BVwG W226 2111618-1

W226 2111618-1Bundesverwaltungsgericht07.09.2016

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2111618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2111618.1.00

Spruch

W226 2111618-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1026106609-14814300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, der Volksgruppe der XXXX und dem römisch-katholischen Glauben zugehörig, reiste am 22.07.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 24.07.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Verkürzt wiedergegeben schilderte er dabei, im Herkunftsstaat seine Familie - Eltern, Schwester und zwei Brüder - zu haben. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht. Er habe in XXXX gelebt, von wo er illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Er sei am 19. oder 20.06.2014 mit einem Schiff ausgereist. Er habe nie über Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise verfügt.

Die Ausreise sei über unbekannte Länder mit Schiff und LKW bis nach Österreich erfolgt. Die Ausreise sei von einem Mann namens XXXX organisiert worden. Für die Reise habe er nichts bezahlt.

Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er in der Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Bisexualität) von der Regierung und auch von der Gemeinde verfolgt worden sei. Von beiden Seiten würde er Sanktionen und Strafen erleiden. Im XXXX habe er von der Polizei einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich selbst zu stellen. Homosexualität sei in Kamerun strafbar. Woher die Regierung von seiner Bisexualität erfahren habe, wisse er nicht. Dies sei der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Er fürchte sich vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, da er von seiner Familie verstoßen worden sei. Auch habe er seine Arbeit verloren und werde von der Regierung und der Gemeinde gesucht.

Am 28.07.2014 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer Dr. Lennart Binder LL.M bzw. den Migrantinnenverein ST. MARX zur Vertretung in seinem Verfahren bevollmächtigt hat.

In einer ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.2015 führte der Beschwerdeführer eingangs aus, körperlich und geistig gesund zu sein und Angaben zu seinem Verfahren machen zu können.

In Österreich werde er vom Staat versorgt und habe keine eigenen Einkünfte. In XXXX sei er in der Organisation der Kameruner eingeschrieben. Bis jetzt sei die Organisation noch nicht offiziell gegründet. In einer nicht näher erinnerlichen Straße bei der U3 Station XXXX würden Treffen in einer leerstehenden Wohnung stattfinden. Mit mehr als 20 Personen habe er sich dort vor zwei Monaten getroffen.

Er verstehe schon ein bisschen Deutsch, habe hier keine Verwandten, habe jedoch zu Kamerunern Kontakt, die hier dauerhaft aufenthaltsberechtigt seien. Er werde auch immer wieder von einer österreichischen Freundin unterstützt. Auf Nachfrage machte er nähere Angaben zu dieser. Er besuche einen Deutschkurs und lerne intensiv Deutsch. Er legte eine aktuelle Kursbestätigung vor.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erwähnte er eine Infektion bei der Ankunft. Er sei mittlerweile behandelt worden. Generell fühle er sich gesund, sei jedoch nicht genau untersucht worden.

Er gab an, der Volksgruppe der Bamileke und dem katholischen Glauben anzugehören. Er schilderte auf Nachfrage von den Bräuchen und Besonderheiten seiner Volksgruppe.

Er sei ledig, habe aber einen Sohn. Auf den Verweis, dass er diesen in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, meinte er, dass er diesen sehr wohl angeführt habe. Während der Erstbefragung habe er viel angegeben, was nicht aufgeschrieben worden sei. Im Protokoll würden auch Dinge stehen, die er nicht gesagt habe. Das Protokoll sei ihm auch nicht rückübersetzt worden, sondern nur zur Unterschrift vorgelegt worden.

Sein Sohn heiße XXXX und sei am XXXX geboren worden. Dieser lebe mit der Kindesmutter XXXX, ca. XXXX Jahre alt, in XXXX, wobei ihm die genaue Adresse unbekannt sei. Die Mutter seines Sohnes habe mit dem Beschwerdeführer die Schule besucht. Sie seien in unterschiedlichen Klassen, er XXXX und sie XXXX Jahre alt, gewesen. Sein Sohn führe seinen Nachnamen, da er offiziell der Vater seines Sohnes sei.

Vor der Ausreise sei er zuletzt in XXXX in einem näher bezeichneten Viertel aufhältig gewesen. Eine Straßenbezeichnung gebe es dort nicht. In der Nähe von seinem Wohnort habe es eine katholische Kirche gegeben.

Er werde versuchen, eine Geburtsurkunde seines Sohnes vorzulegen. Diese befinde sich bei der Kindesmutter.

In XXXX habe er alleine gelebt. Er habe dort seit dem Jahr XXXX gelebt. Davor habe er in XXXX im Elternhaus gelebt.

Mit der Kindesmutter und seinem Sohn habe er nie zusammengelebt. Bis zum Jahr XXXX habe er jedoch regelmäßigen Kontakt gepflegt und seien sie auch nach seinem Umzug nach XXXX in den Ferien zu Besuch gekommen. Sie hätten nicht zusammengelebt, da sie nicht verheiratet gewesen seien und die Kindesmutter bei den Eltern gelebt habe, die gegen die Verbindung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gewesen seien. Die Kindesmutter und sein Sohn hätten den Beschwerdeführer in seinem Elternhaus fünf Mal in der Woche besucht. Nach seiner Übersiedlung nach XXXX bis zur Ausreise aus Kamerun, hätten sie telefonischen Kontakt gehabt, sich aber nur insgesamt vier Mal gesehen. Die Eltern der Kindesmutter hätten vorerst die Schwangerschaft nicht akzeptiert und ein Zusammenleben sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen sei. Vielmehr sei seine Familie für ihn und seinen Sohn aufgekommen.

Sein Vater sei Abgeordneter in der Gemeinde für Frauen- und Sozialfragen und ein Beamter gewesen. Seine Mutter habe mit traditioneller Kleidung gehandelt.

Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, nach der Geburt seines Sohnes mit der Schule aufgehört und keinen Beruf erlernt. Er habe dann begonnen in XXXX Schuhe am Markt zu verkaufen.

Sein Vater sei glaublich Abgeordneter für die XXXX gewesen. Dies denke er, da die XXXX die Partei an der Macht gewesen sei. Es gebe auch noch die XXXX. Sein Vater habe nicht sehr offen mit den Kindern über Politik gesprochen. Abgesehen von seinen Eltern habe er eine Zwillingsschwester und drei Brüder.

In XXXX sei er weiter Schuhverkäufer gewesen. Seine Freundin und sein Kind habe er nicht mitnehmen können, da die beiden unter dem Schutz der Eltern gestanden seien, die die Erlaubnis nicht erteilt hätten. Konkret sei seine Freundin finanziell und materiell von ihrem Vater abhängig gewesen.

Letztlich sei es ihm nicht gelungen, die finanziellen Mittel zu erwirtschaften, um seine Freundin und den Sohn zu sich zu holen. Konkret hätten die Eltern ein Problem mit ihm gehabt, da er zwar derselben Volksgruppe angehöre, aber nicht aus demselben Dorf stamme. Die Eltern würden aber wollen, dass die Kinder innerhalb des Dorfes Ehepartner finden. Er erläuterte, dass die Kindesmutter aus dem Dorf XXXX komme, sein Dorf heiße XXXX. Zwischen den Dörfern würden ca. 260 km liegen. Mit "mein Dorf" meine er das Herkunftsdorf seines Vaters, wo er nie gewohnt, sich aber in den Ferien bei den Verwandten aufgehalten habe.

Nach seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden zu sein. Er sei schwul/bisexuell. Dies sei einer seiner Gründe. Er werde vielleicht auch gleichzeitig wergen öffentlicher Ruhestörung gesucht. Dies seien die beiden wichtigsten Gründe, die er habe. Der dritte Grund sei sein Eintreten für ein Recht auf Homosexualität.

Seine Probleme hätten im Februar 2013 begonnen, als er in XXXX am Markt namens XXXX gearbeitet habe. Er habe eine Vorladung vor die Polizei erhalten, da er beschuldigt worden sei, einer Person des gleichen Geschlechts den Hof gemacht zu haben. Er habe im Lichte der schlechten Situation für Homosexuelle in Kamerun der Ladung nicht Folge geleistet, woraufhin ca. zwei Wochen später noch im selben Monat vier uniformierte Polizisten gekommen seien, die ihn verhaftet und zur Polizeistation gebracht hätten. Er sei eingesperrt, geschlagen und näher zu der gegen ihn im Raum stehenden Anschuldigung befragt worden. Er habe den Mann, dem er angeblich den Hof mache, nicht gekannt und sei nach zwei Monaten (im April) mangels Beweise aus der Haft entlassen worden.

Er habe damals einen homosexuellen Partner gehabt, mit diesem aber nicht zusammengelebt. Als er frei gekommen sei, sei er von diesem bei der Polizeistation abgeholt worden. Sein Freund sei ihm nämlich am Tag seiner Verhaftung gefolgt und habe gesehen, wo er hingebracht worden sei. Sein Freund habe auch einen Verkaufsstand am Markt ca. in 100 m Entfernung vom Beschwerdeführer gehabt.

Sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass der Vermieter des Verkaufsstandes von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren habe und nicht mehr wolle, dass er zurückkehre. Der Beschwerdeführer sei als Homosexueller beschimpft und angespuckt worden.

Er sei dann Ende April 2013 nach XXXX gegangen, um einen Journalisten namens XXXX, der sich für Homosexuellenrechte in Kamerun eingesetzt habe, zu treffen. Er sei dann von XXXX bei der Busstation abgeholt worden und von diesem zu sich nachhause genommen worden. Er habe Eric von seinen Problemen erzählt und sei dann ca. ein Monat lang bei diesem geblieben. Er habe dann wegmüssen und keinesfalls nach XXXX zurückkehren können. Eric habe ihm geraten, in den hohen Norden des Kameruns nach XXXX zu gehen, was er Ende Mai XXXX auch gemacht habe. Er habe dort einen Freund getroffen, bei dem er 5,5 Monate gewohnt habe.

Sein Freund habe aber keine stabile Situation und kein regelmäßiges Einkommen gehabt. Im hohen Norden sei die Homosexualität noch mehr geächtet gewesen. Er habe dort am Markt als Helfer gearbeitet, um ein bisschen Geld zu bekommen, um von dort wegzukommen. Er sei dann zwei bis drei Wochen ein bisschen krank gewesen und im Jänner XXXX nach XXXX zurückgegangen Da er dort nur XXXX gekannt habe, habe er versucht, diesen wiederzufinden. Er habe dann aber erfahren, dass dieser verstorben sei. Er sei schockiert gewesen und sei sich nicht sicher gewesen, ob das die Wahrheit sei. Er habe versucht, zu seinem Freund in XXXX wieder Kontakt aufzunehmen, der den Tod von XXXX bestätigt habe. Sie hätten jedoch nicht genau gewusst, was mit diesem passiert sei.

In XXXX sei er im Jänner 2014 zu einem Homosexuellentreffpunkt gegangen. Der Barmann habe ihm eine günstige Unterkunft empfohlen, in der er ein Monat lang aufhältig gewesen sei. Er sei dann hinaus und habe bemerkt, dass Leute auf der Straße für Homosexuellenrechte und die Aufklärung des Todes von XXXX demonstriert hätten. Dies sei Ende Jänner 2014 gewesen und habe er sich dieser Demo angeschlossen. Er habe sich auch der namenlosen Bewegung angeschlossen, die für Homosexuellenrechte eintrete. Sie hätten alle drei bis vier Tage Demonstrationen abgehalten, wobei er zwei Mal an solchen Demos teilgenommen habe.

Das zweite Mal sei so um den 2. Februar gewesen. Die zweite Demonstration sei von mindestens zwölf Polizisten unter Gewaltanwendung aufgelöst worden. Er und ein Teil der Demonstranten, die nicht weglaufen hätten können, seien festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Da habe er dann noch einmal 2,5 Monate in Haft verbracht und Folter einschließlich sexueller Gewalt erlebt. Er sei mit neun Männern inhaftiert gewesen und hätten sie nach 2,5 Monaten in das Gefängnis von XXXX überstellt werden sollen. Sie seien von vier bewaffneten Personen zu einem kleinen Laster gebracht worden und hätten vereinbart zu schreiben sobald sie draußen sein würden, um so einen Skandal rauf zu beschwören und davonlaufen zu können. Sie hätten keine Handschellen bekommen und hätten es vier Personen - darunter auch er - geschafft, davonzulaufen. Er habe XXXX nicht sehr gut gekannt, habe sich nach einiger Zeit bei Passanten erkundigt, wo das Quartier XXXX sei, weil er dort jemanden treffen habe wollen. Er habe den Barmann aufgesucht, der ihm damals die Pension empfohlen habe, von diesem sei er für 2,5 Wochen aufgenommen worden. Dieser habe ein Zimmer hinter der Bar gehabt. Er habe auch wieder Kontakt mit seinen Freund in XXXX aufgenommen. Vom Barmann habe er Geld erhalten und sei damit Ende April/Anfang Mai zurück zu seinem Freund nach XXXX gegangen. Dieser habe ihm geraten, nicht in die Öffentlichkeit zu gehen. Sein Freund sei dann eines Tage mit einem Mann namens XXXX gekommen, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er sei bei seinem Freund ca. 3,5 Wochen aufhältig gewesen und schließlich von diesem und Michel zum Hafen XXXX und auf ein Boot gebracht worden. Sein Freund habe gemeint, er solle sich um die Kosten keine Sorgen machen. Er sei dann ca. 30 Tage lang auf dem Schiff gewesen.

Zur Kindesmutter und seinem Sohn habe er zuletzt vor ca. 2,5 Wochen Kontakt gehabt. Seinem Sohn gehe es gut, die Kindesmutter sei mittlerweile verheiratet. Sein Sohn sei mittlerweile XXXX Jahre alt. Als der Sohn geboren worden sei, sei er XXXX Jahre alt gewesen.

Er erklärte auf Nachfrage, die Beziehung zur Kindesmutter habe sich sehr schnell entwickelt und sei Liebe auf den ersten Blick gewesen.

Sein Alltag in XXXX seit dem Jahr 2005 habe derart ausgesehen, dass er die ersten paar Jahre mit seinem Freund XXXX dort gelebt habe. Dieser sei schon dort gewesen, als er dorthin gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe als Händler gearbeitet und mit Schuhen gehandelt. Er habe bis zuletzt eine Beziehung mit XXXX geführt. Einmal im Jahr habe er während dieser Zeit auch seine Eltern in XXXX besucht.

Seine eigenen Eltern hätten nichts gegen die Beziehung zur Kindesmutter gehabt.

Die Kindesmutter und sein Kind habe er seit dem Jahr 2005 einerseits aufgrund der großen Entfernung und andererseits aufgrund seiner sexuellen Orientierung nur vier Mal gesehen. Er habe dann nämlich kein Interesse mehr gehabt, die Kindesmutter zu sehen, sondern habe nur seinen Sohn sehen wollen.

Befragt, ob die Kindesmutter ihm nicht nach XXXX folgen habe wollen, um ihn öfters zu sehen, meinte er, die Kindesmutter sei nach XXXX gegangen, weil deren Schwester dort ein Restaurant gehabt habe und auch sie dann dort eine Arbeit gefunden habe. Die Kindesmutter sei nach XXXX gekommen, weil sein Sohn darauf bestanden habe, ihn zu besuchen. Dies sei glaublich ca. im Jahr 2006 gewesen. Er vermute, dass die Kindesmutter nach wie vor in XXXX aufhältig sei.

Seine Eltern hätten für den Beschwerdeführer die Schule bezahlt. Als sein Sohn geboren worden sei, habe er die Schule abgebrochen. Sein Vater sei nämlich damals schon in Pension gewesen und wäre es für seine Mutter nicht zumutbar gewesen, sie alle zu versorgen. Deshalb sei es seine Idee gewesen, eigene Einkünfte zu erwirtschaften und habe das mit den Schuhen begonnen. Sein Vater habe eine kleine Beamtenpension bezogen.

Die Vorladung am Markt sei ihm gegen 11 Uhr am Vormittag überreicht worden, wobei er sich nicht ganz sicher sei. Der Markt sei zu diesem Zeitpunkt sehr gut besucht gewesen. Die Vorladung sei ihm von einer unbekannten Person, die er jedoch glaublich zuvor schon einmal gesehen habe, überreicht worden. Es sei ein Mann in Zivil gewesen, den er auf Nachfrage näher beschrieb. Es sei ein offenes Schreiben im A5-Format gewesen. Er hätte zum Kommissariat des sechsten Bezirks kommen sollen, wobei er sich an die genaue Uhrzeit und das Datum nicht erinnern könne.

Die zuvor geschilderte Verhaftung sei auf dem Markt zwischen 13:30 und 14:00 Uhr gewesen. Es seien viele Leute auf dem Markt gewesen.

Er habe nicht flüchten können und habe lediglich den Verkäufer am Nachbarstand gebeten, seinen Freund zu informieren. Sie seien zu Fuß zur ca. 500 bis 600 m entfernten Polizeistation gegangen. Er fertigte eine Skizze an und erklärte, dass es sich um ein einstöckiges Gebäude mit Büros und Haftzellen gehandelt habe. Er sei im Zuge der Haft mit Schlagstöcken geschlagen worden. Im Rahmen seiner zweiten Haft habe er von den Misshandlungen Verletzungen am linken Jochbein und auf der linken Seite der Stirn davongetragen. Er habe auch auf beiden Oberschenkeln kleinere Narben. Sein linkes Knie sei von den Misshandlungen mit dem Schlagstock noch immer beeinträchtigt.

An den Namen der Person, der er den Hof gemacht haben soll, könne er sich nicht mehr erinnern.

Er schilderte auf Nachfrage den Haftalltag in der Polizeistation in XXXX. Manchmal sei erlaubt worden, dass XXXX ihm Essen bringe. Er sei zwei Mal in der Woche zu seiner Homosexualität/Bisexualität befragt worden. Nach eineinhalb Monaten sei er in eine andere Zelle verlegt worden, die er auf Aufforderung beschrieb.

