BVwG G311 2106531-1

G311 2106531-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2016

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, internationale Judikatur, soziale<br/>Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2106531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2106531.1.00

Spruch

G311 2106531-1/6E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2016 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2014 sei ihr ab 01.04.2014 eine Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 345,60 zuerkannt worden. Sie nehme daher Sozialleistungen in Anspruch, da sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie erfülle die in § 51 Abs. 1 NAG genannten Voraussetzungen nicht und komme ihr nach § 55 Abs. 3 NAG das Aufenthaltsrecht nicht mehr zu.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gatten, der die notwendigsten Besorgungen, wie Wasserschöpfen aus dem hauseigenen Brunnen und Brennholz machen, erledigte, in XXXX gelebt. Dort gebe es keine Wasserleitung und seien die umliegenden Häuser bereits verlassen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei am 12.05.2007 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei schwerhörig und könne deswegen keine telefonischen Bestellungen machen. Alle ihre Verwandten leben in Österreich und sei der Kontakt mit der Beschwerdeführerin nur über persönliche Besuche möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann zu ihrer in Österreich lebenden Tochter gezogen und verfüge sie seit 22.08.2013 über eine Anmeldebescheinigung. Die Tochter lebe seit 1972 in Österreich und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Die beiden Enkelsöhne der Beschwerdeführerin leben auch in der Nähe der Tochter. Bei einem Sprechtag der Pensionsveranstaltung sei es vordergründig um die Alterspension der Tochter der Beschwerdeführerin gegangen. Dabei wurde angeregt, für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausgleichszulage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.0216 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre Tochter als Vertrauensperson sowie ein Enkelsohn der Beschwerdeführerin als Zeuge teilnahmen.

Der Enkel der Beschwerdeführerin gab an:

"Meine Oma lebt seit ca. 3 Jahren in Österreich bei ihrer Mutter. Bis dahin lebte meine Oma alleine in Kroatien. Mein Opa ist 2007 verstorben. Solange meine Oma in Kroatien lebte, war ich sicher 12 mal pro Jahr bei ihr, da sie immer wieder Probleme hatte, und zwar waren das gesundheitliche Probleme sowie Probleme bei der Haushaltsführung und bei der Erhaltung des Hauses. So hat ihr Haus nur einen alten Ofen, der mit Holz befeuert wird und habe ich ihr das Holz zum Heizen vorbereitet. Das Haus ist mittlerweile in einem sehr schlechten Zustand und ist es derzeit nicht mehr bewohnbar. Zu ihren Erkrankungen verweise ich auf die ärztliche Bestätigung vom 15.07.2016. Meine Mutter verständigt sich mit meiner Oma oft in der Art und Weise, dass sie Gesten verwendet. Meine Mutter hat ein Haus im Eigentum. Dort lebt meine Oma. Meine Mutter pflegt sie rund um die Uhr. Sie kann zwar noch einigermaßen selbst essen, sie kann allerdings nicht mehr selbst kochen, weshalb meine Mutter für sie alles zubereitet. Meine Mutter hilft ihr beim Anziehen und bei der täglichen Körperpflege. Meine Mutter führt den gesamten Haushalt. Beim Duschen beispielsweise kann sie nicht einmal alleine das Wasser aufdrehen.

Eine Einvernahme meiner Oma ist kaum möglich, da sie schon sehr schlecht hört, zudem ist sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Meiner Auffassung nach ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich, da meine Oma keine Aussagen machen könnte."

Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin war nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2013 bei ihrer Tochter in Österreich, die Tochter ist österreichische Staatsbürgerin und ist Eigentümerin eines Hauses. Die beiden Enkelsöhne leben ebenfalls in Österreich.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung und wurde ihr mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.10.2014 ab 01.04.2014 eine Ausgleichszulage gewährt.

Die Beschwerdeführerin leidet an Marasmus senilis, Hypertonie und Altersvergesslichkeit. Sie muss regelmäßig Medikamente nehmen, die ihr ihre Tochter verabreicht. Sie bedarf einer

24-Stunden-Obsorge. Diese übernimmt die Tochter.

Eine Betreuung der Beschwerdeführerin durch Familienangehörige und Bekannte ist in Kroatien nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Eine Kopie des Personalausweises der Republik Österreich der Tochter der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Die Feststellungen über den Bezug der Ausgleichszulage im Bescheid der belangten Behörde blieben unbestritten.

Die Feststellungen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und deren Betreuungsaufwand gründen auf der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, den glaubhaften Angaben des Enkelsohns sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes. Die Beschwerdeführerin hinterließ den Eindruck einer alten gebrechlichen Frau, die vom Gegenstand der Verhandlung keine Vorstellung hat und ihr dies auch nicht vermittelbar ist.

Dass die Tochter der Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses ist, legte ihr Sohn ebenfalls glaubhaft dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

" (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichszulage bezieht und daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG nicht mehr erfüllt werden. Es würde daher im gegenständlichen Fall eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG in Betracht kommen.

Aus folgenden Gründen war jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 5.7.2010, 2008/21/0282).

Bei der Beschwerdeführerin handelt sich jedoch um eine betagte, gebrechliche Frau, die die Verrichtungen des täglichen Lebens, so auch die Medikamenteneinnahme, nicht mehr ohne Betreuung wahrnehmen kann. Sie lebt bei ihrer Tochter in Österreich, die österreichische Staatsangehörige ist, und wird von dieser versorgt.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder Bekannten in Kroatien, die sie betreuen.

Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände, wobei hier insbesondere das hohe Alter und der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Gewicht fallen, ist von einem erheblichen Überwiegen der privaten Interessen der Möglichkeit des Verbleibs im Bundesgebiet auszugehen.

In Hinblick auf den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bezug einer Ausgleichzulage ist auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen (OGH 19.07.2016, 10 ObS31/16f mwN insbesondere Judikatur des EuGH):

Danach können EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur im Zusammenhang mit einem Sozialleistungsbezug innerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums mobil sind, auf der Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen. Da sich eine Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, hat ihre Ausstellung keine unmittelbare Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch.

Im vorliegenden Fall würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Anerkennung der genannten Umstände eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirken, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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