W212 2133174-1•BVwG W212 2133174-1
W212 2133174-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W212 2133177-1/3E
W212 2133174-1/3E
W212 2133179-1/3E
W212 2133175-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX,
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin; der minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren Söhne. Am 13.05.2016 brachten die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 21.04.2016 sowie einen weiteren Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 07.05.2016.
Am 13.05.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen übereinstimmend angaben, von ihrer Heimat über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Sie hätten sich 20 Tage in einem Lager in Bulgarien aufgehalten, sich dort aber nicht wohl gefühlt. Sowohl in Bulgarien als auch in Serbien und Ungarn seien die Beschwerdeführer gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. In Österreich hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, dafür aber in Deutschland und in den Niederlanden. Zudem seien ihr Sohn sowie die Mutter und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers derzeit auf der Flucht; diese müssten sich gerade in der Türkei aufhalten.
Am 19.05.2016 wurden Konsultationen betreffend alle Beschwerdeführer mit Bulgarien geführt. Bulgarien stimmte sodann mit Schreiben vom 31.05.2016 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sowie mit Schreiben vom 01.06.2016 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Dritt- sowie Viertbeschwerdeführers zu, diese auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO Nr. 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) wiederaufzunehmen.
Am 29.07.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer weiteren Befragung durch das Bundesamt unterzogen.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, unter Migräne und Depressionen gelitten zu haben, jedoch jetzt beschwerdefrei zu sein. Abgesehen von seiner mitgereisten Familie habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. Er habe aber Verwandte in Deutschland, Frankreich, Holland und London. Nachdem der Erstbeschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Bulgarien befragt wurde, gab er an, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben, da er nicht vorgehabt habe, dort zu bleiben. Die bulgarische Polizei hätte ihn aber gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Als die Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen worden seien, hätte man ihnen bis zum nächsten Tag weder etwas zu essen noch zu trinken gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund der Art und Weise seiner Untersuchung gedemütigt und anschließend von seiner Frau und den Kindern getrennt worden. Auch seine Kinder habe man gedemütigt. 10 Tage lang sei der Erstbeschwerdeführer in einem Gefängnis gewesen, in dem er das Essen aus religiösen Gründen oft nicht habe zu sich nehmen können. Im Gegensatz zu Bulgarien hätten die Beschwerdeführer in Österreich keine Anfeindungen erlebt. Im Übrigen hätten sie angefangen, die deutsche Sprache zu lernen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme vom 29.07.2016 zusammengefasst an, dass sowohl sie als auch ihre Kinder gesund seien. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen habe sie eine Schwester in Deutschland, ansonsten auch noch "viele Verwandte ihres Ehemannes in Europa". Der Zweitbeschwerdeführerin gefalle es in Österreich; sie wolle nicht nach Bulgarien zurück. Als sie dort nämlich von der Polizei festgenommen worden seien, hätten die Beschwerdeführer nichts zu essen und nichts zu trinken erhalten und seien auf eine demütigende Art durchsucht worden. Leute ohne Familie seien geschlagen worden. Im Übrigen sei das Essen im Lager schlecht und die Menschen außerhalb des Lagers rassistisch gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Bulgarien nichts Gutes erlebt.
Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).
Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).
Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).
Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).
ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).
Quellen:
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).
2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).
Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).
Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu
7. 800 Menschen unterbringen zu können.
Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).
Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).
Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).
Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).
Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
Quellen:
Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:
medizinische Hilfe in Notfällen;
Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;
stationäre psychiatrische Hilfe;
Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;
fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;
Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;
Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.
Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
5. medizinische Notversorgung;
6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
10. häusliche Pflegebehandlung;
11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
14. medizinisch begründete Transporte;
15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.
(EK 7.2013)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:
Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;
Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;
Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).
AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).
Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).
In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).
Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).
Quellen:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern - keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016).
Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).
Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years" (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).
SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).
Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016).
2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).
Quellen:
Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:
medizinische Hilfe in Notfällen;
Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;
stationäre psychiatrische Hilfe;
Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;
fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;
Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;
Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.
Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
5. medizinische Notversorgung;
6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
10. häusliche Pflegebehandlung;
11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
14. medizinisch begründete Transporte;
15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.
(EK 7.2013)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).
Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).
Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012).
Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).
Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).
(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)
Quellen:
5.2. Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).
Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen:
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es handle sich gegenständlich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Bulgarien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass Bulgarien auf die seit 2013 steigende Zunahme der Asylanträge unzureichend vorbereitet gewesen sei und weder in institutioneller noch in finanzieller oder materieller Hinsicht einen substanziellen Schutz habe gewähren können. Die Beschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt in Bulgarien als insgesamt betrachtet unerträglich geschildert, da die Menschenrechtszustände sehr schlecht gewesen seien. Im Falle einer Überstellung nach Bulgarien bestehe Angst um die Gesundheit und Zukunft der Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Abgesehen von anhaltenden push-backs sowie einer verstärkten Präsenz von Grenzschutzbeamten an der bulgarisch-türkischen Grenze würden Asylwerber in Bulgarien meist der Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Armut und sozialen Isolation überlassen. Zudem gebe es eine wachsende Zahl fremdenfeindlicher Straftaten gegenüber Asylwerbern und einen Mangel an angemessenen institutionellen Reaktionen auf diese. Ausgehend von den evidenten systematischen Mängeln in den Aufnahmeeinrichtungen und dem massiven Anstieg von Flüchtlingen im letzten Jahr liege der Schluss nahe, dass die systematischen Mängel in Bulgarien noch weiter zunehmen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten am 13.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchten sie am 21.04.2016 in Bulgarien sowie am 07.05.2016 in Ungarn um Asyl an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.05.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 31.05.2016 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und vom 01.06.2016 hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer zu, die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu führen.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 31.05.2016 bzw. vom 01.06.2016.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist und eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt.
