W111 1429343-4•BVwG W111 1429343-4
W111 1429343-4Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Familienverfahren, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W111 1429342-4/5E
W111 1429343-4/5E
W111 1429344-4/5E
W111 1429345-4/6E
W111 1438769-2/5E
W111 2129878-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) des XXXX , geb. XXXX sowie 6.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.06.2016, Zahlen 1.) 821029400-160381645, 2.) 821029509-160381730, 3.) 821029803-160381772, 4.) 821029607-151307301, 5.) 830964805-160381785, und 6.) 1116049000-160772828, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten mit ihren Kindern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, aus Kroatien kommend am 07.08.2012 im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten - nachdem sie im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen wurden und dabei keine Reisedokumente vorweisen konnten - am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder erste Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, am 06.08.2012 mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflogen zu sein. Dort seien sie eine Nacht geblieben und seien am nächsten Tag nach XXXX geflogen, von wo sie nach XXXX weiter geflogen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die Reisepässe aller Familienangehörigen im Flugzeug zerrissen und weg geworfen. Abgesehen von seiner Kernfamilie lebe auch noch ein Bruder in Österreich, der sich seit einem Monat in XXXX befinde.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei am 20.06.2012 gegen 22 Uhr von vier bis fünf maskierten Leuten in Uniform von der Straße weg mitgenommen worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Er sei in einen Raum gebracht worden, wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Er habe ein leeres Blatt Papier unterschrieben und sei geschlagen und bedroht worden. Was diese Leute von ihm gewollt hätten und warum er das Papier habe unterschreiben sollen, habe man ihm nicht gesagt. Die Leute hätten Russisch gesprochen, er wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Nach einer Nacht sei er aus dem Haus, in dem er festgehalten worden sei, mit einem Sack über dem Kopf "hinaus geworfen" worden. Er sei am nächsten Tag im Spital gewesen, da er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Auch seine Brüder XXXX und XXXX seien entführt worden. Sein Bruder XXXX sei daher bereits nach Österreich geflüchtet. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben und das seiner Familie gehabt habe, habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, die Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen, als ihr Schwager XXXX mitgenommen worden sei. Sie glaube, er sei für drei bis vier Monate verschwunden. Dessen ganze Geschichte sei im Internet beschrieben. Ihr anderer Schwager XXXX sei am 30.05.2012 mitgenommen worden und sei dann nach Österreich geflüchtet. Am 20.06.2012 sei ihr Ehemann verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt im Spital gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Sie habe das Kind verloren. Es sei sehr schwierig für sie gewesen, ihren Mann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen. Ihr Ehemann und sie hätten eine Anzeige machen wollen, ihre Schwiegermutter habe aber gesagt, dass sie flüchten sollten, worauf ihr Ehemann dann die Flucht organisiert habe.
Am 16.08.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich sein jüngerer Bruder sowie seine Tante mütterlicherseits in XXXX befänden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien auszuweisen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen "Akt der Gerichtsmedizin" zum Beweis dafür vor, dass er in der Heimat geschlagen worden sei. Außerdem wurde ein psychiatrischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2012 und ein ärztlicher Befund über die Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin am 28.06.2012 in russischer Sprache vorgelegt.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, in welchen ausgeführt wird, dass bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine belastungsabhängige psychische Erkrankung oder Traumatisierung gefunden worden seien.
Am 05.09.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sich bezüglich der familiären Bezugspunkte zu Österreich seit der letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Einwände hätten, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft würden.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kroatien ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , mit Schreiben vom 14.09.2012 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof, mit welchen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012 zur Gänze anfochten wurden.
1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hätte die Beziehung der Beschwerdeführer zur ihren in Österreich aufhältigen Verwandten näher zu beleuchten gehabt, da dies entscheidungsrelevant sein könnte, da die Fluchtgeschichten in Verbindung miteinander stehen könnten. Der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532, herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land sei in Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden. Im zweiten Rechtsgang habe das Bundesasylamt daher die Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich einzuvernehmen. Weiters seien die Beschwerdeführer erneut zu befragen.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 08.07.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
Am 09.10.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.
1.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 07.08.2012 und der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der behaupteten Mitnahme durch ihm unbekannte maskierte Personen seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden könne. Detailliertere Fragen zu seinem Vorbringen habe der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten können. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes machen können. Der Umstand, dass die Familie sich ohne Probleme Reisepässe ausstellen habe lassen und die Russische Föderation legal im Luftweg verlassen habe können, deute auch nicht auf eine staatliche Verfolgung hin. Aus dem gesamten Verhalten des Erstbeschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die Mehrzahl seiner Verwandten im Heimatland leben würde, sei keine persönliche Verfolgung ableitbar.
1.6. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern am 15.10.2013 zugestellt, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben.
1.7. Mit Erkenntnissen vom 25.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, zugleich wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (§ 75 Abs. 20 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei aus wie folgt:
"(...)
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten legal mittels ihrer russischen Auslandsreisepässe im Luftweg aus der Russischen Föderation aus. Am 07.08.2012 wurden die Beschwerdeführer im internationalen Transitbereich des Flughafens XXXX von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung nach § 12 GrekoG unterzogen und konnten dabei keine Reisedokumente vorweisen. Im Verlauf dieser Amtshandlung stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers konnte von den Beamten der Grenzpolizeiinspektion festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer am 07.08.2012 von XXXX nach XXXX und dann am selben Tag nach XXXX geflogen sind. Für die Beschwerdeführer war für den 07.08.2012 ein Weiterflug nach XXXX , Ukraine gebucht gewesen.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Für diesen wurde am 08.07.2013 im Familienverfahren ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Vor der Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der familieneigenen Wohnung in XXXX Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine ausreichende Schulbildung und beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbstständig als Autohändler tätig, die Zweitbeschwerdeführerin war in einem Parfümeriegeschäft beschäftigt. In Tschetschenien leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, eine Großmutter und mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX , eine Tante sowie drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers auf. Der Bruder und die Tante des Erstbeschwerdeführers reisten einen Monat vor den Beschwerdeführern - im Juli 2012 - ebenfalls im Luftweg aus Kroatien kommend nach Österreich ein; der Antrag des Bruders auf internationalen Schutz ist im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, der Antrag der Tante des Erstbeschwerdeführers ist beim Bundesasylamt anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder sind in XXXX gemeldet, leben aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Tante des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX . Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin lebt ebenfalls in Österreich. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Verwandten kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung:
"Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die Kopien der russischen Auslandsreisepässe und vorgelegten Geburtsurkunden der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Akt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Kopien der Flugtickets. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde in Kopie. Dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vorgelegten Kopien der Geburtsurkunden der Kinder.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus Abfragen in den entsprechenden österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf die eigenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:
Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm sei am 20.06.2012 vor dem Haus seiner Mutter von unbekannten maskierten Männern, vermutlich einer Sondereinheit, eine Maske über den Kopf gezogen worden. Dann sei er von den Männern an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Die Männer hätten ihn verhört und gefragt, wo sich sein älterer Bruder befinde und sei er gezwungen worden, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben. Er sei von den Männern erpresst worden, sie würden ihm oder seiner Familie "etwas anhängen", würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Am nächsten Tag sei er freigelassen und wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden. Er habe sich an die Behörden wenden wollen, seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten und gewollt, dass er mit seiner Familie das Land verlasse.
Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zutreffend ausgeführt wurde, erweisen sich die Angaben und Schilderungen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall vom 20.06.2012 als derart vage, allgemein gehalten und oberflächlich, dass dieses Vorbringen schon aus diesem Grund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte und vermochte auch nach entsprechender Nachfrage seitens des Organwalters des Bundesasylamtes keine näheren Details oder Einzelheiten der behaupteten Vorgänge bzw. seinen Verfolgern und deren Motiven anzugeben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll vom 09.10.2013: "F:
Wer hat Sie konkret mitgenommen? A: Unbekannte Maskierte. Ich weiß es nicht. Ich vermute, dass es Sondereinheiten waren. F: Was sollten diese Leute von Ihnen wollen? A: Die wollten, dass ich mit denen zusammen arbeite. F: Was sollten Sie können, weshalb ausgerechnet Sie? A: Das weiß ich nicht. F: Können Sie Ihre Angaben irgendwie konkretisieren? A: Nein. Ich habe alles gesagt. V: Weshalb sollten Sie, der Sie nicht an Kampfhandlungen oder an der Auseinandersetzung im Tschetschenienkrieg beteiligt waren, mitgenommen werden! A: Das ist nicht der erste Fall in Tschetschenien. Die nehmen öfters mit und schieben einem das in die Schuhe. F: Wie lange wurden Sie damals angehalten? A: Einen Tag. Vom Abend bis in der Früh. Eine Nacht. F:
Weshalb sollten Sie wieder freigelassen werden! A: Wahrscheinlich, weil ich das Papier unterschieben habe. F: Was für ein Papier war das? A: Einfach ein leeres Blatt Papier. Ich habe dort unterschrieben. Ich kann aber dazu keine näheren Angaben machen. Ich hatte eine Maske auf. V: Wenn Sie eine Maske aufhatten, wie sollten Sie dann wissen können, dass auf diesem Stück Papier nichts oben stand! A: Die haben mir das so gesagt. F: Wer sind diese Leute vor denen Sie sich fürchten? A: Unbekannte, Maskierte. Ich kann über die keine Angaben machen. F: Wenn Sie sich fürchten, warum haben Sie erst so spät die Flucht ergriffen? A: Ich hatte noch keine Pässe. Wir ließen uns dann die Pässe ausstellen und kauften die Tickets.
Das dauerte. F: Wer sind diese Leute konkret, die Sie da bedrohen?
A: Über die kann ich keine Angaben machen. Die sprachen russisch. F:
Machen Sie überprüfbare, konkrete Angaben dazu! A: Nein. Das kann ich nicht. F: Hat sich sonst noch etwas ereignet? A: Nein. Das war es. F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert? A. Nein.").
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer während der behaupteten Anhaltung durch unbekannte maskierte Männer tatsächlich eine Maske getragen habe und deshalb nicht in der Lage sei, von optischen Eindrücken des Vorfalles zu berichten, wird damit nicht erklärt, warum der Erstbeschwerdeführer keinerlei sonstige Angaben zu seinen mutmaßlichen Entführern und deren Beweggründen tätigen konnte. Es erscheint äußerst unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer gezwungen worden sei, für die Männer zu arbeiten, aber nicht angeben könne, worin diese Tätigkeit bestehen hätte sollen und wer diese Männer gewesen seien. Auch was es mit dem Unterschreiben des leeren Blattes Papier auf sich gehabt habe und warum dies zu seiner Freilassung geführt haben soll, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig darlegen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, die vagen Angaben seien nicht unglaubwürdig sondern dem Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im Gegenteil sogar zu Gute zu halten, dass er zugegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe, kann nicht gefolgt werden, da angenommen werden kann, dass Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, insbesondere Fragen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse grundsätzlich detailreich und lebensnah beantworten können. Es kann auch erwartet werden, dass eine verfolgte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren derart ausführliche Schilderungen tätigt, dass die behauptete Verfolgung nachvollziehbar erscheint.
Auch ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Entschlussfassung mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern Tschetschenien zu verlassen, zumindest den Versuch unternommen hätte, den Vorkommnissen nachzugehen und Näheres über die Hintergründe und Motive dieses Vorfalles in Erfahrung zu bringen, zumal der Erstbeschwerdeführer auch erst nach etwa eineinhalb Monaten nach dem behaupteten Vorfall Tschetschenien verließ. Dass der Erstbeschwerdeführer ohne zu wissen, wer die Männer gewesen seien oder warum sie gerade an ihm ein Interesse gehabt hätten, nicht zunächst versucht habe, sich an die Polizei zu wenden und die Geschehnisse aufzuklären, sondern als einzige Möglichkeit seinen vermeintlichen Verfolgern zu entkommen eine Ausreise aus der Russischen Föderation in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nie eine Straftat begangen habe und in der Russischen Föderation auch nicht nach ihm gefahndet oder behördlich gesucht werde.
Was die Motive für die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so vermochte der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich lediglich die Vermutung äußern, dass diese im Zusammenhang mit seinem älteren Bruder XXXX , welcher im Jahr 2005 ebenfalls von unbekannten maskierten Männern entführt und drei oder vier Monate lang festgehalten worden sei, in Verbindung stehen könnte. Auf die Frage jedoch, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte und welche Probleme sein Bruder gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Wahrscheinlich habe jemand die Unwahrheit verbreitet, dass sein Bruder an Kampfhandlungen im Tschetschenienkonflikt beteiligt gewesen sei, wer diese Gerüchte verbreitet habe, wisse der Erstbeschwerdeführer aber nicht (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides: "V: Sie wurden einmal mitgenommen, wurden gleich wieder freigelassen, kein Familienmitglied war an Kriegshandlungen beteiligt, gehört also nicht zum gefährdeten Personenkreis, weshalb sollten dann ausgerechnet Sie einer Verfolgung ausgesetzt sein! A: Ich weiß nicht genau. Es könnte nur im Zusammenhang mit meinem älteren Bruder stehen. Mir fällt keine andere Erklärung ein. F: Welcher ältere Bruder? A: XXXX . F: Wo ist Ihr älterer Bruder? A: Keine Ahnung. F:
Welche Probleme sollte der haben, wo Sie doch anfangs angegeben haben, dass kein Familienmitglied an Kampfhandlungen oder am Tschetschenienkonflikt beteiligt war! A: Wahrscheinlich hat irgendjemand eine Unwahrheit über ihn verbreitet. F: Wer sollte das tun? A: Keine Ahnung. Ich weiß es nicht. F: Was sollte Ihr älterer Bruder Probleme haben? A: Er wurde einmal im Jahre 2005 auch entführt. F: Von wem? A: Ich kenne die nicht. Unbekannte Maskierte. Er wurde dann aber auch wieder freigelassen. Er war drei oder vier Monate lang festgehalten worden. F: Ist gegen irgendjemanden aus Ihrer Familie ein Gerichtsverfahren anhängig? A. Nein."). Auch vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin angab, die Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei im Internet veröffentlicht worden, ist es als äußerst unplausibel anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keinerlei konkreteres Vorbringen zu tätigen vermochte, sondern sich erneut auf sehr oberflächliche Darstellungen beschränkte. Selbst aber unter der hypothetischen Annahme, der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei tatsächlich mitgenommen und für einige Monate festgehalten worden, ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Erstbeschwerdeführer, der laut seinen eigenen Angaben zuvor keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, nunmehr sieben Jahre nach der Entführung seines Bruders nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sein soll.
Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und eine mangelnde (im Zusammenhang mit dem Bruder des Erstbeschwerdeführers stehende) staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer wird jedenfalls damit untermauert, dass sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall - am 03.07.2012 - Auslandsreisepässe ausstellen ließen und auch erst einen Monat danach - am 07.08.2012 - problemlos von XXXX aus im Luftweg die Russische Föderation in Richtung Kroatien verließen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides:
"F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Ja. Ich habe mir unmittelbar vor meiner Ausreise persönlich beim Passamt in XXXX bei den russischen Sicherheitsbehörden einen eigenen Auslandspass ausstellen lassen. Auch meine Frau und meine Kinder ließen sich einen Auslandspass ausstellen. Persönlich. Wir sind gemeinsam mit diesem Reisepass ausgereist. F: Wie sind Sie nach Österreich gereist? A: Wir sind mit dem Flugzeug geflogen. Ich bin am 7.8.2012 legal mit dem Flugzeug von XXXX weggeflogen. Wir buchten absichtlich einen Flug XXXX nach XXXX und dann von dort nach XXXX über XXXX . In XXXX stiegen wir aus und waren im Transitraum. Wir suchten dort um Asyl an. So brauchten wir kein Visum und konnten so legal das Land verlassen. F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise am Flughafen irgendwelche Probleme mit den Sicherheitsbehörden? A: Nein. Sonst hätten wir ja nicht ausreisen können. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt? A: Den haben wir verloren. Ich weiß nicht wo er ist."). Es ist davon auszugehen, dass die Reisepassausstellung und Ausreise der Beschwerdeführer nicht problemlos möglich gewesen wäre, wenn die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten.
Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nach dem behaupteten fluchtauslösenden Vorfall Reisepässe ausstellen ließen und danach ein weiteres Monat in Tschetschenien verblieben, spricht ebenfalls dagegen, dass sich die Beschwerdeführer dermaßen bedroht gefühlt, dass sie sich zur Flucht gezwungen gesehen hätten; in einem solchen Fall wäre nämlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführer sofort ausgereist wären, ohne die Ausstellung der Auslandsreisepässe abzuwarten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2013, dass er nicht wisse wo sich sein Auslandsreisepass befinde, er diesen aber für den Fall, dass er wieder auftauchen sollte der Behörde unverzüglich vorweisen werde, in der Erstbefragung am 09.08.2012 noch angab, er habe die Reisepässe der ganzen Familie zerrissen und weggeworfen, was ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers beizutragen vermag.
Der gerichtsmedizinische Untersuchungsbericht vom 22.06.2012, den der Erstbeschwerdeführer zum Beweis der Misshandlungen durch die unbekannten Männer vorlegte, vermag eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern; im vorgelegten Untersuchungsbericht wird festgehalten, dass dieser auf Grundlage der "privaten Erklärung" des Erstbeschwerdeführers erstellt wurde und die Ausführungen unter dem Punkt "Umstände des Falles" auf seinen eigenen Angaben beruhen. Auch wenn es nicht denkunmöglich oder per se ausgeschlossen erscheint, dass die im Untersuchungsbericht diagnostizierten Prellungen und Blutergüsse Folgen einer Misshandlung oder Schlägerei gewesen seien, es kann jedoch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers stehen.
Auch vermochte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern. Die Zweitbeschwerdeführerin, die vorbrachte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern mit ihrem Ehemann mitgekommen zu sein gab an, zum Vorbringen ihres Ehemannes keine Angaben machen zu können, weil sie zu diesem Zeitpunkt wegen Schwangerschaftskomplikationen im Krankenhaus gewesen sei (Seite 11 des angefochtenen Bescheides: "F:
Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! A: Ich suche nur um Asyl an, weil ich mit meinem Mann mitgeflüchtet bin. F:
Ist Ihnen konkret etwas passiert? A. Nein. Nein. Mein Mann wurde einmal von unbekannten Personen mitgenommen. F: Wer waren diese Leute? A: Ich weiß das nicht. Ich war gerade beim Krankenhaus. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich war damals im Krankenhaus und habe aber ein Kind verloren. F: Können Sie irgendwelche Angaben machen? A: Nein. Ich weiß gar nichts. F: Was wissen Sie über die Probleme des Mannes? A: Ich kann keine Angaben dazu machen. Keine konkreten. Ich weiß selbst gar nichts. Das soll mein Mann erzählen.
F: Können Sie konkrete und verifizierbare Angaben dazu machen? A:
Nein. F: Ist Ihnen konkret etwas passiert? A: Nein. F: Können Sie sonst irgendwelche konkreten Angaben über die Probleme des Mannes machen? A: Nein."). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten Entführung ihres Ehemannes im Krankenhaus befunden habe - aus dem vorgelegten Arztbericht geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am 20.06.2012 Untersuchungen durchgeführt worden seien und sie in Folge am 28.06.2012 eine Fehlgeburt erlitten habe -, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Angaben zu der behaupteten Verfolgung ihres Ehemannes tätigen kann, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung noch angab, dass es sehr schwierig für sie gewesen sei ihren Ehemann, der am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe, zu sehen.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Was den Umstand betrifft, dass sich drei asylberechtigte Cousins des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei auf seine Cousins konkret bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren - entsprechend dem Auftrag des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 04.06.2013 - am 09.10.2013 bzw. am 10.10.2013 nochmals Gelegenheit gegeben, zu ihren Angehörigen in Österreich Stellung zu nehmen, wobei sie erneut keine Verbindung zu deren Fluchtgründen herstellten. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Erstbeschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen.
Dass den Beschwerdeführern in Tschetschenien eine Verfolgung aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinen in Österreich asylberechtigen Cousins droht, kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen und den in den Akten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufliegenden Reisepasskopien zu Folge jeweils im Jahr 2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde und anzunehmen ist, dass eine Auslandsreisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfolgt wäre, wenn tschetschenische Behörden tatsächlich ein maßgebliches Interesse an ihren Personen, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, gehabt hätten, nicht erkannt werden.
Letztlich spricht auch der Umstand, dass sich zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, darunter auch ein Bruder, offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten gegen eine aktuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei vor der Ausreise selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Parfümerie gearbeitet. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung in XXXX und im familieneigenen Haus in einem anderen Bezirk. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - welche ihrem Vorbringen zu Folge sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache gut beherrschen - waren daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er leide seit dem Vorfall vom 20.06.2012 unter "Stress", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass laut der gutachterlichen Stellungnahme keine psychische Beeinträchtigung beim Erstbeschwerdeführer festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer selbst angab, in Österreich in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen und ist zudem auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
(...)
Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes konnte wegen Entscheidungsreife der Sache auch von der in der Beschwerde beantragten Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen zur Befassung mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation abgesehen werden."
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung insbesondere wie folgt aus:
"(...)
Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre behauptete Gefährdung von den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers ab - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
(...)
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin letztlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Erstbeschwerdeführer sei selbstständig gewesen und habe einen Autohandel betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Parfümerie beschäftigt gewesen und die Familie hätte in ihrer eigenen Wohnung in XXXX gewohnt, außerdem würde die Familie des Erstbeschwerdeführers noch über ein Haus in einem anderen Bezirk verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht behauptet.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden."
Im weiteren Verlauf wurden die Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den 28.05.2014 geladen.
1.8. Am 26.05.2014 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des XXXX ein, dass die Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführer erschienen vor diesem Hintergrund auch nicht zum Einvernahmetermin am 28.05.2014. Nach dem Inhalt des Erhebungsformulars des XXXX betreffend Rückkehrhilfe ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer an die selbe Adresse in Tschetschenien zurückkehren wollten, an welcher sie auch bis zur Ausreise in das Bundesgebiet gelebt haben. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, in XXXX ein Kleidergeschäft eröffnen zu wollen, sie würden um finanzielle Unterstützung bitten, weil sie in XXXX eine Arbeitsstelle bekommen hätten und ein Kleidergeschäft eröffnen wollten.
