G308 2121585-1•BVwG G308 2121585-1
G308 2121585-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
G308 2121585-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 04.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBL I Nr. 609/1997 iVm Art. 65 Abs 2 und 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 24.11.2015, wies das AMS XXXX den Antrag von XXXX, SVNR XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/9097 idgF gemäß Art. 65 2iVm Art. 65 Abs. 5 lit a der VO- EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurück. Begründet wurde dies damit, dass der BF aufgrund der Wohnsituation und der persönlichen Verhältnisse seinen Lebensmittelpunkt bzw. Lebensinteressen in Slowenien habe.
2. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass sein Lebensmittelpunkt bzw. Lebensinteressen nicht in Slowenien liegen. Es entspreche der Tatsache, dass er slowenischer Staatsbürger sei. Er sei seit 23 Jahren in Österreich beschäftigt, und habe keine Familie in Slowenien. Seine persönlichen und sozialen Beziehungen bestehen ausschließlich in Österreich. Wenn er nach Slowenien fuhr bzw. fahre, dann lediglich während seines Urlaubes. Er sei somit nicht als echter Grenzgänger anzusehen.
Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei damit eindeutig in Österreich. Ebenso seien im Antrag "U1", welches ihm das AMS ausgehändigt habe, die falschen Versicherungszeiten ausgewiesen, er erbringe seit 1992 Arbeitsleistungen in Österreich. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld laut Antrag vom 20.11.2016 zuzuerkennen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2016, Gz XXXX, wies das AMS Wolfsberg die Beschwerde zurück und bestätigte den angefochtenen Bescheid bzw. änderte ihn folgendermaßen ab: Die Beschwerde wird gemäß § 44 AlVG und Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2 erster Satz EU-VO 883/2004 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung 987/2009 abgewiesen, da der BF während seiner letzten Beschäftigung echter Grenzgänger im Sinne der angeführten Bestimmungen war und er deshalb seine Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung nur in Slowenien geltend machen könne.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in einer Niederschrift vom 23.11.2015 angegeben habe, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich einmal im Monat in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Er habe sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Heimatstaat einem Wohnsitz. In Beschäftigungsstaat Österreich bewohne er eine Mietwohnung in Größe von 70 m², den Namen seines Mitbewohner kenne er nicht. Er kenne diesen kaum.
Im Heimatstaat besitze er ein Haus in der Größe von 120 m² ohne Mitbewohner. Die Entfernung Österreich zum Wohnsitz im Heimatstaat betrage 110 km. Er habe als Verkehrsmittel ein Auto benützt. Sein Dienstverhältnis ist unbefristet. Er sei ledig, im Heimatstaat habe er zwei Kinder, die aber nicht bei ihm wohnen, für ein Kind zahle er Alimente. Im Beschäftigungsstaat habe er ein Mobiltelefon. Im Heimatstaat habe er kein Telefon angemeldet. Er nütze im Heimatstaat regelmäßig ein Kraftfahrzeug. Dieses habe er durch Leasing erworben. Er habe keine Familienheimfahrt beantragt.
Laut Kärntner Gebietskrankenkasse habe er einen Antrag auf Bescheinigung des Anspruchs der in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gestellt. Die Bescheinigung wurde laut Auskunft der Gebietskrankenkasse mittels Formular E106 ausgestellt und ist 01.05.2007 bis 04.12.2015 gültig gewesen. Laut Versicherungsträger wurde als Wohnort ein Versicherungsträger inSlowenien angegeben
Dieses Formular wird dann ausgestellt, damit auch am Wohnort, im konkreten Fall Slowenien, Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch genommen werden können. Der Krankenkasse gegenüber gab der BF an, wöchentlich nach Slowenien zurückzukehren und einen vom Beschäftigungsstaat unterschiedlichen Wohnmitgliedstaat, nämlich Slowenien zu haben. Dies war Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung durch die Gebietskrankenkasse.
Demnach sind die Eingaben nur einmal im Monat nach Slowenien zurückzukehren unglaubwürdig.
Aufgrund der Angabe des BF, aber auch da er in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz gemeldet tat, während in Slowenien alleine ein Haus in der Größe von 120 m² in seinem Eigentum steht, der Pkw in Slowenien zugelassen ist, und die beiden Kinder den Slowenien wohnen, erscheinen die Angaben, wonach ausschließlich in Österreich soziale Bindungen bestehen nicht glaubwürdig, umso mehr als der BF selbst angegeben habe jeden Urlaub in Slowenien zu verbringen und darüber hinaus einmal wöchentlich nach Slowenien zu fahren, ungeachtet den Angaben der Krankenkasse gegenüber wo eine wöchentliche Heimkehr angegeben wurde.
4. Mit Schreiben vom 12.02.2016 stellte der BF fristgerecht ohne weitere Begründungen einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom 17.02.2016 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 17. 02.02.2016 einlangten.
6. Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurde der BF zur Stellungnahme zu den widersprüchlichen Angaben bei AMS und GKK aufgefordert, dieses Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden. Es kam per 01.07.2016 mit dem Vermerk "Empfänger im Ausland" zurück, und nach einem neuerlichen Versuch am 02.08.2016 mit dem Vermerk "verzogen" zurück. Laut ZMR hat sich der BF per 25.06.2016 in Österreich abgemeldet, es gibt keine neue inländische Meldeadresse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger, seine Kinder leben in Slowenien.
Seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte der BF am 19.11.2015, eine Niederschrift erfolgte am 25.11.2015.
Es handelt sich beim BF um einen echten Grenzgänger.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Der BF ist seit 1992 in Österreich erwerbstätig. In einer Gesamtabwägung konnte festgestellt werden, dass sein Lebensmittelpunkt in Slowenien liegt.
Der Beschwerdeführer hat gewisse Bezugspunkte zu seinem Heimatstaat, so hat er ein Kfz im Heimatstaat geleast und verwendetes auch dort. Er verfügt über ein Haus, das er allein bewohnt. Er ist ledig, hat aber zwei Kinder in Slowenien, für eines zahlt er Alimente.
In Österreich ist er seit 1992 durchgängig als Nebenwohnsitz gemeldet, er hat ein österreichisches Handy und arbeitet seit vielen Jahren in Österreich.
Gegenüber der GKK gab er zur Erlangung des Formulars E106 an, er würde wöchentlich nach Slowenien zurückkehren. Gegenüber dem AMS gab er an, lediglich monatlich nach Slowenien zurückzukehren. Diesem Vorhalt ist der BF im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Für den Mittelpunkt in Österreich spricht seine langjährige berufliche Tätigkeit in unbefristeter Stellung. Es überwiegen demnach in einer Gesamtbetrachtung der Anhaltspunkte dass der Lebensmittelpunkt sich in Slowenien befindet. Der österreichische Wohnsitz wurde auch immer nur als Nebenwohnsitz gemeldet, der aber inzwischen ersatzlos abgemeldet wurde.
Im Sinn eines beweglichen Systems wie im Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 02.06.2016, Z. 2016/08/0047 - 6 angesprochen, liegt der Lebensmittelpunkt in Slowenien, als soweit vorhanden seine Familie, nämlich seine zwei Kinder in Slowenien leben, er dort über allein über ein Haus verfügt und den PKW geleast hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der BF- trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien hatte und diesen weiterhin dort hat. Es gibt es keine Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Slowenien, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH v. 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Slowenien.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Bf zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Slowenien aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Soweit sich aus dem Vorbringen des BF ableiten ließe, dass sich dieser aufgrund eines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074). Im Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, in der Rechtssache Jeltes, Rn 36, hat der EuGH klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Slowenien liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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