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W134 2117668-1•BVwG W134 2117668-1
W134 2117668-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Grenzpunkt, Mandatsbescheid, Überweisungsbetrag, Vermessung,<br/>Vorstellung, Zahlungsauftrag, Zahlungspflicht
W134 2117668-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vom 16.11.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 20.10.2015, GZ 3935/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen. XXXX hat dem Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Betrag von € 606,30 zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin wurde vom Vermessungsamt Villach am 12.05.2015 eine Grenzwiederherstellung gemäß § 40 VermessungsG der Grenzpunkte Nr. 639,6 157,658 und 659 durchgeführt.
Mit dem Mandatsbescheid des BEV vom 28.05.2015 wurde gemäß § 14 TP 6 Absatz 1 Gebührengesetz und Tarif B PostNr. 16 und 18 VermessungsgebührenVO 2011 die aus der gegenständlichen Amtshandlung entstandenen Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 606,30 vorgeschrieben.
Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2015 Vorstellung erhoben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BEV vom 20.10.2015, GZ 3935/2015, wurde die Vorstellung abgewiesen und der Mandatsbescheid vom 28.05.2015 vollinhaltlich bestätigt.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BEV vom 20.10.2015, GZ 3935/2015, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen mit vermessungsrechtlichen Argumenten über die richtige Lage ihrer Grundgrenzen.
Am 20.07.2016 fand darüber im BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat beim Vermessungsamt Villach am 01.09.2014 den Antrag auf Grenzwiederherstellung des GP 658 gestellt. Diesen Antrag hat sie im April 2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache im Vermessungsamt Villach mündlich auf die GP 639,657 und 6. und 59 erweitert. (schlüssige, glaubhafte und nachvollziehbare Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2016)
Am 12.05.2015 hat durch das Vermessungsamt Villach eine Grenzwiederherstellung gemäß § 40 VermessungsG stattgefunden. Die Amtshandlung der Grenzwiederherstellung hat laut Protokoll vom 12.05.2015 1 Stunde gedauert. Die Vorbereitungsarbeiten (Vermessung und Abdeckung) haben 3 Stunden gedauert. Daraus ergeben sich in Summe die verrechneten 240 Minuten (4 Stunden). (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2016; "Protokoll zur Amtshandlung gemäß § 40 VermG" vom 12.05.2015)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.
Die Beschwerdeführerin hat beim Vermessungsamt Villach am 01.09.2014 den Antrag auf Grenzwiederherstellung des GP 658 gestellt. Diesen Antrag hat sie im April 2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache im Vermessungsamt Villach mündlich auf die GP 639,657 und 6. und 59 erweitert. Die beantragten Arbeiten wurden durchgeführt und benötigten eine Dauer von 4 Stunden. Dementsprechend wurde rechtmäßig gemäß § 14 TP 6 Absatz 1 Gebührengesetz und Tarif B PostNr. 16 und 18 VermessungsgebührenVO 2011 die aus der gegenständlichen Amtshandlung entstandenen Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 606,30 vorgeschrieben. Diese Arbeiten waren, wie die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2016 zu gesteht auch notwendig.
Wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen mit vermessungsrechtlichen Argumenten über die richtige Lage ihrer Grundgrenzen begründet übersieht sie, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin nicht jedoch die richtige Lage ihre Grundgrenze ist.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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