W178 2125501-1•BVwG W178 2125501-1
W178 2125501-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht
W178 2125501-1/6E
W178 2125465-1/4E
W178 2125499-1/5E
W178 2125500-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016, Zahl:
1001898207-14111125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 11.04.2016, Zl. 1001897907-14111309, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 und § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 11.04.2016, Zl. 1052187004-150189181, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 und § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zahl:
800413303-14111104, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Staus des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer(außer der mj. XXXX, Bf 3, die in Österreich geboren wurde) stellten am 17.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Bf1 gibt bei der Ersteinvernahme an, dass sie am XXXX in XXXX Afghanistan geboren sei, verheiratet sei, Paschtu und Dari spreche, Muslimin (Sunnitin) sei, zuletzt in XXXX gewohnt habe.
Herr XXXX (Bf4) gibt an, dass er am XXXX geboren ist, afghanischer Staatsangehöriger, er seit 2011 mit Frau XXXX verheiratet sei, Tadschike sei, Dari spreche, Muslim (Schiit) sei.
Hinsichtlich der Fluchtgründe gibt die Bf1 an, dass ihr Mann in Afghanistan große Probleme gehabt habe und deshalb ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie seien von den Feinden ständig verfolgt worden. Bei einer Verfolgung seien ihr Mann und sie verletzt worden. Sie hätten Angst um ihr Leben und mussten daher aus Afghanistan flüchten. Das Zielland sei Österreich gewesen, da die Familie ihres Mannes bereits hier lebe.
Am XXXX wurde in Österreich die Tochter XXXX geboren.
Der BF4 gibt bei der Ersteinvernahme an, dass sein Vater, der seit mehreren Jahren in Österreich lebe, versucht habe, ihn nachzuholen, was von den Behörde im Iran abgelehnt wurde, mit der Begründung, er sei nicht mehr minderjährig.
2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2015 gab die Bf1 an, dass sie traditionell verheiratet sei. Die Familie ihres Mannes, das heißt ihr Schwiegervater, ihre Schwiegermutter und ihr Schwager lebten schon seit längerem in Österreich. Sie sei physisch und psychisch nicht ganz gesund. Sie habe zehn Jahre in XXXX die Schule besucht. Sie spreche neben Dari noch Paschtu. In Afghanistan habe sie an Familienangehörigen noch ihren Bruder und ihre Mutter. Diese lebten in XXXX. Sie könne nicht bei ihrer Mutter bzw. ihren Bruder wohnen, weil der Onkel wollte, dass sie seinen Sohn heirate, und auch hätte die Mutter den Onkel heiraten sollen. Die Mutter sei damit nicht einverstanden gewesen. Der Onkel habe aber verboten, dass die Mutter sie ohne sein Einverständnis verheiratet, deshalb seien sie zu ihrer Tante mütterlicherseits übersiedelt. Der Onkel sei im Übrigen auch gewalttätig und sehr streng gewesen. Als er sie gesehen habe, als sie kein Kopftuch trug, habe er sie an den Haaren nachhause gezogen und ihre Mutter geohrfeigt. Als die Familie ihres jetzigen Mannes um ihre Hand angehalten habe, habe ihre Mutter ihr Einverständnis gegeben. Ihr Vater, der schon verstorben sei, sei Oberst gewesen.
