W234 1307955-3•BVwG W234 1307955-3
W234 1307955-3Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W234 1307955-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. 752007601 - 160624306, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 07.05.2008 wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Ferner wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2009 erteilt.
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde wiederholt - zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 28.04.2014 bis zum 07.05.2016 - verlängert. Am 20.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Aufenthaltsberechtigung über den 07.05.2016 hinaus weiterhin zu verlängern.
3. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 03.06.2016 sprach das Bundesamt über Folgendes ab:
I. Dem Beschwerdeführer werde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" aberkannt (Spruchpunkt I.).
II. Ferner werde die mit Bescheid vom 28.04.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).
III. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt III.).
IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
Zur Begründung der Spruchpunkte I. und II. verweist das Bundesamt zunächst auf das Strafregister des Beschwerdeführers. Diesem sei zu entnehmen, dass er - unter anderem - mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2015 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des "Verbrechens" des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Begründung zieht das Bundesamt § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 heran, wonach die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehe; weitere Voraussetzungen für die Aberkennung dieses Status sehe das Gesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei diese Aberkennung mit einem Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 05.07.2016 per Telefax beim Bundesamt einlangte. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 12.07.2016 vorgelegt, welcher am am 19.07.2016 hier einlangte. In der Bescherde stellt der Beschwerdeführer die strafgerichtliche Verurteilung vom 04.05.2015 nicht in Abrede, welche das Bundesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ins Treffen führt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, welche den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würden.
Zunächst widerspreche § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 17 und 19 der Status-Richtlinie 2011/95/EU. Denn Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 Status-RL gestatte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur bei besonders groben Verstößen gegen die Strafrechtsordnung. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 setze die in Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL vorgesehene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn jemand "eine schwere Straftat begangen hat" unionsrechtswidrig um. Denn der normative Gehalt des Aberkennungstatbestands gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL sei in Zusammenschau mit den Aberkennungstatbeständen der übrigen literae von Art. 17 Abs. 1 leg.cit. zu erschließen. Dort seien ansonsten Aberkennungsgründe wie Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a), Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (lit. c) sowie, dass jemand eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellt (lit. d), vorgesehen. Aus einer systematischen Interpretation ergebe sich, dass auch Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur für besonders schwere Straftaten gestatte. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspreche § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht, weil die Bestimmung bloß an die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens anknüpfe und deswegen auch Straftaten einbeziehe, für welche der Unionsgesetzgeber die Aberkennung subsidiären Schutzes nicht gestatte. Auch für die Straftat des Beschwerdeführers gestatte Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht, sodass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 richtlinienkonform ausgelegt werden müsse oder wegen des Anwendungsvorrangs der Richtlinienbestimmung überhaupt unangewendet zu bleiben habe; in jedem Fall sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unionsrechtswidrig.
Es werde angeregt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union darüber einzuholen, ob Art. 17 Abs. 1 lit. b der RL 2011/95/EU so auszulegen sei, dass das abstrakte Abstellen auf eine Verurteilung wegen einer Straftat mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren - ohne Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Erstellung einer Gefährdungsprognose für die Zukunft - zur Aberkennung des subsidiärer Schutz führen dürfe.
Ferner habe das Bundesamt Ermittlungen - welche bei richtlinienkonformer Interpretation von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 für die Prognose erforderlich geworden wären - dazu unterlassen, inwieweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstelle. Deswegen sei der Bescheid auch wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig.
Zudem sei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verfassungsrechtlich bedenklich. Denn durch die Anknüpfung an jedwede rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens werde für Verurteilungen wegen unterschiedlichster Straftaten unterschiedlos die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgesehen. Die Umstände der Begehung des betreffenden Verbrechens, dessen Unrechtsgehalt und die für das Verbrechen im Einzelfall verhängte Strafe würden nicht berücksichtigt. Dies lasse die Bestimmung mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich erscheinen.
Wegen dieser Bedenken werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht solle beim Verfassungsgerichtshof beantragen, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 122/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Das Strafregister der Republik Österreich weist über den Beschwerdeführer am 07.09.2016 Folgendes aus:
"01) LG XXXX XXXX vom 04.05.2015 RK 04.05.2015
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB
§ 142 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 13.07.2014
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 04.05.2015
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 05.11.2015
§§ 83 (1), 84 (1) StGB
§§ 83 (1), 84 (1), 84 (2) Z 2 StGB
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.05.2015
Freiheitsstrafe 6 Monate
Jugendstraftat
§ 229 (1) StGB
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.09.2015
Freiheitsstrafe 1 Monat
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 04.05.2015
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXXRK 20.11.2015
zu LG XXXX RK 10.11.2015
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 17.02.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 21.12.2015
§§ 278a Z 1, 278a Z 2, 278a Z 3 StGB
§ 278b (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 15.09.2015
Freiheitsstrafe 8 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 20.11.2015
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 10.11.2015
Junge(r) Erwachsene(r)
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgende Feststellungen werden getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 07.05.2008 wurde ihm nach dem AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde (wiederholt und zuletzt) mit Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2014 bis zum 07.05.2016 verlängert. Am 20.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Aufenthaltsberechtigung über den 07.05.2016 hinaus zu verlängern.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB verurteilt; dieses Urteil wurde am 04.05.2015 rechtskräftig.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - insbesondere dem Bescheid des Bundesasylamts vom 07.05.2008 (AS 197 ff), dem Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2014 (AS 537 ff), dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers vom 20.04.2016 (AS 533), dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2015 (AS 433 ff) - und einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 07.09.2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierden Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 05.07.2016 per Telefax beim Bundesamt eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Das AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) lautet auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
[...]
