BVwG G311 2117860-1

G311 2117860-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2117860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2117860.1.00

Spruch

G311 2117860-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 10.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates ihres seit dem Jahr 2007 - rückwirkend bis zum Jahr 2001 -ausgestellten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Dem Antrag war eine augenärztliche Bestätigung vom 06.03.2015 beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin wegen einer degenerativen Augenerkrankung derzeit ein Sehvermögen von rechts 0,05 sowie links 0,3 bestehe und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus diesem Grund, aber auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters, nicht mehr zumutbar erscheine.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemein- und Sportmedizin, vom 22.04.2015, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rechtsbetonte Visusminderung - erfüllt nicht die Voraussetzung für eine hochgradige Sehbehinderung gemäß BPGG Zustand nach Tumorentfernung der li. Brustdrüse 2001 Degenerative WS-Veränderungen Gallenblasenentfernung 1992 Bluthochdruck

Gesamtgrad der Behinderung v. H.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde folgendes ausgeführt:

"Entsprechend der augenfachärztl. Bestätigung mit Visusangabe sind die Kriterien der hochgradigen Sehbehinderung nach BPGG nicht erfüllt. Es findet sich in der Aktenlage auch kein Hinweis auf einen aufrechten Pflegegeldbezug".

Bei der im Sachverständigengutachten zur Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beantwortenden Fragen wurde seitens des Sachverständigen jeweils angeführt:

"nicht aktenevident"

Hinsichtlich des Punktes 5. - sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände, die aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden - wurde ausgeführt:

"[E]ntsprechend der augenfachärztlichen Bestätigung mit Visusangabe sind die Kriterien der hochgradigen Sehbehinderung nach BPGG nicht erfüllt, so dass der Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel entsprechend den Erläuterungen zu diesem Zusatz nicht bestätigt werden kann."

Mittels mit 20.05.2015 datierten Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten XXXX, vom 22.04.2015 hinsichtlich ihres Antrages auf die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ihren Behindertenpass zur schriftlichen Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung würden nach dem übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten nicht vorliegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte per E-Mail am 19.06.2015 samt beigefügten Fotos des Zuganges zum relevanten Bahnsteig für die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnort ein. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge angehalten, ihre Stellungnahme schriftlich und persönlich unterschrieben einzubringen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin auch nach. Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Wegstrecke vom Bahnhofvorplatz ihres Wohnortes zum entsprechenden Bahnsteig aus eigener Kraft nicht überwunden werden könnte, da dabei 56 Stufen zu überwinden seien und es keinen Personenlift geben würde (es wurde auf die per E-Mail mitgeschickten Fotos verwiesen). Zusätzlich sei durch die vorhandene Gesundheitsschädigung ein sicheres Ein- und Aussteigen bei allen anderen öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Es werde ersucht, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen.

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 15.09.2015, wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Störung des zentralen Sehens nach Tabelle Fixer RSW Lt. Nachsatz erhöht um 10% wegen der beidseitigen Kunstlinse

11.02. 01 8.Sp. 5.Z.

60 10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2015, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen im Rahmen des gewährten Parteiengehörs sei eine persönliche Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und die Entscheidung des Erstgutachters bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 20.11.2015 mit Schreiben vom 13.11.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Abweisung ihres Antrages im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden könnte, da durch die dauerhafte Gesundheitsschädigung ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht gewährleistet sei. Ein eigenes Fahrzeug sei bereits im Februar 2015 angeschafft worden, um mit Hilfe der Familienmitglieder Arztbesuche, Einkäufe und dergleichen erledigen zu können, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Es werde dringend ersucht, die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.07.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Störung des zentralen Sehens; Fixer Rahmensatzwert lt. Tabelle unverändert zum Fachgutachten

11.02. 01

70

2

Tumorentfernung linke Brustdrüse 2001; Oberer Rahmensatzwert entsprechend der stattgehabten Tumorentfernung und der Lymphschwellung des linken Armes mit Gebrauchsstörung unverändert zum VGA

08.03. 01

40

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderung; Oberer Rahmensatzwert entsprechend der sichtbaren Fehlform und der Funktionseinschränkung

02.01. 02

30

4

Gallenblasenentfernung 1992; Oberer Rahmensatzwert entsprechend der strengen Diät unverändert zum VGA

07.06. 01

20

5

Bluthochdruckerkrankung Fixer Rahmensatzwert entsprechend der tablettenpflichtigen Druckregulationsstörung unverändert zum VGA

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Zur Zusatzeintragung

"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme zum Vorgutachten: Die Vorgutachten beinhalten nicht sämtliche Leiden und wurden aktuell zusammengefasst.

[...] Bei der Beschwerdeführerin besteht eine hochgradige Sehbehinderung [...]

Aktuell auf Grund der heutigen Untersuchung ist in 1. Linie das sichere Ein- und Aussteigen aus einem ÖV nicht gegeben, bei höchstgradiger Sehstörung nicht gewährleistet, zusätzlich ist eine kurze Wegstrecke selbstständig eingeschränkt bei Knie- und Wirbelsäulenabnützung möglich und auch werden Niveauunterschiede schlecht erkannt.

Entsprechend der Pflegegeldeinstufung (Stufe 1) ist eine Mobilitätshilfe außer Haus nötig und somit erscheinen ÖV nicht zumutbar."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.07.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die Stellungnahmefrist endete am 17.08.2016. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer altersbedingten Makuladegeneration mit starker Verminderung der Sehkraft unter Einsatz von Kunstlinsen in beide Augen, somit an einer hochgradigen Sehbehinderung. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an Degenerationen und Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und den Knien. Der linke Arm ist aufgrund einer Lymphschwellung nach Tumor- und Lymphknotenentfernung im Jahr 2001 im Gebrauch gestört.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die Beschwerdeführerin selbstständig nicht sicher möglich, ebenso wie die Überwindung von Niveauunterschieden sowie das sichere Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere aufgrund der Umstände, dass das erste Vorgutachten XXXX vom 22.04.2015 lediglich auf der Aktenlage basierte sowie, dass beide Vorgutachten (XXXX vom 22.04.2015 und das augenfachärztliche Gutachten XXXX vom 15.09.2015) weder sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin beinhalteten noch der aktuelle Zustand erhoben wurde, konnte diesen ärztlichen Stellungnahmen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, nicht gefolgt werden, da in diesen Gutachten jeweils die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellten wurde und diese Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der Beschwerdeführerin auseinander. Es haben darin sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin Berücksichtigung gefunden. Aus diesem Gutachten ergeben sich auch die Feststellungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der Inhalt des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht bzw. auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.07.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.07.2016 zugrunde gelegt.

Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ist ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Dadurch ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben. Darüber hinaus ist das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe auf Grund der erheblichen Sehbehinderung nicht möglich.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen auf Grund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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