Ca. 40 Tage nach der Geburt ihrer Tochter seien sie nach Pakistan gegangen. Ihre Tochter sei elf Monate alt gewesen als sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Dort seien sie einen Monat geblieben, bevor sie in den Iran ausgereist seien. In Pakistan sei ihr Antrag abgelehnt worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gibt sie an, dass die Probleme, die ihr Schwager verursacht habe, dazu beigetragen hätten, dass sie das Land verlassen müssten. Ihr Mann sei nach Afghanistan gekommen, um sich über das Geschäft und das Haus zu erkundigen. Die Familie, mit denen die Familie ihres Mannes Probleme hatte, habe ihn beobachtet. Als sie eines Tages auf dem Weg nachhause waren, seien sie verfolgt worden. Ihr Mann sei nervös geworden und sei auch sehr schnell unterwegs gewesen. Das Auto kam ins Schleudern und überschlug sich. Sie und ihr Mann seien verletzt worden. Man habe dem Büro der UNO und auch den Behörden hier die Probleme des Bruders geschildert. Deshalb seien sie nach Pakistan gegangen. Zuerst sei ihr Mann alleine nach Pakistan gereist, da sie im dritten Monat schwanger gewesen sei. Danach hätten sie in der Nähe ihrer Mutter gelebt. Sie seien zweimal verfolgt worden, das erste Mal sei eine Woche davor gewesen. Der Vorfall sei am 30.05.2011 gewesen, 8-9 Monate danach seien sie nach Pakistan gegangen. Die Familie, die mit dem Bruder ihres Ehemannes Probleme habe, fühle sich in ihrer Ehre verletzt. Sie hätte als Frau in Afghanistan Probleme gehabt, der Onkel sei sehr streng gewesen und habe ihre Mutter schlecht behandelt. Der Onkel habe sich auch über eine Brille, die sie wegen Augenschmerzen bekommen habe, aufgeregt. In Afghanistan könne man sich nicht kleiden wie man will und könne ohne Kopftuch das Haus nicht verlassen. Sie hätte nicht mal an das Handy gehen dürfen. Der Grund für die Ausreise seien die Probleme ihres Mannes mit dieser Familie gewesen. Sie wolle frei denken, sich frei bewegen und deshalb habe sie auch angestrebt, hierher zu kommen.
Der Bf4 gibt bei seiner Einvernahme am 14.04.2015 vor dem BFA an, dass sein Bruder seit elf Jahren in Österreich lebe, sein Vater seit sieben Jahren und seine Mutter seit vier Jahren. Der Bruder sei nach Österreich geflüchtet, nachdem er mit einer Frau, deren Eltern die Zustimmung zur Hochzeit nicht erteilt haben, weggelaufen sei. Die Familie dieser Frau seien Paschtunen gewesen und sehr strenggläubig, seine Familie habe kein strenges Leben geführt, die Mutter habe kein Kopftuch getragen und außerdem seien sie Schiiten. Seine Familie sei daraufhin zu einer Tante geflüchtet und von dort in den Iran. Weiters gibt er an, dass er wegen seiner schwachen Nerven in Behandlung sei und regelmäßig Medikamente nehmen müssen. Er sei in XXXX geboren. Im Iran habe er drei Jahre als Model gearbeitet. Es sei im Iran in Haft gewesen. Der Grund sei gewesen, dass man ihm vorgeworfen habe, Moslems dazu zu bringen, zum Christentum zu konvertieren. Er hätte gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich reisen wollen, man habe das aber nur seiner Mutter ermöglicht. Die Familie, mit der seine Familie damals wegen des Bruders Probleme gehabt habe, habe ihn in Afghanistan verfolgt und es sei dadurch zu einem Autounfall gekommen. Er habe in dem Auto, ein weißer Corolla, mit dem er verfolgt worden sei, den Sohn dieser Familie erkannt. Er habe den Unfall auch dem Büro der UNO gemeldet. Sie seien nach Pakistan gegangen, dort hätten sie kein Asyl bekommen. Daher seien Sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
3. Mit Bescheiden vom 11.04.2016 wurden die Anträge der Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan wurden abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
Zur Begründung wurde angeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Es drohe nach der Ausreise, der Antragstellung in Österreich oder aufgrund anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Sie würden in ihrem Heimatland nicht aus Gründen der Rasse, der politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie oder ihre Familie bei einer Rückkehr in eine die existenzbedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werden würden. Sie und ihre Familie wären wirtschaftlich genügend abgesichert und würden nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Situation geraten, zumal sie bis zur Ausreise in ihrer Heimatstadt XXXX aufhältig gewesen wären und der Gatte als Model berufstätig gewesen sei. Hinsichtlich ihrer Geschlechtszugehörigkeit sei zu sagen, dass bloß die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine afghanische Frau handle, für sich allein genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreiche, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von allen Familienmitgliedern Beschwerde eingebracht. Es wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Es seien Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie die Lage einer afghanische Frau sei, die einen westlichen Lebensstil pflege und das Ergebnis der Ermittlungen wäre der Entscheidung zugrunde zu legen, das ergebe sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 12.06.2015 E 573/2015 sowie VwGH 2006/19/0182. Frau XXXX habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die afghanische Gesellschaftsordnung, soweit sie die Rolle der Frauen betrifft, entschieden ablehne und sie einer Ausbildung und einem Beruf nachgehen will und sich frei bewegen möchte, ebenso möchte sie das für ihre Töchter. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz sei Folge zu geben, weil sie der sozialen Gruppe "verwestlichter afghanischer Frauen" angehöre. Es wird auf die umfangreiche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema verwiesen. Die Sicherheitslage in XXXX würde jedenfalls auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen.