Am 29.09.2014 langte bei der belangten Behörde die Mitteilung des XXXX ein, dass die Beschwerdeführer unter Begleitung vom XXXX am 18.09.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind. Beigelegt waren Heimreisezertifikate der Russischen Föderation, Kopien davon befinden sich im Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren.
2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 09.09.2015, somit ziemlich genau ein Jahr nach Rückkehr aus dem Bundesgebiet, gelangten die Beschwerdeführer nunmehr erneut auf dem Luftweg in das Bundesgebiet, an diesem Tag stellten sie erneut am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer verwies in der Erstbefragung darauf, dass er am 27.08.2015 in einem PKW von XXXX gefahren sei, von dort sei er nach XXXX geflogen und am 29.08.2015 von XXXX nach XXXX geflogen. In XXXX habe er sich in XXXX vom 30.08.2015 bis 09.09.2015 in einer Privatwohnung aufgehalten, er habe in der Folge einen Flug von XXXX über XXXX nach XXXX gebucht, den Reisepass habe er während des Fluges in der Toilette vernichtet und habe nunmehr in XXXX am Flughafen bei der Polizei um Asyl angesucht. Der Fluchtgrund wurde vom Erstbeschwerdeführer dahingehend geschildert, dass am 26.08.2015 er mit seiner Familie bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei, mehrere Soldaten seien in das Haus der Mutter eingedrungen, er selbst habe rechtzeitig aus dem Fenster springen und flüchten können. Die BF2 sei zur Militärbasis mitgenommen worden und hätten die Soldaten behauptet, diese erst freizulassen, wenn der Erstbeschwerdeführer sich stelle. Am nächsten Morgen hätten sie die BF2 jedoch in die Nähe der Wohnung der Mutter gebracht und hätten sie gehen lassen.
Der BF2 hätten die Soldaten erklärt, dass der Erstbeschwerdeführer tschetschenische Kämpfer transportiert hätte und somit als Mittäter gelte, deshalb suche er in Österreich um Schutz an.
Die BF2 schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass sie auf Besuch bei der Schwiegermutter gewesen seien, die Frauen seien mit den Kindern im Hof gesessen, als plötzlich mehrere Soldaten in das Haus eingedrungen seien. Die Soldaten hätten vergeblich nach dem Gatten gesucht, man habe Schüsse gehört. Kurz darauf hätten die Soldaten die BF2 zum Verhör mitgenommen. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer beschuldigt, ein Mittäter der tschetschenischen Kämpfer zu sein und hätten der BF2 gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer sich stellen müsse. Sie habe den Soldaten unter Tränen erklärt, dass die Tochter krank sei, deshalb sei sie am nächsten Tag in der Nähe der Wohnung der Schwiegermutter freigelassen worden.
Am 18.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in weiterer Folge, dass er keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen habe. Der Erstbeschwerdeführer schilderte erneut den angeblichen Vorfall bei seiner Mutter, bewaffnete Männer seien in das Haus der Mutter gestürmt, er sei im Haus drinnen gewesen und habe Schreie gehört, die Mutter habe geschrien. Er sei deshalb sofort durch das Fenster geflüchtet, habe bei der Flucht durch den Nachbarsgarten Schüsse gehört und sich gedacht, dass die Soldaten ihm nachschießen würden. Er sei in den benachbarten Bezirk geflüchtet und habe bei entfernten Verwandten übernachtet. Abends hätte ihn die Mutter angerufen und ihm erzählt, dass die Männer seine Frau mitgenommen hätten, angeblich zu einem Verhör. Dann habe er auf die Nachricht seiner Mutter gewartet, dass die BF2 wieder freigelassen werden würde. Später habe er erfahren, dass die Männer zu seiner Frau gesagt hätten, dass er Banditen herumführe und dass er ein Mittäter wäre. Die Soldaten hätten behauptet, dass er drei Kämpfer geführt hätte, die danach liquidiert worden wären und sie hätten gesagt, dass auch er umgebracht werden würde, sollte er sich nicht melden. Die Männer hätten außerdem von seiner Frau verlangt, falsche Angaben zu machen und hätten wollen, dass die BF2 bestätige, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Kämpfern in Verbindung gestanden wäre, das habe ihm seine Frau so erzählt.
Beweismittel für das Vorbringen gebe es nicht, er wisse auch nicht, wer die Leute seien, die die BF2 mitgenommen hätten. Die BF2 habe gesagt, dass die Männer schwarz gekleidet und maskiert gewesen seien. Der Vorfall sei am 26.08.2015 am Abend gewesen, die Uhrzeit wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wo die BF2 hingebracht worden sei. Nach der Rückkehr aus Österreich habe er in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, er wisse nicht, warum diese Leute etwas von ihm wollten. Er selbst habe in Tschetschenien als Taxifahrer gearbeitet, die BF2 habe ein kleines Kosmetikgeschäft betrieben. In der Heimat habe er noch seine Eltern und seine Verwandten, die würden in XXXX im selben Bezirk leben, ebenso die Angehörigen der BF2.
Auf die Frage, wie er mit dem Flugzeug nach XXXX gekommen sei, ob er denn ein Visum gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Nein". Den Reisepass habe er am Flughafen verloren, er habe einen eigenen Auslandspass gehabt, den er sich im Jahr 2015 habe ausstellen lassen, an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich die Pässe ganz normal ausstellen lassen, in der staatlichen Passabteilung von XXXX .
Ansonsten verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er einen weiteren Bruder als Asylwerber in Österreich habe (gemeint: W226 1428555-2). Er verstehe ein bisschen Deutsch, nach Tschetschenien werde er nicht mehr zurückkehren. Er selbst habe niemals Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt, sonst würde es auch keine Asylgründe geben.
Darüber hinaus verwies der Erstbeschwerdeführer auf einen Bruder, der sich angeblich seit 2005 versteckt halte, dieser sei im Jahr 2005 mitgenommen worden. Kurse und dergleichen habe er in Österreich nicht besucht, er lebe in Bundesbetreuung, er sei nur freiwillig zurückgekehrt, weil er sonst abgeschoben worden wäre. Seine Frau habe er wiedergesehen, nachdem ihn die Mutter in der Früh angerufen und es ihm mitgeteilt habe, er habe ein Taxi geschickt, dass die BF2 mit den Kindern an eine bestimmte Adresse am Stadtrand von XXXX gebracht habe.
Auch die BF2 wurde am 18.11.2015 durch die belangte Behörde einvernommen. Es sei richtig, dass die Familie unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sei. Sie habe nach der Rückkehr aus Österreich in Tschetschenien ein kleines Geschäft betrieben und habe Kosmetikwaren und Kinderkleidung in XXXX verkauft. Sie spreche ein bisschen Deutsch, lebe von der Bundesbetreuung. Sie sei niemals an Kriegshandlungen oder Kriegsverbrechen beteiligt gewesen, kein Familienmitglied habe jemals die Freiheitskämpfer in Tschetschenien unterstützt.
