W173 2119157-1•BVwG W173 2119157-1
W173 2119157-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W173 2119146-1/8E
W173 2119151-1/8E
W173 2119144-1/8E
W173 2119157-1/8E
W173 2119149-1/8E
W173 2119154-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1)
XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (2) XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, (3) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (4) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (5) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (6)
XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 10.12.2015, Zlen (1) 1031819709/140004855, (2) 1031819807/140004869, (3) 1031818701/140004877, (4) 1031819001/140004885, (5) 1031819208/140004893, (6) 1031819600/140004842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (in der Folge 1.BF), XXXX (in der Folge 2.BF), XXXX (in der Folge 3.BF), XXXX (in der Folge 4.BF), und XXXX (in der Folge 5.BF) und XXXX (in der Folge 6.BF) reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 24.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die
1.1. Bei der am 26.9.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die 1. BF in der Sprache Dari an, am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren und Angehörige der ethischen Volksgruppe der Hazara zu sein. Sie sei Muslimin (Schiitin) und mit XXXX (6.BF) verheiratet. Sie habe mit ihm vier Kinder [XXXX (2.BF), XXXX (3.BF), XXXX (4.BF), XXXX (5.BF)]. Sie habe in Afghanistan im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX gelebt. Vor 15 Jahren sei sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern nach Pakistan geflohen. Vor drei Monaten seien sie schlepperunterstützt von XXXX (Pakistan) in den Iran gereist und von dort über die Türkei nach Österreich geflohen. Als Grund für die Flucht von Afghanistan nach Pakistan gab die 1.BF die Kriegssituation in Afghanistan und eine Feindschaft der Familie des Ehemannes (6.BF) an. Sie und ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Vielmehr sei die Flucht aus Pakistan aufgrund der Probleme ihres Ehemannes (6.BF) erfolgt. Ihre gemeinsamen Kinder (2.BF bis 5.BF) seien alle in Pakistan geboren und hätten sich dort ununterbrochen aufgehalten. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr. Dies gelte auch für eine allfällige Rückführung nach Pakistan. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte die 1.BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
1.1.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.08.2015 bekräftigte die 1.BF, bei der bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Sie führte aus, in Afghanistan 1376 traditionell aufgrund einer zwischen den Familien arrangierten Heirat den 6.BF geheiratet zu haben und zuletzt in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, in XXXX mit ihrem Mann und ihren Schwiegereltern im sich im Familienbesitz ihres Mannes befindenden Haus gelebt zu haben. Sie verfüge über keine Schulbildung und habe als Hausfrau gearbeitet. Vor ungefähr 16 Jahren seien sie illegal nach Pakistan ausgereist. Sie hätten in einer Mietwohnung in XXXX in XXXX gelebt. Ihr Mann (6.BF) habe einen Gemüseladen betrieben. In den letzten drei Jahren sei er zwischen Pakistan und dem Iran hin und her gereist und habe islamische Bücher verkauft. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, da er bedroht worden sei. Ihre Schwiegermutter würde sich in Pakistan aufhalten. In Afghanistan habe sie keine Verwandte. Die
1. BF gab an, in Pakistan nie persönlich bedroht worden zu sein. Zu Ihren Fluchtgründen aus Afghanistan führte die 1.BF aus, dass ein Mujaheddin (AXXXX) vor 16 Jahren ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück enteignet habe. AXXXX sei unmittelbar danach ums Leben gekommen. Näheres könne sie dazu nicht ausführen. Es seien ihr lediglich zwei Gruppierungen namens AXXXX und MXXXX bekannt. Der ganze Ort sei damals von AXXXX dominiert gewesen. Sie hätten Angst gehabt.
Ihr Mann sei in Pakistan als Gemüsehändler tätig gewesen. Nach dem Tod des Schwiegervaters habe ihr Ehemann (6.BF) religiöse Bücher verkauft. Als er zuletzt Bücher vom Iran nach Pakistan gebracht habe (vor ca. einem Jahr), sei der Händler an der iranisch-pakistanischen Grenze von der Gruppierung "LXXXX", die zahlreiche Hazaren in Pakistan umgebracht hätten, getötet worden. Dies habe ihr Mann (6.BF) ca. eine Woche vor der Ausreise aus Pakistan telefonisch in Erfahrung gebracht. Die genannte Gruppierung verfolge Hazara im Pakistan. Auch ihr Name sei genannt gewesen, sodass auch ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie hätten sich nur mehr zu Hause aufgehalten. Ihr Ehemann habe die Flucht organisiert. Fluchtauslösend sei der genannte Anruf in Pakistan gewesen. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei in Pakistan gut gewesen. Weiteres könne sie dazu nicht ausführen, zumal sie über den Vorfall nur aus Erzählungen ihres Ehemannes wisse. Der Ehemann ihrer Schwester sowie der Schwiegervater seien in Pakistan eines natürlichen Todes gestorben. Ihre minderjährigen Kinder (2.BF bis 5. BF), für die sie als gesetzliche Vertreter auftrete, hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes (6.BF) stützen. In Österreich habe sie noch keinen Deutschkurs besucht. In Österreich fühle sie sich sicher. Sie habe keine Angst und ihre Kinder könnten in die Schule gehen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte die 1.BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
1.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, Zl 1031819709/140004855, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der 1.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis 10.12.2016 erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der 1.BF nicht habe festgestellt werden können. Die 1.Bf sei afghanische Staatsangehörige und Hazara. Die
1. BF sei mit ihrem Ehemann (6.BF) und ihren vier minderjährigen Kindern (2.BF bis 5.BF) nach Österreich illegal eingereist und unbescholten. Die 1.BF habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die 1.BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK in Afghanistan ausgesetzt. Auch den mitgereisten Familienmitgliedern würde kein Asyl gewährt. Die 1.BF erscheine auch nicht westlich orientiert und habe sich noch nicht in Österreich gut integriert. Die Fluchtgründe ihres Ehemannes seien lediglich äußerst vage und aufgrund von Erzählungen angegeben worden. Widersprüche hätten sich mit den Aussagen ihrer einvernommenen Tochter (2.BF) ergeben. Die 2.BF sei unmittelbar vor der Ausreise normal zur Schule gegangen und habe über keinerlei Vorkommnisse bis zuletzt berichtet. Gegenständlich liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Der Status eines Asylberechtigten sei keinem Familienmitglied gewährt worden, sodass dieser Status auch der 1.BF nicht zuzuerkennen sei. Da dem Ehegatten (6.BF) der1.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei, gelte auch der gleiche Schutz für die1.BF. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung sei aus gesetzlichen Gründen festzulegen.
1.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015, wurde der Verein Menschenrechte Österreich der 1.BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.1.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, zugestellt am 22.12.2015, erhob die 1.BF am 29.12.2015 gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass in Afghanistan eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren zu bejahen sei. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechtes dahingehend gesehen werden, dass ein fehlender staatlicher Schutz auszugleichen sei. Ein ausführliches Vorbringen sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine entsprechende Beschwerdeergänzung werde nachgereicht. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um nochmals ausführlich die Fluchtgeschichte vorbringen und glaubhaft machen zu können.
