W141 2129765-1•BVwG W141 2129765-1
W141 2129765-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe
W141 2129765-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 25.02.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2016 (GZ: 2016-0566-9-000942), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß §58 iVm §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien XXXX, in der Folge belangte Behörde genannt, einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, welcher ihm ab Antragstellung zur Auszahlung gebracht wurde.
Am 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer der Serviceline der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er sich ab 13.07.2015 im Spital befinde.
Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit 16.07.2015 eingestellt, da die ersten drei Tage des Krankenstandes von Seiten der belangten Behörde ausbezahlt werden.
Am 12.01.2016 sprach der Beschwerdeführer in der Infozone der belangten Behörde vor und es wurde ihm daraufhin ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nach Ende des Krankenstandes erklärt worden sei, dass "alles erledigt sei". Der Beleg werde von der Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde weitergeleitet.
Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer auch nicht bei der belangten Behörde zurück gemeldet.
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 23.02.2016 bei der belangten Behörde ersuchte der Beschwerdeführer, ihm für seinen letzten Antrag einen Geltendmachungsbescheid per Post zuzusenden.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Notstandshilfe ab 12.02.2016 gebührt. Begründend wurde hier ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung der Notstandshilfe erst am 12.01.2016 beantragt und somit geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.03.2016 fristgerecht Beschwerde ein und hat unter anderem eingewandt, dass er am 13.07.2015 einen XXXX gehabt habe und sich ab diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden hätte. Der Krankenstand des Beschwerdeführers habe bis 27.12.2015 gedauert und es sei ihm am 27.12.2015 von der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt worden, dass das Ende des Krankenstandes der belangten Behörde mitgeteilt werde und er dies nicht tun müsse.
Da der Beschwerdeführer für Dezember 2015 keine Notstandshilfe erhielt, habe er am 12.01.2016 bei der belangten Behörde nachgefragt. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 20.01.2016 sei der Beschwerdeführer dann informiert worden, dass ihm die Notstandshilfe erst ab 12.01.2016 gebühre, da er diese erst an diesem Tag geltend gemacht habe.
Richtig sei, dass die Unterbrechung des Leistungsbezuges länger als 62 Tage gedauert habe. Der Beschwerdeführer hätte seinen Anspruch auch neuerlich geltend gemacht, jedoch hätte er dies aufgrund der falschen Mitteilung durch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht getan, da er auf die Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vertraut hätte.
Da die belangte Behörde auch in anderen Angelegenheiten aufgrund von Eingaben durch die Wiener Gebietskrankenkasse tätig werde und Einstellungen des Leistungsbezuges (z.B. Meldung eines vollversicherten Dienstverhältnisses) vornehme, hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass eine Rückmeldung und somit Geltendmachung durch ihn nicht mehr notwendig sei.
Hinzu komme, dass es sich beim Leistungsanspruch um einen Fortbezug handle, sodass der Beschwerdeführer für die Zuerkennung des Anspruches bereits einmal persönlich vorgesprochen habe.
Am 26.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit nachweislich übermittelten Schreiben der belangten Behörde der vorliegende Sachverhalt wie oben ausgeführt zusammenfassend mitgeteilt und vor allem auch auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Weitergewährung von Notstandshilfe hingewiesen.
Am 11.05.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2016 ein, worin der Beschwerdeführer mitteile, dass er sich beschwere, dass er vom 28.12.2015 bis 12.01.2016 keine Notstandshilfe erhielt. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm in der Gebietskrankenkasse gesagt worden sei, dass alles automatisch ausgeführt werde.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht zu der belangten Behörde gehen müsse, um sich anzumelden. Der Beschwerdeführer ersuche, ihm für die fehlenden Tage Notstandshilfe auszubezahlen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde die Beschwerde vom 29.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 09.06.2016, eingelangt am 10.06.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer führt hiezu zum wiederholtesten Male den Sachverhalt aus, welchen er bereits in seiner Beschwerde und Stellungnahme vorgebracht hat. Und er sucht seine Beschwerde dem BVwG vorzulegen, welches in seinem Sinne entscheiden möge.
Am 11.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2016 bei der belangten Behörde, einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe, welcher ihm ab Antragstellung zur Auszahlung gebracht wurde.
Am 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer der Serviceline der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er sich ab 13.07.2015 im Spital befinde.
Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wurde daraufhin mit 16.07.2015 eingestellt, da die ersten drei Tage des Krankenstandes von Seiten der belangten Behörde ausbezahlt werden.