Die Beziehung mit XXXX sei er zu Beginn des Jahres 2007 eingegangen und habe diese bis zu seiner Flucht im Jahr 2014 gedauert. Zuletzt habe er von seinem Freund am 30.06.2014 gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon hier gewesen. Sein Freund habe gemeint, dass es ihm gut gehe.

Befragt, wie sein Freund wissen habe können, wann er freikomme, erklärte er, dass sein Freund jeden Tag zum Gefängnis gekommen sei und zwar auch an Tagen, an denen er nicht vorgelassen worden sei. Befragt, wie dieser wissen habe können, wann der Beschwerdeführer freigelassen werde, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen.

Er habe mit XXXX nur zwei Jahre zusammengelebt, hätten sie sich danach entschlossen, dass der Beschwerdeführer wegziehe, um weniger aufzufallen.

Bei seinen Eltern habe er nach seiner Freilassung keine Zuflucht suchen können, da diese nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten, nachdem diese erfahren hätten, dass er homosexuell sei. Eine Woche nach seiner Verhaftung hätten seine Eltern erfahren, dass er homosexuell sei. Er habe XXXX gebeten, seine Eltern von der Verhaftung zu verständigen. Er habe seinen Eltern davor nie etwas davon erzählt.

Von der Beziehung zu XXXX habe sonst nur ein Freundeskreis Gleichgesinnter gewusst.

Befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, für welches Medium Eric gearbeitet habe. Auf Vorhalt meinte er, dass er trotz des Aufenthaltes von einem Monat bei diesem nur gewusst habe, dass XXXX Journalist gewesen und Verfechter von Homosexuellenrechten gewesen sei.

Befragt, wieso er nach der Freilassung aus dem Gefängnis nicht in XXXX geblieben und beispielsweise zur Kindesmutter und dessen Sohn gegangen sei, meinte er, dass er damals zu diesen keinen Kontakt gehabt habe und er außerdem gewusst habe, dass die Kindesmutter mit jemand anderem zusammen sei.

Dass die Homosexualität im hohen Norden Kameruns noch mehr geächtet werde, habe er zu dem Zeitpunkt, als er dort hingegangen sei, noch nicht gewusst. Außerdem sei ihm dies von Eric empfohlen worden und habe er dort ja auch jemanden gekannt.

In XXXX habe er Malaria gehabt und sei zuhause behandelt worden. Sein Freund, dessen Namen er nannte, habe für ihn Tabletten aus der Apotheke geholt. Er habe in XXXX die ersten beiden Monate nicht gearbeitet und danach Schubkarren am Markt geschoben.

Den Namen des Barmannes in der Snackbar wisse er nicht mehr.

Die häufigen Wohnortwechsel seien ihm möglich gewesen, da er immer wieder von XXXX finanziell unterstützt worden sei. Von seinen Eltern habe er kein Geld erhalten. Zuletzt sei er Ende des Jahres 2001 von seinen Eltern unterstützt worden.

Bei der Demo, der er sich angeschlossen habe, seien zwischen 12 und 20 Personen gewesen.

Auf Nachfrage bestätigte er auch, Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben. Sie hätten jedoch geglaubt, es sei ein Schritt in die richtige Richtung gewesen.

Er sei nie politisch aktiv gewesen und wisse nicht, was die Kirche in Kamerun über Homosexualität denke.

Eric sei, als er diesen kennengelernt habe, ungefähr 30 Jahre alt gewesen.

Befragt, wie XXXX trotz Homosexualität in Kamerun leben könne, meinte er, dies nicht zu wissen. Es gebe dort viele Homosexuelle die dort leben würden und nie Probleme gehabt hätten.

Bei der geplanten Verlegung in ein anderes Gefängnis sei er von zwei Personen bewacht worden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wieder verfolgt zu werden, da man ein Foto von ihm gemacht habe, als er das letzte Mal festgenommen worden sei. Dem Strafgesetzbuch zufolge sei es ein Verbrechen, homosexuell zu sein und werde bestraft.

Nach Rückübersetzung erklärte er zu seinem angeführten zweiten Fluchtgrund erklären zu wollen, dass er mit der öffentlichen Ruhestörung seine Teilnahme an der Demo gemeint habe.

Er berichtigte außerdem, dass er mit XXXX seit dem Jahr 2005 befreundet gewesen, sie aber erst ab dem Jahr 2007 ein Paar gewesen seien.

Zu seiner Flucht aus der Haft erklärte er, dass zwei Personen beim Verlassen des Hauses mit ihnen gegangen seien und sie bewacht hätten. Zwei weitere Personen hätten im Fahrzeug gewartet. Dies sei die Erklärung, warum er in der freien Erzählung gesagt habe, dass es vier Personen gewesen seien.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme übergeben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 10.07.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Bescheid wurde die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt.

Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zu Kamerun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde - aus näher dargestellten Gründen - als nicht glaubhaft gewertet.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass eine inhaltlich falsche Entscheidung aufgrund mangelhafter Verfahrensführung getroffen worden sei.

Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Ereignissen die Heimat verlassen habe müssen. Er sei bisexuell, habe ein Kind, um das er sich finanziell gekümmert habe und sei die Beziehung zur Kindesmutter abgekühlt. Er habe sich aus wirtschaftlichen Gründen in einer anderen Stadt niedergelassen, habe dort auf einem Markt gearbeitet und nach einiger Zeit dort mit einem Jugendfreund - mit dem schon als Jugendlicher eine sexuelle Beziehung bestanden habe - eine intime Beziehung wieder aufgenommen.

Der Beschwerdeführer sei persönlich verfolgt, diskriminiert und geächtet worden. Die Weiterführung seines Lebens in Kamerun oder eine landesinterne Wiederansiedlung sei nicht möglich gewesen und auch nicht zumutbar.

Die persönlichen Schilderungen seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage und insgesamt glaubwürdig.

Er habe glaubwürdig dargelegt, dass er als Angehöriger einer sexuellen Minderheit asylrelevant verfolgt und geächtet worden sei.

Aus der Berichtslage ergebe sich zweifelsfrei, dass Homosexualität in Kamerun gesetzlich verboten, strafrechtlich auch effektiv verfolgt und gesellschaftlich geächtet werde.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in der Situation des Beschwerdeführers nicht vorhanden.

Um den Sachverhalt beurteilen zu können, hätte die belangte Behörde entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat durchführen müssen.

Die Widersprüche, die die belangte Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen geführt habe, würden sich bei Durchschau der tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers auflösen.

Herausgegriffen sei hier insbesondere, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht erst im Jahr XXXX erstmals getroffen habe, sondern diese Freunde seit Kindheit gewesen seien und als Jugendliche begonnen hätten, eine sexuelle Beziehung zu führen.

Der Beschwerdeführer habe auch erst als er im Norden gewesen sei gemerkt, dass die Situation für Homosexuelle dort noch schlimmer sei.

Es wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

Zur Rückkehrentscheidung wurde auf die vorzügliche und außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen, der sich nie etwas zu Schulden kommen lassen habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt intensiv zur Integration genützt. Er sei arbeitswillig und arbeitsfähig, respektiere die europäische Wertegemeinschaft und interessiere sich für Kultur und Gepflogenheiten. Er beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 bzw. B1 und wolle seine Deutschkenntnisse weiter vertiefen. Es sei somit eine sehr günstige Zukunftsprognose zu treffen. Beigelegt wurde ein Deutsch-Prüfungszeugnis.

Bei einer für den 07.04.2016 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Noch am selben Tag langte eine Fax-Nachricht des Vertreters ein, wonach der Beschwerdeführer unerwartet erkrankt sei. Der Beschwerdeführer habe vor kurzem eine Meniskus-Operation gehabt und habe das Bundesverwaltungsgericht nicht eher verständigt werden können.

Beigelegt wurde ein Arztbrief des XXXX vom XXXX über eine Meniskus-OP sowie eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer von XXXX nicht arbeitsfähig und nicht ausgehfähig sei.

Auf eine telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin übermittelte der Vertreter ein Schreiben, wo ausgeführt wurde, dass nach Meniskusoperationen mit einer Zeitspanne von mindestens sechs Monaten zu rechnen sei, bis eine Beschwerdefreiheit einigermaßen wiederhergestellt sei. Der Beschwerdeführer leide unter großen Schmerzen und nehme ein Medikament, das die Heilung unterstütze.

Am 16.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte sowie der Vertretung des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 11Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun und der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme.

In der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer Dokumente aus Kamerun - Reisepass, Personalausweis und Führerschein - im Original vor. Diese Dokumente habe er vor ca. 3,5 Wochen mit der Post erhalten. Sein jüngerer Bruder habe sie ihm mit der Post aus Kamerun übermittelt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte er Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen der Volkshochschule XXXX (Niveau A2) vor. Im Übrigen legte er die bereits vorgelegte Prüfungsbestätigung des ÖIF vom XXXX vor, wonach er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweise.