1.1.5. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29.1.2016 wurde ausgeführt, dass die BF während der Einvernahmen keinerlei widersprüchliche Angaben zur Identität getätigt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum einerseits die belangte Behörde ohne Sachverhaltsfeststellung die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit der BF feststelle, jedoch nicht von der Richtigkeit der Angaben zum Namen und Geburtsdatum der BF - trotz widerspruchsfreier Aussagen - ausgehe.
Die Familie der BF sei unter dem Schutz der Gruppierung MXXXX gestanden, sodass es widersinnig gewesen wäre, nach dem Tod des Anführers der anderen Gruppierung (AXXXX) aus Afghanistan zu fliehen. Vielmehr sei durch den Tod von AXXXX die Gruppierung der MXXXX gestärkt worden. Schlussendlich sei der Anführer von MXXXX umgebracht worden. Der belangten Behörde hätte die Unschlüssigkeit dieser Aussagen auffallen müssen. Die Ermittlungen diesbezüglich seien unzureichend. Der Farsi sprechende Dolmetscher habe die Muttersprache der BF nicht beherrscht. Der belangten Behörde hätten die Widersprüche aufgrund der Einvernahmesituation auffallen müssen. Bei der Rückübersetzung sei nicht mehr die ausreichende Konzentration vorhanden gewesen. Dazu werde auf die Judikatur des BVwG verwiesen. Die aufgezeigten Punkte zur Ergänzung des Verfahrens seien wesentlich und sei nicht ausgeschlossen, dass bei der Nachholung ein anderes Ergebnis als im angefochtenen Bescheid rechtlich abstrakt möglich wäre. Es sei zudem kein Schutz von dem Staat Afghanistan zu erwarten. Auch Verfolgungshandlungen durch Private seien als asylrelevant, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Die Schutzunfähigkeit durch den Staat Afghanistan in Bezug auf Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren sei eindeutig zu bejahen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sei die ausführliche Fluchtgeschichte vorzubringen und glaubhaft zu machen.
1.2. Bei der am 26.9.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX führte der 6.BF als Ehemann der
1. BF aus, am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan als afghanischer Staatsbürger geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in der afghanischen Provinz XXXX von 1981 bis 1988 die Schule besucht und im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der genannten Provinz gewohnt. Vor ca. 16 Jahren sei er mit seinen Eltern nach Pakistan gereist und habe sich dort bis zu seiner drei Monate dauernden, schlepperorganisierten, US $ 38.000,-- kostenden Flucht nach Österreich mit seiner Familie aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen brachte der 6.BF vor, in Afghanistan Probleme mit der Mujaheddin-Gruppierung namens AXXXX gehabt zu haben. Diese habe das im Eigentum der Familie des 6.BF stehende Grundstück enteignet, sodass seine Familie zur Flucht nach Pakistan gezwungen gewesen sei. Dort habe er schiitische Bücher verkauft. Schiiten würden in Pakistan von der Gruppierung LXXXX getötet. Er sei auch von der genannten Gruppierung im Juni dieses Jahres mit dem Tod bedroht worden. Von der Drohung wisse er von einem Hotelbesitzer namens
XXXX. In dessen Hotel seien 30 Schiiten von der genannten Gruppe getötet worden. Die getöteten Schiiten hätten seine Bücher gekauft. Der 6.BF habe diese Bücher im Iran erworben und in XXXX verkauft. Die LXXXX-Gruppe habe vom Hotelbesitzer den Namen des Verkäufers der schiitischen Bücher in Erfahrung bringen wollen. Aus Angst um das Leben seiner Familie sei er mit seiner Familie aus Pakistan geflohen. Nach Afghanistan könne nicht zurückkehren, zumal sein Leben wegen der Mujaheddin in Gefahr sei. Bereits sein Bruder XXXX sei von der Gruppierung AXXXX getötet worden. Sein Vater habe die Montazeri-Gruppierung unterstützt. Die AXXXX-Gruppe habe diese getötet. Deswegen habe die Familie die Flucht nach Pakistan ergriffen.
1.2.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 gab der 6.BF an, in XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX mit seiner Familie gewohnt zu haben. Sein Vater sei dort vor 17 Jahren (1378) Dorfältester gewesen. Es habe kriegerische Auseinandersetzungen gegeben und im Dorf hätten sich zwei Gruppierungen, nämlich die MXXXX und die AXXXX bekämpft. Die AXXXX hätten dominiert. Als MXXXX seinen Bruder zu Gesprächen geladen hätten, sei sein Bruder 1378 umgebracht worden. Zwei Tage danach seien sie geflüchtet. Der 6.BF sei nicht persönlich betroffen gewesen. Sein Bruder sei zwei Jahre vor der Ausreise ca. 1376 getötet worden. Zwischen 1376 und 1378 seien die Kämpfe weiter gegangen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Familie seien 1376 enteignet worden. Er (6.BF) habe in diesen zwei Jahren keine Probleme gehabt, da er nicht an der Macht gewesen sei. Sie hätten nichts mehr zum Leben gehabt. Ihnen hätte auch jederzeit noch das Vieh weggenommen werden können.
Er sei sieben Klassen in die Schule gegangen. Drei Monate vor dem Tod seines Bruders habe er über seinen Eltern seine Frau kennengelernt. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen. Er habe nunmehr 16 Jahre Pakistan in XXXX gelebt. Aus Angst davor, gefunden zu werden, sei er ein halbes bzw. ein Jahr untätig gewesen. Anschließend habe er als Gemüsehändler in einem Geschäft trotz illegalen Aufenthaltes in Pakistan gearbeitet. Er habe die dortige Polizei bestochen, um keine Probleme zu haben. Sein Vater sei vor drei Jahren bzw. dreieinhalb Jahren eines natürlichen Todes gestorben. In der Folge sei er illegal in den Iran gereist und habe dort zwei bis drei Jahre pakistanische Gebetsteppiche, Gebetssteine und Kopftücher ohne Probleme verkauft. Aus dem Iran habe er religiöse Bücher nach Pakistan geliefert. Die Grenze habe er zwischen dem Iran und Pakistan jahrelang zu Fuß überquert. In den Iran könne alles ohne Probleme gebracht werden. Umgekehrt sei es jedoch nicht möglich. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen. 16 Jahre sei die Familie nicht bedroht worden, anschließend sei es jedoch für Hazara gefährlich geworden. Im Grenzbereich zwischen Pakistan und dem Iran in XXXX hätten zwei Hazara ein Hotel besessen (XXXX und XXXX), die seine Daten besessen hätten und denen er Bücher gegeben habe. Die Gruppe LXXXX habe dieses Hotel an der Grenze überfallen und dabei 30 Hazara getötet. Im Hinblick auf seine dortigen hinterlassenen Daten habe er Angst gehabt, sich dort weiter aufzuhalten. Die Hotelbesitzer seien lediglich verletzt gewesen. Er habe 60 bis 80 Bücher, die in Schachteln verstaut gewesen seien, im Bus geliefert. In diesen Büchern sei sein Name nicht aufgeschienen. Die Bücher seien an fremde Leute von XXXX verteilt worden. XXXX habe dafür auch einen Anteil bekommen. Einmal im Monat sei mit jeweils vier oder fünf Bussen und je 60 Büchern gefahren worden. Im Iran habe er nur mit einer Druckerei (Bücherei XXXX in der Stadt XXXX und XXXX in XXXX) über einen Freund (XXXX) Kontakt gehabt. Im Juni 2014 seien bei dem Vorfall im Hotel die Hazara getötet worden. Einen Tag später sei er via Handy von XXXX informiert worden. Man habe XXXX gefragt, wem die Bücher gehören würden. Für ein paar Bücher habe er nicht sein Leben riskieren wollen. Aus diesem Grund sei der Entschluss zur Flucht gefasst worden. Da es sich um Schiiten gehandelt habe, habe er keine Probleme wegen der Bücher gehabt. Über die Gruppierung LXXXX wisse er nur, dass sie Schiiten getötet würden. Der Vorfall habe sich am 8. oder 9. ereignet. Am 15. oder 16. sei er mit seiner Familie ausgereist. Er sei nicht persönlich bedroht worden, sondern habe nur Angst gehabt. Er sei von der genannten Gruppierung weder persönlich aufgesucht, noch kontaktiert worden.