5. Am 08.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden die Bf 1, ihr Ehegatte (Bf4) sowie die Zeugin XXXX einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 3. AsylG 2005 in der hier anzuwendenden Fassung:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 AsylG 2005:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Bf1 heißt XXXX, geboren am XXXX, ist afghanische Staatsangehörige, aus der Volksgruppe der Pashtunen, sie spricht Pashtu und Dari. Sie ist seit 2011 verheiratet und hat 2 Töchter (geboren XXXX und XXXX); sie hat zuletzt mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt. Die Mutter und der Vater ihres Ehemannes sowie dessen Bruder leben in Österreich. Sie hat mit ihrem Mann für ca. 8-9 Monate in Pakistan, XXXX, gelebt, bevor sie ein Monat vor der endgültigen Ausreise wieder nach XXXX zurückgelehrt sind. Sie haben einen Pass beantragt und sind von dort in den Iran gereist. Ihr Vater war Oberst bei der afghanischen Armee, bereits vor der Heirat mit ihrer Mutter (seine 4.Frau) und bereits vor ihrer Geburt war er pensioniert; sie lebte mit ihrer Mutter bei einem Onkel, dann bei einer Tante, bis sie heiratete.
Sie spricht bereits deutsch auf dem Niveau von B1, d.h. die Kommunikation mit ihr ist möglich;(das Zertifikat B1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen überprüft die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung in Situationen des Alltags- und Berufslebens, in denen es um vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete geht).
Die Bf1 hat den Pflichtschulabschluss gemacht, die Übergangsstufe zur Handelsschule bestanden und besucht derzeit die Handelsschule in Baden. Sie möchte eine Ausbildung zur Krankenschwester machen. Die Bf erledigt die Einkäufe selbstständig und auch allein. Sie nimmt - teilweise auch ohne ihren Ehemann - am gesellschaftlichen Leben teil (Sportverein-Gymnastik, Pfarrveranstaltungen, Geburtstagsfeste, Faschingsveranstaltungen, Besuche am Kinderspielplatz, Cafe-Besuche). Der Ehemann hat bei seiner Einvernahme versichert, dass er aus einer gebildeten Familie in Afghanistan kommt, der die westliche Lebensweise nicht fremd ist, auch seine Mutter - soweit möglich - habe sie gepflogen. Er unterstützt seine Frau bei der Ausbildung. Die Kinder werden während ihres Schulbesuchs von ihrem Ehemann betreut.
Sie lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Töchter ein in Österreich übliches Familienleben in Richtung einer Gleichberechtigung und gleichen Pflichten von Mann und Frau. Sie hat versichert, dass sie ihre Töchter in diesem Sinne erziehen möchte und gegen eine arrangierte Ehe für sie ist. Die ältere Tochter besucht den Kindergarten.
Die Bf ist nach den Aussagen der Zeugin sehr an der österreichischen Kultur interessiert und möchte am öffentlichen Leben teilhaben.
Die Bf1 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und ist aktiv bemüht, ein selbstbestimmtes Leben in Österreich aufzubauen und zu erhalten.
Zur Person des Bf4:
Herr XXXX (Bf4) ist am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, er ist seit XXXX mit Frau XXXX verheiratet, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, er spricht Dari.
