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W227 2013761-1•BVwG W227 2013761-1
W227 2013761-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Bescheidqualität, Glaubhaftmachung, negative Beurteilung,<br/>Prüfungsbeurteilung, Verfahrensmangel
W227 2013761-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Universität Innsbruck) vom 8. Juli 2014, Zl. 198365/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Masterstudiums Europäische Ethnologie an der Universität Innsbruck.
Am 11. März 2014 beantragte er, das am 20. Oktober 2013 bekanntgegebene "Testergebnis" der Vorlesung (VO) "Einführung in die Medienwissenschaft" vom 3. Oktober 2013 "als positiv festzustellen und diese Feststellung an den LV-Leiter zur konkreten positiven Beurteilung weiterzuleiten". Begründend führte er aus, dass er die Beurteilung mit "nicht genügend" nicht nachvollziehen könne, weil seine (eigene) Berechnung eine positive Note ergebe. Weiters legte er seinen diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Professor der Vorlesung bei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 79 Abs. 1 UG als unzulässig zurück. Begründend führte er Folgendes aus: Eine Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung sei unzulässig. Weiters könne eine Beurteilung nicht berichtigt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung nicht beantragt habe und (auch) keinen schweren Mangel behauptet habe, wäre ein solcher Antrag überdies verspätet, weil die Beurteilungen (bereits) am 20. Oktober 2013 bekannt gegeben worden seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlten die Lehrveranstaltungszahl und die Semesterzuordnung, weshalb der Bescheid zu wenig konkretisiert sei. Außerdem werde nicht auf die Eingaben eingegangen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegt habe. Sein Antrag könne nicht verfristet sein, weil er weder einen schweren Mangel noch die Aufhebung des Prüfungsergebnisses geltend gemacht habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer eine "Berichtigung" beantragt. Die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses habe Bescheidcharakter, weshalb Schreib- und Rechenfehler berichtigt werden könnten. Der Rechenfehler beruhe auf der unrichtigen Anwendung der Auswertungsbedingungen.
4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 18. November 2015 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 27. November 2015 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Des Beschwerdeführers Prüfung am 3. Oktober 2013 über die VO "Einführung in die Medienwissenschaft" wurde mit "nicht genügend" bewertet.
Am 20. Oktober 2013 wurden die Prüfungsergebnisse bekanntgegeben.
Am 11. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Note zu berichtigen. Eine Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung oder einen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung machte er explizit nicht geltend.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
3.1.2. Die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses ist nicht als Erlass eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, welches nicht rechtskraftfähig ist. Als Rechtsschutzinstrument ist die Möglichkeit des Antrags auf bescheidmäßige Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung bei Vorliegen eines schweren Mangels vorgesehen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 79 Anm. 2 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck im angefochtenen Bescheid bereits richtig ausführte, ist einerseits eine Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG nicht zulässig und gibt es andererseits für die Berichtigung einer Note keine Rechtsgrundlage. Weiters wird durch die Mitteilung des Prüfungsergebnisses kein Bescheid erlassen, sondern ein Gutachten bekanntgegeben. Als Rechtsschutzinstrument ist die Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung bei Vorliegen eines schweren Mangels vorgesehen. Dass die Durchführung der Prüfung einen schweren Mangel gehabt haben soll, wird auch nochmals in der Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies hielt der Universitätsstudienleiter in seiner Eventualbegründung zutreffend fest, dass - falls man dem Antrag vom 11. März 2014 einen solchen Inhalt unterstellen wolle - zusätzlich gemäß § 79 Abs. 1 dritter Satz verspätet wäre, weil die Prüfungsergebnisse bereits am 20. Oktober 2013 bekanntgegeben wurden.
Die sonstigen Beschwerdeausführungen (im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlten die Lehrveranstaltungszahl und die Semesterzuordnung; es sei nicht auf die Eingaben eingegangen worden) sind irrelevant.
3.1.4. Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
3.1.5. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses als Bekanntgabe eines Gutachtens angesehen wird und nicht als Bescheid, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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