W167 2115451-1•BVwG W167 2115451-1
W167 2115451-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche
W167 2115451-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Alm mit der XXXX, für die er einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 stellte. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die Alm 100,73 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, XXXX, wurde der beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.024,42 gewährt. Dabei wurde noch keine anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
3. Mit 03.06.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirks-bauernkammer eine letztgültige Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 67,93 ha zugrunde zu legen sei.
4. Am 04.09.2013 fand auf der Alm eine Vorortkontrolle statt, bei der die beschwerdefüh-rende Partei Auskunft erteilte. Die Kontrolle stellte Auffälligkeiten betreffend das Antragsjahr 2013 fest.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, XXXX, wurde der beschwerdeführende Partei eine EBP in der Höhe von EUR 7.205,81 gewährt. Im Bescheid eine anteilige Almfutterfläche von 39,90 ha wie beantragt berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde daher rechtskräftig.
6. In Folge einer Änderung der Berechnung der Zahlungsansprüche, wobei sich die Summe der vorhandenen und ausbezahlten Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.09.2013, nicht änderten, wurde der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, XXXX, erlassen.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführende Partei Beschwerde und wandte sich inhaltlich gegen die Erlassung des bereits rechtskräftigen Bescheides der AMA vom 26.09.2013.
8. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Ausführungen des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erklärt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Unbestreitbar ist zudem auch, dass die Bescheide der AMA vom 28.12.2012 und 26.09.2013 und die darin getroffenen behördlichen Verfügungen mangels Anfechtung dieser Entscheidungen rechtskräftig geworden sind.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der angefochtenen Entscheidung wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung oder eine Sanktion ausgesprochen. Auch die Anzahl der als nicht genutzt ausgesprochenen Zahlungsansprüche wurde gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.09.2013 nicht reduziert. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere.
Daraus ergibt sich aber, dass es der beschwerdeführende Partei an der Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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