Laut den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde vom 31.08.2016 des Dr. XXXX (Allgemeinmediziner) leidet der Bf4 an Depression unipolar, Hypercholesterinaemie, Vd Tramadolabhängigkeit, Aripiprazolunverträglichkeit, Zustand nach Suicidversuch, posttraumatic stress disorder, substituierte Hypothyreose im Vordergrund der Beschwerden steht die therapieresistente Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
er steht in ständiger Behandlung.
Des Weiteren steht die persönliche Haltung der Bf1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Sie hat die von ihr dargelegte Einstellung nicht nur durch die zielstrebig verfolgte Ausbildung und Kontaktaufnahme bewiesen, sondern auch durch ihr selbstbewusstes Auftreten und ihr äußeres Erscheinungsbild.
Die Familie hat den Übergang in ein selbstbestimmtes und freies Leben vollzogen, wobei sie letztlich auch von ihrem Mann unterstützt wurde und wird, der sich ebenfalls an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst hat.
In Afghanistan wäre das Verhältnis zu ihrem Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund des gesellschaftlichen Drucks ein anderes. Die Bf1 scheint dahingegen nicht mehr bereit, sich den gesellschaftlichen Zwangen unterzuordnen und kann ihr dies auch nicht zugemutet werden. Die Einhaltung der Kleidervorschriften in Afghanistan wäre eine Verletzung ihrer Grundeinstellung.
2.2. 1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand (kurz LIB) vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert 29.07.2016, Seite 136-143 zur Frage der Situation von Frauen:
Frauen
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).
Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
2.2. 2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 19. April 2016, Seite 53-64
i) Frauen im öffentlichen Leben
Obwohl Frauen seit 2001 einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft, einschließlich als Richterinnen und Parlamentsmitglieder, übernommen haben, werden Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern weiterhin bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Zahlreichen Berichten zufolge werden im öffentlichen Leben stehende Frauen wie etwa weibliche Parlamentsmitglieder, weibliche Mitglieder des Provinzrates, weibliche Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Polizeibeamtinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätige Frauen angegriffen. Die Angriffe gehen von regierungsfeindlichen Gruppen, lokalen traditionellen und religiösen Machthabern, Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und staatlichen Behörden aus. Die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben wird oftmals als Überschreitung gesellschaftlicher Normen wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden Ziele von Einschüchterung, Schikanierung oder Gewalt. Regierungsfeindliche Gruppen haben Berichten zufolge Frauen, die am
öffentlichen Leben teilnehmen, bedroht und eingeschüchtert. Es liegen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Frauen, die sich öffentlich engagierten, getötet wurden.
Laut Menschenrechtsaktivisten blieben die Strafverfolgungsbehörden in Fällen, bei denen Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben schikaniert und angegriffen wurden, vielfach untätig.
j) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen
Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden.256 Ähnlich kann Personen mit Profilen gemäß 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden Nach dem Angriff der Taliban auf Kunduz im September 2015 griffen Taliban Berichten zufolge Frauen an, die auf irgendeine Weise am öffentlichen Leben beteiligt waren. Die Taliban verfügten über eine Zielpersonenliste mit den Namen weiblicher Aktivistinnen.
Kapitel 6. Individuals Perceived as Contravening AGEs'
Interpretation of Islamic Principles, Norms and Values:
The Taliban have reportedly killed, attacked and threatened individuals and communities who are perceived to contravene the Taliban's interpretation of Islamic principles, norms and values. In areas where the Taliban are trying to win the hearts and minds of the local population, the Taliban have reportedly softened their stance. However, once areas are under its effective control, the Taliban are reported to enforce a strict interpretation of Islamic principles, norms and values. There are reports of officers of the Taliban's Ministry for the Promotion of Virtue and the Prevention of Vice patrolling the streets, and people are reportedly detained for shaving their beards or for having haircuts that are deemed to be vain.350 Women are reportedly only allowed to leave their homes when accompanied by their husbands or male family members, and only for a small number of authorized purposes such as visiting a doctor; women and men who violate the rules have reportedly been punished by public lashings. In areas controlled by groups affiliated with ISIS, a puritanical way of life is reportedly enforced with strict decrees and punitive actions. Displaced families in the Eastern region of Afghanistan have reported that strict rules, including dress codes, and reduced freedom of movement have been applied to women.