Am 12.01.2016 sprach der Beschwerdeführer in der Infozone der belangten Behörde vor und es wurde ihm daraufhin ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nach Ende des Krankenstandes erklärt worden sei, dass "alles erledigt sei". Der Beleg werde von der Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Notstandshilfe ab 12.02.2016 gebührt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.03.2016 fristgerecht Beschwerde ein und hat unter anderem eingewandt, dass er am 13.07.2015 einen XXXX gehabt habe und sich ab diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden hätte. Der Krankenstand des Beschwerdeführers habe bis 27.12.2015 gedauert und es sei ihm am 27.12.2015 von der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt worden, dass das Ende des Krankenstandes der belangten Behörde mitgeteilt werde und er dies nicht tun müsse.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde die Beschwerde vom 29.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Mit Schreiben vom 09.06.2016, eingelangt am 10.06.2016, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gebühren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum. Nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Leistungsbezuges ist der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neuerlich bei der belangten Behörde geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Antragstellung- bzw. Rückgabe auf der letzten Seite seines Antrages über seine Meldepflichten ausführlich in Kenntnis gesetzt. So ist dort unter anderem angeführt, dass ein Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort bei der belangten Behörde zu melden ist. Nach einer Unterbrechung (z.B. wegen Krankheit) ist die Weitergewährung der Leistung nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer diese innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes neuerlich beantragt. Erfolgt die Meldung des Beschwerdeführers später, so gebührt ihm die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage andauern, besteht frühestens ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist nicht ausreichend.
Dies nahm der Beschwerdeführer auch durch seine Unterschrift auf dem Antrag zur Kenntnis.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe wurde ab 16.07.2016 wegen Krankengeldbezuges eingestellt. Der Krankengeldbezug des Beschwerdeführers endete mit 27.12.2015. Somit betrug der Unterbrechungszeitraum über 62 Tage.
Für den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedurfte es daher eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers nach den Vorschriften der §§ 17 und 46 AlVG.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiellen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine sind grundsätzlich nicht erstreckbar. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist an sich nicht möglich.
Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Eine derartige Ermächtigung ist hier nicht erfolgt.
Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Der Beschwerdeführer hat sich am 14.07.2015 über die Serviceline der belangten Behörde telefonisch krank gemeldet.
Eine Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers nach Ende des Krankenstandes (27.12.2015) ist nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde erst anlässlich seiner Vorsprache am 12.01.2016, wo er die fehlende Notstandshilfe urgierte, über das Ende seines Krankengeldbezuges mit 27.12.2015 informiert.
Den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.03.2016, in denen der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm von der Wiener Gebietskrankenkasse gesagt worden sei, dass das Ende des Krankenstandes der belangten Behörde mitgeteilt werde und der Beschwerdeführer dies nicht selbst tun müsse, stimmt die belangte Behörde nur zum Teil zu.
Die belangte Behörde bestätigt, dass die Wiener Gebietskrankenkasse den Beginn und das Ende des Krankenstandes des Beschwerdeführers der belangten Behörde auf elektronischem Wege übermittelte. Dies enthebt den Beschwerdeführer allerdings nicht davon, den Fortbezug der Notstandshilfe bei der belangten Behörde zu beantragen.
Im vorliegenden Fall betrug der Unterbrechungszeitraum über 62 Tage und daher war das Stellen eines neuen Leistungsantrages durch den Beschwerdeführer notwendig.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde dazu aus, dass er aufgrund der falschen Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse keinen neuen Antrag gestellt hätte. Die belangte Behörde verwies erneut darauf, dass in jedem von dem Beschwerdeführer gestellten Leistungsantrag sich auf der letzten Seite die wichtigsten Meldepflichten und Modalitäten bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges befanden. Dies nahm der Beschwerdeführer auch durch seine eigenhändige Unterschrift zur Kenntnis.
Bei Unklarheiten, hätte eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde Abhilfe schaffen können.
Es obliegt somit dem Beschwerdeführer die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass er Termine ordnungsgemäß einhält oder wahrnehmen muss. Dazu zählt unbestritten auch die Antragstellung auf Notstandshilfe nach Unterbrechungszeiträumen von über 62 Tagen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.01.2016 bei der belangten Behörde geltend gemacht hat.
Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur im Falle des Vorliegens eines Verschuldens der belangten Behörde möglich. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.
Die Notstandshilfe gebührt dem Beschwerdeführer daher erst ab dem Tag seiner Geltendmachung, das ist somit der 12.01.2016.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 17 Abs 1 AlVG sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Abs 2 bestimmt, dass die Frist zur Geltendmachung sich um Zeiträume verlängert, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.
Gemäß Abs 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
§ 38 AlVG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 44 Abs 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
§ 46 Abs 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 47 Abs 1 AlVG wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 58 AlVG bestimmt, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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