BVwG W238 2129026-1

W238 2129026-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

Anrechnung, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe, Pacht,<br/>Rückzahlung, selbstständig Erwerbstätiger, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2129026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2129026.1.00

Spruch

W238 2129026-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 30.12.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, GZ XXXX, betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe und Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

Korneuburg vom 30.12.2015 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

I. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.01.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 widerrufen.

II. Die durch den Widerruf unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.419,60 wird gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG rückgefordert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 30.12.2015 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.375,40 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 04.09.2015 Nettoeinkünfte aus Vermietung in Höhe von EUR 14.933,41 erzielt habe, die auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Mangels Notlage im Jahr 2013 sei der Anspruch auf Notstandshilfe daher nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ein Einkommen in Höhe von EUR 14.933,41 ergebe. Es handle sich dabei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der vom Beschwerdeführer angekauften Wohnungen in XXXX. Für den Ankauf der Wohnungen habe der Beschwerdeführer Fremdwährungskredite in Franken in Höhe von ursprünglich EUR 580.000,- bzw. nunmehr EUR 770.000,- (Stand September 2014) aufgenommen. Diese Kredite seien endfällig, d.h. der Beschwerdeführer entrichte derzeit nur Zinsen für die Kredite und spare gleichzeitig über zwei fondsgebundene Lebensversicherungen als Tilgungsträger, um den Kredit zu tilgen. Die Zinszahlungen hätten sich zuletzt verringert und würden derzeit EUR 536,- monatlich betragen. Für die Tilgungsträger müsse der Beschwerdeführer jeweils EUR 1.196,- und EUR 200,- monatlich aufwenden. Im Vergleich seines Jahreseinkommens von EUR 14.933,41 mit der Summe der erforderlichen Zahlungen sei ersichtlich, dass das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht einmal ausreiche, um die Tilgungsträger zu bedienen. Hinzu komme, dass die Tilgungsträger durch den gestiegenen Kurs des Franken möglicherweise nicht ausreichen, um den vollständigen Betrag bei Fälligkeit des Kredits zu bedienen. Der Beschwerdeführer habe daher im Jahr 2013 keinesfalls ein Einkommen in Höhe des Einkommensteuerbescheides erwirtschaftet, sondern müsse im Ergebnis deutliche Verluste hinnehmen. Bei dem im Bescheid angeführten Einkommen handle es sich somit um einen Scheingewinn, der bei Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt werden dürfe. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben sowie auszusprechen, dass ihm die Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 zu Recht zuerkannt worden sei und eine Verpflichtung zur Rückzahlung nicht bestehe. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 18.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen den Bescheid des AMS Korneuburg vom 30.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen wurde, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.01.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 widerrufen und die durch den Widerruf unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.419,60 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG rückgefordert wird. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften stellte das AMS (auf das Wesentliche zusammengefasst) folgenden Sachverhalt fest:

Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 Notstandshilfe in Höhe von EUR 40,11 täglich bis zum Höchstausmaß am 11.07.2013 bezogen. Am 04.07.2013 (gilt für 12.07.2013) habe er die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Im Antrag habe der Beschwerdeführer angegeben, eigenes Einkommen aus Vermietung zu erzielen. Sein Einkommen habe er wie folgt erklärt: Jänner 2013 EUR 360,- Umsatz; Februar 2013 EUR 370,- Bruttoeinkommen und EUR 370,-

Umsatz; März 2013 EUR 350,- Umsatz; April 2013 EUR 370,-

Bruttoeinkommen und EUR 370,- Umsatz; Mai 2013 EUR 350,- Umsatz; Juni 2013 EUR 370,- Umsatz; Juli 2013 EUR 180,- Bruttoeinkommen und EUR 180,- Umsatz; August 2013 EUR 270,- Umsatz; September 2013 EUR 350,- Umsatz; Oktober 2013 EUR 270,- Umsatz; November 2013 EUR 370,-

Umsatz; Dezember 2013 EUR 370,- Umsatz.

Der Steuerberater des Beschwerdeführers habe in einem Schreiben vom 30.07.2013 im Zuge der Beantragung der Notstandshilfe erklärt, dass die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung im Juni 2013 EUR 1.127,- betrage. Die Zahlungsverpflichtungen würden in Summe EUR 2.397,- betragen.

Aufgrund dieser Angaben sei dem Beschwerdeführer vom 12.07.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,92 täglich ausbezahlt worden. Vom 24.08.2013 bis 27.08.2013 sei der Beschwerdeführer im Ausland gewesen, weshalb der Bezug geruht habe.