Sein Vater sei eines natürlichen Totes gestorben. Seine schwache 68-jährige Mutter lebe nach wie vor unbehelligt bei einem Freund in Pakistan. Seine Mutter, mit der er in Kontakt stehe, habe nichts mehr über diese Vorkommnisse berichtet. Sie habe auch nicht erzählt, dass nach dem 6.BF gesucht worden wäre. Zu den übermittelten Länderfeststellungen hielt der 6.BF fest, dass die Lage der Hazara sowohl in Afghanistan, als auch im Pakistan schlecht sei. Er würde im Fall der Rückkehr nach Pakistan oder Afghanistan von der Regierung weder unmenschlich behandelt, noch mit einer Strafe bedroht. In Österreich fühle er sich sicher. Die Menschen seien freundlich. Er besuche einen Deutschkurs und möchte arbeiten.
1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, Zl 1031819600/140004842, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des 6.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem 6.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2016 gewährt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des 6.BF mangels Vorliegens von Dokumenten nicht festgestellt habe werden können. Er sei aber ein aus der Provinz XXXX stammender afghanischer Staatsangehöriger und gehöre als Moslem der Volksgruppe der Hazara an. Er sei mit der 1.BF verheiratet, mit der er 4 Kinder (2.BF-5.BF) habe. Seine Mutter lebe in Pakistan. Mangels vorliegender Identitätsdokumente könne die Identität des 6.BF nicht festgestellt werden. Seine Aussagen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien jedoch ebenso wie die zu seiner familiären Situation aufgrund fehlender Widersprüche glaubhaft. Der 6.BF sei unbescholten.
Der 6.BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Die Schilderungen des 6.BF zur behaupteten Bedrohung aufgrund von Kämpfen zweier Gruppierungen, in Rahmen dessen sei sein Bruder getötet worden sei, bzw. eine Enteignung stattgefunden habe, seien vom 6.BF nicht nachgewiesen worden. Abgesehen davon sei der 6.BF nicht persönlich angegriffen worden und nach dem Vorfall noch zwei Jahre in der Heimatprovinz geblieben, wo es zu keinen persönlichen Übergriffen und weiteren Vorkommnissen - außer der Enteignung der Grundstücke - gekommen sei. Die fluchtauslösenden Probleme seien äußerst oberflächlich geschildert worden. Im Rahmen des 16-jährigen illegal Aufenthaltes in Pakistan sei der 6.BF ebenso nicht persönlich verfolgt worden. Sein Vater sei aufgrund eines natürlichen Todes verstorben. Der 6.BF sei zudem nur telefonisch informiert worden. Ein persönlicher Übergriff auf ihn sei nicht erfolgt. Vielmehr sei der BF nach Österreich geflohen, um bessere Lebensbedingungen und eine besser Zukunft für sich und seine Familie zu schaffen.
Auf Grund der Lage und des Vorbringens des 6.BF könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem 6.BF bei einer Rückkehr eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe oder drohen könne. Bei einer Rückkehr könnte der 6.BF in eine aussichtlose Lage geraten.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Keinem anderen Familienmitglied sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für den 6.BF dieser Satus nicht Betracht komme.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.2.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, zugestellt am 22.12.2015, erhob der 6.BF am 29.12.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Die Ausführungen zur Begründung sind ident mit jenen in der oben wiedergegebenen Beschwerde der
1. BF. Die ergänzend eingebrachte Stellungnahme vom 29.1.2016 deckt sich mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme der 1.BF.
1.3. Für die minderjährigen, in Pakistan geborenen BF [XXXX, geb. XXXX (3.BF), XXXX, geb. XXXX (4.BF) und XXXX, geb. XXXX (5.BF)] trat die 1.BF (ihre leibliche Mutter) als gesetzliche Vertreterin in der Einvernahme am 26.9.2014 durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX ebenso wie in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 auf. Eigene Fluchtgründe für genannten minderjährigen BF wurden nicht vorgebracht.
1.3.1. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 10.12.2015, Zl 1031818701/140004877, Zl 1031819001/140004885, Zl 1031819208/140004893, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Anträge der 3.BF bis 5.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde den minderjährigen 3. bis 5.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2016 gewährt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass für die genannten, minderjährigen BF (3.BF-5.BF) die Identität nicht feststehe. Sie seien afghanische Staatbürger. Sie seien mit ihren Eltern (1.BF und 6.BF) gemeinsam nach Österreich illegal eingereist. Die 1.BF habe für die minderjährigen BF (3.BF-5.BF) als gesetzliche Vertreterin keine eigene Gründe für das Verlassen von Afghanistan vorgebracht.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Es sei keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass dieser Status auch nicht den minderjährigen BF (3.BF-5.BF) zukomme. Da der Mutter (1.BF) und dem Vater (6.BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei dieser Status auch den minderjährigen BF (3.BF-5.BF) zu gewähren.
1.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Verein Menschrechte Österreich den minderjährigen BF (3.BF-5.BF) als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.3.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, zugestellt am 22.12.2015, erhoben die minderjährigen BF (3.BF-5.BF), vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin 1.BF, am 29.12.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Die Begründungsausführungen decken sich mit denen in der Beschwerde der
1. BF. Die ergänzend eingebrachte Stellungnahme vom 29.1.2016 deckt sich mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der 1.BF in ihrer Stellungnahme.
1.4. Bei der am 26.9.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab die minderjährige 2.BF an, am
XXXX in XXXX in Pakistan geboren zu sein. Sie sei die leibliche Tochter der 1.BF und des 6.BF. Ihre Geschwister seien die 3.F bis
5. BF. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und gehöre als schiitische Muslime der Volksgruppe der Hazara an. Sie habe ihn XXXX die Grundschule von 2004 bis ca. 2013 besucht. Zuletzt habe sie in XXXX, in XXXX in Pakistan gewohnt. Sie sei von ca. drei Monaten von Pakistan mit ihren Eltern über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich geflohen. Wegen der Probleme ihres Vaters sei die Familie aus Pakistan geflüchtet. Zudem hätten sie dort über kein Bleiberecht und keine Dokumente verfügt. In Pakistan würden Schiiten getötet. Als Schiitin sei sie in Pakistan öfters beleidigt und misshandelt worden.
