BVwG I411 2130912-1

I411 2130912-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, familiäre<br/>Situation, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I411 2130912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2130912.1.00

Spruch

I411 2130912-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 761131802 - 160051659, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 23.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.03.2007 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen; unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 09.05.2007 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte. Der Beschwerdeführer war zwischen 16.03.2007 und 04.04.2012 nicht in Österreich gemeldet.

2. Am 15.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer in der nigerianischen Botschaft in Madrid ein nigerianischer Reisepass - lautend auf "XXXX, geb. XXXX" ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.06.2016, Zahl: 761131802 - 160051659, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2016 fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang" eingebracht und überdies beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Mit Bescheid vom 26.08.2016, Zl. 7611311802 - 161175089 ordnete die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. W137 2133971-1/8E als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

7. Mit E-Mail vom 09.09.2016 teilte Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria und er bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ehelichte am 20.08.2009 in Spanien eine am 28.12.1958 geborene französische Staatsbürgerin. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob diese Ehe noch besteht. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag bezüglich seines Aufenthaltstitels bei den spanischen Behörden eingebracht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen (in der EU) "begünstigten Drittstaatsangehörigen" handelt. Der Beschwerdeführer ist nicht Vater eines minderjährigen Kindes. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Er verfügt über eine bis 13.12.2014 gültige spanische Aufenthaltskarte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen Aufenthaltstitel für das Königreich Spanien verfügt. In Österreich war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit aufenthaltsberechtigt.

Er weist keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der relativ kurzen Dauer seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal von einem inländischen Strafgericht verurteilt:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall SMG und teilweise als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016, Zl. W137 2133971-1/8E.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch einen sich im Akt befindlichen, am 14.04.2016 abgelaufenen, in Spanien ausgestellten nigerianischen Reisepass bestätigt. Dieser Reisepass liegt in Kopie im Akt auf. Unstrittig ist daher auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert ist.

Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers schließt sich der erkennende Richter den Ausführungen im Erkenntnis W137 2133971-1/8E vollinhaltlich an:

Die Eheschließung mit einer französischen Staatsangehörigen ist durch die im Beschwerdeverfahren W137 2133971-1 vorgelegte spanische Heiratsurkunde belegt. Die spanische Aufenthaltskarte wurde in Kopie vorgelegt. Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer noch in aufrechter Ehe verheiratet ist. Im Rahmen seines strafrechtlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer gegenüber einem österreichischen Gericht an, geschieden, beschäftigungslos und ohne Sorgepflichten zu sein. Hinsichtlich seiner Frau konnte er zudem nur angeben, dass sie sich "derzeit in Valencia" aufhalte. Zudem erwies sich der Beschwerdeführer - wie im Folgenden noch ausführlich dargelegt - auch als Person in besonders hohem Maße unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer legte auch einen Verlängerungsantrag bezüglich seines Aufenthaltstitels in Spanien in Kopie vor. Diesen bezeichnete er selbst als "undatiert". Tatsächlich finden sich auf diesem weder Ort und Datum der Antragstellung, noch eine Übernahmebestätigung oder ein Stempel einer spanischen Behörde oder der spanischen Botschaft und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, wann er diesen Antrag abgegeben haben will. Offenkundig ist freilich, dass der Antrag ein Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufweist, das mit jenem der Heiratsurkunde, des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltskarte in Widerspruch steht.

Gänzlich nicht glaubhaft ist die Existenz eines minderjährigen (zwei bis drei Jahre alten) Kindes mit der Ehefrau. Er hat sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren betreffend die Schubhaft nie einen Namen oder das Geburtsdatum dieses angeblichen Kindes bekannt gegeben. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren W137 2133971-1 vom 01.09.2016 konnte der Beschwerdeführer nicht das geringste nachprüfbare Beweismittel zum Beleg von dessen Existenz (etwa eine Geburtsurkunde) vorlegen. Vielmehr hat er in seinem strafrechtlichen Verfahren die Existenz eines Kindes sogar ausdrücklich verneint. Dies obwohl das angebliche Kind mit der im Zeugungszeitpunkt 55-jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Strafprozesses nach seinen Angaben bereits geboren gewesen sein musste: In seiner schriftlichen Auskunft im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung am 21.01.2016 gab er an, die "Tochter" sei "zwei Jahre alt" - sie wäre daher ungefähr um den Jahreswechsel 2013/2014 geboren; der Beschwerdeführer befand sich in Österreich aber erst ab 30.12.2014 in Haft; der Strafprozess fand 2015 statt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Schwangerschaft bei einer Frau dieses Alters notorisch medizinisch als "Risikoschwangerschaft" eingestuft wird und daher einer besonders engmaschigen Kontrolle unterliegt.

