W111 2125634-1•BVwG W111 2125634-1
W111 2125634-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016
Aberkennungstatbestand, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W111 2125634-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 740545907-2522038, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2004 in Stattgabe seines am 23.03.2004 infolge irregulärer Einreise eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), Asyl in Österreich gewährt und unter einem gemäß § 2 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen, vorwiegend wegen Vermögensdelikten, ersichtlich, bezüglich derer es teils zur Verhängung von Geldstrafen, teils zur Verhängung bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen gekommen ist (vgl. unten Punkt II.1.2).
Am 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge der Prüfung einer Asylaberkennung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 379 bis 382). Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde in weiterer Folge ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 455 bis 481).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2016, Zl. 740545907/2522038, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 27.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass von einer Gemeingefährlichkeit der Person des Beschwerdeführers auszugehen sei, zumal dieser bereits kurze Zeit nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft straffällig geworden sei und jenes Verhalten über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich fortgesetzt hätte. Im Falle des Beschwerdeführers könne aufgrund der mehrfachen Begehung von Straftaten und seines wiederholt raschen Rückfälligwerdens keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 6 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich vor dem Hintergrund seines Vorbringens in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, seinem Gesundheitszustand und den im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten nicht ergeben. Ebensowenig seien Aspekte zu erkennen gewesen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 57 AsylG als geboten erscheinen ließen.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.04.2016 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, durch welche die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten sehr bereue. Aufgrund seines Gesundheitszustandes liege eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit vor, zudem handle es sich bei den begangenen Delikten um keine schweren Straftaten. Die Behörde gehe desweiteren zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und verkenne zudem die Schutzwürdigkeit seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens, insbesondere aufgrund der Beziehungsintensität zu seinen hier lebenden volljährigen Kindern und Enkelkindern (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 659 bis 663).
4. Am 03.05.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste im März 2004 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.10.2004 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer steht unter Sachwalterschaft. Er leidet insbesondere an den folgenden Erkrankungen: Zustand nach schwerem chronischen Alkoholmissbrauch, depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung, deutlich organisches Psychosyndrom, Zustand nach Epiduralhämatom links, Zustand nach Subduralhämatom rechts, Zustand nach Schädelfraktur links;
1.2. In den Jahren 2006 bis 2014 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich (Auszug vom 17.05.2016) scheinen folgende Verurteilungen auf:
PAR 127 15 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX
PAR 15 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 24.03.2007
Geldstrafe von 60 Tags zu je 2,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
XXXX
Datum der (letzten) Tat 10.06.2010
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
XXXX
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 16.04.2011
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
§ 127 StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 02.12.2011
Geldstrafe von 160 Tags zu je 4,00 EUR (640,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 14.10.2013
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die zu erörternden rechtskräftigen Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz -BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:
(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:
(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten fallgegenständlich auf § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, sohin auf die rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines besonders schweren Verbrechens und eine dadurch gegebene Gefahr für die Gemeinschaft.
Wie oben unter Punkt I/2. bereits dargelegt, argumentiert die belangte Behörde in diesem Zusammenhang dahingehend, dass aus der Kumulierung mehrerer Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten (Körperverletzung, Eigentumsdelikte, Betrug, gewerbsmäßiger Betrug, Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) über einen längeren Zeitraum sowie einer daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose, abzuleiten sei, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen und stelle daher eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. für die Allgemeinheit dar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. (...) Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E 27. April 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.) (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).
3.2.3. Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, erscheint es sohin nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde im Rahmen der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung - infolge Aufzählung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - zu dem Ergebnis gelangt, dass in seinem Falle aufgrund der zu bejahenden Gemeingefährlichkeit in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sei.
Tatsächlich fallen nämlich weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte noch die Höhe der verhängten (Freiheits)Strafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof demonstrativ aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" und sind die verübten Straftaten - vorwiegend reine Vermögensdelikte - auch nicht mit den in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erwähnten - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - vergleichbar.
Insbesondere vermag auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung der genannten Delikte in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Verurteilung wegen §§ 83 Abs 2, 105 Abs 1 StGB im Jahr 2010, bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren.
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestärkt, dass keines der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe mündete. Aus diesem Umstand wird klar ersichtlich, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten.
Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
3.2.4. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.5. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.
3.2.6. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu Spruchteil B):
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur näheren Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt II/3.2. verwiesen, an welcher Stelle detailliert auf die fallspezifischen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage eingegangen wurde.
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