1.4.1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.8.2015 gab die minderjährige 2.BF, vertreten durch die 1.BF an, bereits in Pakistan geboren zu sein und dort eine private Schule, in der auch Englisch unterrichtet worden sei, besucht zu haben. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern stütze sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters (6.BF). Sie wisse, dass die schiitischen Hazara Probleme hätten. Sie sei bis zur Flucht in die Schule gegangen. Auch in den letzten Tagen während ihres Aufenthaltes in Pakistan könne sie über keine besonderen Vorkommnisse berichten. In Österreich fühle sie sich sicher, da es hier keinen Krieg gebe. Als Berufswunsch nannte sie den Arztberuf. Dieses Berufsziel sei schwierig zu realisieren. Sie bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift.
1.4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, Zl 1031819807/140004869, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag der 2.BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der 2.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2016 gewährt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der minderjährigen 2.BF nicht festgestellt habe werden können. Sie sei als afghanische Staatsbürgerin die Tochter der 1.BF und des 6.BF. Sie gehöre als schiitische Muslimin der Volksgruppe der Hazara an. Die 2.BF sei zusammen mit ihren Eltern (1.BF und 6.BF) sowie ihren minderjährigen Geschwistern (3.BF bis 5.BF) nach Österreich illegal eingereist und unbescholten. Die
2. BF habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Mutter (1.BF) habe für die 2.BF keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Die 2.BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Ihrem Vater sei kein Asylstatus zuerkannt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Keinem anderen Familienmitglied sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für die 2.BF dieser Satus nicht Betracht komme. Da dem 6.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei dieser Status der 2.BF ebenso zu zuerkennen.
1.4.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.4.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, zugestellt am 22.12.2015, erhob die 2.BF, vertreten durch die 1.BF, am 29.12.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Die Ausführungen zur Begründung sind ident mit der in der Beschwerde der 1.BF. Die ergänzend eingebrachte Stellungnahme vom 29.1.2016 deckt sich mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der 1.BF in ihrer Stellungnahme.
2. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 wurde den BF (1.BF bis 6.BF) die Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die unter den Aktenzahlen W173 2119146-1, W173 2119151-1, W173 2119144-1, W173 119157-1, W173 2119149-1, W173 2119154-1 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Die BF (1.BF und 6.BF) wurden getrennt einvernommen. Die minderjährige 2.BF wurde in Anwesenheit von der 1.BF einvernommen. Auf die Einvernahme der weiteren minderjährigen BF (3.BF-5.BF) wurde verzichtet.
Der 6.BF reklamierte Dolmetscherprobleme bei der Einvernahme der belangten Behörde am 21.8.2015 durch eine aus dem Iran stammende Dolmetscherin. Es handle sich dabei um Details.
Die 1.BF bestätigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Sie habe keine Probleme mit der Dolmetscherin gehabt, die auch bei der Einvernahme ihres Ehemannes übersetzt habe. Sie sei im Jahr XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und afghanische Staatsbürgerin. Ihre Heimatregion beschrieb die 1.BF als gebirgig und trocken. Die Bewohner im Heimatdorf würden hauptsächlich von der Landwirtschaft leben. Frauen und Mädchen würden sich um die Hausarbeiten und die Kinder kümmern. Eine Schule habe es keine gegeben. Sie sei schiitische Muslime und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Als Nachbardörfer nannte die 1.BF XXXX und XXXX. Die 1.BF betonte, in Afghanistan nicht oft das Haus verlassen zu haben und herumgekommen zu sein. Vor ca. 17 oder 18 Jahren habe sie in Afghanistan den 6.BF, der aus dem selben Dorf stamme wie sie, geheiratet. Die Eltern hätten ihren Ehemann ausgesucht. Vor ihrer Heirat habe sie den 6.BF nicht gekannt. Es wäre besser gewesen, sie hätten sich gekannt und hätte sie sich ihren Ehemann selbst aussuchen können. Dieses Recht stünde allerdings in Afghanistan keiner Frau zu. In Afghanistan stünden Männer auch unter gesellschaftlichen Druck, Frauen nicht gut zu behandeln. In Österreich habe sich ihr Ehemann stark verändert. Es sei ihm bewusst, dass die 1.BF ein selbstbestimmtes Leben führen könne. Nun sie treffe ihre eigenen Entscheidungen und werde nicht mehr bevormundet. In Afghanistan und Pakistan habe ihr Ehemann (6.BF) ihre Kleidung und das Tragen des Kopfbuches mitbestimmt. In Österreich könne sie hingegen nunmehr selbst ihre Kleidung aussuchen und trage ein Kopftuch auf eigenen Wunsch. In Afghanistan und Pakistan habe sie auch lange und weite Kleider angezogen, damit sich ihre Figur nicht abzeichne. In Österreich könne sie hingegen enge Hosen und kurze Kleider tragen. Auch die Ärmellänge könne von ihr selbst bestimmt werden. Es werde noch einige Zeit dauern, bis sie daran gewöhnt sei, das Haus ohne Kopftuch zu verlassen. Im Sommer benütze sie einen dünnen Stoff für das Kopftuch. Ihre Tochter erteile sie keine Bekleidungsvorschriften. Ein Kopftuch trage sie auf eigenen Wunsch.
In Afghanistan und Pakistan habe sie keine Möglichkeit zu einem Schulbesuch oder zum Erlernen eines Berufes gehabt. Als Hausfrau sei sie gezwungen gewesen, sich um die Kinder zu kümmern. Ihre vier minderjährigen Kinder seien in Pakistan geboren. In Pakistan habe sie von ihren Kindern ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. Deshalb habe sie auch das Protokoll unterzeichnen können. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs und möchte unbedingt die Sprache erlernen sowie später eine Berufsausbildung absolvieren. Sie möchte gerne Schneiderin oder Friseurin werden.
