W138 2110590-1•BVwG W138 2110590-1
W138 2110590-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Rückforderung, Übertragung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zuständigkeit
W138 2110590-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716290, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Datum 02.05.2012 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118758523, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.563,05 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 58,92 ha und einer ermittelten Fläche von 58,70 ha ausgegangen. Die Futterfläche der Alm XXXX konnte noch nicht berücksichtigt werden.
3. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119519884, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.563,05 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 58,92 ha und einer ermittelten Fläche von 58,70 ha ausgegangen.
4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904468, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.845,83 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Heimfläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 83,39 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Die Almkompression konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben wurden als im Durchschnitt des Jahres 2005-2007.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde).
5. Mit Datum 11.04.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Reduktion Almfutterfläche beantragt. Die Almfutterfläche wurde von 78,46 auf 60,45 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905845, wurde der Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904468, abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.568,22 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 83,89 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Die Almkompression konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben wurden als im Durchschnitt des Jahres 2005-2007. Die Kompression wurde nicht durchgeführt, da sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.
[...]"
Es wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt.
7. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716290, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.345,44 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 82,58 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 222,78 rückgefordert.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Er stellte den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge:
Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Es werde die einheitliche Betriebsprämie teilweise rückgefordert, da gegenüber dem letztgültigen Bescheid die FZA mit der NR. 14290049 von 13,69 Stück auf 5,63 Stück reduziert worden sei. Der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche sei nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln.
9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
10. Am 20.07.2016 wurde die AMA telefonisch dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 hat die AMA diesem Ersuchen entsprochen:
Auf Seite 2 dieses Schreibens (zum Antragsjahr 2010) findet sich folgende Erläuterung:
"2.1. Mit Bescheid vom 03.01.2014 werden von der ZA Nummer 11721532 in Summe 25,31 ZA wegübertragen. In Summe verbleiben 97,69 ZA bei
XXXX .
Von diesen 97,69 ZA können allerdings nur 84,00 ZA genutzt werden und die restlichen 13,69 ZA werden als ungenutzte unter der ZA Nummer 14290049 abgespeichert.
2.2. Mit Bescheid vom 26.06.2014 werden von der ZA Nummer 11721532 in Summe 33,37 ZA wegübertragen. In Summe verbleiben 89,63 ZA bei XXXX . Von diesen 89,63 ZA können allerdings nur 84,00 ZA genutzt und die restlichen 5,63 werden als ungenutzte unter der ZA Nummer 14290049 abgespeichert.
Hinsichtlich des Zahlungsanspruches 14290049 wird für das Antragsjahr 2012 auf Seite 4 folgendes ausgeführt:
Stand
FZA 14290049
Bescheid v. 28.12.2012
11,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 25.04.2013
14,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 26.09.2013
14,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 26.02.2014
11,00 ZA à EUR 188,96
Bescheid v. 25.09.2014
5,63 ZA à EUR 188,96
11. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA im Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
Innerhalb der eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Datum 02.05.2012 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118758523, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.563,05 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 58,92 ha und einer ermittelten Fläche von 58,70 ha ausgegangen. Die Futterfläche der Alm XXXX konnte noch nicht berücksichtigt werden.
3. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119519884, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.563,05 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 58,92 ha und einer ermittelten Fläche von 58,70 ha ausgegangen.
4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904468, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.845,83 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Heimfläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 83,39 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Die Almkompression konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben wurden als im Durchschnitt des Jahres 2005-2007.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde).
5. Mit Datum 11.04.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Reduktion Almfutterfläche beantragt. Die Almfutterfläche wurde von 78,46 auf 60,45 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
6. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905845, wurde der Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904468, abgeändert und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.568,22 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 83,89 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Die Almkompression konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben wurden als im Durchschnitt des Jahres 2005-2007. Die Kompression wurde nicht durchgeführt, da sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.
[...]"
Es wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag gestellt.
7. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716290, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.345,44 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 84,11 ha und einer ermittelten Fläche von 82,58 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,19 ha ausgegangen. Es wurde ein Betrag von EUR 222,78 rückgefordert.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Er stellte den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge:
Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Bezug der Beihilfe im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Es werde die einheitliche Betriebsprämie teilweise rückgefordert, da gegenüber dem letztgültigen Bescheid die FZA mit der NR. 14290049 von 13,69 Stück auf 5,63 Stück reduziert worden sei. Der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche sei nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln.
9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
10. Am 20.07.2016 wurde die AMA telefonisch dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Unterlagen sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 hat die AMA diesem Ersuchen entsprochen:
Auf Seite 2 dieses Schreibens (zum Antragsjahr 2010) findet sich folgende Erläuterung:
"2.1. Mit Bescheid vom 03.01.2014 werden von der ZA Nummer 11721532 in Summe 25,31 ZA wegübertragen. In Summe verbleiben 97,69 ZA bei
XXXX .
Von diesen 97,69 ZA können allerdings nur 84,00 ZA genutzt werden und die restlichen 13,69 ZA werden als ungenutzte unter der ZA Nummer 14290049 abgespeichert.
2.2. Mit Bescheid vom 26.06.2014 werden von der ZA Nummer 11721532 in Summe 33,37 ZA wegübertragen. In Summe verbleiben 89,63 ZA bei XXXX . Von diesen 89,63 ZA können allerdings nur 84,00 ZA genutzt und die restlichen 5,63 werden als ungenutzte unter der ZA Nummer 14290049 abgespeichert.
Hinsichtlich des Zahlungsanspruches 14290049 wird für das Antragsjahr 2012 auf Seite 4 folgendes ausgeführt:
Stand
FZA 14290049
Bescheid v. 28.12.2012
11,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 25.04.2013
14,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 26.09.2013
14,12 ZA à EUR 188,91
Bescheid v. 26.02.2014
11,00 ZA à EUR 188,96
Bescheid v. 25.09.2014
5,63 ZA à EUR 188,96
11. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA im Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
Innerhalb der eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme übermittelt.
Mit Erkenntnis W138 2112117-1/5E vom 07.09.2016 wurde über die EBP 2011 abgesprochen.
Bereits im Bescheid vom 28.08.2014 II/7-EBP/11-121644246 wurde der ZA 14290049 mit 5,63 festgesetzt. Diese Festsetzung wurde rechtskräftig und kann gegenständlich nicht neuerlich angezweifelt werden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(...).
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2009 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Art 2
Begriffsbestimmungen
(...)
e) "Verkauf": Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
(...)
Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
(...)
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Artikel 81
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrechtzugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reservezurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(...)
(5) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.
(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt.
2. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905845, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diese Frist wurde von der Behörde nicht eingehalten. Die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung muss auch in diesem Fall durch Erhebung eines Vorlageantrages beseitigt werden. Die Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig. Im Fall der Erhebung eines Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen zu beheben (Kolonovits/Muzak/Stöger, Das Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 768). Der Beschwerdeführer stellte im konkreten Fall jedoch keinen Vorlageantrag, weshalb der Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905845, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Somit wurde durch diesen Bescheid die Beschwerde vom 18.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119897346 erledigt.
3. Hinsichtlich der Beschwerde vom 29.09.2014 gegen den Bescheid vom 25.09.2014, AZ II7/-EBP/12-121716290 wird ausgeführt, dass die ZA Nummer 14290049 durch eine Aufspaltung der ZA Nummer 11721532 entstanden ist. Der Beschwerdeführer übertrug einen Teil seiner Zahlungsansprüche an den Betrieb seiner Gattin, die Beurteilung der ZA- Übertragungen hat sich durch Nachberechnungen geändert. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.07.2016 im Parteiengehör eine detaillierte Aufstellung der Entwicklung seiner Zahlungsansprüche übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Durch diese Auflistung wurde der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Auch wurde bereits im Bescheid vom 28.08.2014 II/7-EBP/11-121644246 der ZA 14290049 mit 5,63 festgesetzt. Diese Festsetzung wurde rechtskräftig und kann gegenständlich nicht neuerlich angezweifelt werden.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.