Vorgelegt wurden zwei Schreiben von XXXX vom 15.06.2016 und 30.10.2015, die dem Beschwerdeführer seit 01.02.2016 Wohnraum überlassen habe. Nachdem sie vorwiegend im Ausland aufhältig sei, betreue der Beschwerdeführer ihre Haushaltsangelegenheiten und ihre Post. Im ersten Empfehlungsschreiben wird über die integrativen Schritte berichtet, die der Beschwerdeführer bereits gesetzt habe.

Mit hg. einlangendem Schreiben vom 05.07.2016 ersuchte der Vertreter aufgrund der Komplexität der Situation um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Frist ließ der Vertreter ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 27.07.2015 sowie die Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.06.2016 und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:

  • Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation;

  • USDOS Country Report of Human Rights Practices 2014 - Cameroon;

  • Allgemeine Berichte zum Tod von Eric Lembembe im Juli 2013 sowie

  • Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Homosexualität, Strafrechtliche Verfolgung.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Bamileke und Katholik.

Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge der vorgelegten Dokumente fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Aufgrund des bloßen Umstandes, dass der Beschwerdeführer homosexuell bzw. bisexuell ist, ist im Lichte der zitierten Berichtslage nicht auf eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß auszugehen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Beim Beschwerdeführer ist erfolgreich eine Meniskus-Operation durchgeführt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektionskrankheit haben sich nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Juli 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und bezieht Leistungen - auch für Miete - aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wohnt bei einer Privatperson, bei der er gegen Unterkunft Haushaltsangelegenheit und die Post für die Unterkunftgeberin - eine österreichische Unterstützerin des Beschwerdeführers - erledigt. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist unbescholten.

Im Herkunftsstaat halten sich unverändert seine Familie und Freunde und insbesondere sein minderjähriger Sohn auf und hat er dort Zeit seines Lebens durch eigene Arbeit sowie durch Unterstützung von Freunden das finanzielle Auslangen gefunden.

Zur maßgeblichen Situation in Kamerun wird festgestellt:

Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf XXXX und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die 2006, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).

Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015)

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015).

Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l'Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).

Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)

Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 10.2.2015); jener für das Jahr 2013 ist noch ausständig. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Wehrdienst

Eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 10.2.2015; vgl. CIA 11.8.2015). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 11.8.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Opposition

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).

In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).

Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:

Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).

Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches strafbar. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Homosexuelle Handlungen werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind selten (AA 10.2.2015). Die Zahl an Verhaftungen von LGBT-Personen ging drastisch zurück. Trotzdem kam es auch weiterhin zu Verhaftungen und Gerichtsverfahren (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 2015). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren weiterhin Diskriminierung, Einschüchterungsversuchen, Schikanen und anderen Übergriffen ausgesetzt (AI 25.2.2015).

Laut Freedom House waren Anfang 2014 mindestens 15 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in Haft (FH 2015); das Auswärtige Amt zitiert kamerunische Menschenrechtsverteidiger, nach deren Aussagen sich aus diesem Grund 6-8 Personen in Haft befinden. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen (AA 10.2.2015).

So wurden am 1.10.2014 sechs Personen in Yaoundé verhaftet. Ihnen wurde Prostitution und Homosexualität vorgeworfen. Die Gendarmerie hielt die Personen für drei Tage in Gewahrsam und übergab sie dann dem erstinstanzlichen Gericht. Dieses ordnete am 8.10.2015 die Freilassung an, da es nicht genügend Beweise gab. Andererseits gab es im Jahr 2014 - anders als in den Vorjahren - keine Berichte darüber, dass LGBT-Personen, die bei Behörden für Dienste oder Schutz vorstellig wurden, von diesen zurückgewiesen worden sind (USDOS 25.6.2015).

Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden (AA 10.2.2015).

Es gibt auch weiterhin Diskriminierung gegen LGBT-Personen (FH 2015). LGBT-Personen sehen sich gesellschaftlicher Stigmatisierung, Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt vermehrt Berichte darüber, dass Polizisten und Zivilisten von Personen Geld erpressen, indem sie ihnen mit einem "Outing" drohen. Trotz der schwierigen Umgebung sind NGOs aktiv, welche LGBT-Personen in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten unterstützen (USDOS 25.6.2015). Eine dieser NGOs ist ADEFHO, eine von der Anwältin Alice Nkom im Jahr 2003 gegründete Organisation, die sich u.a. für die Rechte von LGBT-Personen einsetzt; und CAMFAIDS. Mitarbeiter dieser Organisationen waren in der Vergangenheit teils gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt (AI 14.5.2015).

Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit und Dokumente

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:

Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon (auszugsweise)

Acts of Violence, Discrimination, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity

Consensual same-sex sexual activity is illegal and punishable by a prison sentence of six months to five years and a fine ranging from 20,000 to 200,000 CFA ($40 to $400). Government officials defended the law publicly by claiming the Universal Declaration of Human Rights and the African Charter on Human and People's Rights state that countries may limit freedoms in the interests of preserving public order and that individuals have the duty to preserve African values and morals.

Although reports of arrests dropped dramatically, authorities continued to arrest and try alleged LGBT individuals. LGBT individuals continued to face social stigmatization, harassment, and discrimination. There were increasing reports that both police and civilians extorted money from presumed LGBT individuals by threatening to expose them.

On January 10, LGBT activist Jean-Claude Roger Mbede died in his hometown of Ngoumou, after he left the hospital because he lacked the necessary resources for continued medical care. Mbede was found guilty of "homosexuality and attempted homosexuality" and sentenced to three years' imprisonment in 2011. He was released following a successful appeal in July 2012. Human rights activists believed Mbede became ill during his incarceration and that his family may have at one point denied him access to medical care.

On May 24, Cameroon Athletics Federation National Technical Director Michel Nkolo announced before an audience of more than 1,000 athletes and coaches that the federation was suspending Thierry Essamba due to rumors he was homosexual. Essamba, an internationally competitive runner in the 110-meter hurdles who won a gold medal for Cameroon in the 2013 Central African Championships in Brazzaville, was excluded from the national team and banned from any competition organized by the Cameroon Athletics Federation, effectively ending his athletic career. Essamba's parents reportedly expelled him from the family home after the suspension.

On October 1, in Yaounde, elements of the Nkolemesseng gendarmerie brigade detained six persons whom they accused of prostitution and homosexuality. The gendarmes kept the detainees in custody for three days and then referred them to the Ekounou Court of First Instance for prosecution. The State Counsel at the Yaounde Ekounou Court of First Instance ordered the release of the detainees on October 8, stating there was not enough evidence to prosecute them for homosexual acts.

There were no developments in the July 2013 killing of LGBT activist Eric Lembembe Ohena, executive director of the Cameroonian Foundation against AIDS (CAMFAIDS), who was strangled to death at his home in Yaounde. Although authorities claimed an investigation was in progress, CAMFAIDS accused the government of failing to investigate the killing properly. The organization raised the concern that this lack of punishment sent a signal that crimes against LGBT individuals could be committed with impunity. Members of Lembembe's family reported harassment from police officials.

Suspected members of the LGBT community received anonymous threats by telephone, text message, and e-mail. Unlike in previous years, there were no reports that LGBT individuals who sought services or protection from the authorities were regularly rebuffed, extorted, or arrested. LGBT organizations also were targeted.

Despite the cultural environment, various human rights and health organizations continued to advocate for the LGBT community by defending LGBT individuals being prosecuted, promoting HIV/AIDS initiatives, and working to change laws prohibiting consensual same-sex activity.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2016 zu Homosexualität in Kamerun

1. Gibt es aktuelle Berichte, ob auch im Jahr 2015 die strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität nahezu eingestellt wurde? Zu wie vielen Strafverfahren und Verurteilungen kam es 2015?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Fragestellung wurde die Anfrage an die ÖB Abuja weitergeleitet. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten. Des weiteren wurden in öffentlich zugänglichen Quellen im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Die nähere Beschreibung der verwendeten Quellen kann unter dem folgenden Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm näher eingesehen werden.

Zusammenfassung:

Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen hat im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren weiter abgenommen. Gemäß VA der ÖB Abuja gab es im Jahr 2015 eine einzige Verurteilung aufgrund gleichgeschlechtlicher Handlungen (wobei Unzucht mit Minderjährigen auch eine Rolle spielte), gemäß Amnesty International befanden sich im Jahr 2015 zwei Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Haft.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass Verfolgung von Homosexuellen im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Diesbezügliche Recherchen erfolgten bei der Botschaft Kameruns in Lagos, Nigeria und in Yaounde und Douala in Kamerun. In Yaounde gab es nur einen Fall von Inhaftierung aufgrund von Homosexualität; in diesem Fall handelte es sich jedoch zusätzlich um ein Sexualdelikt mit einem Minderjährigen. In Douala gab es keinen einzigen Fall von Inhaftierung aufgrund von Homosexualität. Am Justizministerium in Yaounde wurde allerdings berichtet, dass es - im Gegensatz zur quasi nicht vorhandenen Verfolgung in größeren Städten - in ländlichen Regionen anders aussieht. In ländlichen Gegenden gibt es Gruppen von Homosexuellen in Gefängnissen, die keinen Zugang zu Rechtsvertretung haben, um ihr Anliegen zu vertreten. Des Weiteren ist das soziale Stigma, das Homosexualität anhaftet, nicht zurückgegangen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass die Verfolgung von Homosexuellen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt zurückgegangen ist. In den Städten gab es keinen einzigen Fall von Verurteilung aufgrund von Homosexualität, bis auf den oben erwähnten Fall, wo auch Unzucht mit einem Minderjährigen eine Rolle spielte.