Zu ihrer Flucht aus Afghanistan führte die 1.BF aus, dass es im Heimatdorf vor ca. 17 Jahren zu einem Kampf zwischen zwei Gruppen (MXXXX und AXXXXri) gekommen sei. Bei Auseinandersetzungen sei der Bruder ihres Ehemannes (XXXX) getötet worden. An Namen der Dorfältesten ihres Heimatdorfes und den Zeitpunkt der Konflikte der beiden Gruppen könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihre Familie sowie die Familie ihres Ehemannes seien Durchschnitts-Familien im Heimatdorf gewesen, die von der Landwirtschaft gelebt hätten. Die Grundstücke der Familie ihres Ehemannes hätten sich die AXXXX angeeignet. Ihre eigene Familie habe bezüglich Grundstücke keine Probleme gehabt. Da die Feinde der Familie des Ehemannes (AXXXX) sehr mächtig gewesen seien, und es nicht möglich gewesen sei, anderswo in Afghanistan zu leben, sei sie mit ihrem Ehemann (6.BF), der Angst davor gehabt habe, von den Feinden getötet zu werden, mit seiner Familie nach Pakistan geflohen. Die ersten zwei Jahre hätten sie ebenfalls in Pakistan in Angst, gefunden zu werden, gelebt. Da nichts passiert sei, hätten sie ein normales Leben in XXXX im Stadtteil XXXX in XXXX geführt. Nach Afghanistan sei sie niemals mehr zurückgekehrt. In XXXX habe die Familie in einem gemieteten Haus gelebt. Ihr Ehemann (6.BF) habe in den ersten Jahren Obst und Gemüse verkauft. Nach dem Tod des Schwiegervaters habe ihr Ehemann in Pakistan erworbene Gebetsteppiche und Kopftücher im Iran verkauft und im Iran erworbene schiitische Religionsbücher in Pakistan verkauft. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert. Als Ehefrau sei sie traditionsgemäß nicht berechtigt gewesen, ihren Ehemann zu seiner beruflichen Tätigkeit zu befragen. Sie vertrete die Meinung, dass die Ehefrau sehr wohl über die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes Bescheid wissen sollte. Anders als in Pakistan frage sie ihren Ehemann in Österreich sehr wohl über seine Tätigkeit und Beschäftigung. Sie spreche sich gegen die Unterdrückung und Rechtlosigkeit der Frau in der dortigen Gesellschaft aus. Auch wenn sich die Frau dagegen ausspreche, müsse sie sich traditionsgemäß in ihrer Heimat fügen. In Afghanistan und Pakistan habe sie sich als blinde Person gefühlt, sich nirgends ausgekannt, habe keine Entscheidungen treffen dürfen und kein Mitspracherecht gehabt. In Österreich könne sie hingegen die Sprache erlernen. Jetzt kenne sie sich in der Stadt Wien aus, finde ihren Weg selbst und könne ohne Begleitung das Haus verlassen. Eines Tages könne sie hier arbeiten und für ihre Familie und sich sorgen. Sie genieße die Freiheiten in Österreich. In Afghanistan sei ihr Ehemann ein wenig aggressiv gewesen. In Pakistan und Österreich habe er sie aber nicht geschlagen. Sollte er ihr gegenüber handgreiflich werden, würde sie ihn bei der Polizei anzeigen. In Österreich hätten Frauen und Männer dieselben Rechte. Frauen könnten sich gegen schlechte Behandlung verteidigen. In Österreich würde ihr Ehemann sogar schon Essen kochen, wenn sie von Deutschkurs zurückkomme.
In Afghanistan und Pakistan habe sie sich dem gesellschaftlichen Druck untergeordnet, zumal sie nichts anderes gekannt habe. Mittlerweile habe sie ein Leben der Frauen in Freiheit kennen gelernt. Sie könne nicht mehr nach Pakistan oder Afghanistan zurückkehren und das dortige traditionelle Leben führen. Vor allem sollten ihre Töchter sich nicht mehr den gesellschaftlichen Zwängen unterordnen müssen. Ihre Töchter sollten die Möglichkeit haben, ihren Ehemann selbst zu wählen. Sie würde alles tun, damit sie die Chance auf ein glückliches Leben mit dem Recht auf freie Partnerwahl hätten. Ihre Töchter sollten eine Schule und ein Studium absolvieren. Sie würde sie bei diesen Vorhaben unterstützen und motivieren. Das Glück ihrer Kinder stehe an 1.Stelle. Ihre Töchter würden auch am Turn- und Schwimmunterricht teilnehmen. Dazu legte die 1.BF ein Foto vor, auf dem die 2.BF bei der Teilnahme an einer gemischtgeschlechtlichen Sportveranstaltung abgebildet ist.
In Pakistan habe sie mit ihrem Ehemann (6.BF) und ihren gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (2.BF bis 5.BF) und den Schwiegereltern gelebt. Der Schwiegervater sei eines natürlichen Totes gestorben. Die Schwiegermutter leben nach wie vor in Pakistan.
Zu ihren Fluchtgründen aus Pakistan führte die 1.BF aus, dass ihr Ehemann im Iran erworbene Bücher nach Pakistan transportiert habe, um diese dort zu verkaufen. Ein Fahrzeug, das mehrere Kartons mit Büchern transportiert habe, die ihr Ehemann im Iran erworben habe, sei aus dem Iran kommend von Taliban - Gegner der Schiiten und von den schiitischen Glauben verbreitende und für diesen arbeitende Personen - angegriffen worden. Es seien die Bücher ihres Ehemannes sichergestellt worden. Die Kartons seien mit dem Name ihres Ehemannes versehen gewesen. Die Taliban hätten auch ein Foto ihres Ehemannes besessen. Ihr Ehemann habe bei seinen Reisen zwischen dem Iran und Pakistan im selben Hotel übernachtet und sich mit dem Besitzer angefreundet. Dieser habe ihren Ehemann telefonisch davon informiert, dass die Taliban über seinen Bücherimport aus dem Iran Bescheid wüssten und auf der Suche nach ihm seien. Aus Angst vor den Taliban habe der 6.BF mit seiner Familie Pakistan verlassen. Aufgrund der mehrtägigen Reisen ihres Ehemannes in den Iran, sei sie über diese Tätigkeit informiert gewesen. Nach Afghanistan hätten sie nicht aufgrund der geschilderten Probleme der beiden Gruppen zurückkehren können. In Pakistan habe ihr Ehemann Probleme mit den Taliban. Weder in Pakistan, noch in Afghanistan hätten ihre Kinder die Möglichkeit, eine Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht. In Afghanistan würde die Familie niemanden außerhalb der Heimatprovinz kennen, der sie unterstützen könne.
Die Vertreterin der 1.BF verwies auf die Bedrohung der Familie durch Feinde aus Afghanistan und Pakistan sowie auf die asylrelevante Verfolgung von weiblichen Familienangehörigen im gesamten Gebiet von Afghanistan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz.,
Auf Frage der Vertreterin der BF führte die 1.BF aus, dass die Taliban in Pakistan zur Gruppe der Bewegung "LXXXX" gehören würde. Es handle sich dabei um eine extremistische, anti-schiitische Miliz, die in Verbindung mit den Taliban stehe und deren Einflussgebiet auch nach Afghanistan reiche. Zudem bejahte die 1.BF, dass der Vater des 6.BF zu den Ältesten im Dorf gehört habe.
Der von der 1.BF und 2.BF getrennt einvernommene 6.BF gab an, 1376 (1997/98) seine Ehefrau (1.BF) im Heimatdorf XXXX nach Arrangement der Eltern geheiratet zu haben. Seiner Meinung nach wäre es besser, sich den Ehepartner selbst auszusuchen, da man diesfalls die Person, die man heirate, kenne. Seine Töchter sollten selbst entscheiden können und den zukünftigen Partner selbst auswählen dürfen. Man müsse sich jedenfalls an die gesellschaftlichen Prinzipien und Gesetzen eines Landes anpassen und sich daran halten. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und afghanische Staatsbürger. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe mit seiner Ehefrau (1.BF) vier Kinder (XXXX, XXXX, XXXX und XXXX). Es sei mit ihnen nach Österreich geflohen.