Based on the evidence presented above, UNHCR considers that persons perceived as contravening the AGEs' interpretation of Islamic principles, norms and values may, depending on the individual circumstances of the case, be in need of international refugee protection on the grounds of religion, imputed political opinion, or other relevant grounds.
Kapitel 7. Women with Certain Profiles or in Specific Circumstances.
Since 2001, the Government has taken important steps to improve the situation of women in the country, including the incorporation of international standards for the protection of women's rights into national legislation, notably through the adoption of the Law on Elimination of Violence against Women (EVAW law); the adoption of measures to increase women's political participation; and the establishment of a Ministry for Women's Affairs.
However, improvements in the situation of women and girls have reportedly remained marginal and Afghanistan continues to be considered a "very dangerous" country for women and girls. deterioration of the security situation in some parts of the country has undone some of the earlier progress in relation to women's human rights. Deep-rooted discrimination against women remains endemic. Violence against women and girls remains widespread and is reported to be on the rise; impunity in relation to such violence is reportedly common. Women are said to continue to face serious challenges to the full enjoyment of their economic, social and cultural rights. Despite advances, poverty, illiteracy, and poor health care continue to affect women disproportionately. Observers have noted that the implementation of legislation to protect women's rights remains slow. This includes in particular the implementation of the EVAW law. The law, promulgated inAugust 2009, criminalizes 22 acts of violence and harmful traditional practices against women, including child marriage, forced marriage and acts of violence against women such as rape and domestic violence; it also specifies punishments for perpetrators. The authorities are reported to lack the political will to implement the law, and reportedly do not enforce it in full, particularly in the rural areas. The vast majority of cases, including instances of serious crimes against women, are still being mediated by traditional dispute resolution mechanisms rather than prosecuted as required by the law. UNAMA reports that both the ANP and prosecutors' offices continue to refer numerous cases, including serious crimes, to jirgas and shuras for advice or resolution, thereby undermining the implementation of the EVAW law and reinforcing harmful traditional practices. Decisions of these mechanisms place women and girls at risk of further victimization and ostracism. The Shi'ite Personal Status Law, which regulates family law matters such as marriage, divorce and inheritance rights for members of the Shi'ite community, includes a number of provisions that discriminate against women, notably in relation to guardianship, inheritance, under-age marriages, and limitations on movements outside the home. While the human rights concerns identified in this section affect women and girls across the country, the situation in areas under the effective control of AGEs is reported to be of particular concern. In areas under their control, AGEs are reported to have severely curtailed the rights of girls and women including their freedom of movement and political participation. Moreover, in areas under the effective control of AGEs women are likely to face particular difficulties in accessing justice and obtaining effective remedies for any violations of their rights. Indeed, the parallel justice structures operated by the AGEs in areas under their control are reported to routinely violate women's rights.
a) Sexual and Gender-Based Violence
Sexual and gender-based violence against women in Afghanistan reportedly remains widespread. Such violence includes "honour killings", abduction, rape, forced abortion and domestic violence. As sexual acts committed outside marriage are widely seen in Afghan society to dishonour families, victims of rape outside marriage are at risk of ostracism, forced abortions, imprisonment, or even death. Societal taboos and fear of stigmatization and reprisals, including at the hands of their own community and family members, often deter survivors from reporting sexual and gender-based violence. At the same time, incidents of self-immolation as a result of domestic violence continued to be reported. Government authorities continue to refer most complaints of domestic violence to traditional dispute resolution mechanisms. Women and girls who flee their homes due to abuse or threats of forced marriage are often themselves accused of vaguely defined or even undefined "moral crimes", including adultery (zina), or "running away from home".
Men responsible for the domestic violence or forced marriages reportedly almost always enjoy impunity, while many women in these circumstances are convicted and imprisoned, in violation of international human rights standards and jurisprudence. In addition, since women are usually economically dependent on the perpetrators of domestic violence, many women are effectively prevented from raising complaints; they have few options but to continue to live in abusive situations.
