G311 2117952-1•BVwG G311 2117952-1
G311 2117952-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
G311 2117952-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 09.07.2015, Zahl XXXX, Passnummer XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 BBG iVm
§ 35 Abs. 2 EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) ab 15.06.2016.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 14.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
In Ihrem Gutachten vom 20.07.2014 wird hinsichtlich des gestellten Antrages im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
höhergradige komb. Schwerhörigkeit an beiden Ohren links mehr als rechts, Ohrgeräusche (fixer Rahmensatzwert entspricht der hochgradigen Schwerhörigkeit entsprechend Audiogramm)
120201 4.Sp., 4.Z
50
2
Degen. Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten 1cm L5/S1 (unterer Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung)
020102
30
3
Depression, Belastungsreaktion (unterer Rahmensatzwert entspricht der Störung leichten Grades unter Dauermedikation
030501
30
4
Mediainfarkt 12/13 (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entspricht den Restbeschwerden leichten Grades)
040102
20
5
Bluthochdruck, Hochdruckkrise 12/2013 (fixer Rahmensatzwert)
050101
20
6
Zwerchfellbruch, Sodbrennen (unterer Rahmensatzwert, da keine Entzündung mehr bestehend)
070305
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Mit Parteiengehör vom
06.08. 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage. Mit Eingabe vom 19.08.2014 ersuchte der Beschwerdeführer den Befund des Krankenhauses der XXXX vom 25.07.2014 zu berücksichtigen.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen in Hinblick auf den vorgelegten Befund vom 25.07.2014 ein. XXXX teilte mit Stellungnahme vom 30.09.2014 mit, sie führte aus, dass diese Erkrankung neu hinzugekommen sei, es ergebe sich aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit Parteiengehör vom 11.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage.
Mit Eingabe vom 26.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Ergebnis vor, der Gesamtgrad der Behinderung müsse um mindestens 10 Punkte angehoben werden.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 09.07.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, und den Grad der Behinderung weiterhin mit 60 % festgesetzt.
In einer weiteren von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der XXXX vom 10.11.2015, welche auf Basis der Aktenlage erstellt wurde, wurde der Gesamtgrad der Behinderung wiederum mit 60% angesetzt.
Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Ausgeführt wurde, am 07.08.2015 sei eine Untersuchung an der Proktologischen Abteilung des Krankenhauses der XXXX durchgeführt worden, den Befund lege er bei. Es sei eine "Verschlechterung der bestehenden Inkontinenz auf Wexner Score mindestens 14" festgestellt worden.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen.
Im seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers an diesem Tag im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
"Einschätzung:
GS 1 :
Höhergradige kombinierte Schwerhörigkeit an beiden Ohren, links mehr als rechts, Ohrgeräusche Fixer Rahmensatzwert entsprechend der hochgradigen Schwerhörigkeit entsprechend dem Audiogramm
50 v.H.
GS 2:
Schließmuskelschwäche - Inkontinenz Oberer Rahmensatzwert entsprechend der höhergradigen Stuhlproblematik, da Tragen von Vorlagen notwendig, Zunahme der Beschwerden
40 v.H.
GS 3:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten 1 cm L5/s1 Unterer Rahmensatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionsminderung
30 v.H
GS 4:
Depression, Belastungsreaktion Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Störung leichten Grades unter Dauermedikation
30 v.H.
GS 5:
Mediainfarkt 12/2013 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend den Restbeschwerden
20 v.H.
GS 6:
Bluthochdruck, Hochdruckkrise 12/2013 Fixer Rahmensatzwert
20 v.H.
GS 7:
Zwerchfellbruch, Sodbrennen Unterer Rahmensatzwert, da keine Entzündung mehr besteht
10 v.H.
Gesamt-GdB
70 v. H.
Nummer 1 wird durch Nummer 2 um 1 Stufe, durch Nummer 3, 4 gemeinsam bei teilweise Symptomüberschneidung um eine weitere Stufe angehoben. Nummer 5, 6 und 7 heben nicht weiter an, da keine relevante Leidenserhöhung dadurch gegeben ist.
Stellungnahme zu den Vorgutachten: Aktuell zeigt sich eine massive Verschlechterung der Stuhlinkontinenz (Wexner Score von 11 auf 18;
Maximum: 20). Sämtlich weitere Leiden sind unverändert und führen zu keiner Änderung der Einschätzung der Funktionsminderung."
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom24.06.2016 zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte dazu keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) ab 15.06.2016.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde vom Beschwerdeführer und auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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