In seiner Heimatregion habe er acht Jahre die Schule besucht. Eine weiterführende Schule habe es nicht gegeben. Die Provinzhauptstadt sei XXXX gewesen. Als Nachbardörfer zählte der 6.BF XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf. Er habe in seinem Heimatdorf von der Landwirtschaft gut gelebt. Es sei aber gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, da sein Leben aufgrund zweier rivalisierender Gruppen (AXXXX und MXXXX) in Gefahr gewesen sei. Im Rahmen von Kämpfen sei der Anführer der AXXXX mit Bodyguards und der einzige Bruder des 6.BF (XXXX) 1376 (drei Monate nach der Heirat des 6. BF) getötet worden. Die Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen hätten angehalten, wobei auf beiden Seiten Personen ums Leben gekommen seien. 1378 (1999) habe der 6.BF aus Angst, ebenfalls von den Anhängern der AXXXX getötet zu werden, gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau Afghanistan verlassen. Er habe sich dort nicht mehr sicher gefühlt. Er sei nach Pakistan geflohen (XXXX). Aus Angst, von den Feinden gefunden zu werden, habe er dort (in XXXX) nicht gearbeitet. Erst in der Folge habe er mit seinem Vater einen Gemüseladen betrieben. Aufgrund des natürlichen Todes seines Vaters habe er diesen Handel nicht mehr weiterbetreiben können. Er habe in der Folge Konvoy-Busreisen in den Iran genützt, um im Iran in Pakistan erworbene Gebetsteppiche und Kopftücher zu verkaufen und im Iran erworbene schiitische Religionsbücher in Kartons über die Grenze nach Pakistan zu importieren. Da ein solcher Handel mit schiitischen Religionsbücher in Pakistan verboten gewesen sei, habe er - um nicht aufgedeckt zu werden - diese Bücher auf mehrere Fahrzeuge in Kartons aufgeteilt. In der Grenzstadt XXXX auf pakistanischem Boden habe er sich mit den Besitzern der Hotels (XXXX und XXXX) angefreundet. In der Stadt XXXX habe er die Religionsbücher in einem Bücherladen "XXXX" gebracht, wo sie weiterverkauft worden seien. Kurz vor seiner Flucht habe es in der genannten Stadt XXXX einen Selbstmordanschlag durch die pakistanischen Taliban gegeben. Dabei seien die Kartons mit seinen Büchern entdeckt worden. Die Hotelbesitzer seien nach den Büchern gefragt worden und hätten aus Angst seinen Namen und seine Telefonnummer genannt. Sein Freund XXXX habe ihn telefonisch vom Vorfall berichtet. Aus Angst vor den pakistanischen Taliban und der Bewegung LXXXX sei er mit seiner Familie binnen einer Woche nach dem Vorfall 2014 geflüchtet.
Auf Befragung der Richterin gab der 6.BF an, dass die Grenze zu Pakistan nicht tatsächlich bewacht worden und es zu keinen Zollkontrollen gekommen sei. Außerdem sei es ausreichend gewesen, die Beamten an der Grenze zu bestechen, um durchfahren zu können. Bestechung habe die Probleme aus dem Weg geschaffen. Auch in XXXX habe er für den Gemüsehandel die Polizei bestochen. Er habe von 1999 bis 2014 in Pakistan gelebt. Die Situation der Hazara habe sich in XXXX stark verschlechtert. In seiner Heimatregion habe er nicht zurückkehren können, da über diese Region ein Mann namens XXXX - ein Bruder des getöteten XXXX - herrsche. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst um sein Leben. Wegen seiner Tätigkeit in Pakistan habe er Angst vor den Taliban, bis nach Afghanistan verfolgt zu werden. Diese seien dort sehr gut vernetzt und würden Teile beherrschen. Seine Flucht nach Österreich habe er mit dem Verkauf seines Autos und seines Gemüseladens (2011) finanziert. Er sei nach Wien gezogen und besuche derzeit einen Deutschkurs. Von einer Stellungnahme zu den Länderberichten zu Afghanistan sah er ab.
Auf Befragung seiner Vertreterin führte der 6.BF aus, dass der nicht geflohene Anhängerteil vom jetzigen Machthaber (Bruder des Anführers der AXXXX) getötet worden sei. Selbst wenn der 6.BF in seine Heimatregion zurückkehren würde, würde er von den misstrauischen Einwohnern mit Skepsis aufgenommen werden. Sollte der 6.BF den Namen seines Vaters nennen, würden auf seine Zugehörigkeit zu den MXXXX geschlossen werden. Nach dem Anschlag der Taliban habe sein unter Druck gesetzter Freund in Pakistan die Telefonnummer und das Foto des 6.BF weitergegeben.
Die Vertreterin des 6.BF verwies auf eine Sachverständigengutachten, wonach Angehörige von Konfliktfamilien auch nach vielen Jahren gefährdet seien und grundsätzlich davon ausgehen müssten, selbst als Angehörige der Betroffenen wieder erkannt zu werden.
Die 2.BF gab an, XXXX in Pakistan als leibliche Tochter der 1.BF und des 6.BF geboren zu sein und als schiitische Muslime der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Sie habe in Pakistan die Schule bis zur achten oder neunten Klasse besucht. Danach sei sie aufgrund Probleme ihres Vaters mit ihren Eltern und Geschwistern (3.BF bis 5.BF) vor zwei Jahren geflohen. Zudem hätten schiitische Hazara in Pakistan in der Stadt XXXX Probleme gehabt. Sie selbst sei nie direkt damit konfrontiert worden. Es habe aber immer wieder Selbstmordanschläge gegeben, bei denen schiitische Hazara getötet worden seien. Ihre Familie sei nichts zugestoßen. Ihr Vater (6.BF) habe Obst und Gemüse verkauft und später in Pakistan erworbene Waren in den Iran exportiert und von dort Bücher nach Pakistan importiert. Der Inhalt der Bücher sei ihr nicht bekannt. Im Pakistan sei sie eingeschränkt gewesen und habe nicht herumreisen bzw. tätig sein dürfen. Sie habe aber allein zur Schule gehen dürfen. In Österreich habe sie die Möglichkeit, die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu machen, um für sich selbst zu sorgen. Dies wäre ihr in Pakistan verwehrt gewesen, zumal die Sicherheitslage für Frauen schlecht sei und gebildete Frauen nicht einer Arbeit nachgehen könnten. In Österreich hingegen spüre sie, frei leben zu können und nicht unterdrückt zu werden. Sie könne ihre Bekleidung frei wählen. Möglicherweise entscheide sie sich in einigen Jahren das Kopftuch abzulegen. Sie strebe den Arztberuf an, um ein eigenständiges Leben zu führen und auf eigenen Beinen zu stehen. Sie möchte auch ihren Partner in Zukunft selbst aussuchen können. Derzeit besuche sie sowohl vormittags, als auch nachmittags die Schule. Mit österreichischen Freunden, die Sie aus ihrer Zeit in der XXXX kenne, pflege sie noch Kontakt über Instagram. In Wien habe sie auch schon Freunde, die aus unterschiedlichen Ländern stammen würden, gewonnen. Sie treffe sich mit ihnen und feiere auf Partys. Sie genieße ihre Freiheit in Österreich und möchte keinesfalls nach Pakistan oder Afghanistan zurückkehren. In Afghanistan wäre sie gezwungen, die Burka mit weiten Kleidern zu tragen, um von anderen Leuten nicht angesprochen und angegriffen zu werden. Sie müsste ihr Gesicht verstecken. Sie könnte nicht ohne Begleitung das Haus verlassen. Das Leben in Österreich möchte sie niemals aufgeben. Der Tradition entsprechend drohe in Afghanistan Zwangsverheiratung.
Die Vertreterin überreichte eine Stellungnahme und verwies auf die Zugehörigkeit der 1.BF und 2.BF zur sozialen Gruppe der afghanischen am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frauen sowie auf die der ihnen unterstellten politischen religiösen Gesinnung (pro-westlich bzw. "anti-islamisch") außerhalb Afghanistans.
