BVwG W129 2127298-1

W129 2127298-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit, Studienbeitrag -<br/>Rückerstattung, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2127298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2127298.1.00

Spruch

W129 2127298-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Studierende an der Universität Wien, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2016, GZ. 0009402 SoSe15, bestätigten Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 04.11.2015, Zl. 0009402 - SoSe15/W, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 91 und 92

Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 2b Abs 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 24.03.2015 den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den die BF ihren Antrag stützte, lautete "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres"; als diesbezüglich erforderlichen Nachweis gab das verwendete Formblatt an: "Nachweis: Einkommensteuerbescheid/Daten des Steueraktes des zuständigen Finanzamtes". Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe nicht rechtzeitig den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres erlangen können und daher zur Sicherheit den vollen Studienbeitrag einbezahlt.

2. Am 03.04.2015 erging per E-Mail der Universität Wien folgendes Schreiben an die BF (unter Verwendung der beruflichen Mailadresse der BF: XXXX ): "Sie haben am 24.03.2015 einen Antrag auf Erlass für das SoSe 2015 aufgrund von Berufstätigkeit eingebracht. Dieser Antrag ist unvollständig, da gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 211/2010 idgF) folgender Nachweis fehlt: Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2014 Ihres zuständigen Finanzamtes oder Ihre Daten des Steueraktes 2014 (Abrufbar bei Finanzonline). Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., werden Sie aufgefordert, das oben angeführte Dokument bis spätestens 30.09.2015 vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so müsste Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.".

3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2015, GZ. 0009402 - SoSe15/W, wurde der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 aufgrund der Unvollständigkeit des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dem Verbesserungsauftrag (bis 30.09.2015) sei die BF nicht nachgekommen.

4. Am 25.11.2015 teilte die BF der Universität Wien mit, sie gestern ihren Einkommenssteuerbescheid erhalten habe, dieser weise aus, dass sie 2014 durchgehend Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Im Anhang übermittle sie den Bescheid in Kopie.

5. Am 27.11.2015 brachte die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2015 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sie habe mit Mail vom 25.11.2015 nachgewiesen, dass sie voll berufstätig gewesen sei Eine frühere Einreichung sei ihr nicht möglich gewesen, da ihr der Einkommenssteuerbescheid erst am 24.11.2105 zugestellt worden sei. Es sei unrichtig, dass sie einen Verbesserungsauftrag bis zum 30.09.2015 erhalten habe. In diesem Fall hätte sie außerdem um Fristerstreckung ersucht. Aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung liege ein materieller Befreiungsgrund vor

6. Am 27.11.2015 erstattete der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 zur Beschwerde der BF und führte dabei zusammengefasst wie folgt aus: Die nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides liege ausschließlich in der Sphäre des BF und könne nicht zu Lasten der belangten Behörde ausgelegt werden. Die BF habe einen Verbesserungsauftrag erhalten und sei diesem nicht nachgekommenDie Vorlagefrist sei mit fast sechs Monaten ausreichend und großzügig bemessen gewesen, die nicht rechtzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides sei der Sphäre des BF zuzurechnen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Nachreichung, nicht aber der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen diene.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 27.01.2016, Zl. 0009402-SoSe15, in der als Begründung im Wesentlichen das Gutachten des Senats vom 27.11.2015 wiedergegeben wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Schreiben (erst) vom 22.03.2015 beantragte der BF, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei brachte sie insbesondere vor, dass sie keinen Verbesserungsauftrag erhalten habe.

9. In weiterer Folge führte die belangte Behörde Recherchen bei der Österreichischen Post AG zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch.

Mit Mail vom 20.05.2016 teilte die Österreichische Post AG der belangten Behörde mit, dass sie keine ordnungsgemäße Zustellung habe feststellen können und "von einem Verlust der Sendung" ausgehe.

10. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde der Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 15.05.2016 einlangte und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt wurde.

11. Mit Schreiben vom 13.06.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der BF vor, dass aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Uni Wien den Verbesserungsauftrag vom 03.04.2015 an die berufliche Mailadresse der BF, XXXX , übermittelt habe (03.04.2015, 09:38 Uhr). Als Absender scheine die Adresse erlass.rueckerstattung.zulassung@univie.ac.at auf, im Betreff werde "SoSe15, Estb.fehlt, bis 30.09.15" angeführt. Es werde um Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Providers ihres Dienstgebers binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung ersucht, wonach dieses Mail der Universität Wien vom 03.04.2015 nicht beim Provider Ihres Dienstgebers angekommen sei.

Das Schreiben wurde am 16.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die BF äußerte sich bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 25.03.2015 den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Dem Antrag wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 nicht beigelegt.

Am 03.04.2015 wurde die BF per E-Mail der belangten Behörde aufgefordert, entweder den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 oder die Daten des Steueraktes 2014 (abrufbar bei Finanzonline) bis spätestens 30.09.2015 vorzulegen mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen der Antrag zurückgewiesen werde.

Die BF hat bis zum 30.09.2015 der belangten Behörde weder den angeforderten Einkommensteuerbescheid noch die Daten des Steueraktes vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Das Vorliegen des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 auf diesen Umstand hingewiesen; die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

[...]

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:

[...]

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

[...]

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, i.d.g.F., lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b.

[...]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

[...]

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

[...]"

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).

Die BF hat somit am 24.03.2015 einen mangelhaften Antrag auf Rückerstattung das Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 eingebracht, und es bleibt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Behebung des Mangels "angemessen" im Sinne des § 13 Abs. 3, 2. Satz AVG gewesen ist. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1, 2. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwSlg 5224A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427A/2008; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008). Nicht maßgeblich ist daher auch, aus welchem Grund die erforderlichen Unterlagen zum Antragszeitpunkt für die BF noch nicht zur Vorlage bei der belangten Behörde verfügbar gewesen sind.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1, 2. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 27.03.2008, 2005/07/0070). Aus der Formulierung der Bestimmung des § 2b Abs. 4 Z 3, erster Satz StubeiV 2004 geht dezidiert und für die BF zweifelsfrei und eindeutig erkennbar hervor, dass die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in diesem Zusammenhang eine achtwöchige Frist für die Nachreichung von Unterlagen als "jedenfalls ausreichend" (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der BF am 03.04.2015 aufgetragen, ihr mangelhaftes Anbringen vom 24.03.2015 bis spätestens 30.09.2015 durch Vorlage der fehlenden Unterlagen zu verbessern. Der BF wurde somit eine beinahe sechs Monate dauernde Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt, womit sich diese über einen Zeitraum, der weit länger ist als jener, den der Verwaltungsgerichtshof als jedenfalls ausreichend erachtet, erstreckte und keinesfalls als zu kurz bemessen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die BF dadurch, dass die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrages bis 04.11.2015 - und nicht noch länger - zugewartet hat, nicht in Rechten verletzt wurde.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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