Access to justice for women seeking to report violence is further hampered by the fact that women police officers constitute less than two per cent of all police officers in the country. Women police officers are reportedly themselves at risk of sexual harassment and assault in the workplace, including rape by male colleagues. They are also at risk of violent attacks by AGEs.
Impunity for acts of sexual violence is further reported to persist due to the fact that in some areas of the country, alleged rapists are powerful commanders or members of armed groups or criminal gangs, or have links to such groups or influential individuals who protect them from arrest and prosecution.
b) Harmful Traditional Practices
Harmful traditional practices continue to be pervasive in Afghanistan, occurring in varying degrees in both rural and urban communities throughout the country, and among all ethnic groups. Rooted in discriminatory views about the role and position of women in Afghan society, harmful traditional practices disproportionately affect women and girls. Such practices include various forms of forced marriages, including child marriages; forced isolation in the home; and "honour killings". Coerced forms of marriage in Afghanistan include:
(i) "sale" marriage, where women and girls are sold for a fixed quantity of goods or cash, or to settle a family debt;
(ii) baad dadan, a tribal form of dispute-settling in which the offending family offers a girl for marriage into the "wronged" family, for instance to settle a blood debt;
(iii) baadal, where two families exchange their daughters in order to minimize marriage costs;
(iv) the coercion of widows into marrying a man from their deceased husband's family.
Economic insecurity and ongoing conflict, related displacement, loss of assets and the impoverishment of the family perpetuate the problem of child marriages, with the practice often seen as the only means of survival for the girl and her family.
The EVAW law criminalizes several harmful traditional practices, including the buying and selling of women for marriage, offering women for dispute resolution under baad, and child and forced marriages. However, as noted above, implementation of the law has been slow and inconsistent.
c) Summary
Depending on the individual circumstances of the case, UNHCR considers that women falling in the following categories are likely to be in need of international refugee protection:
a) Survivors and those at risk of sexual and gender-based violence;
b) Survivors and those at risk of harmful traditional practices; and
c) Women perceived as contravening social mores (see Section III.A.8).
Depending on the individual circumstances of the case, they may be in need of international refugee protection on the grounds of their membership of the particular social group defined as women in Afghanistan, their religion, their (imputed) political opinion, or other relevant grounds
Kapitel 8. Women and Men Who Are Perceived as Contravening Social Mores
Despite Government efforts to promote gender equality, women continue to face pervasive social, political and economic discrimination due to persistent stereotypes and customary practices that marginalize them. Women who are perceived as transgressing social norms continue to face social stigma, general discrimination and threats to their safety, particularly in rural areas and in areas under the control of AGEs. Such norms include requirements that restrict women's freedom of movement, such as the requirement to be accompanied by a male relative chaperone when appearing in public. Women without male support and protection, including widows, are at particular risk. They generally lack the means of survival, given existing social norms imposing restrictions on women living alone, including limitations on their freedom of movement and on their ability to earn a living. Detention for breaches of customary or Sharia law is reported to disproportionately affect women and girls, including detention on the ground of perceived "moral crimes" such as being improperly unaccompanied, refusing marriage, engaging in sexual intercourse outside of marriage (which is considered adultery) or "running away from home***" (including in situations of domestic violence). Over half of the girls and women detained in the country have been charged with "moral crimes. Since accusations of adultery and other "moral crimes" may elicit "honour killings", in some instances the authorities are reported to have sought to justify the detention of women accused of such acts as a protective measure. Men who are perceived to be acting contrary to prevailing customs may also be at risk of illtreatment, particularly in situations of accusations of adultery and sexual relations outside of marriage. In areas under the effective control of the Taliban and other AGEs, women and men accused of immoral behaviour risk being tried by these AGEs' parallel justice structures and being given harsh sentences, including lashings and death.
In light of the foregoing, UNHCR considers that persons perceived as contravening social mores may, depending on the individual circumstances of the case, be in need of international refugee protection on the grounds of religion, their imputed political opinion, membership of a particular social group, or other relevant grounds.
