BVwG W126 2127059-1

W126 2127059-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2127059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2127059.1.00

Spruch

W126 2127059-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die THUM WEINREICH SCHWARZ CHYBA REITER Rechtsanwälte OG, 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.04.2016, Zl. VA/ED-FP-0062/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.04.2016, Zl. VA/ED-FP-0062/2016, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass im Rahmen der am 23.02.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/ für das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten in XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung von XXXX , Versicherungsnummer (VSNR) XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , (beide in der Folge als Betretene bezeichnet) nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen den Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 19.02.2016 seiner Steuerberatungskanzlei mittels E-Mail den Auftrag erteilt habe, die beiden Betretenen als Hilfsarbeiter anzumelden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, möglicherweise infolge eines Organisationsirrtums des Steuerberaters, sei dies nicht erfolgt. Als die beiden Arbeiter am 23.02.2016 gegen 09:00 Uhr auf der Baustelle betreten worden seien, habe sich nach einem Rückruf der Steuerberatungskanzlei herausgestellt, dass die Anmeldung irrtümlich übersehen worden sei bzw. die E-Mail aus technischen Gründen nicht eingelangt bzw. nicht geöffnet werden habe können oder Ähnliches. Vom Steuerberater sei dann am 23.02.2016 um 10:21 Uhr die Anmeldung über ELDA erfolgt. Da sohin der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden könne, sei die Forderung zur Zahlung eines Beitragszuschlages unberechtigt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.05.2016 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschrieben Beitragszuschlag von € 1.800,-- auf € 400,-- herabgesetzt wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Betretenen für die Beschwerdeführerin auf dem Dach des Rohbaus in XXXX Verblecharbeiten durchgeführt hätten, weshalb schon aus diesen Umständen jedenfalls von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen gewesen sei. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Vielmehr stehe die Dienstnehmereigenschaft aufgrund der nachträglich erstatteten Anmeldungen außer Streit. Zum Beschwerdevorbringen wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Meldepflichten nicht mittels schriftlicher Vollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG an die Steuerberatungskanzlei übertragen habe und daher die Erfüllung der Meldepflicht nach wie vor die Beschwerdeführerin treffe, welche auch die Konsequenzen aus den nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldungen für die Betretenen zu tragen habe. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher zu Recht erfolgt. Da die Beschwerdeführerin die Anmeldungen zur Pflichtversicherung per 23.02.2016 für die Betretenen noch am Tag der Kontrolle durchgeführt habe, es sich um das erste Meldevergehen dieser Art handle und nicht mehr als zwei Dienstnehmer unmittelbar betreten worden seien, würden im konkreten Fall in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbedeutende Folgen vorliegen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die auch den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

4. Am 25.05.2016 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und in einer Stellungnahme auf die ausführliche Begründung in den Bescheiden der belangten Behörde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 23.02.2016 um 10:05 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 26 für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten wurden die beiden Betretenen auf dem Dach eines Rohbaues bei Verblecharbeiten für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Während der Kontrolle am 23.02.2016 wurden beide Betretenen um 10:21 Uhr nachgemeldet.

Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und sind unbestritten.

Auch die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen und die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin von der Dienstnehmereigenschaft der Betretenen ausgeht, ergibt sich insbesondere auch aus der - wenngleich verspäteten - Anmeldung der Betretenen zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin.

Auch die Feststellung, dass es sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (siehe etwa VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091, VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0020).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0217).

Im gegenständlichen Fall verrichteten die Betretenen für die Beschwerdeführerin Verblecharbeiten. Die Betretenen wurden unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Die Beschwerdeführerin hat keine außergewöhnlichen Umstände glaubhaft gemacht, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen würden.

Aufgrund der Tätigkeit der Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handelte. Davon ging auch die belangte Behörde aus und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Vielmehr erfolgte die Anmeldung der Betretenen noch während der Kontrolle durch die Finanzpolizei.

Die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen liegt somit unstrittig vor.

Dass die Anmeldung für die Betretenen verspätet erfolgte, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. In der Beschwerde wurde jedoch geltend gemacht, dass die Anmeldung beim Steuerberater irrtümlich übersehen worden sei.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Frage des subjektiven Verschuldens der Dienstgeberin (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).

Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Im Beschwerdefall war die Meldung der Betretenen im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.

Es bleibt daher zu überprüfen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe etwa VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Mit Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, ging der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen vorliegen, doch handelte es sich in diesem Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung.

Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und betrifft dieser zwei Dienstnehmer. Die Anmeldung wurde unverzüglich am Tag der Betretung nachgeholt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen hatte und eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,-- gerechtfertigt ist.

Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich, sodass auch hier der Behörde zu folgen ist, dass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages von € 400,-- erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017). Den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; siehe etwa auch VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.