G304 2121192-1•BVwG G304 2121192-1
G304 2121192-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2121192-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.12.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.10.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, der in der Folge von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geprüft wurde.
Beigefügt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Unterschenkelamputation links Fixer Rahmensatzwert. Die Position entspricht der guten Funktionstüchtigkeit des Stumpfes bei Prothesenversorgung
50
2
Diabetes mellitus Typ II Oberer Rahmensatz der gewählten Position entspricht der Insulinbehandlung und vorhandenen Spätschäden im Bereich der Augen ohne wesentliche Seheinschränkung und des linken Unterschenkels mit notwendiger Amputation
40
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der dauerhaft mittelgradig eingeschränkten Lungenfunktion unter inhalativer Kombinationsbehandlung mit stabilem Verlauf
30
4
Periphere arterielle Verschlusskrankheit Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem Zustand nach Rekanalisation 2010 und derzeit ausreichender Durchblutungsfunktion der Beine inklusive des Unterschenkelamputationsstumpfes links. Der medikamentös komplex behandelte Bluthochdruck ist beinhaltet
30
5
Periomarthrose rechtes Schultergelenk und sekundäre Arthrose rechtes Handgelenk nach operativ versorgtem Bruch Unterer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks und der hochgradigen des rechten Handgelenks
30
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass die führende GS1 durch die GS2, GS3, GS4 und GS5 um zwei Stufen angehoben werde, da die mittelgradige Einschränkung der Atmungsfunktion, der Durchblutungsfunktion der Beine und der Bewegungsfunktion des rechten Armes im Zusammenwirken mit der prothesenversorgten Unterschenkelamputation im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken würden.
Die Frage, ob eine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde und warum, wurde verneint und ergänzend ausgeführt, dass die Unterschenkelamputation im August 2015 mittels Unterschenkelprothese versorgt sei und eine Gangschulung erstmalig nur für einige Wochen in der REM-Station mit bereits guter Belastbarkeit und ohne Reizzeichen des Stumpfes erfolgt sei. Bei weiterem Gehtraining sei mit einem kurzfristigen Abbau auch der Unterarmstützkrücken zu rechnen. Eine kurze Gehstrecke und Stufen könnten bereits jetzt selbständig zurückgelegt werden. Die anderen Gesundheitsschädigungen bewirkten keine wesentliche Einschränkung des Gehens und der Mobilität. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
3. Mit Bescheid vom 30.12.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.12.2015 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 12.01.2016 wurde dem BF unter einem der beantragte Behindertenpass übermittelt.
5. Gegen den Bescheid vom 30.12.2015 erhob der BF eine mit 27.01.2015 datierte Beschwerde, die bei der belangten Behörde am 29.01.2016 einlangte.
Begründend wurde ausgeführt, dass er im Februar 2015 Schmerzen im linken Fuß bekommen habe und ihm wegen einer Infektion und einer Durchblutungsstörung im August 2015 der linke Unterschenkel amputiert werden hätte müssen. Er trage seit November 2015 eine Prothese. Er wohne mit seiner Ehefrau in Krottendorf in einem Eigenheim. Ihr Haus befinde sich auf einem Berg und sei somit der Weg zu öffentlichen Verkehrsmitteln steil und für ihn ohne fremde Hilfe und aus eigener Kraft nicht schaffbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar, da er höchstens eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Beim Gehen von längeren Strecken würde er seine Unterarmstützkrücken verwenden, jedoch schmerze ihn dabei das rechte Handgelenk, da er im Jahr 2000 an diesem wegen einer ausgeprägten Entzündung operiert worden sei. Er sei auf das Auto sowie auf einen Behindertenausweis angewiesen, da er mindestens eine Wegstrecke von 2 km zurücklegen müsse, um zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Darüber hinaus seien mehrere Fahrten zum Hausarzt im Monat notwendig; dabei lege er eine Wegstrecke von 3 km zurück. Alle 3 Monate müsste er zum Augenarzt aufgrund seiner Zuckerkrankheit und lege er dabei eine Wegstrecke von 7 km zurück. Das Ein- und Aussteigen sei ihm ohne fremde Hilfe und aus eigener Kraft nur dann möglich, wenn er die Autotür komplett öffnen würde. Der Platz, den er hierfür benötige, sei jedoch auf normalen Parkplätzen nicht gegeben. Er beantrage daher, ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen und seinem Antrag auf Vornahme der gewünschten Zusatzeintragung stattzugeben.
6. Am 12.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 08.03.2016, Zahl: G304 2121192-1/2Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom selben Tag wurde der BF aufgefordert, sich am 13.04.2016, um 15:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
8. Dem seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 13.04.2016 sind aufgrund der am selben Tag erfolgten Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen diesen betreffend zu entnehmen:
Unterschenkelamputation links
Diabetes mellitus Typ II
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
Periomarthrose rechtes Schultergelenk und sekundäre Arthrose rechtes Handgelenk
Als Stellungnahme bezüglich des Zusatzes "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF aus Sicht der Sachverständigen nicht zumutbar sei, da der BF auch unter Verwendung entsprechender Hilfsmittel nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen. Die Gehleistung habe sich seit der letzten Untersuchung nicht verbessert, eher verschlechtert. Das Gangbild sei trotz Versorgung mit Prothese sehr verlangsamt und unsicher, die Prothese sitze nicht optimal, ein Gehen ohne Stützkrücken sei bis dato nicht möglich. Außerdem sei aufgrund der Schädigung des rechten Schulter- und Handgelenks ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zusätzlich eingeschränkt möglich.
Beim BF würden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Nach erfolgter Unterschenkelamputation links sei trotz Versorgung mittels Prothese die Mobilität erheblich eingeschränkt. Zusätzlich bestehe im rechten Bein weithin eine Durchblutungsstörung. Weiters liege eine chronische Lungenerkrankung, die die Belastbarkeit im Zusammenhang mit der Schädigung der unteren Extremitäten einschränke, vor. Somit sei der BF nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurückzulegen und sei er am Ein- und Aussteigen behindert. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen würden nicht vorliegen. Ebenso wenig liege eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Auch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit sei nicht explorierbar. Vom BF könne eine kurze Wegstrecke nicht selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sei bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe nicht möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei aufgrund der Gang- und Standunsicherheit trotz Unterschenkelprothese links und aufgrund der Schädigung des rechten Schulter- und Handgelenks nicht möglich.
9. Mit Verfügung vom 21.06.2016, Zl. G304 2121192-1/4Z, zugestellt am 29.06.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte binnen gesetzter Frist beim BVwG nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX vom 13.04.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. So hat die Gutachterin schlüssig dargelegt, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF nicht zumutbar sei, da dieser auch unter Verwendung entsprechender Hilfsmittel nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen. Zudem habe sich die Gehleistung eher verschlechtert als verbessert und wäre das Gangbild trotz Versorgung mit Prothese sehr verlangsamt und unsicher. Das Gehen ohne Stützkrücken sei bis dato nicht möglich. Überdies sei ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Schädigung des rechten Schulter- und Handgelenks nur eingeschränkt möglich.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX vom 13.04.2016 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 13.04.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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