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
[...]
Übergangsbestimmungen
§ 75 (6) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."
3.2. Das Strafgesetzgebuch, BGBl. 60/1974 idF I 154/2015, (im Folgenden StGB) lautet auszugsweise:
"Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
[...]
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
[...]
Raub
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
Das Jugendgerichtsgesetz, BGBl. 599/1988 idF I 154/2015, (im Folgenden JGG) lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[...]
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
[...]
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
1. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
b) sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
[...]
7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
[...]"
3.3.1. Für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers bedeutet dies:
Vorauszuschicken ist, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 07.05.2008 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 als Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt; dieser Status kommt ihm bislang zu.
Ferner liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einen der Aberkennungstatbestände gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 verwirklicht hätte, welche jenen des Abs. 2 leg.cit. vorgehen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig - unter anderem - wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Straftat setzt vorsätzliches Handeln voraus und ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Damit ist sie gemäß § 17 Abs. 1 StGB als "Verbrechen" zu qualifizieren, weil sie nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Daher wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines "Verbrechens" im Sinne des § 17 StGB verurteilt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es sich um eine Jugendstraftat gehandelt hat, weil § 5 Z 7 iVm Z 4 JGG die Qualifikation des Raubes als Verbrechen unberührt lässt.
Für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB durch ein inländisches Gericht sieht § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zwingend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor, wobei die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Das Landesgericht XXXX ist ein inländisches Gericht und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes wurde am 04.05.2015 rechtskräftig; beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen. Folglich hatte das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers abzuerkennen und stellte - wie in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehen - mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweist sich also als rechtmäßig.
3.3.2. Zur Entziehung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer kam auf Grund des Bescheids des Bundesamts vom 28.04.2014 infolge seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2016 zu; am 20.04.2016 beantragte er, diese Aufenthaltsberechtigung - über den 07.05.2016 hinaus - zu verlängern. Gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 kommt ihm daher bislang eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vom 20.04.2016 zu.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend mit dem Entzug der betreffenden Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Erkannte das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers ab, hatte es auch dessen aufrechte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu entziehen. Mithin erfolgte auch die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Anregungen des Beschwerdeführers nicht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu beantragen sowie eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union darüber einzuholen, inwieweit Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-RL so auszulegen sei, dass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unionsrechtswidrig erscheine. Dem Beschwerdeführer ist Folgendes zu entgegnen:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil die Bestimmung die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterschiedslos für jedwede rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB vorsehe. Denn die Qualifikation als Verbrechen hänge gemäß § 17 StGB ausschließlich von der gesetzlich vorgesehenen Strafdrohung eines Delikts ab und sehe keine Berücksichtigung der konkreten Strafsache und der im Einzelfall verhängten Strafe vor. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken jüngst geprüft und mit Erkenntnis G 440/2015 ua vom 08.03.2016 als verfassungskonform befunden hat.
Anders als der Beschwerdeführer geht der Verfassungsgerichtshof im selben Erkenntnis ferner ausdrücklich davon aus, die Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL mit dem "Verbrechen" (§ 17 StGB) in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei richtlinienkonform. Dieser Einschätzung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (grundlegend VwGH 24.05.2015, Ra 2015/01/0144; vgl. ferner VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144 und 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Auch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Vorgaben gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL entspricht.
3.4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals noch) Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den (damals noch) Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.2. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht nach, wobei dem angefochtenen Bescheid auch ein Parteiengehör voranging: Der Beschwerdeführer wurde schriftlich von den Ergebnissen der Beweisaufnahme - einschließlich der Berücksichtigung seiner Verurteilung wegens Raubes durch das Landesgericht XXXX vom 04.05.2015 - verständigt und aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen. Dem kam er mit Schreiben vom 19.05.2016 auch nach. In der Beschwerde hat sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Denn das zentrale Sachverhaltselement, nämlich die rechtskräftige Verurteilung wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht XXXX vom 04.05.2015, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Der maßgebliche Sachverhalt war somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal auch diese bejaht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.05.2016 wegen Raubes verurteilt wurde.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb VwGH 24.05.2015, Ra 2015/01/0144; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144 und 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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