Die BF2 schilderte ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend, dass am 26.08.2015 am Abend sie die Schwiegermutter besucht hätten. Die Frauen hätten geredet, die Kinder hätten gespielt. Militärs hätten den Hof gestürmt, die Uhrzeit zu diesem Vorfall wisse sie nicht mehr. Die Männer seien ins Haus gegangen und hätten die Frauen verhört, sie habe Schüsse gehört, sie sei mit dem Auto weggebracht worden, sie wisse nicht, wohin. Sie sei in einem Büro verhört worden, von schwarz maskierten Männern. Diese hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer ein Mittäter der Kämpfer sei. Kämpfer seien getötet worden und wenn der Erstbeschwerdeführer nicht bei ihnen erscheinen würde, würde auch er getötet werden. Sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, dass der Erstbeschwerdeführer mit den Kämpfern zu tun habe, hätten ihr auch ein Telefon gegeben, damit sie den Erstbeschwerdeführer anrufe, aber dessen Handy sei abgeschaltet gewesen. Sie habe geweint und gesagt, dass die Tochter Asthma hätte, deshalb sei sie am nächsten Tag in die Nähe der Schwiegermutter gebracht worden. Der Reisepass sei schon früher ausgestellt worden, sie hätten ja Urlaub machen wollen. Sie hätten eigentlich keine Probleme gehabt, sie hätten gearbeitet, der Erstbeschwerdeführer sei Taxifahrer gewesen. Auf die Frage, warum sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, gab die BF2 an, dass die Verfahren negativ abgeschlossen worden seien und sie hätten gedacht, dass sie zu Hause keine Probleme hätten. Die BF3 bis B5 hätten keine eigenen Gründe. Auf Frage, ob sie bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich das Geld verwendet hätte, um ein Kleidergeschäft zu eröffnen, gab die BF2 an, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Geld aus der Rückkehrhilfe ein Taxi angekauft habe.
Auf die Frage des Vertreters, ob die Männer, die den Innenhof gestürmt hätten, die selben Personen gewesen seien, die dann das Verhör vorgenommen hätten, gab die BF2 an, dass sie das nicht wisse. Sie hätte das unterschreiben sollen, da habe sie sich aber geweigert, es hätte ein Schreiben sein sollen, dass der Erstbeschwerdeführer ein Mittäter der Kämpfer sei. Der Erstbeschwerdeführer habe am nächsten Tag ein Auto geschickt, dass sie abgeholt werde und zwar an eine Ausfahrt aus der Stadt, dort gebe es aber keine Straßennamen.
2.2. Mit Bescheiden jeweils vom 10.12.2015 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen, zugleich wurde unter Spruchpunkt II der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin völlig unglaubwürdig sei. Beweismittel, die das nunmehrige Fluchtvorbringen belegen würden, hätten die Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Die Beschwerdeführer seien mit jeweils einem auf ihren eigenen Namen ausgestellten Reisepass ausgereist und hätten am Flughafen bei der Ausreisekontrolle Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Im Falle einer befürchteten staatlichen Verfolgung hätten die Beschwerdeführer nicht den Weg der legalen Ausreise mit eigenem Reisepass und strengen Ausreisekontrollen, Polizeipräsenz am Flughafen, gewählt. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur so kurze Zeit festgehalten worden wäre, bei einer tatsächlich gewollten Verfolgung wäre diese sicher nicht ohne Anklage aus der Haft/Anhaltung entlassen worden.
Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der Vorfall aus dem Jahr 2005, in den der Bruder verwickelt gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden sei, bereits damals sei dies als völlig unglaubwürdig gewürdigt worden. Wie bereits beim ersten Asylverfahren hätten sich die Beschwerdeführer von den russischen Behörden neue Auslandspässe ausstellen lassen und seien mit den Behörden dadurch in Kontakt getreten. Für ihre Reise nach XXXX würden russische Staatsbürger zwar kein Visum, jedoch eine Einreiseerlaubnis benötigen, weshalb eher glaubhaft sei, dass es sich um eine geplante Urlaubsreise und nicht um eine kurzfristige Flucht gehandelt habe.
Dies würde auch aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin hervorleuchten, welche angegeben habe, sich in XXXX in einer Ferienwohnung aufgehalten zu haben. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer über die angebliche Verfolgung in Tschetschenien wurde somit als unglaubwürdig gewertet, die Rückkehrentscheidung wurde mit dem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet, der mangelnden Möglichkeit, den Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren und dem Fehlen von privaten Interessen begründet.
2.3. Gegen diese Bescheide richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher nebst höchst allgemeinen Ausführungen zu verwaltungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt voneinander in niederschriftlichen Einvernahmen einen zeitlich wie örtlich geordneten und detaillierten Geschehnisablauf dargelegt hätten. Weder im Kernbereich noch in Nebenschauplätzen hätte es irgendeinen Widerspruch gegeben, es lasse sich der Begründung somit auch nicht entnehmen, warum die belangte Behörde von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgehe.
Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus einer legalen Ausreise alleine noch nicht der Schluss gezogen werde könne, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland keine Verfolgung. Gleiches gelte für den Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitze.
Darüber hinaus kritisiert die Beschwerde auch den Umstand, dass die belangte Behörde die erfolgte freiwillige Rückkehr mit dem nunmehrigen Vorbringen verbunden habe.
2.4. Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, Zln. W226 1429342-3/2E, W226 1429343-3/2E, W226 1429344-3/2E, W226 1429345-3/2E, W226 2119297-1/2E, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide betreffend die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG jeweils als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die ordentliche Revision jeweils für nicht zulässig erklärt.
Ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde an diesem Tag die Beschwerde des Bruders des Erstbeschwerdeführers, XXXX (W226 1428555-2/26E).
Das Bundesverwaltungsgericht traf in den angeführten Erkenntnissen umfangreiche Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Familie (vgl. die Seiten 27 ff der angeführten Erkenntnisse). Seitens des Gerichts habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe oder diese im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden konnte darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Ebensowenig konnte eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich erkannt werden.
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise wie folgt fest:
"(...) Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes könnten sie weiters auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, woraus keine exklusiv in Österreich nötige Behandlung ableitbar ist. Somit liegen jedoch keine dermaßen schweren physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen vor, die eine andere Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer als jene, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommen hat, zulassen würde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im jeweils angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen -keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte Verfolgung droht.
Aufgrund der umfangreichen Wiedergabe der Geschehnisse im ersten Asylverfahren, welche die Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Österreich angestrengt haben, ist vollkommen evident, dass der gegenständliche Antrag eine reine Kopie des Asylverfahrens aus dem Jahr 2012 ist. Erneut sind die Beschwerdeführer auf dem Luftweg am Flughafen XXXX angekommen, erneut haben die Beschwerdeführer die näheren Umstände dieser Reisebewegung dadurch nicht verifizierbar gemacht, dass der Erstbeschwerdeführer - diesbezüglich ist das Vorbringen doch glaubhaft - sämtliche Reisedokumente auf der Anreise nach Österreich vernichtet hat.
Die Vernichtung der ausgestellten Auslandspässe kann jedoch nur den Hintergrund haben, dass der Beschwerdeführer damit den Beweis vernichten will, dass das Gesamtvorbringen erneut ein unglaubwürdiges Konstrukt ist, da der Erstbeschwerdeführer nicht ernsthaft annehmen kann, dass durch die Vernichtung der Reisedokumente eine Feststellung seiner Identität oder gar eine Rückführung in den Herkunftsstaat unmöglich wäre. Der Erstbeschwerdeführer muss doch vielmehr wissen, dass es aus dem ersten Asylverfahren Dokumente über die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation gibt, im Verwaltungsakt die Heimreisezertifikate aus dem ersten Asylverfahren aufliegen. Die Vernichtung der Pässe - der Erstbeschwerdeführer spricht im Gegensatz zu den eigenen Angaben und den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin einmal auch davon, diese am Flughafen in XXXX "verloren" zu haben - dient somit wohl einzig der Verschleierung des Umstandes der Passausstellung unmittelbar vor Ausreise, der problemlosen Grenzkontrollen und des Urlaubs in XXXX vor der Einreise.