Our findings in respect of the above question is that persecution and prosecution of homosexual in Cameroon was on the decline in 2015. Our inquires within 4th January, 2016 and 16th January, 2016 at the Embassy of Cameroon located at No. 5, Elsie Femi Pearse Street, Victoria Island, Lagos; Ministry of Justice in Yaounde, Cameroon and Courts and prisons in Yaounde and Douala ( two major cities in Cameroon) corroborated the fact that persecution and prosecution of homosexuals in Cameroon has declined drastically.

In Yaounde, Mr. Nana (a legal practitioner) informed us that in their prison in Yaounde they have only a case of a person in prison in 2015 but even that person was convicted not only of violation of article 347 (offence of homosexuality) of the penal code but also of sexual offence involving a minor.

In Douala, we found no known case of a person convicted of homosexuality in 2015. This was confirmed by Mr. Nana.

However, at the Ministry of Justice in Yaounde Cameroon, we were further informed that while cases of persecution and prosecution of homosexuality had almost declined to a zero level in most major cities of Cameroon in 2015 but that was not the same with rural areas. In the rural areas, there were pockets of homosexuals languishing in prisons who do not have access to lawyers to defend them and that the social stigma attached to being a homosexual had not waned. But despite that, since majority of Cameroonians are living in cities, it could be said generally that cases of persecution and prosecution of homosexuals were on the decline in 2015 when compared to 2014. They further indicated that while they had about 4 cases of persons convicted of offence of homosexuality in the cities in 2014, but in 2015 they did not have any case of a person convicted of homosexuality, except that of a person in prison in Yaounde convicted not only of offence of homosexuality but also of a sexual offence involving a minor.

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

Das Auswärtige Amt berichtet

Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt.

Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen. Für das Jahr 2014 wurden von der kamerunischen Menschenrechtsorganisation "Humanity First" 21 Verhaftungen wegen Verstoßes gegen Art. 347bis des Strafgesetzbuches registriert. Nach derselben Quelle kam es im Mai 2014 zu einer Verurteilung von zwei Personen, die seit Dezember 2013 in Untersuchungshaft gewesen waren. Häufig werden aber auch fingierte Gründe, wie z.B. Beleidigung oder Körperverletzung, für eine Strafverfolgung herangezogen.

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Oktober 2015)

Gemäß Amnesty International ist Diskriminierung, Einschüchterung sowie Belästigung von und Gewalt gegen LGBTI Personen in Kamerun weiterhin ein Problem. Im Jahr 2015 kam es allerdings zu weniger Vorfällen als in den Vorjahren. Die weiterhin bestehende Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen führte jedoch weiterhin zu Belästigungen und Erpressungen, auch seitens der Sicherheitskräfte, von Personen aufgrund ihrer vermuteten sexuellen Orientierung. Zwei Personen befinden sich aufgrund von Anklagen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung in Haft, eine davon in Untersuchungshaft. Am 14.7.2015 wurde eine friedliche Demonstration zur Erinnerung an den Tod eines LGBTI Aktivisten durchgeführt und zur vollständigen Aufklärung des Falles aufgerufen.

Discrimination, intimidation, harassment and violence against LGBTI people remained a concern, although the number of arrests and prosecutions reduced from previous years. The continued criminalization of same-sex sexual activity still led to individuals being harassed and blackmailed, including by security forces, because of their suspected sexuality. Two people remain in prison on charges - one of whom is awaiting trial - relating to their sexual identity. A peaceful demonstration organized by an LGBTI organization to commemorate the death of LGBTI activist Eric Lembembe and call for a thorough investigation was held on 14 July.

AI - Amnesty International (24.1.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/319750/458944_de.html, Zugriff 7.3.2016

2. Gibt es neue Informationen, ob die Überlegung, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, tatsächlich umgesetzt wurde?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

S. Frage 1.

Zusammenfassung:

Artikel 347 des Strafrechts ist weiterhin in Kraft, der für Homosexualität Geldstrafen oder eine Haftstrafe in der Höhe von sechs Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Das angesprochene Gesetz, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, wurde noch nicht umgesetzt.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass der Artikel 347 des Strafrechts weiterhin in Kraft ist, der für Homosexualität eine Strafe in der Höhe von CFA 20.000 bis CFA 200.000 vorsieht oder eine Haftstrafe in der Höhe von sechs Monaten bis fünf Jahre. Das angesprochene Gesetz, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, wurde noch nicht umgesetzt. Gesetzlich sind die Regelungen so drakonisch wie zuvor.

Allerdings ging die tatsächliche Verfolgung von homosexuellen Handlungen im Jahr 2015 zurück, auch aufgrund von Aktivitäten von Menschenrechtsaktivisten und bekannten Anwälten, die Aufmerksamkeit auf Rechte von Homosexuellen lenkten bzw. bereit waren, Homosexuelle zu verteidigen:

We found at the Ministry of Justice that the law on homosexuality, as at date, remains article 347 of the penal code of Cameroon, which prescribed a fine of CFA 20,000 to CFA 200,000 or imprisonment ranging from 6 months to 5 years as punishment for homosexuality. No law has been passed keeping penalties for homosexual act if they imply indecent exposure. The law is as draconian as it had been.

However, due to the activities of Human Right Activists and some prominent lawyers in Cameroon who created awareness on homosexual rights and were ready to defend homosexual arrested, the persecution and prosecution of homosexuals were on the decrease in 2015.

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

Das Auswärtige Amt berichtet:

Homosexuelle Handlungen sind strafbar und werden in Einzelfällen verfolgt: Artikel 347bis des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden.

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Oktober 2015)

3. Kann sich eine Person, die von Privatpersonen wegen seiner Homosexualität attackiert und verletzt wird, an die Polizei wenden, um Anzeige zu erstatten und Schutz zu erhalten?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Fragestellung wurde die Anfrage an die ÖB Abuja weitergeleitet. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass es in Kamerun ein funktionierendes Justizsystem gibt. Gemäß Informationen seitens des Justizministeriums und der Polizei, bestätigt auch von einigen befragten Rechtsanwälten, wird, sofern der Beweis eines Übergriffs auf Homosexuelle erbracht werden kann, jene die notwendige Verhaftung und Verfolgung der Täter einleiten. Gemäß der Polizei ist jedoch ein Mangel an solchen Beweismitteln häufig ein Problem, auch aufgrund des sozialen Stigmas und der Tatsache, dass Angriffe häufig gar nicht zur Anzeige gebracht würden.

Cameroon has an articulated justice system. According to the information from the Ministry of Justice and the Police, which was also corroborated by some legal practitioners interviewed, where there was evidence of any attack of homosexuals and such was reported to the Police, the Police would be expected to make necessary arrest of persons involved and prosecute them accordingly.

According to the Police, the problem they had was lack of evidence to make the necessary arrest and prosecution, and this was due to the social stigma attached to homosexuals and this made them not to report any attack to the Police

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

Aus den eingeholten Informationen aus dem Internet zu Eric OHENA LEMBEMBE ergibt sich, dass dieser Journalist und bekannter Aktivist in Kamerun für Homosexuellenrechte und AISD war. Er war Geschäftsführer der CAMFAIDS Organisation. Am Abend des 15.07.2013 wurde er in seinem Haus in YAOUNDE tot aufgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ebenso wie die belangte Behörde nach Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Auf das wesentliche zusammengefasst befürchtet der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Er sei bisexuell bzw. homosexuell und deshalb im Herkunftsstaat zwei Mal festgenommen und über längere Zeit inhaftiert worden.

Beim ersten Mal habe es die Anschuldigung gegeben, dass er einer Person des gleichen Geschlechts den Hof gemacht habe. Beim zweiten Mal sei er im Zuge der Teilnahme an einer Demonstration für die Aufklärung des Todes eines Homosexuellenaktivisten festgenommen und inhaftiert worden.

Aus der ersten Haft sei er aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Aus der zweiten Haft sei er geflohen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

Das Vorbringen zeichnet sich durch vollkommene Beliebigkeit, Widersprüchlichkeit und Ungereimtheiten aus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen hat, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer basierend auf einem medial dokumentierten Ereignis im Herkunftsstaat einen eigenen Verfolgungsgrund zu konstruieren versucht hat. Im Verlauf der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtgeschichte nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken, sondern konnte er die im Verfahren vor dem BFA entstandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringen nicht ausräumen, sondern blieben die Ungereimtheiten bestehen, haben sich weitere Unplausibilitäten bzw. Widersprüche ergeben und waren seine Ausführungen insgesamt nicht logisch nachvollziehbar.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist bereits massiv dadurch beeinträchtigt, dass er im Zusammenhang mit identitätsbezeugenden Dokumenten und in diesem Zusammenhang zur Ausreise widersprüchliche Ausführungen getätigt hat. So legte er im Zuge der Verhandlung Identitätsdokumente aus Kamerun vor. Neben Reisepass und Personalausweis legte er auch seinen Führerschein (jeweils im Original) vor. Dieser Umstand ist insofern bemerkenswert, als der Beschwerdeführer zu Beginn seines Asylverfahrens gefragt worden ist, ob er jemals ein Reisedokument besessen hat und er mit nein geantwortet hat (AS 5).

Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage, ob es einen besonderen Grund gebe, warum er sich diese Dokumente nach Österreich schicken hat lassen, dass er nach der ersten Befragung danach gefragt worden sei, weshalb er sich die Dokumente schicken habe lassen. Er gab aber an, diese Dokumente vor ca. 3 1/2 Wochen von seinem jüngeren Bruder mit der Post übermittelt erhalten zu haben (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Dieses Vorbringen mutet schwer verständlich an, ist Teil der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers doch, dass ihn seine Familie verstoßen habe, da er homosexuell sei.

Es finden sich auch keine Anhaltspunkte im vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll zur Erstbefragung, wonach es im Zuge der Erstbefragung vielleicht zu Missverständnissen gekommen sei (S. 5 Verhandlungsprotokoll), wie dies von ihm in den Raum gestellt wurde.

Auch sein Vorbringen, wonach er sich die Dokumente nach Österreich schicken habe lassen, da er von den Behörden danach befragt worden sei, mutet vollkommen unlogisch an, wurde der Beschwerdeführer doch am 24.07.2014 erstbefragt und fand am 19.03.2015 seine Befragung vor dem BFA statt, die Dokumente will er aber erst im Mai 2016 erhalten haben. Er meinte auch wenig nachvollziehbar, dass er bereits nach der Befragung im März 2015 Emanuel kontaktiert habe und dieser die Dokumente seinem jüngeren Bruder gegeben habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Es mutet vollkommen unlogisch an, weshalb Emanuel die Dokumente nicht selbst an den Beschwerdeführer übermittelt hat bzw. warum diese erst im Mai 2016 tatsächlich übermittelt wurden. Zumal die Dokumente bei Emanuel gewesen sein sollen und der Beschwerdeführer von seiner Familie wegen seiner sexuellen Ausrichtung verstoßen worden sein will, macht die geschilderte Vorgehensweise keinen Sinn.

Betrachtet man den Reisepass und die Eintragungen darin, kommen auch Zweifel an seinen Ausführungen zum Fluchtweg auf bzw. wie er tatsächlich aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. So finden sich in seinem Reisepass Eintragungen, wonach er sich am Flughafen von DOUALA einer Grenzkontrolle gestellt hat. Er wurde befragt, wie das in sein Fluchtvorbringen passt und warum er sich am Flughafen von DOUALA einer Grenzkontrolle unterzogen hat. Vollkommen unnachvollziehbar meinte der Beschwerdeführer, dass er gesehen habe, dass sich diese Eintragungen im Pass befinden, er jedoch nicht wisse, woher diese Eintragungen stammen würden (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Tatsache ist, dass im Reisepass des Beschwerdeführers der Nachweis über eine Grenzkontrolle am Flughafen DOUALA vermerkt ist und sich sogar mehrere Stempel dazu finden. Außerdem hat irgendjemand im Jänner 2014 mit dem Reisepass des Beschwerdeführers ein Visum für die Ukraine, noch dazu in Dakar, beantragt. Hiezu meinte er, dass er nicht wisse, wer das Visum beantragt habe. Seinen Reisepass habe im Jänner und März 2014 sein Freund Emanuel besessen. Der Beschwerdeführer meinte dann sogar auf Vorhat, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass sein Freund Emanuel, mit seinem Pass gereist sei. Dieser habe die gleiche Größe wie er und seien sie beide schwarz. (S. 4 Verhandlungsprotokoll) Er meinte dann an anderer Stelle, dass er sich nicht sicher sei, ob Emanuel den Pass verwendet habe, der Pass sei aber bei Emanuel gewesen (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Bei diesem Vorbringen handelt es sich offensichtlich um eine bloße Schutzbehauptung, passt dies doch nicht in sein Vorbringen, wonach er im Jänner 2014 für mehrere Monate inhaftiert worden sein will und zur gleichen Zeit jemand mit seinem Reisepass durch afrikanische Länder und in die Ukraine gereist ist.

Nach dem Gesagten, war darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer über seine Ausreisemodalitäten die Unwahrheit gesagt hat. Auch eine Haft im Jänner 2014 für mehrere Monate ist denkunmöglich, hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nämlich laut dem von ihm selbst vorgelegten Reisepass eine Reisetätigkeit entfaltet.

Auch der vorgelegte Führerschein des Beschwerdeführers wirft Fragen auf, ist dieser doch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden bzw. für das Bestehen der Prüfung (28.11.2015) ein Datum nach der Ausreise des Beschwerdeführers angeführt.

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, einen alten Führerschein gehabt zu haben, der abgelaufen sei. Sein jüngerer Bruder habe sich um die Neuausstellung eines Führerscheins bemüht und wisse er nicht, wann dieser ausgestellt worden sei. Näheres zu den Modalitäten der Ausstellung wisse er nicht. Es habe sich nur um eine neuerliche Ausstellung eines Führerscheines gehandelt, der bereits existiert habe. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen von den dargelegten Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem vorgelegten Führerschein, spricht auch dessen Ausstellung gegen die behauptete Verfolgung. Der Beschwerdeführer will spektakulär aus der Strafhaft geflohen und mit seiner Familie aufgrund seiner Homosexualität keinen Kontakt gehabt haben. Selbst wenn man demnach davon ausgeht, dass es in Kamerun für einen Angehörigen möglich ist, den Führerschein für einen Verwandten zu erneuern, erscheint vollkommen abwegig, dass die staatlichen Behörden einem entflohenen Häftling einen neuen Führerschein ausstellen bzw. der Bruder - beim dargelegten familiären Hintergrund - für den Beschwerdeführer tätig geworden sein soll.

Bereits durch die vorgelegten Dokumente hat sich demnach ergeben, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, wobei sich in der Beschwerdeverhandlung noch weitere Umstände hervorgekommen sind, die die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darlegen.

So meinte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Reisepassbenützung in YAOUNDE inhaftiert gewesen zu sein (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Im Reisepass befinden sich Stempel vom 10.01.2014, sowie 16. und 18.03.2014. Dieses Vorbringen stimmt demnach nicht mit seinen Schilderungen vor dem BFA überein, wonach er erst im Jänner 2014 von MAROUA nach YAOUNDE zurückgekommen sei und erst Ende Jänner 2014 erstmals an einer Demonstration teilgenommen habe, wurde doch am 10.01.2014 im fernen Dakar ein Visum für die Ukraine beantragt. Hierauf konnte der Beschwerdeführer nichts Erhellendes ausführen.

In der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund seine sexuelle Orientierung. Er meinte auch, im Mai 2014 von der Polizei einen Brief mit der Aufforderung bekommen zu haben, sich zu stellen. Vor dem BFA erklärte er dann, im Februar 2013 einen Brief von der Polizei erhalten zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen meinte er, dass es manchmal Missverständnisse bei den Antworten auf Fragen gebe, es haben sich derartige Hinweise im Protokoll der Erstbefragung jedoch nicht ergeben. In der Erstbefragung im Juli 2014 hat der Beschwerdeführer gesagt, zwei Monate davor - nämlich im Mai 2014 - von der Polizei einen Brief bekommen zu haben. Dabei handelt es sich um einen ganz einfachen Satz und kann nicht erkannt werden, inwieweit der Dolmetscher diesen Satz falsch verstanden haben soll.

Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizei im Mai 2014 oder nach anderen Angaben wesentlich früher zugestellt worden sein soll, konnte der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht vorlegen. Er meinte, das Schreiben aus Februar 2014 sei das einzige Beweismittel gewesen. Er erklärte auch, dieses Schreiben zerrissen zu haben (S. 5 Verhandlungsprotokoll), was nur schwer nachvollziehbar ist, handelt es sich doch um das einzige Indiz zum Nachweis seiner Verfolgung.

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen sein Vorbringen rund um Eric LEMBEMBE. Über dessen Schicksal - LEMBEMBE wurde am 15.07.2013 in seiner Wohnung tot aufgefunden - ist auch in Österreich kurze Zeit nach dessen Tod berichtet worden.