***Running away from home is stigmatized in Afghanistan, but is not a crime under the Penal Code or Sharia Law and thus lacks a precise definition. It is understood to mean the action of running away, with no intent to return home, abandoning family members without the permission of parents or legal custodians; see UNAMA, Still a Long Way to Go: Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, December 2012, http://www.refworld.org/docid/50c72e0d2.html, pp. 3-4; UN Women, UN Women in Afghanistan Welcomes Government Statements Confirming that "Running Away" Is Not a Crime under Afghan Law, 3 October 2012, http://www.unwomen.org/2012/10/un-women-in-afghanistan-welcomes-government-statements-confirming-that-running-away-is-not-acrimeunder-afghan-law/; AIHRC, Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, December 2009, http://www.refworld.org/docid/4b3b2df72.html, p. 58. In its response to the UN Human Rights Council, the Afghan delegation confirmed that "running away from home" is not a crime, unless crimes were associated with that act. UN Human Rights Council, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review: Afghanistan, 4 April 2014, A/HRC/26/4, http://www.refworld.org/docid/539064f14.html, para. 130.
2.2. 3 Zur Medizinische Versorgung, insbesondere die Lage von psychisch Kranken: aus LIB, Seite 154 gekürzte Fassung,
...
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015)
.....
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In XXXX gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die Niederschrift der Erstbefragung der Bf1 und des Bf4 vom 17.02.2014, die Niederschrift der Einvernahme der Bf1 und 4 vor dem BFA vom 14.04.2015, den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, kurz LIB, die Richtlinien der UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 17.04.2016, der Aussage der Zeugin Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung, den mit Schreiben vom 01.09.2016 vorgelegten Dokumenten (Zeugnis über die bestandenen Prüfung B1 und A2, zur Strafregisterbescheinigung für die Bf1 und ihren Ehemann, Anmeldebestätigung für den Kurs des Ehemannes, Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe an der BMHS, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (Empfehlungsschreiben fü4r die Familie von Frau Dr. XXXX, Empfehlungsschreiben Dr. XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX vom 31.08.2016, den Fotos der Familie ihres Ehemannes (3), aus der Zeit der Regierung Nadschibullah vor c. 25 Jahren sowie den medizinischen Unterlagen ihren Ehemann betreffend.
Zur Sachverhaltsfeststellung trugen weiters die Einvernahme der Bf1 und ihres Ehegatten bei; ebenso wird der persönliche Eindruck des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG herangezogen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Bf1 getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Bf1 und den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Bf Zweifel aufkommen lässt.
Es fehlt eine schriftliche Heiratsurkunde. Das Gericht geht davon aus, dass die Bf1 mit Herrn XXXX verheiratet ist, weil sie seit dem Erstkontakt mit den österreichischen Behörden gemeinsam aufgetreten sind; der Umgang der Familie im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt den Schluss zu, dass es sich um eine Familie handelt; der Umgang des Herrn XXXX mit seinen Kindern ist der eines Vaters.
Es besteht daher kein vernünftiger Grund, an der Verehelichung zu zweifeln.
Dass es glaubhaft ist, dass der Ehemann die westliche Lebensweise seiner Frau akzeptiert, liegt auch daran, dass er diese Lebensweise bei seiner Familie kennenlernte. Er hat für diese Aussagen Fotos seiner Familie aus der Zeit von 1991 ca. vorgelegt, die die Eltern, den Bruder und die Tante in westlicher Kleidung und offenem Kontakt Mann/Frau zeigen (zur Zeit der Regierung Nadschibullahs).
Die Aussagen zur Kinderbetreuung durch den Ehegatten wurden von der Bf1 und ihrem Ehemann unabhängig voneinander gemacht. Auch die Zeugin hat die praktische und moralische Unterstützung der Bf1 durch den Mann bestätigt.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht relevant waren.
Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der Bf in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen sowie der Zeugenaussage der Frau XXXX, die pensionierte Volksschullehrerin ist und die ihre Wahrnehmungen mit großer Glaubwürdigkeit vorgetragen hat.