Wie bereits im ersten Asylverfahren sind auch sämtliche Beschwerdeführer mit gültigen Auslandspässen ausgereist, was unzweifelhaft gegen eine maßgebliche Verfolgung im Herkunftsstaat spricht, hätte dann doch der Erstbeschwerdeführer nicht freiwillig sich der sicherlich stattgefundenen Grenzkontrolle - noch dazu auf zwei Flugbewegungen - zuerst nach XXXX und von XXXX weg nach XXXX , ausgesetzt. Bereits im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.04.2014 wurde umfangreich ausgeführt, dass die Modalitäten der Ausstellung der Reisedokumente und die Ausreise auf dem Luftweg massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erwecken, das Gesamtvorbringen des Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als völlig unglaubwürdig gewertet.
Das gegenständliche Vorbringen ist somit im Wesentlichen eine Kopie der Angaben im ersten Asylverfahren, die erwachsenen Beschwerdeführer schildern einzig, dass angeblich die Zweitbeschwerdeführerin mitgenommen worden wäre und sie etwas unterschreiben hätte sollen, dass der Erstbeschwerdeführer mit Rebellen zusammenarbeite.
Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus im ersten Asylverfahren im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen erstattet und bis zuletzt die Behauptung aufgestellt, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde. Warum die Beschwerdeführer dann aber am Ende des ersten Asylverfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist sind, nach dem wiedergegebenen Akteninhalt zudem beweisen ist, dass sie in die gleiche Stadt in Tschetschenien zurückgekehrt sind, wo sie angeblich vorangehend verfolgt wurden und warum sie im Rahmen der Rückkehrhilfe um finanzielle Mittel ersucht haben, damit sie in Tschetschenien ein Kleidergeschäft eröffnen können, dies alles spricht massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer.
Das gegenständliche Vorbringen ist darüber hinaus - und in diesem Bereich bleibt die Beschwerde höchst fraglich - eine einfache Wiederholung im Wesentlichen des selben Vorbringens wie im ersten Asylverfahren und haben die Beschwerdeführer einzig einen ganz simplen Sachverhalt offensichtlich auswendig gelernt, dass an einem Abend bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers nicht näher beschreibbare Soldaten gekommen wären, der Erstbeschwerdeführer sei geflohen und die Zweitbeschwerdeführerin nach einem Verhör am nächsten Tag wieder zurückgebracht worden. Aus diesen allgemein gehaltenen Angaben, die in vergleichbarer Form wohl jeder Bewohner Tschetscheniens erstatten können müsste, lässt sich die in der Beschwerde behauptete "zeitlich wie örtlich geordnete und detaillierte Schilderung eines Geschehnisablaufes" wohl keinesfalls herauslesen, bleibt die Zweitbeschwerdeführerin doch bei näheren Fragen zu den Verfolgern und zu den Umständen ihrer Anhaltung jegliches Detail schuldig.
Im Ergebnis ist somit auch das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde zur festen Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführer erneut aus wirtschaftlichen Gründen beschlossen haben, erneut einige Zeit in Österreich zu verbringen, da hier der Bruder des Erstbeschwerdeführers noch aufhältig ist und die Beschwerdeführer darüber hinaus bereits bis zur freiwilligen Rückkehr 2014 einige Jahre in Österreich verbracht haben. Der vollkommen identische Geschehnisablauf wie bei der ersten Asylantragstellung zeigt doch evidenter Maßen auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht stimmen kann, sie offensichtlich erkannt haben, dass einzig durch die Asylantragstellung ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet erzwungen werden kann. Angesichts der völligen Identität des Vorbringens wie im ersten Asylverfahren, wobei die Beschwerdeführer wie dargestellt 2014 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer sich Auslandspässe haben ausstellen lassen und offensichtlich eine touristische Reise nach XXXX dazu verwendet haben, Asyl zu beantragen, kann eine tatsächlich bestehende Furcht vor Verfolgung keinesfalls angenommen werden. Auch die gegenständliche Beschwerde bleibt jeglichen Hinweis darauf schuldig, warum der Erstbeschwerdeführer trotz angeblicher Unterstellung, ein Rebell zu sein, mehrmals einen Kontakt mit russischen Sicherheitskräften auf Flughäfen in Kauf genommen hat, dies spricht ebenso wie die Existenz von Reisedokumenten massiv gegen eine Rückkehrgefährdung, das gesamte Vorbringen ist vielmehr völlig unglaubwürdig.
Die Einvernahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers in dessen Verfahren (W226 1428555) ergab zudem eine völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, hat der Erstbeschwerdeführer doch im 1. Asylverfahren seine eigene Festnahme bei seiner Mutter im Juni 2012 behauptet. Diese Festnahme war dem eigenen Bruder, der erst später ausgereist ist und der bis zur Ausreise bei der selben Mutter gelebt haben will, völlig unbekannt, das Vorbringen wird somit auch durch die Schilderungen des eigenen Bruders völlig widerlegt. Auch das Vorbringen des Bruders des Erstbeschwerdeführer hat sich als völlig unglaubwürdig erwiesen, weshalb auch dessen Beschwerde vollinhaltlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag abzuweisen war.(...)"
Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
3. Gegenständliche Verfahren auf internationalen Schutz:
3.1. Am 14.03.2016 stellten die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen neuerlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, aufgrund der Probleme in seiner Heimat nicht dorthin zurückkehren zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin berief sich auf die Probleme ihres Ehemannes.
Am XXXX wurde der nunmehrige Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, für welchen seitens seiner gesetzlichen Vertreter am 30.05.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt wurde.
Am 20.06.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl die Seiten 59 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes) führte dabei kurz zusammengefasst ins Treffen, dass die Gründe aus seinem vorangegangenen Verfahren nach wie vor aufrecht seien und sich an seinem Fluchtvorbringen nichts geändert hätte; zwischenzeitlich habe er im Februar 2016 eine Ladung zum Verhör erhalten, welche er vorlege. Außerdem sei sein älterer Bruder eingesperrt worden, jedoch hätten die diesbezüglichen Gründe, welche ihm im Übrigen nicht näher bekannt seien, nichts mit jenen des Erstbeschwerdeführers zu tun. Die Frage, ob ihm im Falle einer Abschiebung in die Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte der Erstbeschwerdeführer, doch müsste er der erwähnten Ladung als Verdächtiger Folge leisten und vermute er, in der Folge eingesperrt oder zu Tode gequält zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin berief sich anlässlich ihrer Befragung (zum detaillierten Verlauf vgl Seiten 157 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes) ebenfalls auf die bereits anlässlich ihrer vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründe. Die Gründe ihres Mannes würden für die gesamte Familie gelten. Sie selbst und ihre Kinder hätten darüber hinaus keine individuellen Gründe.
3.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 20.06.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 bzw vom 30.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.), zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde in den Spruchpunkten IV. gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht haben glaubhaft machen können, ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Das ergänzende Vorbringen hinsichtlich einer Ladung des Erstbeschwerdeführers zu einem polizeilichen Verhör als Verdächtiger und eine damit einhergehende Furcht vor Verfolgung habe dieser ebensowenig glaubhaft machen können, wie einen Zusammenhang der Verhaftung seines Bruders zu seinem Fluchtvorbringen. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien hätten sich keine Hinweise auf eine glaubhafte staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung ergeben und wäre diesen bei fiktiver Betrachtung die Möglichkeit offen gestanden, eine etwaige Bedrohung seitens Krimineller/Privater bei den Behörden zur Anzeige zu bringen. Den angeführten Bescheiden wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 20.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zugewiesen.