Der Beschwerdeführer erklärte vor dem BFA jedoch, im Jänner 2014 bei seiner Rückkehr nach YAOUNDE gar nichts vom Tod von LEMBEMBE gewusst zu haben. Er erklärte dort auch, dass zwar sein Freund Emanuel vom Tod von LEMBEMBE Kenntnis gehabt aber nicht gewusst habe, was mit LEMBEMBE passiert sei (AS47). Auch in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nur sagen, dass Homosexualität in seinem Heimatland ein Verbrechen sei. Eric sei Journalist gewesen und habe sich für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt. Zunächst sei versucht worden, dieses Verbrechen zu verheimlichen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, haben internationale Organisationen und internationale Zeitungen doch bereits im Juli 2013 von den tragischen Umständen des Todes von Eric LEMBEMBE berichtet, also bereits kurz nach dessen Tod. Es erscheint in diesem Zusammenhang vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Freund Emanuel im Jänner 2014 nichts davon gewusst haben wollen, weil die Angelegenheit im Kamerun vertuscht worden sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Sein Vorbringen, wonach er nach MAROUA gegangen sei, er in einem schlechten Zustand gewesen sei und keinen Kontakt zu Informationen gehabt habe (S. 6 Verhandlungsprotokoll), kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer will sich nach der Haftentlassung bereits ca. ein Monat bei LEMBEMBE aufgehalten haben, bevor er nach MAROUA gegangen sein soll. Von einem derart schlechten Zustand, um von nichts mitzubekommen, kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch meinte er, dass Emanuel ihn nicht, aber er Emanuel kontaktieren habe können. Kontakt hat es demnach wohl gegeben und hätte Emanuel ihm wohl erzählt, dass die Person, bei der der Beschwerdeführer zuletzt einen Monat aufhältig gewesen sein will, tot aufgefunden worden ist.

Seine grundsätzliche völlige Unwissenheit zu Eric LEMBEMBE nährt den Schluss, dass er die Berichte über dessen Tod verwendet hat, um eine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Homosexualität bzw. Bisexualität zu konstruieren. Der Beschwerdeführer konnte nämlich bereits vor dem BFA nicht darlegen, wo LEMBEMBE gearbeitet bzw. für welche Organisationen sich dieser eingesetzt hat. Auch in der Beschwerde meinte er lapidar, LEMBEMBE nie danach gefragt zu haben. Er habe lediglich gewusst, dass dieser Journalist sei.

Zumal der Beschwerdeführer sich Ende Jänner 2014 den Demonstrationen von Homosexuellen angeschlossen haben will, die für die Aufklärung des Mordes an LEMBEMBE demonstriert haben sollen, erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu LEMBEMBE keine Ausführungen tätigen kann, abgesehen vom erwähnten einmonatigen Aufenthalt bei diesem.

Das Vorbringen erscheint auch unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Kamerun, die sich mit Homosexuellen befassen, nicht nachvollziehbar. In diesen wird übereinstimmend berichtet, dass es in den Großstädten praktisch keine Strafverfahren gegen Homosexuelle mehr gibt. In den wenigen Fällen, in denen die Polizei Festnahmen vornimmt, dauert die Anhaltung nur wenige Tage. Meist wird nach wenigen Tagen in Ermangelung von Beweisen bereits die Freilassung vom zuständigen Gericht verfügt. Der Beschwerdeführer versuchte diese Berichte als unwahr abzutun, hat jedoch keine eigenen Berichte vorgelegt, die seine Behauptung bestätigen würden. Nach den zitierten Länderberichten scheint es in Kamerun doch in allen Verfahren die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe von NGOs Rechtsbeistand zu erhalten, diese Rechtsmittel scheinen bei der Justiz in Kamerun durchaus erfolgreich zu sein.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich jedoch überhaupt kein Hinweis, dass irgendwann ein Rechtsbeistand eingeschritten wäre, weder in DOUALA noch in YAOUNDE. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er keinen Rechtsbeistand gehabt habe und erklärte, dass dieser auch bezahlt werden hätte müssen und um zu einem Rechtsbeistand von NGOs zu kommen, müsse man diese kennen. Er meinte dann auch, dass er selbst alleine gekämpft habe. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Dies ist jedoch nicht der Fall, will der Beschwerdeführer doch beim führenden Aktivisten für die Rechte von Homosexuellen in Kamerun ca. ein Monat lang gelebt haben und will der Beschwerdeführer unmittelbar davor, aufgrund seiner Homosexualität inhaftiert und misshandelt worden sein. Es kann bei dieser Sachlage demnach nicht nachvollzogen werden, dass LEMBEMBE dem Beschwerdeführer in einem Monat niemals einen Hinweis gegeben haben soll, an wen er sich im Notfall - etwa im Fall einer Inhaftierung - wenden solle.

Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass er nie irgendwem gegenüber behauptet habe bisexuell zu sein, was er auch LEMBEMBE gesagt habe. Außerdem habe ihm LEMBEMBE gesagt, er könne nicht länger bei diesem bleiben, da dieser damals bereits bedroht worden sei. (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er keine Informationen zu LEMBEMBE bzw. allenfalls unterstützenden Homosexuellenorganisationen in Kamerun hat.

Dieses Vorbringen wird noch weniger nachvollziehbar, wenn man sich das Vorbringen vor Augen führt, dass zur zweiten Festnahme geführt hat.

Die Haft nach dieser Festnahme soll ca. zweieinhalb Monate gedauert haben und erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er nicht wisse, was mit den anderen Personen, die mit ihm inhaftiert worden seien, passiert sei. Der Beschwerdeführer bestätigt dann auch, dass es schon möglich sei, dass NGOs und Rechtsanwälte für Homosexuelle einschreiten würden, es bei ihm aber so gewesen sei, dass er keine Kontaktadressen bekommen habe, weshalb er weder von NGOs noch Rechtsanwälten kontaktiert werden hätte können.

Dies entbehrt insofern jeglicher Lebensrealität, als die von ihm erwähnten Demonstrationen wegen des Todes von LEMBEMBE doch offensichtlich von Organisationen organisiert worden sind, die LEMBEMBE nahe gestanden sind. Wenn aber Vertreter solcher Organisationen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgenommen wurden, ist nicht zu verstehen, dass sich monatelang niemand um einen Rechtsbeistand für die Inhaftierten bemüht hat bzw. warum diese Festnahme für den Beschwerdeführer nicht belegbar sein sollte.

Seine Rechtfertigung, wonach er gerade aus MAROUA gekommen sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts daran, dass es sich bei den Demonstranten um Homosexuellenaktivisten gehandelt hat, die offenbar LEMBEMBE nahegestanden sind. Er bestätigte doch auch, dass er sich den Demonstrationen angeschlossen habe, weil es um den Tod von LEMBEMBE gegangen sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Bei der Demonstration sollen 20 Personen teilgenommen und neun festgenommen worden sein. 12 oder mehr Polizisten sollen die Festnahmen durchgeführt haben. Er meinte auf genauere Nachfrage, glaublich beim Kommissariat des ersten Bezirks in YAOUNDE angehalten worden zu sein, wobei er sich in YAOUNDE nicht so gut auskenne. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA gab er auch an, dass die Homosexuellenaktivisten Mikrofone und Transparente getragen hätten, er sich dieser Bewegung angeschlossen habe, diese keinen Namen gehabt habe und alle drei bis vier Tage Demonstrationen durchgeführt habe, wobei er an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. (AS 49) Sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung blieb sein Vorbringen in diesem Zusammenhang demnach vollkommen oberflächlich und unbestimmt.

Er erklärte dann schließlich noch, dass sie alle in derselben Zelle untergebracht worden sein. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Hinblick auf die Berichtslage vollkommen lebensfremd, dass neun Homosexuellenaktivisten über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten in Haft gewesen sein sollen, ohne dass eine NGO bzw. ein Rechtsanwalt für Homosexuelle eingeschritten ist.

Es mutet auch wenig nachvollziehbar an, dass dem Beschwerdeführer von LEMBEMBE geraten worden sein soll, in den Norden von Kamerun zu gehen, wo sich doch aus den Länderberichten zu Kamerun ergibt, dass sich die Lage von Homosexuellen in den Großstädten wesentlich verbessert hat und es praktisch keine Strafverfahren gibt, ganz anders jedoch die Lage in den ländlichen Regionen zu sein scheint. Soweit er meint, dass er in den Norden gegangen sei, weil er dort jemanden gekannt habe und nicht bei LEMBEMBE bleiben habe können, muss dem entgegengehalten werden, dass er vor dem BFA ausgeführt hat, dass ihm LEMBEMBE zu Schritt geraten habe, in den Norden zu gehen.

Nach dem Gesagten war festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Homosexualität von ihm nicht glaubwürdig vorgetragen wurde.

Es finden sich aber auch über das Fluchtvorbringen hinaus Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen.

Zu seinem Freund Emanuel meinte er in der Beschwerdeverhandlung, mit diesem aufgewachsen zu sein. Er wisse eigentlich schon seit seiner Kindheit, dass er sich zu beiden Geschlechtern hingezogen fühle. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

Vor dem BFA hat er Derartiges nicht erwähnt, sondern schilderte er am 19.03.2015, seine damalige Freundin geliebt und mit dieser einen Sohn bekommen zu haben. Er erklärte auch, im Jahr 2005 nach DOUALA gegangen zu sein, um seine Freundin und sein Kind versorgen zu können. Dort habe er dann die Beziehung zu Emanuel begonnen.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer dann, sein Vorbringen so gemeint zu haben, dass er an eine Unterstützung seines Sohnes gedacht habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Als offenbare Schutzbehauptung muss im Lichte des Gesagten sein Vorbringen gewertet werden, wonach er zuletzt vor sechs Monaten von Emanuel gehört habe, dieser sich scheinbar nicht mehr in Kamerun aufhalte und nicht mehr telefonisch erreichbar sei.

