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W227 2121977-1•BVwG W227 2121977-1
W227 2121977-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe
W227 2014115-1/10E
W227 2121974-1/2E
W227 2121975-1/2E
W227 2121976-1/2E
W227 2121977-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4.) XXXX , geboren am XXXX und (5.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom (1.) 20. Oktober 2014 sowie (2.) bis (5.) vom 5. Februar 2016 Zlen. (1.) 1030925108/14947512, (2.) 1089119403-151889238, (3.) 1089119109-151889211, (4.) 1089118308-151889190 und (5.) 1089117910-151888606, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihres Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist mit der Fünftbeschwerdeführerin verheiratet; sie sind die Eltern der minderjährigen ledigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
Der Erstbeschwerdeführer brachte am 8. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX , Provinz al-Hasaka, und habe Syrien vor einer Woche illegal Richtung Türkei wegen des Krieges und der Verfolgung von Kurden verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Dazu legte er seinen syrischen Personalausweis vor.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 5. November 2015 Einreiseanträge und brachten am 28. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner (sehr kurz gehaltenen) Einvernahme vor dem BFA am 13. Oktober 2014 gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund den Krieg in Syrien an.
Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 4. Februar 2016 gab die Fünftbeschwerdeführerin an, sie und ihre Familienangehörigen könnten jederzeit verschleppt werden, weil sie Kurden seien.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. Oktober 2015, den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern bis zum 5. Februar 2017 (jeweils Spruchteil III.). Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe nicht fest. Die Identität der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stehe fest. Sie seien syrische Staatsangehörige und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen Syriens seien glaubhaft. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Das BFA traf keine Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden, zur spezifischen Situation der Fünftbeschwerdeführerin als Frau und zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien.
Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Erstbeschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Hingegen sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen die Spruchteile I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie v.a. Folgendes geltend machen:
In den angefochtenen Bescheiden fehlten Feststellungen zur Situation der kurdischen Volksgruppe. Weiters sei die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers äußerst kurz gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich durch seine Flucht dem Wehrdienst entzogen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er von der syrischen Armee eingezogen werden. Dabei wäre er gezwungen, gegen seine kurdischen Mitbürger vorzugehen. Sein Bruder " XXXX " (nun nenne er sich " XXXX ") kämpfe für die "Sukur Alkurd" ("Falken der Kurden"), einer kurdischen Fraktion der freien syrischen Armee, und werde von der Regierung verfolgt.
Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines am 13. Februar 2012 "ausgehändigten" Militärdienstbuches vor.
Schließlich hätte das BFA die eigenen Fluchtgründe der Fünftbeschwerdeführerin, insbesondere als Frau und Kurdin einer Gefahr durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) ausgesetzt zu sein, prüfen müssen.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2016 wurde die Rechtssache des Erstbeschwerdeführers der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 1. Februar 2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
1.3. Aus folgenden Gründen hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt:
Das BFA stellte fest, dass die Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehörten, es traf jedoch keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht. Ebenso fehlen Feststellungen zur Lage der Frauen in Syrien, für die laut UNHCR ebenfalls ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Weiters fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Erstbeschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland VwGH 22.5.2003, 2001/20/0268 m.w.N).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit den Beschwerdeausführungen und insbesondere auch mit dem vorgelegten Wehrdienstbuch des Erstbeschwerdeführers auseinander setzen zu haben.
Sollten die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der ihnen zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.5.1. Zu den angefochtenen Bescheiden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuer-kennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
1.5.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind als minderjährige ledige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.
Da die die Erst- und Fünftbeschwerdeführer betreffenden Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso in ihren Spruchteilen I. aufzuheben.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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