BVwG W208 2131513-1

W208 2131513-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2016

Regest

Eingabengebühr, Folgeantrag, Gebührenpflicht, Rückzahlungsantrag,<br/>Veröffentlichungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2131513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2131513.1.00

Spruch

W208 2131513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) Mediengruppe XXXX GmbH und 2.) XXXX Zeitungs GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR STRAFSACHEN XXXX vom 20.06.2016, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (AZ XXXX) brachten die beschwerdeführenden Parteien am 21.04.2016 einen Antrag auf Durchsetzung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienG beim Landesgericht für Strafsachen ein.

Am 26.04.2016 wurde ein als "Folgeantrag" bezeichneter weiterer Antrag auf Durchsetzung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 20 MedienG in der Sache eingebracht.

In beiden Fällen wurde vom Konto des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien eine Pauschalgebühr von € 78,-- gem. § 3 iVm TP 13 lit. c GGG eingezogen.

2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Rückerstattung der eingezogenen Gebühr von € 78,-- für den Folgeantrag, weil mit diesem kein neues Verfahren eingeleitet worden sei.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.06.2016 wurde der Rückzahlungsantrag gem. § 6c Abs. 2 GEG iVm § 3 iVm TP 13 lit. c GGG abgewiesen.

In der Begründung wird nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass auch der Folgeantrag gem. § 20 Abs. 1 MedienG als "sonstiger Antrag nach dem Mediengesetz" iSd TP 13 lit. c GGG gelte und die Gebührenpflicht auslöse. Es handle sich sowohl beim ersten Antrag, dem "Durchsetzungsantrag" als auch beim "Folgeantrag", jeweils um selbständige verfahrenseinleitende Anträge, die jeweils einen anderen Zeitraum beträfen und ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren könnten.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.06.2016) richtet sich die am 21.07.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien, mit der die Rückerstattung der Gebühr für den Folgeantrag, in eventu die Zurückverweisung begehrt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen das schon im Antrag angeführten Argument angeführt, der Folgeantrag sei kein verfahrenseinleitender Schriftsatz, es werde kein neues Verfahren eingeleitet. Würde man der Ansicht der Behörde folgen, wonach jeder Folgeantrag einem verfahrenseinleitenden Antrag gleichzusetzen sei, käme es für das Entstehen der Gebührenschuld nur auf die Anzahl der Folgeanträge an, nicht jedoch auf die Anzahl der Tage, die in einem Folgeantrag zusammengefasst würden. Demnach wäre es der Disposition des Antragsstellers überlassen, wieviel Pauschalgebühr zu entrichten wäre.

5. Mit Schreiben vom 28.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob ein "Folgeantrag iSd § 20 MedienG" die "Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren" gem. TP 13 lit. c GGG iHv € 78,-- für "sonstige Anträge nach dem Mediengesetz" neuerlich auslöst, wenn bereits Eingabegebühren für den ersten Antrag, den ersten "Durchsetzungsantrag" erstattet wurden.

Die beschwerdeführenden Parteien sind der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, weil mit dem ersten "Durchsetzungsantrag" das Durchsetzungsverfahren eingeleitet worden sei und durch den "Folgeantrag" kein neues Verfahren eingeleitet würde. Demnach sei die bereits eingezogene Gebühr von € 78,-- für den "Folgeantrag" gem. § 6c Abs. 2 GEG zurückzuzahlen.

Das BVwG teilt diese Rechtsansicht nicht, weil auch Folgeanträge nach § 20 MedienG Eingaben darstellen die grundsätzlich von TP 13 lit. c GGG erfasst sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber keine Einschränkung in einer einschlägigen Anmerkung zu dieser TP gemacht hat und Folgeanträge jedenfalls "sonstige Anträge nach dem Mediengesetz" sind.

Die in § 3 GGG angeführten Tatbestände (wonach Gebühren nur einmal zu entrichten sind) enthalten keine Ausnahmeregelungen für Pauschalgebühren im Verhältnis "Durchsetzungsantrag" zu "Folgeantrag". Dass Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Mediengesetz eine Gebührenpflicht auslösen, wird selbst von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bemerkung 2 zu TP 13 GGG).

Den Erläuterungen zum BGBl. I Nr. 52/2009 (113 BlgNR XXIV.GP - RV, S. 29) mit dem die lit. c in der TP 13 eingeführt wurde ist zu entnehmen, dass "alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen" und "künftig beispielsweise auch Anträge auf Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 16 MedienG eine Gebührenpflicht auslösen" sollen. Davor wurde aufgrund der ständigen Rsp des VwGH (19.03.1987, 86/16/0115) das Durchsetzungsverfahren gem. § 20 MedienG als Teil des Entgegnungsverfahrens gesehen, welches keine weitere Eingabegebühr gem. TP 13 lit. a ausgelöst hat.

Dafür, dass der Gesetzgeber den ersten Antrag und die Folgeanträge gebührenrechtlich unterschiedlich behandeln wollte, gibt es keinen Hinweis. Ungeachtet der Bezeichnung "Folgeantrag" stellt der von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Antrag, formal den Tatbestand eines (weiteren) Durchsetzungsantrages - und damit einen "sonstigen Antrag iSd der TP 13 lit. c GGG" - dar, weil er im Vergleich zum ersten Antrag einen verschieden Inhalt hinsichtlich des Zeitraumes und damit die Höhe der beantragten Strafe beinhaltet. Es wird damit auch ein neues (Prüf)verfahren eingeleitet.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen [vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur] (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004) und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 11,12, 13 und 15 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Insofern ist die Schlussfolgerung der beschwerdeführenden Parteien, wonach es für das Entstehen der Gebührenschuld nur auf die (formale) Anzahl der eingebrachten Folgeanträge ankommt, nicht jedoch auf die Anzahl der Tage, die in einem Folgeantrag zusammengefasst werden, richtig. Es obliegt der Disposition des Antragsstellers, wie und wann er seinen Antrag formal einbringt und damit wieviel Pauschalgebühr er dafür zu entrichten hat. Dies erscheint auch sachgerecht, da jeder selbständig eingebrachte Folgeantrag beim Gericht einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslöst, der Antrag vom Gericht zu prüfen ist und das Verfahren einen anderen Ausgang nehmen kann als beim vorhergehenden Antrag.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit überblickbar fehlt es an einer Rechtsprechung zu TP 13 lit. c GGG bzw. zu einer Subsumierung des Tatbestandes der Stellung von Folgeanträge nach § 20 MedienG unter diese Bestimmung und liegt eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil derartige Anträge immer wieder gestellt werden.

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