G308 2122712-1•BVwG G308 2122712-1
G308 2122712-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G308 2122712-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX SVNR XXXX gegen den Bescheid des AMS,GZ XXXX vom 17.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977,
BGBL I Nr. 609/1997 iVm Art. 65 Abs 2 und 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.02.2015, GZ XXXX wies das AMS XXXX den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld von XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX vom 04.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs.1 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG NR 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Familie/die Lebensgefährtin des BF in Rumänien aufhält und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt und aufgrund der festgestellten Wohnsituation der Wohnort in Rumänien ist.
2. Laut Niederschrift vom 04.12.2015 im AMS XXXX hat der BF sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Heimatstaat einen Wohnsitz. Er gab an, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit überwiegend in Österreich aufhalten werde. Im Herkunftsstaat als auch im Beschäftigungsstaat bewohnt er eine Mietwohnung, im Herkunftsstaat mit Mitbewohnern, seinen Eltern. Die Entfernung vom Wohnsitz Österreich zum Wohnsitz im Heimatstaat beträgt 1200 km, er habe für die Heimfahrten einen PKW benutzt. Sein Dienstverhältnis war unbefristet. An familiären Bindungen zum Heimatstaat besteht eine Lebensgemeinschaft. Er ist ledig, seine Lebensgefährtin wohnt in Rumänien. Er benütze im Beschäftigungsstaat regelmäßig ein Kraftfahrzeug, im Heimatstaat nicht. Das KFZ ist angemeldet auf seinen Vater mit einem rumänischen Kennzeichen. Er verfügt im Heimatstaat über keinen Telefonanschluss, im Beschäftigungsstaat über ein Mobiltelefon mit österreichischer Nummer.
3. Am 02.02.2016 wurde mit dem BF eine Niederschrift im AMS XXXX aufgenommen, im Zuge dessen er angab, dass er während der Beschäftigung bei der Firma XXXX nur im Urlaub nach Rumänien gefahren ist, und zwar ca. zwei -bis dreimal im Jahr. Soziale Beziehungen zum Beschäftigungsstaat bestehen keine.
4. Laut Versicherungszeitenauszug war der BF vom 14.07.2014 bis 04.12.2015 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Davor war er nicht in Österreich beschäftigt.
5. Laut Vermerk des AMS vom 11.01.2016 ist der BF für einen Deutschkurs vorgemerkt, der dringend erforderlich ist, da der BF sehr schlecht Deutsch spricht. So sei eine Bewerbung negativ verlaufen, da er über zu wenig Deutschkenntnisse verfügt.
6. Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass der Lebensmittelpunkt bzw. Lebensinteressen nicht in Rumänien liegen. Er habe vor ca. eineinhalb Jahren seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt. Allein im Jahr 2015 war er lediglich zweimal in Rumänien für ca. 10 Tage. Die persönlichen und sozialen Bindungen bestünden ausschließlich in Österreich. Er habe eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, dabei handelt es sich jedoch um eine Fernbeziehung, wobei sie ihn schon mehrmals in Österreich besucht habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sein Wohnort in Rumänien liegt.
7. Mit Bescheid vom 17.02.2016, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 56 AIVG. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS XXXX den Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Rumänien und nicht in Österreich verorte und somit der Wohnmitgliedstaat Rumänien zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist. Dies deshalb, da die Eltern und die Lebensgefährtin in Rumänien leben, während der BF selbst angibt, über keine sozialen Kontakte in Österreich zu verfügen. Der BF habe nach wie vor seinen Wohnsitz in Rumänien bei den Eltern und benütze den auf den Vater in Rumänien zugelassenen Pkw Österreich. Unabhängig von den Pendelbewegungen sei schon aufgrund der familiären Verhältnisse davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet und befand. Der BF selbst führe darüber hinaus an, dass er während des Dienstverhältnisses jeden Urlaub in Rumänien verbrachte.
8. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 26.02.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung
9. Mit Schreiben vom 07.03.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger, seine Lebensgefährtin lebt in Rumänien.
Seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte der BF am 04.12.2015, eine Niederschrift erfolgte am 04.12.2015 und 02.02.2016.
Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Rumänien.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Rumänien.
Der BF hat keinerlei Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Österreich vorgelegt, er spricht auch nur schlecht Deutsch. Er konnte keine sozialen und persönlichen Beziehungen in Österreich nachweisen, und hat solche auch nie angegeben. Es waren keine über die Arbeit hinausgehenden sozialen oder persönlichen Beziehungen nachweisbar.
Für den Lebensmittelpunkt Österreich spricht dass der BF seit 14.07.2014 und 04.12.2015 in Österreich beschäftigt ist. Er verfügt über eine Wohnung.
Für den Lebensmittelpunkt in Rumänien spricht, dass die Lebensgefährtin sich in Rumänien befindet. Der BF verwendet ein Kfz mit rumänischen Kennzeichen, das auf seinen Vater zugelassen ist, im Beschäftigungsstaat ist ein Mobiltelefon angemeldet, im Herkunftsstaat nicht.
Aufgrund einer Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des BF nach wie vor in Rumänien liegt
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
"(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der BF- trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien hatte und diesen weiterhin dort hat. Es gibt es keine Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Rumänien, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH v. 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Rumänien.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Bf zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Rumänien aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Soweit sich aus dem Vorbringen des BF ableiten ließe, dass sich dieser aufgrund eines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074). Im Urteil des EuGH vom
11. April 2013, Rs C-443/11, in der Rechtssache Jeltes, Rn 36, hat der EuGH klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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