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W210 2109779-1•BVwG W210 2109779-1
W210 2109779-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W210 2109779-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2012, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2012, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.04.2012, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2011 für das Jahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011. Sie ist Auftreiberin auf die Alm "XXXX", BNr. XXXX, für die von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde die Einheitliche Betriebsprämie für die beantragten Flächen für das Jahr 2011 nach Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.04.2012, AZ XXXX, wurde der oben genannte Bescheid aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen abgeändert, die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 nach gleichbleibendem Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) jedoch unverändert in Höhe von EUR XXXX gewährt.
4. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 04.05.2012 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde), in der sie sich unter Verweis auf die im Einspruch
gegen die "2. Mitteilung ÖPUL 2007" für das Antragsjahr 2010 sowie
gegen die "2. Mitteilung ÖPUL 2007" für das Antragsjahr 2011 dargelegten Begründungen gegen die nicht erfolgte Auszahlung der EBP 2011 beruft. Die Schottischen Hochlandrinder seien 2011 wie üblich am 14.07.2011 auf die Alm aufgetrieben worden und hätten die gesamte Zeit bis 15.9.2011 auf der Alm verbracht. Die Meldung sei ausschließlich aus unvorhergesehenen gesundheitlichen Problemen des Vaters der Beschwerdeführerin unterblieben. Die "Alm/Weidemeldung Rinder" für das Jahr 2011 sei wie gefordert nachgereicht worden.
5. Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 mit EUR XXXX festgesetzt. Es ergab sich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR
XXXX. Begründend wurde ausgeführt, da der CC-Kürzungsbetrag der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor nach derzeitiger Berechnung die Summe von EUR 100,00 nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien, werde keine CC-Kürzung der Marktordnungs-Direktzahlungen und der CC-pflichtigen Zahlungen im Weinsektor im Bezug habenden Antragsjahr vorgenommen.
6. Mit E-Mail vom 20.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung" gegen den Bescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX und brachte somit einen Vorlageantrag ein. Sie verwies darin gänzlich auf die Ausführungen in der Berufung vom 04.05.2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 26.04.2012, sowie erneut auf die in den Einsprüchen gegen die "2. Mitteilung ÖPUL 2007" dargelegten Begründungen.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Mit Eingabe vom 07.05.2013, eingelangt bei der AMA am 06.06.2013, beantragte die Beschwerdeführerin eine rückwirkende Korrektur der Almfläche der Alm "XXXX". Diese Korrektur wurde von der AMA lt. "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2011" berücksichtigt.
9. Mit Schreiben vom 15.11.2013 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Mehrfachanträge 2009-2012 und die dabei festgestellte Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Heimbetrieb, BNr. XXXX. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29.11.2013 eingeräumt.
10. Mit Schreiben vom 27.11.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2009-2012.
11. Mit Berechnungsdatum vom 04.07.2014 übermittelte die AMA eine Nachreichung, tituliert als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011", aus der sich Änderungen der Flächendaten sowie eine Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 aufgrund des nachträglich durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 ergeben würden.
12. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Eingabe vom 19.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011. Sie ist Auftreiberin auf die Alm "XXXX", BNr. XXXX. Für diese Alm wurde von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 gestellt.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde die Einheitliche Betriebsprämie 2011 nach Abzug eines Betrages wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) im Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 26.04.2012, AZ XXXX, wurde der oben genannte Bescheid aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen abgeändert, die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 nach gleichbleibendem Abzug eines Betrages wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) jedoch unverändert in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr Beschwerde).
Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 nach Aufhebung des Abzugs wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) mit EUR XXXX festgesetzt. Es ergab sich eine weitere Zahlung. Die Beschwerdeführerin erhob ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit Eingabe vom 07.05.2013 wurde eine rückwirkende Korrektur der Almfläche der Alm "XXXX" eingebracht.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 informierte die AMA die Beschwerdeführerin über einen durchgeführten Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2009-2012 hinsichtlich des Heimbetriebs, BNr. XXXX. Mit Schreiben vom 27.11.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung betreffend den Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2009-2012.
Mit Berechnungsdatum vom 04.07.2014 übermittelte die AMA eine Nachreichung, tituliert als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, aus der sich Änderungen der Flächendaten sowie eine Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 aufgrund des nachträglich durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 ergeben.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf und die beantragten Flächen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht über Berechnungsänderungen zur Fläche und zur Höhe der Zahlungsansprüche sowie über das Ergebnis des Flächenabgleichs 2009 - 2012. Daraus folgt, dass die Berechnung, die den Abänderungsbescheiden vom 26.04.2012 und 11.10.2012 zugrunde lag, nicht vollständig war, eine abschließende Beurteilung bis dato nicht erfolgt ist und die tatsächliche Höhe der Betriebsprämie sowie allfälliger Rückforderungen noch nicht feststand.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:
Vorab ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 20.10.2012 als "Berufung" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8). Auch erweist sich der Vorlageantrag, per E-Mail am 20.10.2012 eingebracht, als rechtzeitig.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 26.04.2012 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 11.10.2012, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) am 04.05.2012 war § 64a AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (§ 64a Abs. 1 AVG). Eine, den Regelungen des § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 26.04.2012 langte am 04.05.2012 per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung fing somit per 04.05.2012 zu laufen an und endete spätestens am 04.07.2012. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2012 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Unzuständigkeiten sind - egal welcher Natur - vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 26.04.2012, gegen den Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.
Diese Berufung (nunmehr Beschwerde) dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) ist auch begründet.
3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 71 Abs. 1, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
[...]."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
[...]."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Wie sich aus der Nachreichung der belangten Behörde ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun andere Werte hinsichtlich der Fläche und der Zahlungsansprüche zugrunde legen. Zudem würde nun das Ergebnis des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 berücksichtigt werden. Jedoch ergeht aus der Eingabe nicht, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 nun zu gewähren sein wird. Ebenso verhält es sich mit der rückwirkenden Almflächenkorrektur der Beschwerdeführerin, die zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides datiert.
Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Insbesondere die Judikatur zur Zulässigkeit eines "falsch" bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig (VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061), ebenso jene zur Zurückverweisung an die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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