projekte
G308 2008269-1•BVwG G308 2008269-1
G308 2008269-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
G308 2008269 - 1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 26.03.2010, VSNR XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 27.05.2010 zu Zl. XXXX ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.03.2010 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.03.2010, Gz. XXXX widerrief das AMS XXXX den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 27 .01.2008 und vom 01.07.2008 bis 07.09.2008 und verpflichtete XXXX, (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von Euro 1.357,20. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 27.01.2008 und 01.07.2008 bis 07.09.2008 zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund eines vollversicherten und geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma
XXXX Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.
2. Mit Schreiben vom 01.04.2010 erhob der BF fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid. Begründend führte er aus, dass er im angegebenen Zeitraum auf selbstständiger Basis als Fahrradkurier gearbeitet habe und dem AMS monatlich sein geringfügiges Einkommen mit einem Erklärungsformular erklärt hat. Bei der GKK werde das anscheinend so ausgelegt, dass er in einem Dienstverhältnis mit der Firma XXXX (=XXXX) gestanden sei. Er ersuche daher um Überprüfung des Bescheides.
3. Mit Bescheid vom 27.05.2010, Gz.: XXXX der regionalen Geschäftsstelle Steiermark wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG, BGBl. Nr.51/1991idgF ausgesetzt. Dies deshalb, da ein Verfahren bei der Gebietskrankenkasse anhängig ist. In diesem wurde aufgrund einer Beitragsprüfung festgestellt, dass Dienstverhältnisse der Fa. XXXX mit den Fahrradboten vorlagen und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen wären. Der Dienstgeber hat gegen diese Entscheidung einen Einspruch eingebracht. Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Landesgeschäftsstelle habe daher entschieden, das Verfahren bis zur Klärung der Angelegenheit auszusetzen.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde das ausgesetzte Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF als Fahrradbote für die Firma XXXX (=XXXX) tätig war, immer Erklärungen über sein Bruttoeinkommen abgegeben hat und aufgrund des geringen Einkommens Notstandshilfe bezogen habe. Aufgrund einer Überprüfung seitens der GKK wurde festgestellt, dass alle Fahrradboten als Dienstnehmer anzumelden gewesen wären. Da der Einspruch gegen diese Entscheidung bis Ende 2013 nicht abgeschlossen war, wurde der Akt dem nunmehr zuständigen BVwG übermittelt.
5. Mit Erkenntnis vom 29.02.2016, XXXX und XXXXwies das BVwG die Beschwerde der XXXX sowie von XXXX gegen den die Sozialversicherungspflicht feststellenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.11.2013, GZ XXXX als unbegründet ab. Damit wurde rechtskräftig die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht der in den Bescheiden genannten Personen festgestellt, gemäß Spruchteil zwei des genannten Bescheides für die im Anhang genannten Personen die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung auf Grund geringfügiger Beschäftigung. Unter letzteres fällt auch der BF.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte der BF mit, dass er in der angegebenen Zeit ausschließlich für die Firma XXXX auf selbstständiger Basis geringfügig als Fahrradbote gearbeitet hat und keiner sonstigen weiteren Tätigkeit nachgegangen ist. Es sei ihm völlig unverständlich, warum er doppelt aufscheine und er könne sich dies nur so erklären, dass die GKK schon einige Zeit nach seiner Tätigkeit als Fahrradbote einen Gerichtsstreit mit der Fa. XXXX hatte, und das selbstständige Dienstverhältnis aller Fahrradbote nicht anerkennen wollte und dass er vielleicht aus diesem Grund als Angestellter bei der Firma XXXX aufscheine. Er übersandte einen Versicherungsdatenauszug sowie den Auszug aus dem Gewerberegister, wonach er ab 01.012.2007 über eine Gewerbeberechtigung als Fahrradbote verfügte.
7. Mit Schreiben vom 05.07.2016 gab das AMS folgende Stellungnahme ab: Aufgrund einer Hauptverbandsüberlagerungsmeldung wurde bekannt, dass der BF im Zeitraum Oktober 2007 bis September 2008 bei der Firma XXXX (=XXXX) in manchen Monaten vollversichert, in anderen wieder geringfügig gespeichert ist, weswegen die Zeiträume in denen damals eine vollversicherter Beschäftigung aufschien zurückgefordert wurden. Die GKK hat für die Zeiträume der Vollversicherung Beiträge vorgeschrieben, die Firma XXXX hat daraufhin einen Einspruch eingebracht.
Die Pflichtversicherung für selbstständige Erwerbstätige wurde am 01.01.2009 eingeführt. Im konkreten Fall gab es 2008 noch keine Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige, abgesehen davon ist die GKK trotz Gewerbescheins von Dienstnehmern ausgegangen. Auffällig ist, dass nur der Zeitraum der Vollversicherung strittig ist, der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung jedoch nicht. Die Firma XXXX hat wohl der Feststellung der Dienstverhältnisse - abgesehen von der Entlohnungshöhe - trotz der vorher abgeschlossenen Werkverträge akzeptiert.
Sollte festgestellt werden, dass ein Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze vorlag, muss der Leistungsbezug widerrufen werden, von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Überbezug nicht durch unwahre Angaben zu Stande kam. Das ist an dem von der GKK angenommenen Gehältern erkennbar.
Der BF hat dem AMS monatlich ein Honorar weit unter der Geringfügigkeitsgrenze angegeben. Sollte nur eine geringfügige Beschäftigung für den gesamten Zeitraum festgestellt werden, kann die Entscheidung des AMS aufgehoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand in dem in Beschwer gezogenen Zeitraum lediglich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 27.01.2008 und 01.07.2008 bis 07.09.2008 Notstandhilfe in der Höhe von € 1.357,20 zu Recht bezogen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschäftigung des BF in Österreich beim Dienstgeber ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass laut HVB-Auszug die Summe der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers von 01.01.2008-31.07.2008 € 775,99 betrug und daher die Geringfügigkeitsgrenze, welche sich im Jahr 2008 auf € 349,01 monatlich belief, nicht überstiegen hat. Dieser Umstand ist als zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung zu werten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
Arbeitslosigkeit
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
(...)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) bis h) ... (4) und (8) ...
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)"
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ..."
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zu Spruchteil A): I: Fortführung des Verfahrens:
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den zuvor zuständigen Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Durch das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2016 wurde über den Aussetzungsgrund rechtskräftig entschieden, so dass das ausgesetzte Verfahren fortzuführen war.
Zu Spruchteil A): II: Stattgebung der Beschwerde:
Die Dienstnehmereigenschaft des BF wurde rechtskräftig für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum festgestellt, jedoch nur als geringfügig Beschäftigter. Da sich das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze befindet, war der Bescheid des AMS aufzuheben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.