Umgekehrt will er in Kontakt mit seinem Sohn und der Kindesmutter stehen, die beide in YAOUNDE aufhältig sein sollen.

Auch mit seiner Familie - hauptsächlich mit seinem jüngsten Bruder - will er wieder in Kontakt stehen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer hat schließlich vor dem BFA und auch in der Beschwerdeverhandlung an beruflichen Tätigkeiten den Handel mit Schuhen erwähnt, womit er in XXXX begonnen haben will. In DOUALA habe er diese Tätigkeit dann fortgeführt. Dr. WESSELY - eine Unterstützerin des Beschwerdeführers - erwähnt im Schreiben vom 30.10.2015 völlig neu, dass der Beschwerdeführer in Kamerun als Tanzlehrer für Kinder und Erwachsene unterrichtet haben soll, was vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem BFA nicht erwähnt wurde. In der Beschwerdeverhandlung meinte er darauf angesprochen, dies im Alter von 21 Jahren gemacht zu haben. Er habe es aber aufgegeben, als er mit dem Verkauf von Schuhen begonnen habe (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Das erkennende Gericht kommt somit nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers ganz eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - in Zusammenhang mit Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, sondern rund um den medial dokumentierten Tod eines führenden Homosexuellenaktivisten in Kamerun eine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung konstruiert hat.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser einer Meniskus-OP unterzogen hat, die nach den vorgelegten medizinischen Befunden erfolgreich war.

In der Beschwerdeverhandlung führte er kryptisch an, einen Test gemacht zu haben, bei dem ihm gesagt worden sei, dass er ein Virus habe. Er habe die Unterlagen aus dem Spital leider nicht mitgenommen. Es sei ihm auch gesagt worden, er solle alle drei Monate eine Blutprobe abgeben. Auf Nachfrage gaben beide Vertreter an, von einer Viruserkrankung des Beschwerdeführers erstmals zu hören. Er meinte dann auch, dass es Hepatitis B sei und er glaublich davon seit dem Jahr 2015 wisse. Schließlich meinte er, die Unterlagen über seine Rechtsvertretung in den nächsten Tagen vorzulegen. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind keine medizinischen Unterlagen eingelangt, die das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Viruserkrankung beim Beschwerdeführer bestätigen würden. Hier war auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 19.03.2015 bereits völlig unbestimmt und durch keine medizinischen Unterlagen belegt, behauptete, eine Infektion bei seiner Ankunft gehabt zu habe, die behandelt worden sei (AS 37). Für eine lebensbedrohliche bzw. schwere behandlungsbedürftige Erkrankung haben sich demnach keine Anhaltspunkte gefunden, zumal der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung die in der Beschwerdeverhandlung erwähnten medizinischen Befunde in der Folge nicht vorgelegt haben.

In Summe kommt somit das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin wohl aus asylfremden Gründen Kamerun verlassen hat. Das Vorbringen, aufgrund seiner Bisexualität bzw. Homosexualität in Kamerun im asylrelevanten Ausmaß verfolgt worden zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Wie bereits die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid beruhen auch die nunmehr der Entscheidung darüber hinaus zugrunde gelegten ausführlichen, im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer konnte den Länderinformationen auch nicht entgegentreten.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des offensichtlich unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in Kamerun durch eigene Arbeit bzw. unterstützt von Freunden gelebt. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Landessprache, verfügt dort über Berufserfahrung und hat dort offenbar ein soziales Umfeld gehabt.

Eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß aus dem bloßen Umstand, homosexuell zu sein, lässt sich aus den spezifischen Länderinformationen zur Situation von Homosexuellen in Kamerun nicht entnehmen.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht. Zumal der Beschwerdeführer auch keine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt und in Kamerun allfällige gesundheitliche Probleme adäquat behandelt werden können, steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Kamerun konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war nicht glaubwürdig und ist es laut der zitierten Berichtslage nicht so, dass Homosexuelle in Kamerun bloß aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Kameruns einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Diesem ist es bis zur Ausreise gelungen, im Herkunftsstaat seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat unterschiedliche Arbeiten verrichtet.

Er verfügt dort auch über ein familiäres Umfeld. Dort lebt im Übrigen sein minderjähriger Sohn.

Wie sich sein Alltag/Leben im Herkunftsstaat tatsächlich gestaltet hat, kann mangels glaubwürdiges Angaben in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt werden.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der aufgezählten Tätigkeiten, die er in der Vergangenheit ausgeübt haben soll, ist davon auszugehen, dass er in Kamerun den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kamerun sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Jahre gelebt hat, dort bis vor gut zwei Jahren noch aufhältig war, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen und jene im angefochtenen Bescheid kann für Kamerun zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.

Der erkennende Richter übersieht nicht, dass das Gesundheitssystem in Kamerun österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Die Meniskus-OP des Beschwerdeführers war erfolgreich. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden, die einen notwendigen Behandlungsbedarf nach sich zieht.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Kamerun in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Juli 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kamerun kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und führt im Bundesgebiet keine Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. In der Verhandlung hat er einen Freund erwähnt, der aus dem Kongo stamme und einen österreichischen Pass habe. Dieser Freund sei im Moment arbeitslos und lebe in einer Gemeindewohnung mit seiner Mutter und den Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Ein gemeinsamer Haushalt, eine finanzielle oder sonstige besondere Abhängigkeit zu diesem Freund wurde gar nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens erklärt, mit Emanuel im Herkunftsstaat eine Beziehung zu führen. Er hat hier auch keine Angehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, weshalb er kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet führt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts auf Familienleben und Privatleben statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es bleibt in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich gut zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes zwar Bemühungen gezeigt, sich zu integrieren, es liegt jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration vor.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Aufenthaltes eine Deutschprüfung (Niveau A2) abgelegt bzw. war das Gesamtergebnis der Prüfung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch nach seiner Prüfung Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, was die Teilnahmebestätigung vom 01.06.2016 belegt.

Aus dem aktuellen GVS-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut wird. Er lebt privat bei Frau Dr. WESSELY, die - wie aus einem Schreiben von dieser vom 16.06.2016 herauslesbar ist - auch einen anderen Asylwerber Unterkunft gewährt hat, nachdem sie das Asylquartier im Jänner 2016 verlassen hätten müssen. Frau Dr. WESSELY hat jedoch keine Unterstützungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. Vielmehr bezieht der Beschwerdeführer die volle Grundversorgung und demnach auch Leistungen für Miete. Im Schreiben vom 15.06.2016 führt Dr. WESSELY weiter aus, das sie derzeit vorwiegend im Ausland sei und der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit Haushaltstermine und Haushaltsangelegenheiten sowie ihre Post erledige.

In ihrem Schreiben führt Dr. WESSELY auch das regelmäßige Training des Beschwerdeführers in einem Basketball-Club an. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, infolge einer Meniskus-OP diesem Hobby nicht mehr nachgehen zu können. Er unterstütze einen Freund aus Kamerun, der Tanzunterricht ab dem Kindergartenalter anbiete. Er habe auch einen weiteren Freund, dem er beim Filmen helfe. (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer strebe eine Ausbildung zum Flugbegleiter an, was aber nur eine Gefühlssache sei. Ein konkretes Angebot könne er nicht vorlegen. (S.11 Verhandlungsprotokoll) Frau Dr. WESSELY schreibt im Oktober 2015 noch, der Beschwerdeführer wolle sich in seiner bisherigen Ausbildung (Bereich Mechanik-Fabrikation) in Österreich weiterbilden.

Nach dem Gesagten muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweist, auch wenn Ansätze einer Integration erkennbar sind.

Im Ergebnis lebt er von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat eine solche auch nicht in Aussicht. Wenn auch Kontakte zu einer Österreicherin bzw. Kamerunern in Österreich bestehen, hat niemand für den Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Abgesehen von Deutschkursbesuchen hat der Beschwerdeführer sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat diversen Beschäftigungen nachgegangen, weist dort entsprechende Sprachkenntnisse auf und hat dort bis zur Ausreise auch offensichtlich ein soziales Umfeld gehabt, das ihn unterstützt hat. Auch hat er - im Gegensatz zum Bundesgebiet - entsprechende Sprachkenntnisse des Herkunftsstaates, weshalb nicht erkennbar ist, inwieweit ihm eine Fortsetzung seines Lebens in Kamerun nicht möglich sein sollte.

Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - zuletzt etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247 - ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ihm immer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, da er einzig wegen des Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügte. Es konnte für ihn daher kein ausreichender Grund zur Annahme bestehen, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen.

Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offenbar weiterhin ein soziales Umfeld. Er hat dort sein gesamtes Lebens bis zur Ausreise, verbunden mit der Schulausbildung und beruflichen Tätigkeiten, verbracht. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, mit welchen Mitteln er den Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten könnte.

Angesichts des vom Grunde auf unberechtigten Asylbegehrens überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von gut zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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