Die geringere Höhe der Notstandshilfe ergebe sich aus § 36 Abs. 6 AlVG, wonach bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden dürfe. Diese Bestimmung sei erst ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folge. Durch den Widerruf der Leistung aus dem Jahr 2012 (Antrag vom 12.06.2012) ergebe sich die erstmalige Notstandshilfebeantragung mit 01.01.2013; der erste Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folge, wäre der 01.07.2013. Der Weiterbezug der Notstandshilfe ab 12.07.2013 sei daher gemäß § 36 Abs. 6 AlVG "gedeckelt" worden.

Der Ausgleichzulagenrichtsatz im Jahr 2013 betrage monatlich EUR 837,63 und sohin täglich EUR 27,92.

Am 23.09.2015 habe die regionale Geschäftsstelle Korneuburg die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers abgefragt. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 04.09.2015 habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe eines Minusbetrages von EUR 2.304,61 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 15.720,41 erzielt. Es errechne sich ein Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 in Höhe von EUR 14.673,41 (EUR 15.720,41 minus Pauschalbetrag in Höhe von EUR 60,-, minus Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 200,-, minus festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 787,-).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei am 12.02.2016 das Finanzamt XXXX bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kontaktiert worden. Laut Auskunft des Finanzamtes würden von den Mieteinnahmen lediglich die zu bezahlenden Zinsen abgezogen, da nur diese abzugsfähig seien. Es verbleibe das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 15.720,41.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG sei Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in einer Notlage befinde. Notlage liege gemäß Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei.

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei das eigene Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kein Einkommen seien, weil er damit die aufgenommenen Fremdwährungskredite abdecken müsse, sei unzutreffend. Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien lediglich die Zinsen abzuziehen. Die monatlichen Kreditrückzahlungsraten als solche seien von den Einkünften nicht in Abzug zu bringen, da sie keine abzugsfähige Position im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen würden. Ebenso wenig seien die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegenzurechnen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 (nach Abzug der jeweils anfallenden Zinsen) seien sohin als eigenes Einkommen gemäß § 36a Abs. 2 AlVG iVm §§ 2 Abs. 3 Z 4 und § 28 EStG zu berücksichtigen und gemäß § 5 Notstandshilfeverordnung auf die Notstandshilfe anzurechnen, die im Folgemonat gebühre.

Schließlich gelangte das AMS mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass in der Zeit vom 01.01.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 keine Notlage im Sinne des § 33 AlVG iVm § 2 Notstandshilfeverordnung vorgelegen sei, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für diese Zeit gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen wäre.

Durch den Widerruf sei ein Übergenuss in Höhe von EUR 12.419,60 entstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz iVm § 38 AlVG sei die Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern.

4. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag beim AMS ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge (mit Ausnahme des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wiederholte.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.06.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2013 bis 11.07.2013 Notstandshilfe in Höhe von EUR 40,11 täglich.

Vom 12.07.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,92 täglich. Vom 24.08.2013 bis 27.08.2013 ruhte der Bezug.

Am 04.09.2015 erließ das zuständige Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Dieser Einkommenssteuerbescheid ist rechtskräftig. Als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Jahr 2013 EUR 15.720,41 und Sonderausgaben in Höhe von EUR 260,- (EUR 60,- Pauschalbetrag und EUR 200,- Kirchenbeitrag) ausgewiesen. Das Einkommen betrug EUR 13.155,80. Die Einkommensteuer wurde mit EUR 787,- festgesetzt. Die diesen Einkünften zugrunde liegende selbständige Tätigkeit übte der Beschwerdeführer während des Jahres 2013 durchgehend aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 vom zuständigen Finanzamt bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.02.2016 - beim AMS eingelangt am 03.02.2016 - Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.12.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 23.05.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 13.04.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 30.12.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

"Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

..."

"Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

...

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

..."

"Einkommen

§ 36a. (1) ...

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

...

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.4.2. § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung lautet:

"Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

..."

3.4.3. § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise:

"1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.

...

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

...

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

..."

3.5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 18.02.2009;

2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223;

14.02. 2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237;

29.01. 2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers (bzw. dessen Partners) durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237 mwH).