Aus den dargestellten Gründen kann demgemäß auch nicht festgestellt werden (und konnte dies auch nicht die Behörde im angefochtenen Bescheid), dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Strafgericht rechtkräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.09.2016 und aus der sich im Akt befindlichen Kopie des Strafurteiles.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria mit Stand 14. Juli 2015 entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die

maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

(2) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

3.2.3. Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der geltenden Fassung, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"

Zu A)

Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Spruchteil, des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.

Angesichts der behaupteten Lebensgemeinschaft mit einer französischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist - wie nachstehend unten unter Punkt A) 3.3.3. dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I, zweiter Spruchteil, und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Es gibt für den erkennenden Richter im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Auch ist nicht ersichtlich, warum ihn seine "Partnerin" nicht von Spanien aus unterstützen könnte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes I sowie hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Wie bereits mit Gerichtsurteil vom 20.04.2015 dargestellt, lassen insbesondere die Umstände, dass der Beschwerdeführer über einen langen Tatzeitraum von 2009 bis Ende 2014 straffällig wurde und es zu einem Zusammentreffen von mehrere Verbrechen gekommen ist, kein Zweifel daran, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der - illegale - Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 23.10.2006 rund zehn Jahre gedauert hat und dieses durch sein "Untertauchen" zwischen März 2007 bis April 2012 unterbrochen wurde (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Dessen ungeachtet weist der Beschwerdeführer auch keinen maßgeblichen Grad an Integration auf und erschöpft sich diese nachweislich in einem in Vorlage gebrachten Sprachdiplom auf dem Niveau A2. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage vom November 2015 verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe aufgrund seiner mit einer französischen Staatsangehörigen in Spanien geführten Ehe und einem aus dieser Beziehung entstammenden Nachwuchses, schützenswerte private Interessen, die die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden, ist ihm insbesondere entgegen zu halten, dass - wie bereits unter Punkt II.2. ausführlich dargestellt - das aufrechte Bestehen der Ehe sowie die Existenz eines Kindes aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben vor den österreichischen Behörde und Gericht sowie seiner allgemeinen Unglaubwürdigkeit nicht verifiziert werden konnte. Darüber hinaus wäre seine Lebensgemeinschaft durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft über längere Zeit unterbrochen. Dazu kommt, dass ihn auch seine Lebensgemeinschaft nicht daran hinderte, in Österreich massiv straffällig zu werden; schließlich beruht seine strafgerichtlichen Verurteilung auf einem strafbaren Verhalten, das er während des Bestehens seiner Lebensgemeinschaft setzte.

Während seine Integration in Österreich abgesehen von seiner Lebensgemeinschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat ausgegangen werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit selbst bei Bestehen einer "allfälligen" Lebensgemeinschaft mit einer französischen Staatsangehörigen keinesfalls aufgewogen werden können.

Bei der Abwägung seiner - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er über eine abgelaufene Aufenthaltsberechtigung verfüge, ist nicht geeignet, seinen persönlichen Interessen mehr Gewicht zu verleihen. Auch eine allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und dem "gemeinsamen Kind" ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Gewalt- und Drogenkriminalität zu schützen.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Vor dem Hintergrund seines Einwandes, dass ihm durch ein Schengen-weites Einreiseverbotes das Führen eines Familienlebens unmöglich gemacht werde, ist er daraufhin zuweisen, dass das Fremdenpolizeigesetz 2005 die Einschränkung eines räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes nicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054).

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Fünffache.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die Ausführungen zu Punkt II.3.3.1 deutlichen zeigen, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.