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgarien zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat (Türkei) kommend die Grenze Bulgariens illegal überschritten haben. Nachdem sie dort am 21.04.2016 Asylanträge gestellt und das Land offenbar vor Beendigung ihres Asylverfahrens verlassen haben, hat Bulgarien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zugestimmt, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
Aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer (siehe die Ausführungen weiter unten).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, dass man die Beschwerdeführer gezwungen habe, in Bulgarien ihre Fingerabdrücke abzugeben, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.
Aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nach der illegalen Einreise nach Bulgarien in (Abschiebe)Haft angehalten worden ist, kann keine Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechtsposition im Falle einer Überstellung abgeleitet werden. So geht aus jenen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer, als nunmehrige Dublin-Rücküberstellte in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Zum anderen sind die Vorwürfe gegenüber den bulgarischen Behörden unsubstantiiert und fehlt es den vorgebrachten Kritikpunkten (Demütigung vor der Familie, Unterbringung ohne Nahrungsversorgung und sanitäre Anlagen) an Substanz. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, um beispielsweise eine unangemessene Durchsuchung der Beschwerdeführer durch die bulgarische Polizei zu melden.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme noch zur Sprache gebracht, dass Leute ohne Familie in Bulgarien geschlagen worden seien. Zudem wurden in der Beschwerde fremdenfeindliche Straftaten gegenüber von Asylwerbern in Bulgarien ins Treffen geführt. Nichtsdestotrotz haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin jemals geltend gemacht, dass sie selbst Opfer von den behaupteten Gewaltakten oder fremdenfeindlichen Angriffen geworden seien, weshalb es bereits schon an einem individuellen Konnex zu diesem Kritikpunkt fehlt. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich gemeint, dass sich während einer Busfahrt in Bulgarien eine einheimische Frau von ihrem Sitzplatz erhoben und die restlich Fahrt vorne im Bus gestanden sei, als sie erfahren habe, dass die Beschwerdeführer aus Afghanistan stammen würden. Mag diese Situation zwar unangenehm für die Beschwerdeführer gewesen sein, kann allein daraus keine Art. 3 EMRK relevante Verletzung der Rechte der Genannten erkannt werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, Asylwerber bei allfälligen gegen sie gerichteten Übergriffen zu schützen und die Täter der Strafverfolgung zuzuführen; dies auch bei Übergriffen seitens der Polizei. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen solche Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es im bulgarischen Asylsystem im Jahr 2014 zwischenzeitig Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr bekannten, aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben, sodass letztlich die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt, ergibt jedoch, dass die Beschwerdeführer zwar eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern darstellen, jedoch keiner von ihnen an schwerwiegenden Krankheiten leidet und sich die Kinder in der Obhut beider Elternteile befinden, sodass eine besondere Vulnerabilität nicht gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesamt mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer, ihrer vorgebrachten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien sowie ihrem gesundheitlichen Zustand und familiären Verhältnissen in Österreich auseinandergesetzt, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung der Genannten nach Bulgarien zu keiner Art. 3 EMRK relevanten Verletzung führt. Erneut wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt insbesondere auch das Kindeswohl im gegenständlichen Fall berücksichtigt hat. Diesem kommt im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO ein hoher Stellenwert zu, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Im Übrigen entspricht aber zunächst die Wahrung der Familieneinheit dem Kindeswohl, somit dass die Kinder im Familienverband verbleiben. Weder aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.1.1990 (Kinderrechtskonvention) noch aus der Dublin III-VO selbst kann abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Familien aufgrund ihrer Kinder den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" können.
Im Übrigen ist aus den in der Beschwerde angesprochenen "Push-Backs" an der Grenze zur Türkei keine Gefahr einer Grundrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ableitbar, da sie zur weiteren Behandlung ihrer Anträge auf internationalen Schutz den bulgarischen Behörden in geordneter Weise übergeben werden.
Im Falle einer Überstellung haben die Beschwerdeführer Behördenkontakt, sodass ihnen, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zustehen. Asylwerber haben in Bulgarien während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Betreuung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist nach den aktuellen Länderberichten in Bulgarien jedenfalls unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet. Es gibt also keinen Grund an der allgemeinen und medizinischen Versorgung für Asylwerber in Bulgarien zu zweifeln.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Soweit ersichtlich, sind in jüngster Zeit keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, denen zufolge die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Bulgarien in einer Weise von systemischen Mängeln geprägt wäre, welche einer Überstellung von Antragstellern nach Bulgarien entgegenstehen würden.
Der VwGH hat jüngst mit Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenen in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Zweifel zu ziehen.
Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Die Beschwerdeführer haben zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Raum der Europäischen Union, jedoch ausdrücklich nicht in Österreich, geltend gemacht.
Im Übrigen kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.
Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von etwa einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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