3.5.2. Widerruf der Notstandshilfe

Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt A. AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG. Das Einkommen ist gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Diese Bestimmungen werden durch die Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2013 vom 04.09.2015 vor. Das AMS ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Da der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, die diesen Einkünften zugrunde liegende selbständige Tätigkeit während des Jahres 2013 durchgehend ausgeübt zu haben, und auch entsprechende Erklärungen des Beschwerdeführers über das Bruttoeinkommen und den Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 im Akt einliegen, waren die jährlichen Einkünfte gemäß § 36 Abs. 7 AlVG auf sämtliche Kalendermonate auzufteilen.

Konkret sind die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988) in Höhe von EUR 15.720,41 heranzuziehen und sodann der Pauschbetrag für Sonderausgaben und der Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 260,- sowie die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 787,- abzuziehen. Das errechnete Nettoeinkommen in Höhe von EUR 14.673,41 ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2013, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 1.222,78.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesenen - der Höhe nach nicht bestrittenen - Beträge seien dem Beschwerdeführer nicht zugeflossen, es handle sich hiebei vielmehr um fiktives Einkommen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides selbst ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden könnte (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223).

Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Ansicht, die belangte Behörde hätte bei Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die damit verbundenen, aus seiner Sicht notwendigen Aufwendungen - in Form der Entrichtung von Kreditzinsen und Zahlungen an Tilgungsträger bei einem endfälligen Kredit - berücksichtigen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid entnommenen "Einkünfte" eine Nettogröße darstellen, d.h. die in diesem Jahr zugeflossenen (§ 19 EStG 1988) Einnahmen (das sind alle Zuflüsse von Geld oder geldwerten Vorteilen) sind bereits um die Betriebsausgaben oder Werbungskosten vermindert. Damit ist der in § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung angesprochene notwendige Aufwand zur Erwerbung dieses Einkommens berücksichtigt; durch den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2013 hat das AMS auch den in dieser Bestimmung genannten "Abzug der Steuern" berücksichtigt.

Soweit die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen den steuerlich anerkannten Aufwand übersteigen, sind sie nicht als "notwendig" im Sinne des § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung anzusehen.

Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung davon ausgegangen ist, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.222,78 auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist.

Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 11.07.2013 ist das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.222,78 wie folgt auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch anzurechnen: EUR 1.222,78 mal 12 Monate dividiert durch 365 Tage = EUR 40,20 (täglicher Anrechnungsbetrag). Der fiktive Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe hat im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 11.07.2013 EUR 40,11 täglich betragen. Der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 40,20 übersteigt den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 40,11.

Im Zeitraum vom 12.07.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 hat der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe (aufgrund der "Deckelung" des Bezuges nach § 36 Abs. 6 AlVG) EUR 27,92 täglich betragen. Der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 40,20 übersteigt somit auch diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.

Da vom 01.01.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 keine Notlage im Sinne des § 33 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Notstandshilfeverordnung vorlag, war die Zuerkennung der Notstandshilfe für diese Zeiträume zu widerrufen.

3.5.3. Rückforderung des Übergenusses

Durch den Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.01.2013 bis 23.08.2013 und vom 28.08.2013 bis 31.12.2013 entstand ein Übergenuss von unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 12.419,60 (192 Tage [01.01.2013 bis 11.07.2013] mal Tagsatz EUR 40,11 plus 169 Tage [12.07.2013 bis 23.08.2013 und 28.08.2013 bis 31.12.2013] mal Tagsatz EUR 27,92).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger bei Widerruf der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 14.673,41 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 15.720,41 minus Pauschbetrag für Sonderausgaben und Kirchenbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 260,- und festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 787,-) geteilt durch die Anzahl der Tage der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 (365 Tage) ergibt einen Betrag von EUR 40,20 täglich. Dieser Betrag ist mit 361 Tagen des Notstandshilfebezuges im Jahr 2013 zu vervielfachen. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 14.512,60.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2013 Notstandshilfe in Höhe von EUR 12.419,60. Das - im Zeitraum dieses Notstandshilfebezuges - erzielte Einkommen in Höhe von EUR 14.512,60 ist höher als die bezogene Leistung im Jahr 2013, weshalb die Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern war.

Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).

3.5.4. Zusammenfassung

Da die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses wurde daher erneut - in Anlehnung an die inhaltlich nicht zu beanstandende Beschwerdevorentscheidung - formuliert.

3.5.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte - weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellte - Aufwand in Form von Kreditzinsen und Zahlungen an Tilgungsträger als "notwendig" zur Erzielung des Einkommens zu qualifizieren ist und die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folglich zu schmälern vermag. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Beschwerde nicht. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.5.1. bis II.3.5.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.