3.3. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Eingabe vom 07.07.2016 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnis fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Familienverfahren eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich die in den angefochtenen Bescheiden zitierten Länderberichte mangels Bezugs zum konkreten Fluchtvorbringen als unvollständig erwiesen und überdies deren Vorhalt im Rahmen des Parteiengehörs unterblieben sei. Die vorgenommene Beweiswürdigung gestalte sich als unschlüssig, zumal die Beschwerdeführer ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet hätten, zudem seien die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Den beschwerdeführenden Parteien wäre aufgrund der ihnen im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG zu erteilen gewesen. Die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.
3.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezuhabenden Verwaltungsakts am 22.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschlüssen vom 14.07.2016 wurde den Beschwerden seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 18.8.2016 langte beim BVwG ein mit 15.8.2016 datiertes Empfehlungsschreiben für die Viertbeschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der (Folge)Anträge auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 (Erstbis FünftbeschwerdeführerInnen) und 30.05.2016 (minderjähriger Sechstbeschwerdeführer), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 07.07.2016 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen, deren gesetzliche Vertretung sie innehaben. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig.
Die beschwerdeführenden Parteien reisten erstmals im August 2012 per Flug nach Österreich ein, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche letztlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2014 sowohl hinsichtlich der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes negativ beschieden wurden. Unter einem wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Ohne die Entscheidung im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuwarten, reisten die beschwerdeführenden Parteien in weiterer Folge unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück. Nach der Rückkehr aus Österreich bis zur neuerlichen Ausreise haben sie in Tschetschenien gelebt.
Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien reisten sodann am 09.09.2015 abermals auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen wurden. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, Zln. W226 1429342-3/2E, W226 1429343-3/2E, W226 1429344-3/2E, W226 1429345-3/2E, W226 2119297-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 14.03.2016 stellten die erst- bis fünfbeschwerdeführenden Parteien neuerliche, die nunmehr verfahrensgegenständlichen, Folgeanträge auf internationalen Schutz. Für den im April 2016 in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer wurde durch seine gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Diese Anträge wurden mit den angefochtenen Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen, unter einem wurden Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien erlassen.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die BeschwerdeführerInnen haben nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Eine nachhaltige Integration im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien (bzw. die Eltern) haben sich keine gegenständlich relevanten Deutschkenntnisse angeeignet, keine sonstigen Ausbildungen absolviert und sind in keinem Verein Mitglied. Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, dem Bruder sowie Cousins des Erstbeschwerdeführers, besteht keine besondere Nahebeziehung, der Bruder des Erstbeschwerdeführers ist im Übrigen gleichermaßen nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Den bislang unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein weites verwandtschaftliches Netzwerk.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt:
(...)
Sicherheitslage
(...)
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
(...)
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
Tschetschenien
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2015, vgl. SWP 4.2013). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
(...)
Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
(...)
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Behinderung
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
(...)
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, und die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die BeschwerdeführerInnen sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aufgrund der im Rahmen der vorangegangenen Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente in Zusammenschau mit den aus den im ersten Verfahren eingeholten Heimreisezertifikaten und den insofern glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird in Übereinstimmung mit den Erwägungen im vorangegangen Verfahren von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.
Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie den vorgelegten Unterlagen.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der angefochtenen Bescheide. Auch der Beschwerde, welche vorwiegend aus Ausführungen allgemeiner Natur ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren besteht, vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die seitens des Erstbeschwerdeführers als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegebenen Umstände (welche auch den Anträgen der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen zugrunde liegen, in deren Verfahren jeweils keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden) bereits rechtskräftige inhaltliche Entscheidungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 20.01.2016, Zln. W226 1429342-3/2E, W226 1429343-3/2E, W226 1429344-3/2E, W226 1429345-3/2E, W226 2119297-1/2E, umfassend mit dem in Bezug auf die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien als deren Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel unter Berücksichtigung des rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens die Asylrelevanz abgesprochen (vgl. die oben unter Punkt I.2.4. wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts). Ebensowenig konnten im Rahmen der beiden vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich die beschwerdeführenden Parteien daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen ihrer ursprünglichen Ausreisegründe berufen, kann sohin auf die Beweiswürdigung der oben genannten rechtskräftigen Erkanntnisse des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, in welchen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (welches gleichermaßen den Anträgen seiner Familienmitglieder, der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, wie auch des im April 2016 im Bundesgebiet geborenen Sechstbeschwerdeführers zugrunde liegt) hinsichtlich der für ihre Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, kann für die beschwerdeführenden Parteien nicht erfolgreich Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein.
Der Erstbeschwerdeführer (dessen Angaben mangels Vorliegens individueller Ausreisegründe auch für dessen und Frau und seine minderjährigen Kinder gelten) und die Zweitbeschwerdeführerin verwiesen betreffend die Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung ausschließlich auf das Fortbestehen der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründe und machten dabei geltend, dass seit dem Zeitpunkt des (erst wenige Monate zuvor ergangenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit Ausnahme des Eintreffens einer an den Erstbeschwerdeführer gerichteten behördlichen Ladung als Verdächtiger, kein neuer Sachverhalt entstanden sei. Das damit einhergehende Vorbringen hinsichtlich der nach wie vor aufrechten behördlichen Suche nach dem Erstbeschwerdeführer in seiner Heimatregion gründet sich, wie dargelegt, gänzlich auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, wodurch die Unglaubwürdigkeit auch der nunmehr neu vorgebrachten Umstände indiziert ist.
Unabhängig davon haben sich auch auf das nunmehr erstattete Vorbringen hinsichtlich des Erhalts einer behördlichen Vorladung Unschlüssigkeit ergeben. So konnte der Erstbeschwerdeführer keinen Aufschluss über den konkreten Hintergrund der Ladung geben. Er räumte ein, den Zweck jener Ladung als Verdächtiger (welcher sich auch aus dem Schriftstück selbst nicht ableiten lässt) nicht zu kennen, jedoch zu vermuten, dass diese in Zusammenhang mit dessen ursprünglichen - wie dargelegt, bereits rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen - Ausreisegründen stünde. Zu einem späteren Zeitpunkt seiner Befragung gab er demgegenüber an, dass die Ladung in Zusammenhang mit der Verhaftung seines Bruders stünde.
Im Übrigen ist der Behörde beizupflichten, dass an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks (vgl. Seite 65 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes) zumindest Zweifel bestehen. So war es weder dem Erstbeschwerdeführer, noch der Zweitbeschwerdeführerin möglich, schlüssig darzulegen, auf welche Weise sie in Besitz jenes Dokuments gelangt wären. Die diesbezüglichen Schilderungen beider Parteien gestalteten sich als auffallend vage. So sei die Ladung an den im Herkunftsstaat ansässigen Vater des Erstbeschwerdeführers adressiert gewesen, welcher deren Übermittlung per Kurier an den in XXXX aufhältigen Bruder des Erstbeschwerdeführers in die Wege geleitet hätte. Nähere Angaben hierzu vermochten die beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht zu erstatten, insbesondere war diesen, wie auch dem erwähnten Bruder, nicht bekannt, um wen es sich bei jenem Boten gehandelt hätte. Im Falle einer Echtheit jener Ladung und einer in diesem Zusammenhang tatsächlich bestehenden Furcht vor Verfolgung wäre jedenfalls zu erwarten, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei seinem Vater im Herkunftsstaat nach den näheren Umständen deren Erhalts erkundigt hätte, zumal die beschwerdeführenden Parteien auch angaben, in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat zu stehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes ihrer beiden vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz hätte den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die Relevanz von nachvollziehbaren Angaben in Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln jedenfalls auch in erhöhtem Maße bewusst sein müssen.