Die beiden weiteren Erklärungen von Frau Dr. XXXX, Herrn Dr. XXXX und Frau XXXX sowie Frau XXXX runden das Bild ab, das oben in den Feststellungen wiedergegeben wurde.
In der Verhandlung vor dem BVwG hat die Bf1 einen selbstbewussten Eindruck gemacht sowie durch ihre offene Art gezeigt, dass sie auch öffentliches Auftreten außerhalb der Familie gewohnt ist. Beeindruckend sind ihre guten Deutsch-Kenntnisse. Die Wahrnehmungen des Gerichts decken sich mit den Inhalten, die in den Empfehlungsschreiben an das Gericht herangetragen wurden. Diesen kommt auch insofern besonderes Gewicht zu, weil sie Bf1 bzw. die ganze Familie aus dem täglichen Leben kennen bzw. oft mit ihr Kontakt haben.
4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf1, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Die Bf1 hat glaubhaft dargelegt (beziehungsweise war aus ihrem Auftreten und aus dem Vorbringen erkennbar), dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren und gelebten persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Das von der persönlichen Wertehaltung der Bf1 überwiegend getragene Frauen- und Gesellschaftsbild sowie ihr Wille, selbstbestimmt zu leben, steht im Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF als westlich geprägte Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion
oder politische Überzeugung beziehen. Somit unterliegt die BF einer realen Gefahr, in Afghanistan als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen zu werden.
Den getroffenen Feststellungen zu Folge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs beziehungsweise Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die Bf1 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.
Es ist zu prüfen, ob sich die Bf1 auf ihre verfassungsmäßigen Rechte berufen kann:
Es ist dazu auf den oben zitierten Bericht zu verweisen (LIB, Seite 139) :"Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen".
Die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EWAW-law) im Jahre 2009 hat nach den Länderinformationen (vgl. LIB Seite 141, oben) und auch nach anderen Berichten (vgl. oben, nach UNHCR-Richtlinien) zu keiner relevanten Verbesserung geführt. Das Gesetz wird nicht nur von Teilen der Verantwortlichen als unislamisch abgelehnt, es fehlen sowohl die Information der Frauen über das Bestehen des Gesetzes als auch der Wille - und die Mittel - zur Umsetzung.
Aus dieser Verfassungsbestimmung kann daher die Bf1 kein durchsetzbares Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in Afghanistan ableiten.
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79.] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Bf1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der Bf1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl:
99/20/0483; 20.06.2002, Zahl: 99/20/0172).
Die belangte Behörde hat sich mit der Anpassung der Bf1 an die in Österreich gepflogenen Lebensweise und die Fortschritte bei der Aneignung der Bildung der Bf1 und die Anpassung der Familie an die westliche Lebensweise nicht auseinandergesetzt bzw. hat sich die Entwicklung erst nach der Einvernahme beim BFA eingestellt.
Diese Feststellungen konnten durch eigene Beweismittel des Gerichts zw. Wahrnehmungen und Dokumente glaubhaft gemacht werden.
Die Frage, ob die ursprünglichen Fluchtgründe glaubhaft sind bzw. ob sie einen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen, ist nicht zu beantworten, weil sie bei der Entscheidung keine wesentliche Rolle spielte.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Bf1 im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht zur Verfügung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bf1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Asylgewährung aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft
Stellt ein Familienangehöriger von
1. -einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. -einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. -dieser nicht straffällig geworden ist;
2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. -gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. -dieser nicht straffällig geworden ist;
2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. -gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. -dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Daraus folgt für die Bf 2 bis Bf 4:
Den mj. Kinder der Bf1 (Bf2 und Bf3) ist gemäß § 34 AsylG 2005 Asyl zu gewähren, ebenso dem Ehegatten (Bf4).
Bezüglich des Bf4 ist noch auf die Situation von psychisch kranken Personen in Afghanistan hinzuweisen; es wäre auf Basis dieser Berichte zu prüfen, ob dem Bf4 subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Im Hinblick auf das Familienangehörigenverfahren mit seiner Frau kann das aber dahingestellt bleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing
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