W208 2130256-1•BVwG W208 2130256-1
W208 2130256-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gebührenpflicht, Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung
W208 2130256-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Thomas XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , DEUTSCHLAND, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 08.06.2016, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren ( XXXX ) stellte die beschwerdeführende Partei als Kindesvater beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) am 19.05.2014 den Antrag die Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter Julia ab 2013 herabzusetzen bzw. ihn gänzlich zu befreien.
Mit Beschluss des BG vom 28.10.2015 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschluss wurde am 12.11.2015 zugestellt. Dem dagegen eingebrachten Rekurs (von der beschwerdeführenden Partei als "Widerspruch" bezeichnet) wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 26.01.2016 keine Folge gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.
Der Widerspruch der beschwerdeführende Partei vom 05.03.2016 gegen die Rekursentscheidung, wurde dieser zur Verbesserung zurückgestellt, weil diese den Revisionsrekurs ohne rechtsanwaltliche Vertretung eingebracht hatte (Zustellungsdatum 26.03.2016), und von dieser so beantwortet, dass er sich einen anwaltliche Vertretung nicht leisten könne.
Mit Beschluss des BG vom 11.05.2016 wurde das Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei entgegen § 6 Abs. 1 Außerstreitgesetz sein Rechtsmittel - trotz Verbesserungsauftrag - nicht durch einen Notar oder Rechtsanwalt habe unterfertigen lassen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.02.2016 (zugestellt am 27.02.2016) schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) eine Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 13,70 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in Summe € 21,70, der beschwerdeführenden Partei vor.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 05.03.2016 ua. Vorstellung (als Widerspruch bezeichnet). Deren Begründung sich im Wesentlichen darin erschöpfte, dass das BG es verabsäumt habe eine präzise Unterhaltsberechnung durchzuführen.
4. Mit einem zweiten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.03.2016 (Zustellungsdatum 26.03.2016) schrieb die Kostenbeamtin für die belangte Behörde eine weitere Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit. b GGG iHv € 27,40 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-
gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 35,40, für die Entscheidung über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vor.
5. Auch dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 04.04.2016 Vorstellung (wiederum als Widerspruch bezeichnet). Deren Begründung lautete auf das Wesentliche zusammengefasst, dass das BG nicht fähig sei eine korrekte Berechnung aufzustellen, er verfüge über keine Mittel sich einen Rechtsbeistand zu nehmen und werde eine ausführliche Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen.
6. Mit dem beschwerdegenständlichen Bescheid vom 08.06.2016 (zugestellt am 21.06.2016) wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die beiden angeführten Mandatsbescheide aufgrund der Vorstellungen außer Kraft getreten seien und gleichzeitig ein neuer Zahlungsauftrag für das oa. Grundverfahren wie folgt erlassen:
Entscheidungsgebühr TP 7 lit. b GGG € 13,70
Rechtsmittelgebühr TP 12a GGG € 27,40
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,--
Summe € 49,10.
In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Argumente angeführt worden seien, welche einer Zahlungspflicht entgegenstehen würden.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.06.2016 eingebrachte Beschwerde, in der auf das Wesentliche reduziert angeführt wird, dass bei der beschwerdeführenden Partei nichts zu holen sei und das Gericht nicht in der Lage sei, einen korrekten Kindesunterhaltsberechnung durchzuführen.
8. Mit Schreiben vom 12.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen aber mit dem Hinweis, dass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig sei - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die beschwerdeführende Partei sowohl einen Antrag zur Neuberechnung bzw. Aufhebung ihrer Unterhaltsverpflichtung als auch einen Rekurs gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss eingebracht hat.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die beschwerdeführende Partei hat den oa. Sachverhalt nie bestritten, sondern in ihren Eingaben immer nur die korrekte Berechnung der Unterhaltsverpflichtung durch das BG in Frage gestellt.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die beschwerdeführende Partei sieht ihre Beschwerde im Kern darin begründet, dass das Bezirksgericht und ihm folgend, dass den Revisionsrekurs ablehnende Landesgericht, ihre Unterhaltsverpflichtung falsch beurteilt bzw. nicht korrekt berechnet hätte.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach österreichischem Recht Entscheidungen über Unterhaltsverpflichtungen nach dem Außerstreitgesetz als gerichtliche Verfahren und die Einbringung dafür anfallender Gerichtsgebühren als Verwaltungsverfahren geführt werden (Gewaltentrennung). Diese beiden Verfahrensarten sind zu unterscheiden.
Die Entscheidung über das Bestehen bzw. die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen kommt ausschließlich richterlichen Organen zu. Dasselbe gilt für dagegen eingebrachte Rechtsmittel, etwa wie hier, bei behaupteter unrichtiger Berechnung. Die Justizverwaltungsbehörden haben keinen Einfluss auf diese Entscheidungen und ist es auch nicht zulässig im Verfahren zur Einbringung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen (§ 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]).
Vgl. dazu auch den Rechtssatz in der ua. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172) dem für solche Verwaltungsverfahren zuständigen Höchstgericht:
"Nach ständiger Judikatur sind die das Gerichtsgebührengesetz [GGG] vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung). Das hat aber jeweils nur für den normativen Abspruch zu gelten, den das Gericht trifft, wohingegen den erkennenden Gerichtsorganen (z.B. dem Streitrichter) keine Kompetenz im Bereich der Vollziehung, und damit insbesondere auch nicht im Bereich der Auslegung der Vorschriften des GGG zukommt (vgl. dazu das bei Stabentheiner a. a.O. unter E 16 zu § 1 GGG referierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/16/0088;)."
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat ist die Höhe der Gerichtsgebühr für Entscheidungen über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages mit € 13,70 vom Gesetzgeber in der Tarifpost 7 A. lit. b) GGG festgesetzt. Wobei die Zahlungspflichtpflicht gem. § 23 Abs. 3 GGG den Antragsteller trifft, wenn er mit seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil nicht durchgedrungen ist.
Dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen wurde und dem Rekurs dagegen nicht stattgeben wurde, steht fest. Die Zahlungspflicht trifft daher die beschwerdeführende Partei sowohl für den Antrag in erster Instanz (bezirksgerichtliches Verfahren) als auch gem. TP 12a GGG im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren vor dem LG), wo sie das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz anfallenden Gebühr beträgt - hier daher €
13,70 x 2 = € 27,40. Dazu kommt gem. § 6a GEG die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- die ebenfalls korrekt erfolgt ist.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Da die Gebühren im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform vorgeschrieben und berechnet wurden ist diesem keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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