Die Familie des 6.BF sei in einen bewaffneten Konflikt zweier rivalisierenden Gruppen auf Seiten der Verlierer involviert gewesen. Der Bruder des 6.BF habe aktiv am bewaffneten Konflikt teilgenommen, bei dem es Todesopfer auf beiden Seiten gegeben habe. Dem 6.BF sei wegen seiner politischen Gesinnung und Zugehörigkeit zu einer Konfliktfamilie Asyl zu gewähren. Außerdem drohe den BF Verfolgung durch die anti-schiitische Terrormiliz LXXXX, deren Einflussgebiet sich auch nach Afghanistan erstrecke.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter den Aktenzahlen W173 2119146-1, W173 2119151-1, W173 2119144-1, W173 119157-1, W173 2119149-1, W173 2119154-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die BF (1.BF-6.BF) tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben schiitische Ausprägung. Die BF (1.BF bis 6.BF) reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die 1.BF ist XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Der 6. BF ist ebenfalls dort am XXXX geboren. Der 6.BF hat in der Heimatregion 8 Jahre die Schule besucht. Die 1.BF hat keine Schule besucht. Die Familie des 6.BF und
1999 (1378) zogen die 1.BF und der 6.BF mit seinen Eltern nach XXXX in Pakistan. Der 6.BF hat seine Ehefrau (1.BF) nicht in Pakistan geschlagen. In XXXX wurden die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder (2.BF bis 5.BF) geboren. Die 2.BF besuchte auch noch bis zuletzt in Pakistan vor der Flucht ohne Begleitung die Schule.
Der 6.BF betrieb mit seinem Vater in XXXX einen Gemüsehandel. Der
6. BF hat zu diesem Zweck die Polizei bestochen. Nach dem natürlichen Tod seines Vaters betrieb der 6.BF zuletzt in Pakistan einen Handel, wobei er in Pakistan erworbene Kopftücher und Gebetsteppiche im Iran verkaufte und nach Pakistan schiitische Religionsbücher über die Grenze in Kartons in Autobussen nach Pakistan schmuggelte. Der Verkauf dieser Religionsbücher war in Pakistan verboten. Um keine Probleme an der pakistanischen Grenze zu haben, bestach der 6.BF die Grenzpolizei.
Die 1.BF nahm die Rolle der Hausfrau als Ehefrau des 6.BF und Mutter der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (2.BF bis 5.BF) in XXXX ein.
Die 1.BF war der Tradition entsprechend in Afghanistan gezwungen, den ihr nicht bekannten Mann (6.BF), den die Eltern als Ehemann für sie ausgewählt hatten, zu heiraten. Sie musste sich als rechtlose Frau, die über keine Schul- und Berufsausbildung verfügte, unterordnen und war als solche dem Ehemannes (6.BF) in Afghanistan traditionsgemäß ausgeliefert. Sie war gezwungen, die Aggressionen ihres Ehemannes (6.BF) zu ertragen und konnte das Haus nur mit der Burka sowie in männlicher Begleitung zu verlassen. Andernfalls wäre sie von Männern verfolgte, angesprochen, beschimpft und belästigt worden. Sie konnte keinen Beruf ausüben und kein selbstbestimmtes Leben in Afghanistan führen. Vielmehr wurden die Entscheidungen in ihrem Leben von Männern getroffen. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie als Frau nicht möglich.
Die minderjährige Tochter (2.BF) konnte zwar in Pakistan in XXXX die Schule besuchen, hätten aber wie ihre Mutter bei einem Aufenthalt in Afghanistan keine Berufsausbildung erwerben können und ihren Berufswunsch (Ausbildung zur Ärztin) nicht realisieren können, sondern droht stattdessen der Tochter der Tradition in Afghanistan entsprechend zwangsweise verheiratet zu werden. Sie wäre in Afghanistan gezwungen, das Haus nur mit Burka und in männlicher Begleitung zu verlassen. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für sie als Frauen nicht möglich. Dies gilt auch für die minderjährige 5.BF.
Die 1.BF ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Dies trifft auch auf die minderjährige 2.BF zu. Ein selbstbestimmtes Leben ist in Afghanistan für Frauen nicht möglich. Dies ist auch für die 5.BF zu vertreten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Quellen:
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Memo, per Mail.
Sicherheitslage, per Mail.
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821
Sicherheitslage, per Mail.
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in Kabul
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015
Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Sicherheitslage, per Mail.
PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents, 2. Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
TLO - The Liaison Office: Justice Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."
(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul
AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack
AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015 (veröffentlicht von ReliefWeb),
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians
Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf
Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167
BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379
BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard
In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;
http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html
Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks
Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,
http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):
Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013
OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013
UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013
Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,
http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014
(HSSP),
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014
Menschenrechte
Die schwache Regierungsführung, weitverbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollten, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen. Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert.
Gemäß UNO ist die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2012 stark angestiegen. AIHRC registrierte allein vom 21. März bis zum 21. Oktober 2012 über 4000 Fälle von Gewalt gegen Frauen, was im Vergleich zu 2011 ein Anstieg von 28 Prozent bedeutet. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, wie etwa Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen werden eingeschüchtert und gezielt getötet. Zu den Tätern zählen neben Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen mächtige Kommandierende, traditionelle und religiöse Machthaber, Mitglieder krimineller Banden sowie staatliche Instanzen und Autoritäten. Die meisten Fälle werden nach wie vor nicht aufgeklärt und die Täter gehen in der Regel straflos aus. UNAMA zeigte sich tief besorgt über den rasanten Anstieg gezielter Ermordungen von Frauen.
In Gebieten, welche von regierungsfeindlichen Gruppierungen kontrolliert werden, stellt sich die Lage der Frauen noch gravierender dar. In Gebieten, in welchen die Sicherheitsübergabe an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits stattgefunden hat, werden Frauenorganisationen unter Druck gesetzt, zu schließen. Dem bevorstehenden Abzug der internationalen Sicherheitskräfte sowie möglichen Verhandlungen mit den Taliban sehen daher weite Kreise mit großer Sorge entgegen.
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Kinder. UNICEF zeigte sich im Juni 2013 tief besorgt über die stark angestiegene Zahl getöteter und verletzter Kinder. Kinder sind in Afghanistan zudem zahlreichen weiteren Risiken ausgesetzt, so etwa Zwangsrekrutierung, Kinderhandel, Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Kinderprostitution und -pornografie, genereller Vernachlässigung, erzwungenes Betteln sowie systematischer Verweigerung von Bildung. Kinder werden zudem oft Opfer von Minen. Laut Berichten werden Mädchen und Knaben nicht nur sexuelle Opfer anderer Familienmitglieder sondern auch staatlicher Akteure, etwa der Sicherheitskräfte. Die Praktizierung des "bache bazi" (Knaben, die von mächtigen Männern quasi als Sklaven gehalten werden) ist weiter angestiegen. Die Täter bleiben weiterhin weitgehend ungestraft. Zahlreiche Kinder werden von der Justiz selbst dann als Kriminelle verurteilt, wenn sie Opfer schwerwiegender Verbrechen geworden sind.
Obwohl die Regierung Anstrengungen zur Unterbindung der Kinderrekrutierung unternommen hat, bleiben Kinderrekrutierungen in den ANSF, insbesondere der ANP und der ALP, ein Problem. Gemäss UNHCR hat zudem die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden. Weiter werden Kinder im Drogenschmuggel eingesetzt.
