fall Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Feststellungen zu Kroatien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und sich für sämtliche Familienmitglieder dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben habe. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Kroatien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Kroatien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Ferner seien in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass kein eindeutiger Beweis vorliege, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kroatien gewesen sei. Allenfalls könnte im Fall des Beschwerdeführers eine Zuständigkeit Griechenlands angenommen werden, da er dort tatsächlich auch gewesen sei, aber die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt sei auch nicht auf die Mängel in der Betreuung von Asylwerbern in Kroatien eingegangen. Aus den Länderberichten selbst gehe hervor, dass die kroatische Praxis gegenüber Flüchtlingen darin bestehe, die Flüchtlinge so schnell wie möglich quer durch das Land nach Slowenien bzw. Mittel-/Nordeuropa zu führen. Kroatien sei nicht in der Lage, die Tausende Flüchtlinge, für die es formal nach der Dublin III-VO zuständig wäre, zu übernehmen. Übersehen werde, dass im Asylverfahren eine Einzelfallprüfung durchzuführen und in Bezug auf Kroatien besonders sensibel vorzugehen sei. Der Beschwerdeführer sei als vulnerabel anzusehen, da eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Es wäre im konkreten Fall daher eine Erklärung Kroatiens, dass im Fall des vulnerablen Beschwerdeführers ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt sei, einzufordern gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.
[...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Kroatien wurde - wie im Verfahrensgang dargestellt - durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch zuständig, was der kroatischen Dublinbehörde auch schriftlich mitgeteilt worden war. Eine - in der Beschwerde angeführte - Zuständigkeit Griechenlands aufgrund erfolgter Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Griechenland kommt aufgrund der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren nicht in Frage (vgl. zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO in Bezug auf die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nach vorherige Einreise über Griechenland und Weiterreise über u.a. Serbien: VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Erkrankung geltend gemacht, die unter Umständen eine Behandlungsbedürftigkeit indiziert.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. EGMR vom 22.06.2010, Nr. 50068/08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom 03.05.2007, Nr. 31246/06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom 07.11.2006, Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom 04.07.2006, Nr. 24171/05, Karim gegen Schweden; vom 10.11.2005, Nr. 14492/03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom 21.09.2009, U 591/09 und vom 06.03.2008, B 2400/07 sowie VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).
2.3. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass er wegen einer Nierensteinentfernung von 06.04.2016 bis 11.04.2016 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Bei einem weiteren Termin am 17.05.2016 wurde ihm die innere Harnleiterschienung entfernt und wurden ihm Medikation sowie eine Kontrolluntersuchung empfohlen. Dies wurde auch durch die Vorlage diverser medizinischer Unterlagen bestätigt. In seiner Einvernahme vom 24.05.2016 gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, dass er morgen (sohin am 25.05.2016) wieder ins Spital gehen werde, da Blut beim Urinieren gekommen sei. Ferner habe er aufgrund von Schmerzen nach der Operation Tabletten gekommen.
Bezüglich der vorgebrachten Erkrankung ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass - wie im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet - sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten nicht festgestellt hätten werden können, zumal der Beschwerdeführer kein über die bloße Behauptung, dass Blut beim Urinieren gekommen sei, hinausgehendes Vorbringen erstattet bzw. er insbesondere keine weiterführende Behandlung erwähnt und/oder durch die Vorlage geeigneter ärztlicher Bestätigungen belegt hat. Auch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Kroatien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse und, dass in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gegeben seien und die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet sei, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich mit der (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt sei oder diese dort zu erwarten habe.
2.4. Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen mitgereisten Familienangehörigen (Eltern und minderjährige Schwester) irrtümlich vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ausgegangen ist (vgl. hierzu Seiten 5 und 23 des angefochtenen Bescheides) und sohin im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren unter einem geführt und sämtlichen Familienmitgliedern den gleichen Schutzumfang erteilt hat; sohin in den gegenständlichen Verfahren alle Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
Betreffend den volljährigen Beschwerdeführer liegt jedoch kein Familienverfahren in Bezug auf seine mitgereisten Eltern bzw. seine mitgereiste minderjährige Schwester vor, da ein Familienangehöriger im Sinne des § 34 AsylG gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG nur ist, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers [...]". Da der Beschwerdeführer am 20.07.1994 geboren ist, sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht minderjährig war und sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben haben, die auf seine Minderjährigkeit hindeuten, liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen mitgereisten Eltern bzw. seiner mitgereisten minderjährigen Schwerster kein Familienverfahren vor und wäre daher das Verfahren des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als ein - von seinen mitgereisten Familienangehörigen - abgesondertes Verfahren zu führen gewesen.
Da jedoch in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund fehlender Ermittlungen jedenfalls hinsichtlich des jeweiligen Gesundheitszustandes des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers zurückverwiesen worden sind, ist auch im Verfahren des Beschwerdeführers mit einer zurückverweisenden Entscheidung vorzugehen, da im Fall des Beschwerdeführers nunmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Abschiebung nach Kroatien vor dem Hintergrund, dass seine mitgereisten Familienangehörigen aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschoben werden, gegen Art. 8 EMRK verstößt, erforderlich ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen gegebenenfalls (sollte sich in diesen Verfahren eine Zuständigkeit Österreichs bzw. die Notwendigkeit eines Selbsteintritts ergeben) unter Einbeziehung des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob in diesem Fall die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bzw. seine Abschiebung nach Kroatien einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird das Bundesamt darauf hingewiesen, dass im Akt des Beschwerdeführers keine Nummerierung der Aktenseiten erfolgt ist und teilweise Aktenteile in die falschen Akten eingeordnet wurden. So findet sich anstelle der Erstbefragung des Beschwerdeführers im Akt jene seines Vaters; hingegen ist zwar dem Inhalt der Erstbefragung im Akt des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass es sich um jene des Beschwerdeführers handelt, die dort angeführten Daten wiederum sind jene des Vaters des Beschwerdeführers.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
5. Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden Bundesverwaltungsgericht" spricht und die gegenständliche Entscheidung nicht dem Inhalt nach vollständig einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
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