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W205 2127106-1•BVwG W205 2127106-1
W205 2127106-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W205 2127106-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1096968406/151880545-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Russland, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 21.10.2015 in Polen vor.
Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2015 wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Im Zuge dessen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 11.12.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 14.12.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Polen diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - nach einer weiteren Einvernahme vor dem BFA - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.04.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sowie eine Beschwerdeergänzung, in welcher (aus näher dargestellten Gründen) die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
4. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem ZMR ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers ein durchgehender Meldeverlauf seit seiner Einreise.
5. Über hg. Anfrage vom 09.09.2016 zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 14.06.2016 endende sechsmonatige Überstellungsfrist mittlerweile nach Polen überstellt worden sei, wenn nicht, ob er in Haft oder untergetaucht bzw. ob das Verfahren gegenüber Polen ausgesetzt worden sei, teilte das BFA am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer nicht in Haft und auch keine Aussetzung des Verfahrens erfolgt sei und daher die Überstellungsfrist abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 über Polen, wo er am 21.10.2015 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Nachdem er dort den Antrag zurückgezogen hat, begab er sich nach Österreich, wo er am 29.10.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 11.12.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 14.12.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Seit seiner Antragstellung in Österreich ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet, er wurde bis dato nicht nach Polen überstellt, die Überstellung war weder aufgrund von Haft noch deshalb unmöglich, weil der Beschwerdeführer etwa flüchtig gewesen wäre.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Polen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie dem Schreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 14.12.2015.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Polen leitet sich ebenfalls aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab.
Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach seiner Antragstellung und der nicht erfolgten Überstellung nach Polen ergeben sich aus dem ZMR-Auszug iZm der Anfragebeantwortung des BFA.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
2. Im Beschwerdefall wurde das Wiederaufnahmegesuch an Polen am 11.12.2015 gestellt, Polen stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem am 14.12.2015 beim BFA eingelangten Schreiben zu. Somit endete die sechsmonatige Frist für seine Überstellung – zumal in gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – mit Ablauf des 14.06.2016.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer durchgehend im in Österreich aufhältig und nicht in Haft (und damit überstellbar) war, sind auch keine Umstände eingetreten, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten.
Es ist daher mit Ablauf des 14.06.2016 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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