BVwG L521 2134458-1

L521 2134458-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016

Regest

Antragsbegehren, Entscheidungsfrist, geänderte Verhältnisse,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>Säumnisbeschwerde, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG L521 2134458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2134458.1.00

Spruch

L521 2134458-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 10.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.09.2015 fand an der Landespolizeidirektion Salzburg, Polizeianhaltezentrum Alpenstraße, die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt und erfolgte am 29.09.2015 die Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verbindung mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer.

3. Am 14.10.2015 wurde der Verfahrensakt von der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, wo dieser am 16.10.2015 einlangte.

4. Mit Schriftsatz vom 12.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen zugleich ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der unzulässig lange nicht bearbeitet worden sei.

5. Die gegenständlichen Verfahrensakten langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

In seiner jeweiligen Beschwerdevorlage legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Säumnis dar, dass "nach individueller Prüfung eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen kann", wobei der Beschwerdevorlage vom 08.09.2016 zur Begründung hiefür eine mehrseitige Stellungnahme beigefügt wurde.

6. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Melderegister und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend und hielt Nachschau auf der Homepage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesministeriums für Inneres.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz idF BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 25/2016 obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Feststellungen:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2.2. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 29.09.2015 zum Asylverfahren zugelassen.

Am 12.06.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, wobei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt war.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde.

3.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

4.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg. cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12.06.2016 - gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 die Pflicht zur Entscheidung des im September 2015 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten. Die Entscheidungsfrist ist demnach in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 10.09.2015 noch nicht abgelaufen.

Eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist unzulässig (VwGH 17.04.2013, Zl. 2012/12/0138 mwN; 27.05.2015, Ra 2015/19/0075), sodass diese zurückzuweisen ist.

4.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Verhandlung kann dieser Bestimmung zufolge entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG). Im vorliegenden Fall kann demnach gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Anwendung der verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften des AsylG 2005 schon aufgrund deren Wortlautes zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

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