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte - aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert. Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht. Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat.
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Araber, Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kuchi halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kuchi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen.
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara.
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar:
Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Feststellungen zur Person der BF (1.BF bis 6.BF) zur Staatsbürgerschaft, Geburtsort, -datum, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.8.2016, die sich diesbezüglich weitgehend mit den Aussagen in den vorhergehenden Einvernahmen decken.
Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den 1. und 2.BF von der entscheidenden Richterin gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan und Österreich zur dortigen Situation der Frau Glaubwürdigkeit zuzubilligen (vgl VwGH 28.5.3014, Ra 2014/20/0017 u. 0018, 22.4.1999,98/29/0567, VfGH 11.6.2014, U460/2013). Dafür spricht auch, dass sich die Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 einvernommenen BF (1.BF und 2. BF) sich zu Stellung der Frau in Afghanistan auch weitgehend decken. Die 1.BF und die 2.BF haben im Laufe ihres nunmehr zweijährigen Aufenthaltes in Österreich das Leben einer Frau mit Rechten und in Freiheit kennen und schätzen gelernt. Dies spiegelt sich beispielsweise in der Aussage der 1.BF in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 wider, wonach sie mittlerweile das Leben einer Frau in Freiheit kennen gelernt habe. Auch die 2.BF sprach in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber, das Leben als freie Frau in Österreich niemals aufgeben zu wollen. Der Frau steht ein Recht auf selbstbestimmtes Leben mit der Möglichkeit zur beruflichen Bildung und Berufsausübung und ein Recht auf ein selbstständiges Leben ohne ständige männliche Begleitung zu.
Das neu gewonnen Selbstbewusstsein der 1.BF zeigt sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem selbstbewussten Auftreten wider, als sie für sich und ihre Rechte als Frau sprach und sich auch für die Chance auf ein solches selbstbestimmtes, eigenständiges Leben für ihre Töchter aussprach, das ihnen in Afghanistan verwehrt wäre und ihnen vielmehr stattdessen eine rasche zwangsweise Verehelichung der Tradition entsprechend droht. Die 1.BF und die 2.BF sind daher als "westlich-orientierte Frau" einzustufen.
Das Vorbringen des 6.BF und der 1.BF zu ihrer 1999 (=1378) erfolgten Migration mit den Eltern von Afghanistan nach XXXX in Pakistan in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann schon im Hinblick auf den Zeitabstand zum fluchtauslösenden Ereignis (cirka 2 Jahre) in Afghanistan nicht überzeugen. Der 6.BF gab in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 an, aus Angst um das Leben der Familie wegen des in der afghanischen Heimatregion vorherrschenden Konflikts zwischen den rivalisierenden Gruppen (AXXXX gegen MXXXX), bei dem 1376 - damit bereits zwei Jahr vor ihrer 1378 stattfindenden Flucht nach Pakistan - der Anführer der AXXXX und der Bruder des
6. BF (als MXXXXanhänger) getötet worden wären, geflohen zu sein. Diese fehlende Zeitnähe zum fluchtauslösenden Ereignis (cirka zwei Jahre Aufenthalt im Heimatdorf nach dem Tod des Anführers der AXXXX und des einzigen Bruders des 6.BF - XXXX) ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Behauptung des 6.BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewerten, dass der
6. BF selbst nach einer telefonischen Aussage eines Hotelbesitzers an der pakistanisch-iranischen Grenze ohne selbst persönlich eine konkrete, tatsächliche gegen ihn gerichtete Drohung durch die "XXXX" erhalten zu haben, sofort binnen einer Woche das mehr als 100 km entfernte pakistanische XXXX samt der 6.BF und seinen Kindern (2.BF bis 5.BF) schlepperorganisiert Richtung Österreich verlassen habe. Persönliche konkret gegen ihn gerichtete Drohungen in Afghanistan hat der 6.BF für seine Migration von Afghanistan nach Pakistan auch nicht in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.
Abgesehen davon, dass es sich beim behaupteten Vorbringen des 6.BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um ein sehr kurzfristiges Verlassen von Pakistan (XXXX) und eine schlepperorganisierte Flucht - nach seinen Angaben zu einem Preis von US$ 38.000,00 - von Pakistan nach Österreich handeln würde und zudem der 6.BF persönlich keine konkrete, tatsächlich gegen ihn gerichtete Drohung von der Gruppe der "XXXX" erhalten hätte, sondern es sich lediglich um eine telefonische Auskunft eines sich hunderte Kilometer an der Grenze zum Iran befindenden Hotelbesitzer handeln würde, ist nach dem 6.BF - wie sich auch aus seinem Kontakt mit seiner in Pakistan zurückgebliebenen Mutter ergibt (siehe Einvernahme des 6.BF am 21.8.2015) - in Pakistan nie gesucht worden. Gegen das fluchtauslösende Vorbringen des 6.BF aus Pakistan spricht auch, dass selbst die bereits zu diesem Zeitpunkt cira 15-jährige Tochter zur sehr kurzfristigen Flucht und zu dem fluchtauslösenden Ereignis aus Pakistan keine konkreteren Angaben machen konnte und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 zufolge bis zuletzt ohne Begleitung die Schule ohne Probleme besuchen konnte.
Dass der 6.BF im Zuge seines Handels mit Waren die Polizei bestach, um Probleme aus dem Weg zu schaffen, räumt der 6.BF in der mündlichen Verhandlung am 30.8.2016 ein. Seine Ehefrau (1.BF) schilderte in dieser Verhandlung glaubwürdig, dass sich der 6.BF ihr gegenüber in Afghanistan aggressiv verhielt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (vgl VwGH 1.2.1995, 94/18/0731).
3.2. 2 Aus nachstehenden Gründen besteht für die 1.BF und ihre minderjährigen Töchter (2.BF und 5.BF) jedoch objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Es kann für die 1.BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fällt die 1.BF in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die 1.BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Den unverheirateten, minderjährigen Mädchen, wie der 2.BF und 5.BF, kann darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der sozialen Situation in Afghanistan derzeit Zwangsverheiratung drohen. Zwangsverheiratung von unverheirateten Mädchen ist asylrelevant und erreicht auch eine asylrelevante Schwere auf Grund der sozialen Situation in Afghanistan. Der Staat Afghanistan ist nach einheitlicher Berichtslage weder willens, noch in der Lage, die minderjährigen 2.BF und 5.BF vor diesem Schicksal zu beschützen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die 1.BF sowie ihre minderjährigen Töchter 2.BF und 5.BF nicht, da das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den 1.BF und 2.BF bzw. 5.BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2. 3 Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für die minderjährigen Söhne 3.BF und 4.BF und des Ehemannes (6.BF):
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Die minderjährigen Söhne 3.BF und 4.BF der 1.BF sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Familienangehörige der
1. BF i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihren minderjährigen Söhnen 3.BF und 4.BF zuzuerkennen.
3.2.3.3. Die Ehe zwischen der 1.BF und dem 6.BF wurde bereits 1997/1998 in Afghanistan geschlossen. Der 6.BF ist daher als Familienangehöriger i.S.d § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 zu werten. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. dem unbescholtenen 6.BF als Ehemann der 1.BF zuzuerkennen.
3.2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF (1.BF bis 6.BF) von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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