In Bezug auf die seitens des Erstbeschwerdeführers in Vorlage gebrachte behördliche Ladung bleibt vollständigkeitshalber auch festzuhalten, dass sich alleine aus dem Erhalt jener Ladung - selbst im Falle ihrer Authentizität - keine staatliche Verfolgung ableiten ließe, zumal es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötige Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).
Insofern der Erstbeschwerdeführer zudem eine zwischenzeitlich erfolgte Festnahme seines Bruders ins Treffen führte, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Erwägungen beizupflichten, dass sich hieraus ebenfalls kein Hinweis auf eine den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr konkret drohende Gefährdungssituation ableiten lässt. So haben auch die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien selbst anlässlich ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde einen Zusammenhang jener Festnahme mit ihren eigenen Personen nicht dargetan. Vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer an, über den Grund der Inhaftierung seines Bruders nicht Bescheid zu wissen; gleichzeitig erklärte er, dass die Festnahme aufgrund individueller Probleme seines Bruders erfolgt sei, welche nichts mit den seinigen zu tun hätten (vgl. Verwaltungsakt betreffend den Erstbeschwerdeführer, Seite 73). Insofern wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht einmal ein inhaltlicher Konnex jenes Ereignisses zu ihren eigenen Ausreisegründen behauptet und ist ein solcher auch amtswegig nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der Glaubwürdigkeit jenes Vorbringens letztlich dahingestellt bleiben kann.
Nochmals festzuhalten bleibt, dass in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen weder im gegenständlichen, noch im Rahmen der beiden vorangegangenen Verfahren, individuelle Gründe für die Ausreise aus deren Herkunftsstaat vorgebracht wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer eigenen Person, wie auch als deren gesetzliche Vertreterin für ihre vier minderjährigen Kinder, an, im Herkunftsstaat von keinen Problemen betroffen gewesen zu sein und aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein.
Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auf Grund des im Rahmen zweier vorangegangener Verfahren bereits rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Grundvorbringens des Erstbeschwerdeführers, mangels Ausführung eines neuen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts sowie aufgrund der dargelegten vagen und unschlüssigen Angaben in Bezug auf die nunmehr behauptetermaßen erhaltene behördliche Ladung, kann den Angaben zur behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern ist vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt, mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen.
Diesem Ergebnis vermochten die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus vorwiegend nicht individualisierten Ausführungen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Fallgegenständlich wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten, insbesondere lässt diese jegliche mögliche Erklärung für die seitens der Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr getroffenen Erwägungen vermissen und können dieser ebensowenig eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens bzw. neue Sachverhaltsaspekte entnommen werden.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, unter Berücksichtigung der beiden -auf das im Wesentlichen gleichlautende Fluchtvorbringen bezugnehmenden - rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren, auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen haben. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden sowie in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien wird unten auf die Punkte 3.4. und 3.5. verwiesen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Festzuhalten bleibt, dass durch den seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fallgegenständlich im Familienverfahren erfolgten inhaltlichen Abspruch über die Folgeanträge auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien (verglichen mit einer allenfalls zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG) kein Eingriff in deren Rechtschutzinteressen erkannt werden kann.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, liegt hinsichtlich der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Stellt ein Familienangehöriger von
? einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
? einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
? einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
? dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
? die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
? gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.
3.3. Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben ist.
Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.4. Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die BeschwerdeführerInnen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Im vorliegenden Verfahren wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht, welche einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihre Heimat entgegenstehen würden.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind überdies prinzipiell arbeitsfähig und in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten, wie es ihnen auch vor ihrer Ausreise problemlos möglich gewesen ist. Die beschwerdeführenden Parteien lebten vor Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX und gaben an, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut, verfügen über Schulbildung, sprechen Russisch und Tschetschenisch und werden daher auch vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit problemlos wieder im Herkunftsstaat Fuß fassen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien in deren Heimat leben, sodass der Familie auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch den BeschwerdeführerInnen offensteht.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BeschwerdeführerInnen somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den BeschwerdeführerInnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BeschwerdeführerInnen befinden sich seit September 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010).
In Österreich verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein Familienleben lediglich untereinander. Zu ihren sonstigen in Österreich aufhältigen Verwandten, dem - ebenfalls nicht dauernd aufenthaltsberechtigten - Bruder sowie Cousins des Erstbeschwerdeführers, besteht jeweils kein besonderes Naheverhältnis (etwa durch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses). Da für alle Mitglieder der Kernfamilie mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wurde und eine Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BeschwerdeführerInnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;
17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der BeschwerdeführerInnen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten erstmals im Jahr 2012 Anträge auf internationalen Schutz, bezüglich deren rechtskräftige abweisende Entscheidungen im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz ergingen. Die beschwerdeführenden Parteien kehrten folglich im September 2014 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien zurück, rund ein Jahr später reisten sie neuerlich nach Österreich ein und suchten um internationalen Schutz an. Über diese Anträge wurde letztlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 rechtskräftig negativ abgesprochen. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben dennoch im Bundesgebiet und brachten im März 2016 (für den im April 2016 im Bundesgebiet geborenen Sechstbeschwerdeführer wurde am 30.05.2016 ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt) die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihnen bis jetzt nur durch diese Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihnen bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dies umso mehr, da in Bezug auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich die beschwerdeführenden Parteien auch im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen beriefen - bereits zwei rechtskräftig negative Entscheidungen vorgelegen haben.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BeschwerdeführerInnen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
Unabhängig davon traten im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf erfolgte Integrationsbemühungen zu Tage. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien, welche sich seit knapp einem Jahr (neuerlich) in Österreich befinden, sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer gab an, einen Job in Aussicht zu haben, legte jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vor. Die beschwerdeführenden Parteien eigneten sich bislang keine (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse an und erstatteten auch darüber hinaus kein Vorbringen hinsichtlich etwaig gesetzter Integrationsbemühungen bzw dem Vorliegen von engen Bindungen in Österreich. Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten (Bruder und Cousins des Erstbeschwerdeführers) liegt, wie erwähnt, kein besonderes Naheverhältnis vor.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend sohin nicht dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbrachten, über enge familiäre Bindungen sowie über eine Wohnmöglichkeit, Kenntnisse der Amtssprache und abgeschlossene Schulbildung verfügen. Bei den drittbis sechstbeschwerdeführenden Parteien handelt es sich um minderjährige Kinder, welche auf Fürsorge und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Ein Vergleich der Situation der Lebensumstände der Familie in Österreich zu ihrer Situation im Herkunftsstaat macht ein deutliches Überwiegen ihrer nach wie vor vorhandenen engen Bindungen zum Herkunftsstaat ersichtlich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Beschwerdeschrift in Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wären die BeschwerdeführerInnen nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der BeschwerdeführerInnen in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu A. II) Frist für die freiwillige Ausreise:
3.6. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte im gegenständlichen Verfahren infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Da den Beschwerden seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 14.07.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, welche gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet worden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im Juni 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und treten die beschwerdeführenden Parteien den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.2. aufgezeigt, nicht entgegen, fallgegenständlich findet sich im Beschwerdeschriftsatz keine individualisierte Begründung. Anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere dem Vorliegen zweier rechtskräftig abgeschlossener Vorverfahren, ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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