BVwG G311 2115903-1

G311 2115903-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2115903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2115903.1.00

Spruch

G311 2115903-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 25.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.02.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Parkausweises ein.

Dem Antrag waren eine Kopie eines Meldezettels und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Die belangte Behörde holte aufgrund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark, das dort erstellte ärztliche Gutachten nach dem Bundespflegegeldgesetz ein, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrem Erstantrag am 19.12.2012 Pflegegeld der Stufe 1 bezieht.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 23.05.2015, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, werden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Herzmuskelveränderung bei schwer einstellbarem Bluthochdruck und chronischem zeitweise auftretendem Vorhofflimmern unter gerinnungshemmender Dauertherapie ED 12/2013 (oberer Rahmensatzwert entspricht der intermittierend auftretenden Form der Herzrhythmusstörungen und der deutlichen Belastungsdyspnoe)

05.02. 01

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenveränderungen in 2 Ebenen, Osteoporose (oberer Rahmensatzwert bei mittelgradiger Funktionseinschränkung aber fehlenden neurologischen Ausfällen)

02.01. 02

40

3

Degenerative Gelenksveränderungen mit Bewegungseinschränkung an großen Gelenken im Rahmen einer chronischen entzündlichen Erkrankung des rheumatischen Formenkreises ED 12/2014 (oberer Rahmensatzwert bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung unter ausschleichender Cortisontherapie)

02.02. 02

40

4

Diabetes mellitus ED 2011, metabolisches Syndrom (mittlerer Rahmensatzwert da nicht insulinpflichtig und mittels Diät)

09.02. 01

20

5

Depressive Störung (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entspricht der unter Medikation stabilen Form)

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde folgendes ausgeführt:

"Es liegen keine Nachweise über Erkrankungen des Bewegungsapparates, der Wirbelsäule [und] von Herz- und Gefäßerkrankungen in einem Ausmaß vor, die eine Unmöglichkeit der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke bzw. eines eingeschränkten Ein- und Aussteigens bzw. Transportes belegen bzw. erklären würden. Der ausführliche Abschlussbericht fehlt sowohl [bezüglich] des stat. Aufenthaltes im KH BHB 12/2014 als auch 12/2013."

Es bestünden keine Funktionsbeeinträchtigungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würden, ebenso wenig bestünde eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder Stomaversorgung, es würden keine psychischen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen verunmögliche, es bestünden keine sonstigen gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder dauerhafte erhebliche Einschränkungen des Immunsystems und würden auch keine sonstigen sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass übermittelt. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrages auf die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ihren Behindertenpass das ärztliche Gutachten zur schriftlichen Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die Eintragung dieses Zusatzes sei ob der fehlenden Voraussetzungen nicht möglich, weshalb seitens der belangten Behörde auch über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werden würde, da dafür wiederum die Voraussetzungen mangels Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen würden. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten sei der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs vom 30.06.2015 übermittelt worden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07.10.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Strecke bis zum ersten öffentlichen Verkehrsmittel etwa 800 Meter betragen würden, die nur mit Gehhilfe (Stock) und mehreren Pausen bewältigt werden könnten. Das Aus- und Einsteigen in einen Linienbus sei ohne fremde Hilfe nicht möglich. Es werde ersucht, diese Umstände zu berücksichtigen.

Der Beschwerde wurden keine neuen Befunde beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Herzmuskelveränderungen bei schwer einstellbarem Bluthochdruck

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenveränderungen u. Osteoporose

40

3

Degenerative Gelenksveränderungen mit Bewegungseinschränkung an großen Gelenken

40

4

Diabetes mellitus, metabolisches Syndrom

20

5

Depressive Störung

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde folgendes ausgeführt:

"Hochgradige Verkürzung einer durchgehenden Wegstrecke wegen Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, besonders in der Wirbelsäule

u. in den Beingelenken. Gangunsicherheit bei Schwindelneigung u. Gleichgewichtsstörungen (Einbeinstand nicht möglich). Niveauunterschiede können zwar selbstständig, aber langsam u. unsicher überwunden werden. Ein sicheres Einsteigen u. Aussteigen sowie ein sicherer Transport in einem ÖV wären deshalb nicht gewährleistet. Aus genannten Gründen ist eine Benützung von ÖV unzumutbar."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.03.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die Beschwerdeführerin sprach unter Vorlage des Schreibens zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 23.08.2016 persönlich beim BVwG vor und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten selbst unterblieb bis dato.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 11.06.1937 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet an Herzmuskelveränderungen bei schwer einstellbarem Bluthochdruck, Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, besonders in der Wirbelsäule und den Beingelenken, welche durch fortgeschrittene Abnützungen verursacht werden, neigt wegen zeitweise auftretendem Vorhofflimmern zu Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (Einbeinstand nicht möglich) und ist daher gangunsicher. Niveauunterschiede sind zwar selbstständig, jedoch langsam und unsicher überwindbar. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist nicht gewährleistet. Die Gehstrecke ist wegen der schmerzhaften Gehbehinderungen hochgradig verkürzt.

Zusätzlich bestehen Einschränkungen des rechten Ellenbogens durch deutliche Arthrose, freie Gelenkkörper und eine chronische Epicondylitis sowie durch den vorliegenden Diabetes mellitus und das metabolische Syndrom.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der ärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 23.05.2015, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte nicht gefolgt werden, da in dieser insbesondere darauf abgestellt wurde, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Nachweise über Erkrankungen des Bewegungsapparates, der Wirbelsäule und von Herz- und Gefäßerkrankungen in einem Ausmaß vorliegen würden, die eine Unmöglichkeit der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke bzw. eines eingeschränkten Ein- und Aussteigens oder Transportes belegen oder erklären würden. Dieses Gutachten wurde jedoch lediglich aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der Beschwerdeführerin auseinander. Es haben auch neu vorgelegte radiologische Befunde vom Jänner 2016 betreffend den rechten Ellenbogen Berücksichtigung gefunden. Aus diesem Gutachten ergeben sich auch die Feststellungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der Inhalt des Gutachtens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.

Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 07.03.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 zugrunde gelegt.

Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ist ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Dadurch ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben. Darüber hinaus ist das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nur eingeschränkt und stark verlangsamt möglich. Insbesondere der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der Gangunsicherheit bei Schwindelneigung, einer Gleichgewichtsstörung, den Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, vor allem den unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und nunmehr auch im rechten Ellenbogen nicht gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen auf Grund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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